Kündigung trotz Schwerbehinderung in der Probezeit? Diese Entscheidung kann entscheidend sein

Schwerbehindert und gerade erst im neuen Job? Eine Kündigung in der Probezeit wirkt zunächst oft unangreifbar. Doch das kann ein gefährlicher Irrtum sein.

Der besondere Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer spielt nämlich auch dann eine Rolle, wenn der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sorgt deshalb für wichtige Klarheit: Auch bei einer Kündigung während der ersten sechs Monate muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligen.Und genau hier können Fehler passieren, die eine Kündigung unwirksam machen.

Kündigung in der Probezeit trotz Schwerbehinderung – ist das überhaupt möglich?

Ja. Die Schwerbehinderung verhindert eine Kündigung nicht grundsätzlich.

Allerdings gelten für Arbeitgeber besondere Pflichten.

Der entscheidende Punkt: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Der besondere Schutz schwerbehinderter Menschen funktioniert dagegen unabhängig davon. Das bedeutet:

Auch eine Kündigung während der Probezeit kann an besonderen gesetzlichen Anforderungen scheitern.

Das ist für Arbeitnehmer besonders wichtig, die gerade erst eine neue Arbeitsstelle angetreten haben und davon ausgehen, dass sie sich gegen eine Kündigung während der Probezeit ohnehin nicht wehren können.

Schwerbehindertenvertretung muss beteiligt werden

Der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers grundsätzlich die Schwerbehindertenvertretung beteiligen.

Dabei reicht es nicht aus, die Schwerbehindertenvertretung lediglich formal zu informieren.

Sie muss ausreichend über die geplante Kündigung unterrichtet werden und eine echte Möglichkeit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Wird die Schwerbehindertenvertretung überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt, kann die Kündigung unwirksam sein.

Das gilt nach der aktuellen Entscheidung ausdrücklich auch für eine Kündigung innerhalb der Wartezeit.

Besonders wichtig: Der Arbeitgeber darf nicht einfach sofort kündigen

Genau an diesem Punkt liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme haben muss. Für diese Stellungnahmefrist ist eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Betriebsratsanhörung maßgeblich.

Bei einer ordentlichen Kündigung bedeutet dies grundsätzlich: Der Arbeitgeber muss die Stellungnahmefrist abwarten, bevor er die Kündigung ausspricht.

Im konkreten Fall war die Kündigung ausgesprochen worden, bevor die maßgebliche Frist abgelaufen war. Das hatte entscheidende Folgen: Die Kündigung war unwirksam.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung?

Die Entscheidung ist vor allem deshalb wichtig, weil Arbeitnehmer häufig davon ausgehen:

„Ich bin noch in der Probezeit – gegen die Kündigung kann ich sowieso nichts machen.“

Das stimmt so nicht.

Auch wenn der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift, können andere gesetzliche Schutzvorschriften entscheidend sein.

Bei einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung sollte deshalb nach einer Kündigung insbesondere geprüft werden:

  • War der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung beziehungsweise Gleichstellung informiert?
  • Wurde die Schwerbehindertenvertretung beteiligt?
  • Wurde sie ausreichend über die Kündigungsabsicht informiert?
  • Hatte sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme?
  • Wurde die gesetzlich erforderliche Frist eingehalten?
  • Wann genau ist die Kündigung zugegangen?
  • Wurde die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben?

Ein Fehler im Kündigungsverfahren kann für den Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen haben.

Schwerbehinderung bedeutet nicht automatisch Unkündbarkeit

Wichtig ist allerdings auch die andere Seite:

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind nicht unkündbar.

Der besondere Kündigungsschutz soll vor Benachteiligungen schützen und sicherstellen, dass die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen berücksichtigt werden.

Er bedeutet aber nicht, dass eine Kündigung unter keinen Umständen möglich wäre.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber alle gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten hat.

Und gerade bei formellen Anforderungen können sich für Arbeitnehmer wichtige Ansatzpunkte gegen eine Kündigung ergeben.

Kündigung erhalten – was jetzt?

Wer eine Kündigung erhält, sollte nicht erst mehrere Wochen abwarten.

Im Arbeitsrecht läuft insbesondere eine wichtige Frist: Grundsätzlich muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass die Kündigung trotz möglicher Fehler als wirksam gilt.

Das gilt auch dann, wenn die Kündigung möglicherweise wegen einer fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam war.

Deshalb gilt: Kündigung erhalten? Frist sofort prüfen lassen.

Fazit: Probezeit bedeutet nicht rechtlos

Die aktuelle Entscheidung macht deutlich:

Auch während der Probezeit kann eine Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers unwirksam sein.

Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligen und ihr die gesetzlich erforderliche Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Eine Kündigung „auf die Schnelle“ kann deshalb zum Problem werden.

Für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung lohnt sich nach einer Kündigung daher eine schnelle rechtliche Prüfung.

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Schadensersatz für Falsche KI-Angaben z. B. bei Suchmaschinenauskunft.com , AI Overview Unternehmen Wenn künstliche Intelligenz den Ruf eines Unternehmens beschädigt

Unternehmen investieren erhebliche Beträge in ihre Internetpräsenz. Sie bezahlen für Webseiten, Suchmaschinenoptimierung und häufig zusätzlich für kostenpflichtige Werbung bei Suchmaschinen. Umso problematischer wird es, wenn potentielle Kunden bei der Suche nach dem Unternehmen unmittelbar eine von künstlicher Intelligenz erzeugte Zusammenfassung angezeigt bekommen, die falsche oder sogar geschäftsschädigende Aussagen enthält.

Eine einzige prominent platzierte KI-Antwort kann erhebliche Folgen haben. Was passiert, wenn dort behauptet wird, ein Unternehmen arbeite unseriös, Kunden seien unzufrieden, Leistungen würden nicht erbracht oder Verbraucher würden in kostenpflichtige Abonnements gelockt?

