Sicherstellen der Vormundschaft für Ihre Kinder: So treffen Sie die besten Entscheidungen

Wer sorgt für Ihre minderjährigen Kinder, wenn Sie nicht mehr da sind? Diese Frage ist von zentraler Bedeutung für Eltern. Ohne eine klare Regelung im Testament entscheidet das Vormundschaftsgericht, wer die Verantwortung übernimmt – oft ohne Rücksicht auf Ihre persönlichen Vorstellungen.

Warum Sie die Vormundschaft selbst regeln sollten

Wenn Eltern keine Regelung treffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht einen Vormund. Dabei wird zunächst das Jugendamt eingeschaltet, das geeignete Personen vorschlägt. Obwohl das Gericht oft im Verwandtenkreis sucht, besteht keine Garantie, dass Ihre Wunschperson ausgewählt wird. Auch kann das Gericht Verwandte ausschließen, wenn diese als ungeeignet angesehen werden.

Die beste Vorsorge? Nehmen Sie die Entscheidung selbst in die Hand, indem Sie einen Vormund in Ihrem Testament benennen.

Wie wähle ich den richtigen Vormund?

Die Wahl des Vormundes ist eine sehr persönliche Entscheidung. Sie können Familienmitglieder, Freunde, nichteheliche Partner oder auch die Großeltern bestimmen. Wichtig ist:

  • Der Vormund muss volljährig und geschäftsfähig sein.
  • Stimmen Sie sich mit Ihrem Partner ab und informieren Sie die ausgewählte Person.
  • Es ist sinnvoll, einen Ersatzvormund zu benennen, falls die primäre Wahl ausfällt.

Tipp: Verwenden Sie den Begriff „Vormund“ im Testament klar und eindeutig, um Missverständnisse zu vermeiden.

Besondere Regeln und Optionen

Haben beide Eltern unterschiedliche Vormünder benannt, gilt die Bestimmung des zuletzt verstorbenen Elternteils. Sie können auch Personen ausschließen, die Sie nicht als Vormund wünschen.

Möchten Sie eine „befreite Vormundschaft“ einrichten? Das bedeutet, dass der Vormund z. B. mehr Freiheiten bei der Vermögensverwaltung erhält. Auch hier gilt: Das Wohl des Kindes steht immer an erster Stelle. Das Vormundschaftsgericht kann eingreifen, wenn eine Gefährdung vorliegt.

Welche Aufgaben übernimmt der Vormund?

Ein Vormund sorgt für die Person und das Vermögen des Kindes. Dazu gehören:

  • Erziehung und Unterbringung: Der Vormund entscheidet über Wohnort, Schulwahl und ärztliche Behandlungen.
  • Vermögensschutz: Das Vermögen des Kindes wird getrennt vom eigenen gehalten und verzinslich angelegt.
  • Wohlergehen: Der Vormund stellt sicher, dass das Kind in einer liebevollen Umgebung aufwächst. Er kann sich dafür einsetzen, dass unliebsame Verwandte keine Verantwortung übernehmen.

Wie bereite ich mein Testament optimal vor?

  • Besprechen Sie Ihre Entscheidung mit der gewählten Person.
  • Berücksichtigen Sie die Interessen des Kindes.
  • Nutzen Sie professionelle Beratung, um Ihr Testament rechtssicher und klar zu formulieren.

Wir sind für Sie da

Als Experten im Familienrecht unterstützen wir Sie gerne dabei, die Vormundschaft für Ihre Kinder optimal zu regeln. Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Vereinbaren Sie einen Termin – auch kurzfristig, Sie erreichen unsere

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gez. M. Peper
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Verlust des steuerfrei Betrages bei Pflichtteils Strafklauseln

Ein kleiner Fehler im Testament kann schnell teuer werden. Gerade die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel wird oft falsch gestaltet – mit erheblichen steuerlichen Nachteilen. Mit intelligenter Gestaltung verhindern Sie den Verlust wertvoller Steuerfreibeträge.

Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel und warum birgt sie steuerliche Risiken?

Viele Ehegatten entscheiden sich für ein gemeinsames Testament, häufig das Berliner Testament. Eine häufig genutzte Klausel ist dabei die Pflichtteilsstrafklausel. Ziel dieser Klausel: Kinder sollen motiviert werden, nach dem Tod des ersten Elternteils auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils zu verzichten. Typische Formulierungen lauten:

„Verzichtet das Kind beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils auf seinen Pflichtteil, erhält es beim Tod des letztversterbenden Elternteils ein Vermächtnis in Höhe seines damaligen Pflichtteils.“

Was zunächst familienfreundlich klingt, birgt jedoch ein erhebliches steuerliches Risiko.

Steuerfalle Pflichtteilsstrafklausel: Verlust des ersten Steuerfreibetrags

Gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) wird ein solches Vermächtnis steuerlich wie eine Nacherbschaft behandelt. Die Konsequenz ist gravierend:

  • Das Kind kann nur den Steuerfreibetrag (400.000 €) des zuletzt verstorbenen Elternteils nutzen.
  • Der Freibetrag des zuerst verstorbenen Elternteils geht vollständig verloren.

Die Finanzbehörden berücksichtigen nicht den theoretischen Pflichtteilsanspruch nach dem ersten Todesfall, sondern ausschließlich das tatsächliche Vermächtnis nach dem zweiten Todesfall.

Beispiel: Wie eine gut gemeinte Klausel teuer wird

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Problematik:

  • Die Eltern bestimmen sich gegenseitig zu Alleinerben.
  • Das Kind verzichtet beim Tod der Mutter auf den Pflichtteil.
  • Beim Tod des Vaters erhält das Kind ein Vermächtnis in Höhe des ursprünglichen Pflichtteils.

Das Ergebnis: Nur der Steuerfreibetrag beim Tod des Vaters wird berücksichtigt. Die ursprünglich möglichen 800.000 € (zweimal 400.000 €) reduzieren sich auf einmal 400.000 €. Dies führt zu vermeidbaren Steuerzahlungen.

Intelligente Gestaltung des Testaments sichert beide Freibeträge

Als erfahrene Fachanwälte für Erbrecht empfehlen wir dringend, Pflichtteilsstrafklauseln steuerlich sorgfältig zu gestalten. Mit einer durchdachten testamentarischen Regelung können beide Steuerfreibeträge optimal genutzt werden. Dies vermeidet unnötige Erbschaftsteuern und bewahrt gleichzeitig den Familienfrieden.

Lassen Sie Ihr Testament jetzt prüfen oder neu gestalten.
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Scheidung & Vermögen: Warum ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch Ihren Zugewinnausgleich verringern kann!

Viele Ehegatten fordern nach der Scheidung zu viel Zugewinnausgleich – und wissen nicht, dass ein stiller Pflichtteilsanspruch ihre Forderung massiv kürzen kann. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Fehler vermeiden und mit kluger Strategie Ihr Vermögen schützen.

Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich regelt die Vermögensverteilung nach einer Trennung oder Scheidung. Die einfache Formel lautet:

„Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.“

Doch in der Praxis lauern versteckte Stolperfallen, besonders wenn Pflichtteilsansprüche im Spiel sind.

Pflichtteilsansprüche als fiktives Anfangsvermögen

Was viele nicht wissen: Auch nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche – beispielsweise nach dem Tod eines Elternteils – werden bei der Zugewinnberechnung berücksichtigt. Diese zählen als fiktives Anfangsvermögen und können den Zugewinnausgleich erheblich verringern.

