Achtung Abofalle: So wehren Sie sich gegen die Suchmaschinen Service GmbH!
Sie haben eine Rechnung oder Mahnung von der Suchmaschinen Service GmbH erhalten?
Wir zeigen Ihnen, warum Sie nicht zahlen sollten – und wie wir Ihnen helfen.
Wieder einmal macht ein Unternehmen aus Kleve mit einer bekannten Masche auf sich aufmerksam: Die Suchmaschinen Service GmbH verschickt Rechnungen für einen angeblich geschlossenen Vertrag über einen Eintrag in einem Online- Branchenverzeichnis. Diese Vorgehensweise ist juristisch hochproblematisch – und Sie müssen sich nicht einschüchtern lassen. Wir erklären Ihnen ausführlich, wie Sie sich erfolgreich gegen Mahnungen, Inkasso und Zahlungsaufforderungen der Suchmaschinen Service GmbH zur Wehr setzen können.
Tipp: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – rufen Sie uns an! Wir bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung und sind täglich bis 22 Uhr für Sie erreichbar.
Was steckt hinter der Masche der Suchmaschinen Service GmbH?
Unter dem neutral klingenden Namen „Suchmaschinen Service GmbH“ versteckt sich eine typische Abofalle: Ziel ist es, Selbstständige, Unternehmen, Vereine oder Freiberufler durch einen vermeintlich harmlosen Anruf in einen langfristigen, kostenpflichtigen Vertrag zu bringen – für einen meist nutzlosen und nicht auffindbaren Eintrag im Internet. Das Branchenverzeichnis der Suchmaschinen Service GmbH ist online unter www.suchmaschinenauskunft.com abrufbar – hat jedoch kaum Sichtbarkeit oder Mehrwert.
Die Gespräche laufen nach einem bekannten Muster ab:
- Der Name Google oder „Kooperationspartner“ wird erwähnt, um Vertrauen zuschaffen.
- Die Gesprächsführung ist darauf angelegt, eine Zustimmung zu einem Vertrag zu erschleichen – oft ohne dass der Betroffene überhaupt weiß, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.
Müssen Sie die Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH bezahlen?
Denn aus juristischer Sicht sind viele dieser Verträge nicht wirksam zustande gekommen. Es bestehen mehrere Angriffspunkte:
✔ Anfechtung wegen Täuschung (§ 123 BGB)
✔ Kein wirksamer Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB)
✔ Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305c BGB)
Was tun bei Mahnung, Inkasso oder Anwaltsschreiben?
Lassen Sie sich nicht einschüchtern – weder durch Mahnungen noch durch aggressive Inkassoschreiben oder Drohungen mit SCHUFA-Einträgen. Solche Schritte sind oft Teil der Drucktaktik, um zur Zahlung zu bewegen. Ohne gerichtlichen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) darf kein SCHUFA-Eintrag erfolgen. Und: In der Praxis scheuen viele dieser Anbieter den Gang vor Gericht – aus gutem Grund.
So helfen wir Ihnen – einfach und schnell
Wir prüfen für Sie, ob Sie wirklich zahlen müssen – und in den meisten Fällen lautet die Antwort: Nein.
✔ Kostenfreie Ersteinschätzung durch unsere Kanzlei
✔Täglich erreichbar – auch abends bis 22 Uhr
✔ Kompetente Hilfe bei Abofallen, Branchenbuchbetrug & ungewollten Verträgen
✔ Juristisch fundierte Anfechtungserklärungen & Schreiben an Inkasso oder Anwalt
Wenn Sie eine Rechnung oder Mahnung von der Suchmaschinen Service GmbH erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell zahlen. Die rechtlichen Aussichten stehen gut, dass Sie sich erfolgreich gegen die Forderung wehren können.
Lassen Sie sich beraten – Ihr Recht ist unser Anliegen . Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung! Kontaktieren Sie uns:
- HOTLINE WURZEN:03425 / 90020
- HOTLINE LEIPZIG:0341 / 9838980
- E-Mail: sekretariat@kanzlei-nussmann.de Mit uns haben Sie die Experten an Ihrer Seite.
gez. M. Peper Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin Fachanwältin für Familienrecht Zertifizierte Mediatorin
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