Viele Interessenten werden anschließend vermutlich nicht mehr die Internetseite des Unternehmens aufrufen. Sie werden auch nicht mehr anrufen und erst recht keinen Auftrag erteilen.

Gerade deshalb ist eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I für Unternehmen außerordentlich interessant.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26 entschieden, dass die Betreiberin einer Suchmaschine für rechtswidrige Aussagen innerhalb einer selbst erzeugten „Übersicht mit KI“ als unmittelbare Störerin in Anspruch genommen werden kann. Der  Suchmaschinenbetreiber kann für seine KI-Antwort selbst verantwortlich sein.

Das Gericht behandelte die KI-Zusammenfassung gerade nicht wie einen gewöhnlichen Link auf eine fremde Internetseite. Die Suchmaschine hatte Informationen aus verschiedenen Quellen ausgewertet, miteinander verbunden und daraus einen neuen Antworttext erzeugt. Damit entstand nach Auffassung des Gerichts ein eigener, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbarer Inhalt.

Die Entscheidung in zwei Sätzen

Das LG München I hat entschieden, dass eine durch die Suchmaschine selbst generierte KI-Zusammenfassung als eigener Inhalt des Suchmaschinenbetreibers anzusehen sein kann und dieser deshalb für rechtswidrige Aussagen als unmittelbarer Störer haftet. Enthält die KI-Antwort unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Bewertungen, die auf unzutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen, kann dem betroffenen Unternehmen insbesondere ein Unterlassungsanspruch zustehen.

Die Entscheidung erging im einstweiligen Verfügungsverfahren und war nach der veröffentlichten Besprechung jedenfalls zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig. Sie ist dennoch von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sich das Gericht sehr ausführlich mit der rechtlichen Einordnung KI-generierter Suchergebnisse beschäftigt hat.

Warum das Urteil für Unternehmen so wichtig ist

Die klassische Internetsuche funktioniert vereinfacht gesprochen so: Eine Suchmaschine zeigt Fundstellen an und verweist auf Internetseiten Dritter. Für rechtswidrige Inhalte auf diesen fremden Seiten haftet der Suchmaschinenbetreiber deshalb nicht automatisch wie der eigentliche Verfasser.

Bei einer KI-generierten Antwort geschieht jedoch etwas anderes.

Die künstliche Intelligenz wählt Informationen aus, verbindet verschiedene Quellen, gewichtet Aussagen und formuliert daraus einen neuen Text. Genau diesen Unterschied stellt das LG München I heraus.

Das Gericht führt aus, dass es sich bei der „Übersicht mit KI“ nicht lediglich um die Anzeige von Suchergebnissen handelt, sondern um einen eigenen zurechenbaren Inhalt. Deshalb konnte sich die Suchmaschinenbetreiberin nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich dieser KI-Aussagen auch nicht ohne Weiteres auf die für fremde Inhalte entwickelten Haftungsprivilegierungen berufen.

Für betroffene Unternehmer ist das ein wesentlicher Unterschied.

Wir müssen uns bei einem entsprechenden Sachverhalt nicht zwingend darauf beschränken, gegen irgendeine möglicherweise unbekannte Internetseite vorzugehen, aus der eine falsche Information ursprünglich stammt. Es kann vielmehr ein unmittelbares Vorgehen gegen den Betreiber der Suchmaschine selbst geprüft werden.

Im Münchner Verfahren ging es um besonders gravierende Vorwürfe

Die Bedeutung des Falles wird deutlich, wenn wir uns ansehen, welche Aussagen die KI produziert hatte. Den betroffenen Unternehmen wurden unter anderem unseriöse Geschäftspraktiken, Verbindungen zu anderen Unternehmen sowie sogenannte „Abo-Fallen“ zugeschrieben. Teilweise entstanden diese Aussagen dadurch, dass die KI Informationen aus verschiedenen Quellen fehlerhaft miteinander verband.

Gerade hierin liegt eine der besonderen Gefahren künstlicher Intelligenz.

Eine Aussage kann sprachlich überzeugend und scheinbar eindeutig formuliert sein, obwohl die zugrunde liegenden Quellen etwas völlig anderes aussagen. Für den durchschnittlichen Nutzer ist dieser Fehler häufig kaum erkennbar.

Der potentielle Kunde liest nicht sämtliche Quellen nach. Er sieht die hervorgehobene KI-Antwort – und trifft möglicherweise innerhalb weniger Sekunden seine Entscheidung.

Falsche Tatsachenbehauptungen müssen Unternehmen grundsätzlich nicht hinnehmen

Rechtlich müssen wir zunächst zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterscheiden.

Eine Tatsachenbehauptung betrifft einen Vorgang oder Zustand, dessen Richtigkeit grundsätzlich bewiesen werden kann. Ob ein Unternehmen beispielsweise mit einer anderen Firma verbunden ist, bestimmte Leistungen nicht erbracht hat oder Kunden nach einer Zahlung nochmals zur Zahlung aufgefordert hat, lässt sich grundsätzlich überprüfen.

Bei solchen Tatsachenbehauptungen spielt deren Wahrheitsgehalt eine entscheidende Rolle. Das LG München I stellt unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung klar, dass wahre Tatsachen grundsätzlich eher hinzunehmen sind, unwahre geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen dagegen nicht.

Auch eine vermeintliche Meinungsäußerung ist allerdings nicht automatisch zulässig. Beruht etwa die Bewertung eines Unternehmens als „unseriös“ auf nachweislich falschen Tatsachen, kann auch diese Bewertung rechtswidrig sein. Genau diesen Gesichtspunkt hat das LG München I ausdrücklich berücksichtigt.

Unterlassungsanspruch bei falschen KI-Antworten

Die zentrale Anspruchsgrundlage ist der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG.