Praxisbeispiel aus dem Familienrecht

Um die Problematik klar verständlich zu machen, betrachten wir folgendes Beispiel:

  • Während der Ehe verstirbt der Vater des Ehemannes. Erbe wird die Mutter.
  • Der Ehemann hätte einen Pflichtteilsanspruch von 10.000 €, macht diesen aber nicht geltend.
  • Nach der Scheidung fordert die Ehefrau Zugewinnausgleich.
  • Endvermögen des Ehemannes beträgt 100.000 €, das der Ehefrau 50.000 €.
  • Beide hatten ursprünglich kein Anfangsvermögen.

Folglich gilt:

  • Fiktives Anfangsvermögen des Ehemannes: 10.000 €
  • Zugewinn Ehemann: 90.000 € (100.000 € – 10.000 €)
  • Zugewinn Ehefrau: 50.000 € (50.000 € – 0 €)

Der Zugewinnausgleich reduziert sich daher auf 20.000 € (Hälfte der Differenz von 40.000 €), statt der fälschlicherweise geforderten 25.000 €.

Vermögen schützen mit professioneller Beratung

Um solche teuren Fehler zu vermeiden, sollten Ehegatten bei einer Scheidung ihr Anfangsvermögen und mögliche Pflichtteilsansprüche fachlich prüfen lassen – selbst dann, wenn keine Erbschaft angenommen wurde.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert darauf, Zugewinnausgleichsansprüche präzise zu berechnen, unberechtigte Forderungen abzuwehren und verborgene Vermögenswerte aufzudecken.

Jetzt beraten lassen – Vermögen effektiv schützen

Stehen Sie kurz vor einer Scheidung oder möchten Ihren Zugewinnausgleich überprüfen?
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Erbschaftsteuer legal senken: So nutzen Sie Nachlasskosten clever zur Steuerersparnis

Sie müssen Vermächtnisse erfüllen oder Nachlassschulden begleichen? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf die Verwertungskosten!

Viele Erben stehen nach dem Erbfall vor einem typischen Problem: Der Nachlass enthält zwar werthaltige Gegenstände – etwa Kunst, Antiquitäten oder Immobilien – aber kein ausreichendes Bargeld, um Vermächtnisse zu erfüllen oder Schulden des Erblassers zu tilgen. Was viele nicht wissen: Die Kosten für die Verwertung solcher Nachlassgegenstände können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden – und zwar in voller Höhe, wenn sie dem Zweck der Nachlassabwicklung dienen.

Steuern sparen mit System: Welche Kosten sind abziehbar?

Als Fachanwälte für Erbrecht stellen wir immer wieder fest, dass hier viel steuerliches Potenzial verschenkt wird. Dabei ist die Rechtslage klar: Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Nachlassgegenständen zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten oder Vermächtnissen entstehen, mindern die Erbschaftsteuer, wenn sie nachgewiesen und geltend gemacht werden.

Zu den abziehbaren Positionen gehören unter anderem:

  • Beratung durch Kunstsachverständige oder Gutachter
  • Lagerkosten für wertvolle Nachlassgegenstände
  • Auktions- und Verwertungskosten
  • Transport- und Versicherungskosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Verwertung
  • Notariatskosten oder Rechtsberatungskosten zur Nachlassabwicklung

Wichtig: Diese Kosten müssen kausal mit der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Vermächtnisse, Schulden, Pflichtteilsansprüche) verbunden sein – nicht mit der freiwilligen Veräußerung zum Zweck der Gewinnrealisierung.

Beispiel aus der Praxis: Wie Nachlassverwertung steuerlich hilft

Ein aktueller Fall verdeutlicht die Möglichkeiten: Der Erblasser hatte mehrere Vermächtnisse zugunsten Dritter angeordnet, verfügte aber zum Todeszeitpunkt nicht über ausreichende liquide Mittel. Die Erben sahen sich gezwungen, Kunstgegenstände aus dem Nachlass zu veräußern, um diese Vermächtnisse zu erfüllen.

Die dabei angefallenen Kosten – vom Kunstgutachten über Lagerung bis zur Auktionsgebühr – wurden steuerlich geltend gemacht und vom Nachlasswert abgezogen. Das Ergebnis: eine spürbare Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung.