  • 1004 Abs. 1 BGB bestimmt für den Unterlassungsanspruch:

„Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.“

Diese Regelung wird entsprechend auf Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts angewendet. § 823 Abs. 1 BGB schützt daneben ausdrücklich auch sogenannte „sonstige Rechte“, zu denen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gehört.

Voraussetzung ist zunächst, dass die Äußerung das konkrete Unternehmen erkennbar betrifft. Weiter muss eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vorliegen. Bei Tatsachenbehauptungen ist insbesondere zu untersuchen, ob diese wahr oder unwahr sind. Bei Meinungsäußerungen muss zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit abgewogen werden.

Hinzu kommt für einen Unterlassungsanspruch grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr.

Interessant ist insoweit eine weitere Aussage des LG München I: Dass die konkrete KI-Antwort zwischenzeitlich nicht mehr angezeigt wurde, genügte dem Gericht nicht. Solange nicht hinreichend ausgeschlossen werden konnte, dass der Algorithmus dieselbe rechtswidrige Aussage erneut erzeugt, bestand nach Auffassung des Gerichts die Wiederholungsgefahr fort.

Das ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Eine Suchmaschine kann einen Unterlassungsanspruch nicht zwingend dadurch erledigen, dass die konkrete KI-Antwort nach einer Beanstandung zunächst verschwindet.

Können Unternehmen auch Schadensersatz verlangen?

Hier müssen wir sorgfältig unterscheiden.

Das Urteil des LG München I betrifft vor allem die Unterlassung rechtswidriger Äußerungen. Über umfassende Schadensersatzforderungen wegen Umsatzverlusten hat das Gericht in diesem Verfahren nicht entschieden.

Schadensersatzansprüche sind jedoch im Einzelfall durchaus denkbar.

Nach § 823 Abs. 1 BGB kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn ein geschütztes Recht rechtswidrig und schuldhaft verletzt wurde und hierdurch ein kausaler Schaden entstanden ist. Anders als beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch müssen für Schadensersatz insbesondere Verschulden, Schaden und Ursachenzusammenhang nachgewiesen werden.

Bei falschen geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen ist außerdem § 824 BGB besonders interessant. Danach kann schadensersatzpflichtig sein, wer unwahre Tatsachen verbreitet, die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden oder Nachteile für dessen Erwerb oder wirtschaftliches Fortkommen herbeizuführen.

Gerade eine KI-Aussage, ein Unternehmen sei unseriös, betrügerisch oder arbeite mit zweifelhaften Geschäftsmethoden, kann grundsätzlich geeignet sein, potentielle Kunden von einer Beauftragung abzuhalten.

Welche Schäden könnten ersetzt verlangt werden?

Hier beginnt regelmäßig der schwierigste Teil eines Schadensersatzverfahrens.

Wir müssen nicht nur beweisen, dass die KI-Aussage falsch und rechtswidrig war. Wir müssen außerdem möglichst konkret nachweisen, welcher wirtschaftliche Schaden gerade durch diese Aussage verursacht wurde.

Denkbar sind beispielsweise verlorene Aufträge, abgesagte Bestellungen, Kundenabwanderungen, Umsatzrückgänge oder zusätzliche Aufwendungen, die notwendig wurden, um die Rufschädigung zu beseitigen.

Auch entgangener Gewinn kann grundsätzlich ersatzfähig sein. § 252 BGB bestimmt ausdrücklich, dass der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst, wenn dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder aufgrund besonderer Umstände mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Gerade deshalb ist die Dokumentation entscheidend.

Hat ein Kunde ausdrücklich erklärt, er habe wegen einer negativen KI-Antwort von der Beauftragung Abstand genommen, sollte diese Kommunikation gesichert werden. Dasselbe gilt für auffällige Umsatz- oder Anfrageeinbrüche, Stornierungen und Beschwerden von Kunden über vermeintliche Geschäftspraktiken, von denen sie ausschließlich über die Suchmaschine erfahren haben.

Besonders brisant: Sie bezahlen die Suchmaschine für Werbung – und gleichzeitig beschädigt deren KI Ihren Ruf

Für viele Unternehmen dürfte diese Konstellation besonders schwer nachvollziehbar sein.

Sie bezahlen möglicherweise Monat für Monat erhebliche Beträge für Suchmaschinenwerbung. Ziel der Werbung ist, neue Kunden zu gewinnen und die Sichtbarkeit des Unternehmens zu erhöhen.

Gleichzeitig kann oberhalb oder im unmittelbaren Umfeld der klassischen Suchergebnisse eine KI-Zusammenfassung erscheinen, die potentielle Kunden durch falsche Informationen von genau dieser Beauftragung abhält.

Wirtschaftlich wäre das eine denkbar ungünstige Situation: Wir bezahlen für den Klick oder für Sichtbarkeit, während eine andere Funktion desselben Unternehmens möglicherweise das Vertrauen des potentiellen Kunden beschädigt.

Die Frage liegt deshalb nahe, ob neben deliktischen Ansprüchen auch vertragliche Schadensersatzansprüche geprüft werden können.

Schadensersatz aus einem bestehenden Werbevertrag?

Besteht zwischen dem Unternehmen und dem Suchmaschinenanbieter ein kostenpflichtiger Werbevertrag, kommt grundsätzlich eine Prüfung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht.

  • 241 Abs. 2 BGB bestimmt, dass ein Schuldverhältnis jeden Vertragspartner „zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils“ verpflichten kann. Verletzt ein Vertragspartner eine solche Pflicht schuldhaft, kann nach § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangt werden.

Die rechtlich interessante Frage lautet deshalb:

Darf ein Anbieter einerseits Geld dafür verlangen, ein Unternehmen gegenüber potentiellen Kunden sichtbar zu machen, und andererseits durch eine eigene KI-Funktion falsche geschäftsschädigende Aussagen über denselben Vertragspartner verbreiten?

Eine abschließende höchstrichterliche Antwort auf diese spezielle Vertragskonstellation gibt es bislang nicht. Auch das Urteil des LG München I hat diese Frage nicht entschieden.

Wir halten es dennoch für richtig, einen solchen Anspruch bei betroffenen Werbekunden sorgfältig zu prüfen. Entscheidend werden der konkrete Werbevertrag, dessen Vertragsbedingungen, die Art der falschen KI-Aussage, das Verschulden des Anbieters und insbesondere der Nachweis eines hierdurch entstandenen Schadens sein.

Der wichtigste Schritt: Beweise sichern, bevor die KI-Antwort verschwindet

KI-Suchergebnisse sind nicht statisch.

Dieselbe Suchanfrage kann heute eine andere Antwort produzieren als morgen. Genau deshalb kann eine rechtswidrige Aussage verschwunden sein, wenn Wochen später ein Rechtsanwalt oder ein Gericht die Suchanfrage wiederholt.

Betroffene Unternehmen sollten deshalb nicht lediglich den Text abschreiben.

Wir empfehlen, die gesamte Suchergebnisseite als Screenshot zu dokumentieren. Sichtbar sein sollten insbesondere die eingegebene Suchanfrage, die vollständige KI-Antwort, die dort genannten Quellen sowie Datum und Uhrzeit.

Noch besser ist eine fortlaufende Dokumentation mehrerer identischer oder ähnlicher Suchanfragen.

Auch Kundenmitteilungen sollten unbedingt aufbewahrt werden. Schreibt ein Kunde beispielsweise „Nach dem, was bei Google über Ihr Unternehmen steht, möchte ich keinen Auftrag erteilen“, kann eine solche Nachricht für die spätere Schadensberechnung von erheblicher Bedeutung sein.

Prüfen Sie nicht nur Ihren Firmennamen

Unternehmer sollten sich nicht darauf beschränken, lediglich den Unternehmensnamen einzugeben.

Gerade problematische KI-Antworten können bei Suchkombinationen entstehen wie „Firma XY Erfahrungen“, „Firma XY seriös“, „Firma XY Bewertungen“, „Firma XY Probleme“, „Firma XY Vertrag“, „Firma XY Abzocke“ oder bei Suchanfragen nach bestimmten Leistungen des Unternehmens.

Hier zeigt sich eine weitere Besonderheit der KI-Suche: Der Algorithmus versucht nicht nur, vorhandene Informationen aufzufinden. Er versucht, aus ihnen eine konkrete Antwort auf die Frage des Nutzers zu formulieren.

Genau bei diesem Verarbeitungsschritt können falsche Zusammenhänge entstehen.

Was können wir für betroffene Unternehmen tun?

Stellen wir eine falsche KI-Darstellung fest, prüfen wir zunächst, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung, eine Meinungsäußerung oder eine Mischform handelt und welche Teile der Darstellung nachweislich falsch sind.

Anschließend prüfen wir Ansprüche auf Entfernung beziehungsweise Beseitigung und auf zukünftige Unterlassung. Je nach Sachverhalt kommt auch ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht, wenn eine erhebliche fortdauernde Rufschädigung droht.

Ist bereits ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, prüfen wir zusätzlich Schadensersatzansprüche. Dabei untersuchen wir insbesondere entgangene Aufträge, Umsatzentwicklungen, Kundenreaktionen und notwendige Aufwendungen zur Schadensbegrenzung.

Besteht gleichzeitig ein kostenpflichtiger Werbevertrag mit dem Suchmaschinenanbieter, beziehen wir auch mögliche vertragliche Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in die Prüfung ein.

Falsche KI-Antwort über Ihr Unternehmen gefunden?

Dann sollte nicht abgewartet werden.

Erstellen Sie Screenshots der vollständigen Suchseite und sichern Sie die genaue Suchanfrage. Notieren Sie Datum und Uhrzeit und speichern Sie sämtliche in der KI-Antwort angegebenen Quellen.

Haben Kunden wegen der betreffenden Angaben einen Auftrag abgelehnt, storniert oder Rückfragen gestellt, sollten auch diese Nachrichten gesichert werden.

Senden Sie uns die Screenshots und die genaue Suchanfrage zu. Wir prüfen, ob die KI-Aussage rechtswidrig ist und ob Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz sowie Erstattung erforderlicher Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden können.

Häufige Frage: Haftet Google für falsche KI-Antworten?

Eine automatische Haftung für jede fehlerhafte KI-Antwort gibt es nicht. Das LG München I hat jedoch mit Urteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26 entschieden, dass eine von der Suchmaschine selbst erzeugte KI-Übersicht einen eigenen zurechenbaren Inhalt darstellen kann und der Betreiber deshalb bei rechtswidrigen Aussagen unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Kann ich eine falsche KI-Aussage über meine Firma löschen lassen?

Bei unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen oder sonstigen rechtswidrigen Aussagen können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Betracht kommen. Entscheidend sind der konkrete Wortlaut, dessen Wahrheitsgehalt, die Erkennbarkeit des betroffenen Unternehmens und die Abwägung der betroffenen Rechte.

Kann ich wegen einer falschen KI-Antwort Schadensersatz verlangen?

Das ist grundsätzlich möglich, setzt aber mehr voraus als ein Unterlassungsanspruch. Insbesondere müssen Verschulden, ein konkreter Schaden und dessen ursächlicher Zusammenhang mit der rechtswidrigen KI-Aussage nachgewiesen werden; bei geschäftsschädigenden unwahren Tatsachenbehauptungen kann neben § 823 BGB insbesondere § 824 BGB relevant sein.

Was gilt, wenn wir gleichzeitig Geld für Suchmaschinenwerbung bezahlen?