Aber Achtung: Das Finanzamt rechnet diese Kosten nicht automatisch an!

Wer schweigt, zahlt drauf. Das Finanzamt berücksichtigt nur auf Antrag die Nachlassverwertungskosten. Deshalb gilt: Sämtliche Aufwendungen müssen exakt dokumentiert, belegt und im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung substantiiert vorgetragen werden. Eine pauschale Geltendmachung genügt nicht.

Unsere Kanzlei ist auf das Erbrecht spezialisiert – mit jahrzehntelanger Erfahrung und hoher Durchsetzungskraft. Wir wissen, wie man Nachlasskosten steuerlich richtig aufbereitet und gegenüber dem Finanzamt geltend macht.

Sie haben Fragen zur Nachlassverwertung, zur Erbschaftsteuer oder zur Erfüllung von Vermächtnissen? Wir beraten Sie bundesweit, persönlich oder telefonisch– täglich bis 22 Uhr.

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Enterbt – und trotzdem Anspruch aufs Erbe? So sichern sich Kinder ihren Pflichtteil!

Pflichtteil: Der unterschätzte Anspruch im deutschen Erbrecht

Viele Menschen glauben, mit einem Testament ließe sich der komplette Nachlass nach Belieben verteilen – inklusive der vollständigen Enterbung ungeliebter Angehöriger. Doch Vorsicht: Das deutsche Erbrecht setzt engen Familienangehörigen eine Grenze – den Pflichtteil. Wer also glaubt, Kinder, Ehegatten oder Eltern einfach „rausstreichen“ zu können, irrt juristisch gewaltig.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass für besonders nahe Angehörige. Anspruchsberechtigt sind:

  • Kinder – egal ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert
  • Ehegatten, wenn die Ehe beim Erbfall noch bestand
  • Eltern, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind

Wichtig: Geschwister, Schwiegerkinder und Stiefkinder gehen leer aus – sie gehören nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.

Was steht Pflichtteilsberechtigten konkret zu?

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, kein Anspruch auf konkrete Gegenstände. Berechnet wird er als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Maßgeblich ist der Wert des gesamten Nachlasses – dazu zählen:

  • Immobilien
  • Bankguthaben
  • Wertpapiere
  • Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Kunst)

Schulden und Beerdigungskosten werden vorab abgezogen. Die Ermittlung erfolgt auf Basis eines Nachlassverzeichnisses, das Pflichtteilsberechtigte einfordern dürfen.

Pflichtteilsanspruch durchsetzen – so geht’s!

Pflichtteilsberechtigte müssen aktiv werden – der Anspruch besteht nicht automatisch. Ansprechpartner ist nicht das Nachlassgericht, sondern die Erben. Diese müssen:

  • ein Nachlassverzeichnis vorlegen,
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre offenlegen,
  • und bei begründetem Zweifel eine eidesstattliche Versicherung abgeben.

Kommt es zum Streit über Werte – etwa bei Kunst oder Sammlungen –, können Pflichtteilsberechtigte sogar ein Sachverständigengutachten verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass.

Pflichtteil umgehen – geht das überhaupt?

Zwar können enterbte Angehörige auf ihren Anspruch verzichten, aber nur notariell beurkundet – meist gegen eine Abfindung. Achtung: Ist die Vereinbarung arglistig, etwa durch Täuschung über das Vermögen, kann der Verzicht unwirksam sein.

Vorsicht bei Schenkungen: Pflichtteilsergänzungsanspruch!

Viele Erblasser versuchen, durch vorweggenommene Schenkungen das Pflichtteilsrecht auszutricksen. Doch das Gesetz kennt auch hier einen Riegel: Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall können den Pflichtteil erhöhen – Stichwort Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Wer in der Familie Konflikte vermeiden will, sollte frühzeitig klare Verhältnisse schaffen – mit rechtssicherer Beratung und transparenter Nachlassplanung. Denn der Pflichtteil wirkt oft genau dann, wenn man ihn nicht einkalkuliert hat.