Dann sollte zusätzlich geprüft werden, ob der Werbevertrag Schutz- und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet und eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann. Diese spezielle Frage ist durch das Urteil des LG München I jedoch noch nicht entschieden und muss anhand des konkreten Vertrags und des jeweiligen Sachverhalts geprüft werden.

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Berufsbedingte Aufwendungen beim Kindesunterhalt: Kein pauschaler 5-%-Abzug mehr?

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 9. Juni 2026 – 7 WF 98/26 können Unterhaltspflichtige berufsbedingte Aufwendungen nicht ohne Weiteres pauschal mit 5 % ihres Nettoeinkommens abziehen. Wer sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen vermindern möchte, muss vielmehr grundsätzlich konkret darlegen, welche berufsbedingten Kosten tatsächlich entstanden sind.

Die Entscheidung ist insbesondere für die Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle von erheblicher praktischer Bedeutung.

Was sind berufsbedingte Aufwendungen beim Unterhalt?

Bei der Berechnung von Kindesunterhalt kommt es nicht schlicht auf das steuerrechtliche Nettoeinkommen an. Vielmehr müssen wir zunächst das sogenannte unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen ermitteln.

Berufsbedingte Aufwendungen können hierbei einkommensmindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um notwendige, durch die Berufstätigkeit verursachte Kosten handelt, die sich eindeutig von den allgemeinen Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen.

Typische Beispiele können insbesondere Fahrtkosten zum Arbeitsplatz oder sonstige unmittelbar durch die Berufsausübung verursachte Mehraufwendungen sein.

Die frühere 5-%-Pauschale

In der familienrechtlichen Praxis wurde insbesondere im Bezirk des OLG Düsseldorf über lange Zeit häufig eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt.

Diese Vorgehensweise hatte einen erheblichen praktischen Vorteil: Der Unterhaltspflichtige musste nicht jeden einzelnen berufsbedingten Aufwand konkret nachweisen.

Nach der neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf kann eine solche Pauschale jedoch nicht mehr ohne konkrete Darlegung tatsächlich entstandener Kosten vom Einkommen abgezogen werden.

OLG Düsseldorf: Konkrete Kosten müssen dargelegt werden

Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2026 – 7 WF 98/26, stellt heraus, dass die unterhaltsrechtlichen Leitlinien keine Rechtsnormen darstellen. Sie dienen vielmehr der Vereinheitlichung der Rechtsprechung und der möglichst gleichmäßigen Behandlung vergleichbarer Fälle.

Ob und in welcher Höhe berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen sind, bleibt deshalb eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die Feststellung und Bewertung der Aufwendungen unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und kann gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden.

Das OLG Düsseldorf folgt damit der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung der Leitlinien NRW. Für die Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen müssen danach grundsätzlich tatsächlich entstandene Aufwendungen konkret dargelegt werden.

Die Entscheidung in zwei Sätzen: Das OLG Düsseldorf lehnt einen automatischen Abzug einer 5-%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ab und verlangt grundsätzlich die Darlegung tatsächlich entstandener beruflicher Kosten. Unterhaltsrechtliche Leitlinien sind dabei keine verbindlichen Rechtsnormen, sondern Orientierungshilfen für die richterliche Rechtsanwendung.

Welche Folgen hat die Entscheidung für den Kindesunterhalt?

Die praktische Bedeutung ist erheblich. Kann ein Unterhaltspflichtiger beispielsweise keine berufsbedingten Aufwendungen nachweisen, darf sein Nettoeinkommen nicht allein deshalb pauschal um 5 % reduziert werden, weil er einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Das kann unmittelbar zu einem höheren unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen führen. Dadurch kann sich wiederum die Einkommensgruppe innerhalb der Düsseldorfer Tabelle und damit die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts verändern.

Umgekehrt bedeutet die Entscheidung nicht, dass berufsbedingte Aufwendungen überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden. Tatsächlich entstandene und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten bleiben abzugsfähig. Entscheidend ist ihre konkrete Darlegung.

Was sollten Unterhaltspflichtige beachten?

Wer berufsbedingte Aufwendungen von seinem Einkommen abziehen möchte, sollte die entsprechenden Kosten künftig sorgfältig dokumentieren und Belege aufbewahren. Bei Fahrtkosten sollten beispielsweise Arbeitsort, Entfernung, Anzahl der Arbeitstage und tatsächlich benutztes Verkehrsmittel nachvollziehbar dargestellt werden können.

Auch in bereits laufenden Unterhaltsverfahren sollten wir deshalb genau prüfen, ob eine Berechnung noch mit einem pauschalen Abzug arbeitet und ob dieser nach den maßgeblichen Leitlinien und der aktuellen Rechtsprechung weiterhin gerechtfertigt ist.

Fazit: Unterhaltsberechnung sollte überprüft werden

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt erneut, dass die Berechnung von Kindesunterhalt keineswegs darin besteht, lediglich das Nettoeinkommen in der Düsseldorfer Tabelle nachzuschlagen.

Gerade die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens kann darüber entscheiden, welcher Unterhalt tatsächlich geschuldet wird. Wer bislang pauschal 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgezogen hat oder wem bei einer Unterhaltsberechnung ein solcher Abzug entgegengehalten wird, sollte daher prüfen lassen, ob diese Berechnung noch Bestand haben kann.

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Sorgerecht und Umgangsrecht 2026: Was Eltern jetzt wissen müssen

Trennung, Sorgerecht, Umgang und Wechselmodell: Kaum ein Thema sorgt nach einer Trennung für so viele Konflikte. Doch was darf ein Elternteil tatsächlich bestimmen – und wann kann das Familiengericht eingreifen?

Die Diskussion um ein modernes Sorgerecht und Umgangsrecht ist aktueller denn je. Im Mittelpunkt steht dabei eine entscheidende Frage: Wie kann nach einer Trennung gewährleistet werden, dass beide Eltern Verantwortung für ihr Kind übernehmen, ohne dass das Kindeswohl aus dem Blick gerät?

Die aktuelle familienrechtliche Debatte beschäftigt sich unter anderem mit neuen Familienmodellen, der Betreuung durch beide Eltern und einem besseren Schutz von Kindern vor familiären Konflikten.

Sorgerecht nach der Trennung: Darf jetzt einer alles entscheiden?

Nein. Eine Trennung bedeutet nicht automatisch, dass ein Elternteil das Sorgerecht verliert.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen wichtige Entscheidungen für das Kind grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Im Alltag darf der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, viele Entscheidungen selbst treffen.

Genau hier entstehen häufig Streitigkeiten:

Wer entscheidet über Schule, Arztbesuche, Urlaub, Wohnort oder die Freizeit des Kindes?

Welche Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen, hängt von der konkreten Situation und der Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit ab.

Umgangsrecht: Wie oft darf ich mein Kind sehen?

Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht zu unterscheiden.

Grundsätzlich haben Kinder ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Auch Eltern haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, den Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen.

Dabei gibt es keine pauschale Regelung, die für jede Familie gilt. Neben dem klassischen Wochenendumgang kommen beispielsweise Ferienregelungen, zusätzliche Wochentage oder umfangreichere Betreuungsmodelle infrage.

Und genau hier wird es spannend: Umgang kann heute wesentlich mehr bedeuten als nur „jedes zweite Wochenende“.

Wechselmodell: Muss das Kind 50:50 bei beiden Eltern leben?

Das Wechselmodell – auch Doppelresidenz genannt – wird nach Trennung und Scheidung immer wieder intensiv diskutiert.

Dabei wird das Kind annähernd gleichmäßig von beiden Eltern betreut. Möglich ist beispielsweise ein wöchentlicher Wechsel. Es gibt aber auch zahlreiche andere Modelle.

Eine starre Lösung gibt es nicht.

Entscheidend ist vielmehr, welche Betreuung dem konkreten Kind am besten entspricht. Eine Rolle können unter anderem Alter und Bedürfnisse des Kindes, die Entfernung der Elternwohnungen, Kindergarten oder Schule sowie die Fähigkeit der Eltern spielen, organisatorisch miteinander umzugehen.

Sorgerecht ist nicht Umgangsrecht – ein wichtiger Unterschied

Ein weit verbreitetes Missverständnis lautet:

„Wer das Sorgerecht hat, entscheidet auch darüber, ob der andere Elternteil sein Kind sehen darf.“

So einfach ist es nicht.

Sorgerecht und Umgangsrecht sind rechtlich unterschiedliche Bereiche.

Ein Elternteil kann beispielsweise nicht allein deshalb den Umgang verhindern, weil er das alleinige Sorgerecht besitzt. Umgekehrt führt ein umfangreicher Umgang nicht automatisch dazu, dass der andere Elternteil sein Sorgerecht verliert. Für Eltern ist deshalb entscheidend, zunächst genau zu klären, um welches Recht es überhaupt geht.

Was passiert, wenn Eltern sich über das Kind überhaupt nicht mehr einigen können?

Wenn Gespräche nicht mehr funktionieren, kann eine familiengerichtliche Regelung erforderlich werden.

Das betrifft beispielsweise Streit über:

  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Wechselmodell
  • Ferien- und Feiertagsregelungen
  • Schulwechsel
  • Umzug mit dem Kind
  • Verhinderung oder Einschränkung des Umgangs

Dabei steht nicht die Frage im Vordergrund, welcher Elternteil „gewinnt“.

Maßgeblich ist das Kindeswohl.

Darf ein Elternteil einfach mit dem Kind wegziehen?

Gerade bei Trennungen kann ein geplanter Umzug mit dem Kind erhebliche rechtliche Folgen haben.

Je nachdem, wie das Sorgerecht ausgestaltet ist, kann ein Umzug die Rechte des anderen Elternteils erheblich beeinträchtigen – insbesondere dann, wenn dadurch der bisherige Umgang praktisch kaum noch möglich ist.

Wer einen größeren Umzug plant, sollte deshalb nicht erst handeln und anschließend die rechtliche Situation klären.

Besser ist es, die Auswirkungen eines geplanten Umzugs vorher familienrechtlich prüfen zu lassen.

Wenn der Umgang plötzlich nicht mehr funktioniert

Besonders belastend ist die Situation, wenn ein Elternteil den Eindruck hat, dass der Kontakt zum eigenen Kind immer schwieriger wird.

Dann sollte möglichst schnell geklärt werden, warum der Umgang nicht funktioniert.

Nicht jeder Konflikt bedeutet, dass ein Elternteil den Umgang absichtlich verhindert. Umgekehrt sollten dauerhafte Umgangsprobleme nicht einfach hingenommen werden. Je länger sich ein problematischer Zustand verfestigt, desto schwieriger kann es werden, eine tragfähige Regelung zu finden.

Der wichtigste Grundsatz: Nicht Mutter gegen Vater – sondern Kind im Mittelpunkt

 Bei Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten wird häufig darüber gesprochen, was für Mutter oder Vater „gerecht“ ist.

Juristisch ist aber eine andere Frage entscheidend:

Was ist für das Kind die beste Lösung?

Das kann ein klassisches Betreuungsmodell sein. Es kann ein umfangreicher Umgang sein. In geeigneten Fällen kann auch ein Wechselmodell sinnvoll sein.

Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Fazit: Sorgerecht und Umgangsrecht frühzeitig klären

Sorgerecht, Umgangsrecht und Wechselmodell gehören zu den häufigsten Konfliktthemen nach einer Trennung.

Gleichzeitig sind die rechtlichen Möglichkeiten komplex und stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Wer sich frühzeitig informiert, kann häufig verhindern, dass aus einem zunächst überschaubaren Konflikt ein langwieriges familiengerichtliches Verfahren wird.