Sie wollen wissen, wie Sie Ihren Pflichtteil sichern oder rechtskonform minimieren können? Als Fachanwälte für Erbrecht beraten wir Sie individuell, diskret und mit langjähriger Erfahrung täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!

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Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf den tatsächlichen Grundstückswert – Ihre Rechte im Erbfall stärken!

Erben aufgepasst: So verhindern Sie eine Benachteiligung beim Pflichtteil!

Gute Nachrichten für Pflichtteilsberechtigte! Sie haben das Recht auf eine genaue Wertermittlung eines Nachlassgrundstücks – selbst wenn dieses nach dem Erbfall verkauft wurde. Damit wird verhindert, dass Erben durch künstlich niedrige Verkaufspreise den Pflichtteil reduzieren. Doch was bedeutet das für Sie? Lesen Sie weiter, um Ihre Rechte zu kennen und Streitigkeiten zu vermeiden!

Pflichtteil und Wertermittlungsrecht – Was Sie wissen müssen

Pflichtteilsberechtigte – meist Kinder, Ehepartner oder Eltern eines Erblassers – haben das Recht, eine professionelle Wertermittlung der Erbschaftsgegenstände zu verlangen. Dies ist entscheidend, da der Pflichtteil in Geld ausgezahlt wird und auf dem tatsächlichen Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls basiert.

Warum ist das wichtig? Ein geerbtes Grundstück kann unter Wert verkauft werden – sei es absichtlich oder aufgrund schlechter Marktbedingungen. Ohne eine Wertermittlung könnte Ihr Pflichtteil dadurch erheblich geschmälert werden. Lassen Sie sich das nicht gefallen!

Ihr Recht auf Wertermittlung – Lassen Sie sich nicht benachteiligen!

Viele Erben argumentieren, dass der Verkaufspreis ausreicht, um den Pflichtteil zu berechnen. Doch das ist nicht immer fair! Wenn das Grundstück nach dem Erbfall für weniger als seinen tatsächlichen Wert verkauft wurde, haben Sie das Recht, eine unabhängige Wertermittlung zu verlangen.

Tipp: Lassen Sie sich nicht mit einem beliebigen Verkaufspreis abspeisen! Fordern Sie eine neutrale Bewertung durch einen Gutachter.

Wie Sie Ihr Recht durchsetzen

– Bestehen Sie auf eine Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen.

– Lassen Sie sich nicht auf den bloßen Verkaufspreis verweisen.

– Holen Sie sich anwaltliche Unterstützung, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Was bedeutet das für Erben?

Erben müssen sich darauf einstellen, dass ein Verkaufspreis nicht automatisch als Pflichtteilsgrundlage akzeptiert wird. Ein niedriger Verkauf schützt nicht vor einer Wertermittlung – und kann zu Nachforderungen führen!

Unser Rat: Lassen Sie ein geerbtes Grundstück bewerten, bevor Sie es verkaufen. So vermeiden Sie spätere Streitigkeiten und unerwartete finanzielle Belastungen!

Fazit: Pflichtteilsansprüche fair und gerecht durchsetzen!

Pflichtteilsberechtigte haben das Recht auf eine realistische Wertermittlung – und sollten dieses auch einfordern! Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Pflichtteil korrekt berechnet wurde, zögern Sie nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Lassen Sie sich beraten, bevor es zu spät ist! Sichern Sie sich Ihren rechtmäßigen Anteil am Erbe und schützen Sie Ihre finanziellen Interessen.

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Erstberatung!

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Ist die Einsetzung eines Berufsbetreuers als Erbe erlaubt oder sittenwidrig?

Testament & Berufsbetreuer: Ist das zulässig?

Darf ein Berufsbetreuer als Erbe eingesetzt werden? Diese Frage beschäftigt viele Erblasser und potenzielle Erben gleichermaßen.

Grundsätzlich gilt: Die Testierfreiheit erlaubt es, den Nachlass nach eigenen Wünschen zu regeln. Doch gerade bei Berufsbetreuern stellt sich die Frage, ob eine testamentarische Einsetzung als Erbe sittenwidrig sein kann.

Gesetzliche Schutzvorschriften: Einschränkung der Testierfreiheit?

Zum Schutz betreuter Personen gibt es spezielle gesetzliche Vorgaben. Besonders relevant ist § 30 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG), der es beruflichen Betreuern untersagt, geldwerte Zuwendungen von den Betreuten anzunehmen. Dies umfasst grundsätzlich auch eine Erbeinsetzung
durch Testament.

Darüber hinaus existieren in den Bundesländern weitere Regelungen, etwa Betreuungsordnungen und Heimgesetze, die solche Konstellationen unterbinden sollen. Ziel dieser Vorschriften ist es, eine unzulässige Beeinflussung des Erblassers zu vermeiden.

Ist die Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers sittenwidrig?

Gerichtliche Entscheidungen im Überblick

Ob die Einsetzung eines Berufsbetreuers als Erbe sittenwidrig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unterschiedliche Oberlandesgerichte haben dazu unterschiedliche Einschätzungen getroffen:

  • OLG Celle (Beschluss vom 9.1.2024): Die Einsetzung eines Berufsbetreuers als Erbe wurde als sittenwidrig eingestuft.
  • OLG Frankfurt am Main (21.12.2023): Trotz eines Verstoßes gegen § 32 Hessische Berufsordnung wurde die testamentarische Verfügung zugunsten eines Arztes für wirksam erklärt.
  • OLG Nürnberg (19.7.2023): Die testamentarische Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers wurde nicht als sittenwidrig gewertet.

Wann ist die Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers möglich?

Ob ein Berufsbetreuer erben darf, ist eine komplexe
juristische Frage. Grundsätzlich kann eine solche Erbeinsetzung wirksam sein,
sofern keine unzulässige Beeinflussung des Erblassers vorliegt. Es kommt
entscheidend auf die Beweggründe für die Testamentserrichtung an.

Für nahe Verwandte, die sich durch eine solche Erbeinsetzung benachteiligt sehen, empfiehlt es sich, Einwände gegen das Testament nach § 138 BGB unter Berücksichtigung einschlägiger Schutzvorschriften gegenüber dem Nachlassgericht vorzubringen.

Ihr Fachanwalt für Erbrecht berät Sie!

Möchten Sie Ihr Testament rechtssicher gestalten oder eine Anfechtung prüfen lassen? Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht!

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Volljährigenadoption: Steuervorteile clever nutzen!

Viele vermögende Unternehmer stehen vor der Herausforderung, ihre geschaffenen Werte an nahestehende, aber nicht verwandte Personen weiterzugeben. Eine effektive Möglichkeit, erhebliche Steuerfreibeträge zu nutzen, bietet die Volljährigenadoption. Doch was genau ist zu beachten?

Warum ist die Volljährigenadoption steuerlich so interessant?
Derzeit beträgt der Steuerfreibetrag für Kinder 400.000 €. Durch eine Adoption eines Volljährigen kann dieser Freibetrag genutzt werden, wodurch erhebliche Erbschaft- und Schenkungsteuerersparnisse möglich sind. Dies ist besonders für Unternehmer und vermögende Privatpersonen attraktiv.

Die wichtigste Voraussetzung: Namensänderung erforderlich
Eine zentrale Anforderung bei der Volljährigenadoption ist die Annahme des Nachnamens des Adoptierenden. Dies dient der rechtlichen und sozialen Darstellung des neuen Eltern-Kind-Verhältnisses.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu am 24.10.2024 entschieden, dass die Namensänderung ein wesentlicher Bestandteil der Adoption ist. Sie wird höher gewichtet als das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens.