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Pflichtteil berechnen: Was steht enterbten Kindern und Ehegatten wirklich zu?

Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, geht nicht zwingend leer aus. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.

Gerade bei größeren Nachlässen kann dieser Anspruch erhebliche finanzielle Bedeutung haben. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapierdepots oder bereits zu Lebzeiten übertragene Vermögenswerte können die Berechnung kompliziert machen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb häufig nicht nur: „Bin ich enterbt?“, sondern: „Wie hoch ist mein Pflichtteil tatsächlich und welche Vermögenswerte müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden?“

 

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geschützter Mindestanspruch naher Angehöriger.

Nach § 2303 BGB können insbesondere Abkömmlinge sowie Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil bedeutet allerdings nicht, dass der Enterbte automatisch einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhält.

Es handelt sich grundsätzlich um einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Das kann beispielsweise bedeuten:

Ein Vater hinterlässt ein Haus im Wert von 1,2 Millionen Euro und weiteres Vermögen. Eines seiner Kinder wurde testamentarisch nicht als Erbe eingesetzt. Ob und in welcher Höhe das Kind einen Pflichtteilsanspruch besitzt, hängt unter anderem davon ab, welche gesetzlichen Erbquoten gelten und welche weiteren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorhanden sind.

Eine pauschale Berechnung allein anhand des Immobilienwerts wäre deshalb häufig nicht ausreichend.

 

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist gesetzlich begrenzt.

In Betracht kommen insbesondere:

  • Abkömmlinge des Erblassers,
  • der Ehegatte,
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.

Nicht jeder Angehörige hat also automatisch einen Pflichtteilsanspruch.

Entscheidend ist außerdem die konkrete Familien- und Erbsituation. Bei der Berechnung können beispielsweise weitere Kinder, ein Ehegatte, die bestehende Ehe oder der Güterstand eine Rolle spielen.

Gerade bei größeren Vermögen sollte deshalb nicht allein anhand des Testaments beurteilt werden, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil besteht.

 

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Grundformel ist einfach:

Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils × Wert des Nachlasses

Die praktische Berechnung kann allerdings erheblich komplizierter sein.

Für den Wert des Nachlasses ist grundsätzlich der Bestand und Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Eine vom Erblasser selbst vorgenommene Wertbestimmung ist dabei nicht ohne Weiteres verbindlich.

Beispiel: Zwei Kinder, kein Ehegatte

Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder und setzt eines der Kinder testamentarisch zum Alleinerben ein.

Das andere Kind wird enterbt.

Ohne weitere Besonderheiten hätte jedes Kind bei gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich einen Erbteil von 1/2. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt davon die Hälfte, also 1/4 des maßgeblichen Nachlasswerts.

Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 800.000 Euro würde sich daraus grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch von 200.000 Euro ergeben.

Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Bei einem konkreten Nachlass können unter anderem ein Ehegatte, güterrechtliche Besonderheiten, Schenkungen, Verbindlichkeiten oder weitere gesetzliche Regelungen zu einer anderen Berechnung führen.

 

Welche Vermögenswerte zählen zum Nachlass?

Bei größeren Vermögen ist die Ermittlung des Nachlasswerts häufig der entscheidende Punkt.

Zum Nachlass können beispielsweise gehören:

  • Bankguthaben,
  • Wertpapierdepots,
  • Immobilien,
  • Gesellschafts- und Unternehmensbeteiligungen,
  • Fahrzeuge,
  • wertvolle Gegenstände,
  • Forderungen,
  • sonstige vermögenswerte Rechte.

Gleichzeitig sind grundsätzlich auch Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Besonders schwierig kann die Bewertung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen sein.

Ein Unternehmen lässt sich beispielsweise nicht ohne Weiteres anhand des letzten Jahresabschlusses bewerten. Bei einer Beteiligung kann vielmehr eine gesonderte Bewertung erforderlich sein.

Gerade bei größeren Nachlässen kann die Frage der richtigen Bewertung deshalb erhebliche Auswirkungen auf die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs haben.

 

Enterbt, aber trotzdem Auskunft verlangen?

Ein Pflichtteilsberechtigter muss die Höhe seines Anspruchs nicht einfach selbst erraten.

Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben grundsätzlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem verlangt werden, dass ein Nachlassverzeichnis aufgenommen und der Wert bestimmter Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Das ist insbesondere dann relevant, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen vollständigen Überblick über das Vermögen des Erblassers hat.

Bei einem größeren Vermögen können beispielsweise folgende Fragen wichtig sein:

  • Welche Bankkonten bestanden?
  • Welche Wertpapiere gehörten zum Nachlass?
  • Welche Immobilien waren vorhanden?
  • Gab es Unternehmensbeteiligungen?
  • Welche Verbindlichkeiten bestanden?
  • Welche Schenkungen wurden zu Lebzeiten vorgenommen?
  • Gab es weitere Vermögenswerte oder Forderungen?

Die Auskunftsrechte sind deshalb häufig ein wichtiger erster Schritt, bevor die Höhe des Pflichtteils abschließend berechnet werden kann.

Was passiert mit Schenkungen zu Lebzeiten?

Eine häufig unterschätzte Frage betrifft Schenkungen.

Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf den Pflichtteil haben.

2325 BGB sieht einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Danach kann eine Schenkung grundsätzlich dazu führen, dass sich der Pflichtteilsanspruch erhöht. Dabei sieht das Gesetz eine zeitliche Staffelung vor: Eine Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall grundsätzlich vollständig berücksichtigt; in den folgenden Jahren reduziert sich die Berücksichtigung schrittweise. Nach zehn Jahren bleibt sie grundsätzlich außer Betracht. Für Schenkungen an den Ehegatten gelten Besonderheiten.