Ausnahme für Ehegatten des Adoptierten
Der Fachanwalt für Erbrecht weist darauf hin, dass der Ehegatte des Adoptierten seinen bisherigen Namen in begründeten Fällen beibehalten darf. Dies setzt eine konkrete Notwendigkeitsprüfung voraus.

Unsere Empfehlung: Frühzeitig planen und professionell beraten lassen
Die Volljährigenadoption ist eine äußerst effektive Möglichkeit, Vermögenswerte steuerlich optimiert weiterzugeben. Eine rechtssichere Gestaltung ist jedoch entscheidend. Wir beraten Sie gerne umfassend zu den Chancen und Herausforderungen dieses Modells.

Kontaktieren Sie uns jetzt und sichern Sie Ihre Vermögenswerte clever ab!
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Änderung des Arbeitszeugnisses: Was Sie über die Streichung der Dankes- und Wunschformel wissen müssen

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie unter bestimmten Umständen ein Recht auf die Änderung ihres Arbeitszeugnisses haben – insbesondere wenn es um die sogenannte „Dankes- und Wunschformel“ geht. In einem aktuellen Urteil vom Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 272/22) wurde klargestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, eine solche Formel in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Doch was bedeutet das konkret für Sie als Arbeitnehmer?

Arbeitszeugnis ohne Dankes- und Wunschformel – Ist das rechtens?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass weder § 109 I 3 GewO noch § 241 II BGB den Arbeitgeber dazu zwingen, ein Arbeitszeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel zu versehen. Diese Formulierungen, die oft eine Art Wohlwollen oder gute Wünsche für die Zukunft ausdrücken, sind rechtlich nicht zwingend erforderlich. Doch was bedeutet das für die Praxis? Können Sie als Arbeitnehmer die Streichung dieser Formeln verlangen?

Wann kann der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ändern?
Wenn Sie als Arbeitnehmer zu Recht eine Änderung Ihres Arbeitszeugnisses verlangen, darf der Arbeitgeber die Änderungen nicht zu Ihrem Nachteil vornehmen. Eine Änderung des Zeugnisses darf nur erfolgen, wenn es sachliche Gründe gibt, die das Abweichen vom ursprünglichen Zeugnisinhalt rechtfertigen. Andernfalls könnte dies gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot verstoßen. Das bedeutet: Eine unzulässige Änderung könnte Ihre Ansprüche gefährden und Ihnen nachteilig auslegen.

Wichtige Hinweise zur Abänderung des Arbeitszeugnisses
Wenn Sie glauben, dass Ihr Zeugnis ungünstige oder unfaire Formulierungen enthält, sollten Sie sich unbedingt rechtzeitig beraten lassen. Gerade bei der Streichung der Dankes- und Wunschformel könnte dies Einfluss auf die Bewertung Ihres Arbeitsverhältnisses und Ihrer zukünftigen beruflichen Perspektiven haben.

Wir helfen Ihnen täglich bis 22 Uhr – bundesweit!
Benötigen Sie eine präzise Beratung zu Ihrem Arbeitszeugnis oder anderen arbeitsrechtlichen Themen wie Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung oder Urlaubsabgeltung? Unsere Anwälte bieten Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung, um Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu wahren. Vereinbaren Sie noch heute einen Besprechungstermin oder rufen Sie uns an – wir sind täglich bis 22 Uhr für Sie da!

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Testamentsvollstreckung – Sichern Sie die Umsetzung Ihrer Wünsche und schützen Sie Ihr Erbe vor Gläubigern

Die Testamentsvollstreckung ist ein unverzichtbares Instrument, um die ordnungsgemäße Abwicklung eines Nachlasses sicherzustellen. Sie schützt nicht nur Ihre Vermögenswerte, sondern garantiert auch die Einhaltung Ihrer letzten Wünsche. Die Vorteile einer Testamentsvollstreckung sind umfassend:

  • Schutz vor Zwangsvollstreckung: Verhindern Sie die Zwangsvollstreckung in den Nachlass.
  • Vermeidung der Zerschlagung des Nachlasses: Sorgen Sie dafür, dass der Nachlass als Ganzes erhalten bleibt.
  • Umsetzung von Teilungsanordnungen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Vorgaben zur Erbteilung umgesetzt werden.
  • Sicherung von Vermächtnissen: Sorgen Sie dafür, dass Vermächtnisse ordnungsgemäß erfüllt werden.
  • Überwachung der Erfüllung von Auflagen: Der Testamentsvollstrecker kontrolliert, ob die Erben Ihre Auflagen einhalten.
  • Vereinfachung der Nachlassverwaltung: Optimieren Sie die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses.
  • Sicherung der Unternehmensnachfolge: Schützen Sie das Unternehmensvermögen und gewährleisten Sie die Übergabe an die richtigen Erben.
  • Vermeidung des Sozialhilferegresses: Verhindern Sie, dass Sozialhilfekosten das Erbe mindern.

Testamentsvollstreckung bei minderjährigen und mehreren Erben

Für minderjährige Erben: Testamentsvollstreckung ist zwingend erforderlich, um:

  • Unerwünschte Verfügungen des Sorgeberechtigten zu vermeiden.
  • Zwangsvollstreckung in den Nachlass zu verhindern.
  • Die Umsetzung einer Teilungsanordnung sicherzustellen.

Für mehrere Erben: Testamentsvollstreckung wird immer notwendig, um:

  • Die faire Verteilung des Nachlasses entsprechend dem Testament zu gewährleisten.
  • Das Risiko eines Sozialhilferegresses zu vermeiden.

Formen der Testamentsvollstreckung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung, die individuell auf Ihre Ziele abgestimmt werden können:

  • Abwicklungsvollstreckung
  • Reine Verwaltungsvollstreckung
  • Vollstreckung mit beschränktem Aufgabengebiet
  • Nacherbenverwaltung
  • Vermächtnisvollstreckung (einschließlich Kontrolle der Auflagen und Nachvermächtniserfüllung)
  • Pflichtteilsbeschränkung: Auszahlung des Pflichtteils in Raten bei Vorliegen von Verschwendung
  • Dauertestamentsvollstreckung

Kosten der Testamentsvollstreckung und die Rolle des Testamentsvollstreckers

Die Testamentsvollstreckung ist mit bestimmten Kosten für den Nachlass verbunden. Der Testamentsvollstrecker hat grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung und kann auch Drittunternehmen (z. B. für Hausmeistertätigkeiten) zur Ausführung von Arbeiten beauftragen.

Doch trotz der damit verbundenen Kosten garantiert die Testamentsvollstreckung, dass die Wünsche des Erblassers strikt umgesetzt werden.

Ihre Rechte als Erbe oder Testamentsvollstrecker

Sind Sie als Erbe betroffen, unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu wahren und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. In bestimmten Fällen kann durch einen Erbenbeschluss die Abwicklungsverwaltung auch beendet werden.

Als Testamentsvollstrecker stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite, um Ihre anspruchsvolle Aufgabe zu meistern und unberechtigte Schadensersatzforderungen abzuwehren.

Rechtsanwältin Marion Peper ist geprüfte Testamentsvollstreckerin sowie Fachanwältin für Erbrecht und Spezialistin im Erbrecht. Sie bietet Ihnen kompetente Beratung und Unterstützung in allen Bereichen der Testamentsvollstreckung.

Vereinbaren Sie noch heute einen Besprechungstermin oder Telefontermin, um Ihre Fragen zur Testamentsvollstreckung im Detail zu klären. Nutzen Sie auch unsere kostenfreie Ersteinschätzung!

Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

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