Gerade bei größeren Vermögen ist dieser Punkt von erheblicher Bedeutung.

Wer beispielsweise Jahre vor dem Erbfall eine Immobilie, einen größeren Geldbetrag oder eine Unternehmensbeteiligung auf ein Kind übertragen hat, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass diese Vermögensübertragung für spätere Pflichtteilsansprüche keine Rolle mehr spielt.

Ob und in welchem Umfang eine Schenkung berücksichtigt werden muss, hängt von den konkreten Umständen der Übertragung ab.

 

Immobilien im Nachlass: Warum die Bewertung entscheidend sein kann

Immobilien gehören bei größeren Nachlässen häufig zu den wertvollsten Vermögensgegenständen.

Dabei stellt sich nicht nur die Frage, ob eine Immobilie zum Nachlass gehört, sondern auch, welchen Wert sie für die Pflichtteilsberechnung hat.

Das kann insbesondere bei folgenden Objekten schwierig werden:

  • Mehrfamilienhäuser,
  • vermietete Immobilien,
  • Unternehmensgrundstücke,
  • größere Grundstücke,
  • Ferienimmobilien,
  • Immobilien mit Nießbrauchs- oder anderen Nutzungsrechten.

Eine erhebliche Differenz beim Immobilienwert kann unmittelbar zu einer erheblichen Differenz beim Pflichtteilsanspruch führen.

Bei einem Nachlass von mehreren Millionen Euro kann bereits eine relativ geringe prozentuale Abweichung bei der Bewertung einen sechsstelligen Betrag ausmachen.

 

Unternehmensbeteiligungen und Pflichtteil

Besonders anspruchsvoll wird die Pflichtteilsberechnung, wenn zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen gehört.

Hier treffen Erbrecht und Unternehmensrecht unmittelbar aufeinander.

Zu prüfen sein können beispielsweise:

  • Welche Beteiligung gehörte dem Erblasser?
  • Wie ist diese Beteiligung zu bewerten?
  • Welche gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestehen?
  • Gibt es Nachfolgeklauseln?
  • Welche Verfügungen wurden zu Lebzeiten getroffen?
  • Wurde die Beteiligung bereits teilweise übertragen?
  • Welche Auswirkungen hat die Unternehmensnachfolge auf die übrige Vermögensverteilung?

Bei einem inhabergeführten Unternehmen sollte die Nachlassplanung deshalb nicht erst im Erbfall beginnen.

Wer sein Unternehmen langfristig innerhalb der Familie weitergeben möchte, sollte die Unternehmensnachfolge vielmehr mit der persönlichen Nachlassplanung abstimmen.

 

Pflichtteil beim Berliner Testament

Auch das sogenannte Berliner Testament kann Pflichtteilsfragen aufwerfen.

Beim klassischen Berliner Testament setzen sich Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Kinder beim ersten Erbfall keinerlei Ansprüche haben.

Sind sie durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Pflichtteilsansprüche entstehen. Gerade deshalb enthalten viele Berliner Testamente sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln.

Die konkrete Gestaltung muss allerdings genau geprüft werden.

Hinzu kommt, dass gemeinschaftliche Testamente sogenannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten können. Das Gesetz regelt für solche Verfügungen besondere Wirkungen hinsichtlich Widerruf und Unwirksamkeit.

Ein Testament sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist die gesamte Gestaltung und insbesondere die Frage, welche Auswirkungen der erste und der zweite Erbfall haben.

 

Kann man den Pflichtteil einfach ausschließen?

Die Testierfreiheit bedeutet nicht, dass ein Erblasser pflichtteilsberechtigte Angehörige ohne Weiteres vollständig vom Pflichtteil ausschließen kann.

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich.

Wer Vermögen gezielt auf bestimmte Personen übertragen und Pflichtteilsansprüche möglichst vermeiden oder reduzieren möchte, benötigt daher in der Regel eine langfristige Gestaltung.

In Betracht kommen – je nach familiärer und wirtschaftlicher Situation – beispielsweise:

  • testamentarische Gestaltung,
  • Erbvertrag,
  • lebzeitige Vermögensübertragungen,
  • Pflichtteilsverzicht,
  • Erbverzicht,
  • abgestimmte Unternehmensnachfolge.

Welche Gestaltung sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

 

Pflichtteilsverzicht: Eine Möglichkeit bei größeren Vermögen

Bei größeren Vermögen kann ein Pflichtteilsverzicht ein wichtiges Gestaltungsmittel sein.

Ein solcher Verzicht kann insbesondere dann interessant sein, wenn Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen oder die spätere Erbfolge innerhalb der Familie langfristig geregelt werden soll.

Dabei sollte ein Pflichtteilsverzicht nicht isoliert betrachtet werden.

Es muss vielmehr geprüft werden:

  • Wer soll später welches Vermögen erhalten?
  • Welche Vermögenswerte werden bereits zu Lebzeiten übertragen?
  • Welche Ansprüche sollen andere Familienmitglieder erhalten?
  • Welche Auswirkungen hat die Gestaltung auf die Unternehmensnachfolge?
  • Welche steuerlichen Folgen sind zu berücksichtigen?

Bei größeren Vermögen ist eine solche Planung regelmäßig eine langfristige Aufgabe und keine reine Frage der Formulierung eines einzelnen Testaments.

 

Was sollten Enterbte jetzt tun?

Wer glaubt, pflichtteilsberechtigt zu sein, sollte nicht vorschnell einen bestimmten Geldbetrag fordern.

Sinnvoll kann zunächst sein, die rechtliche Ausgangslage zu klären.

Dazu gehören insbesondere:

  • Testament oder Erbvertrag prüfen.
  • Gesetzliche Erbfolge bestimmen.
  • Pflichtteilsquote berechnen.
  • Auskunft über den Nachlass verlangen, soweit erforderlich.
  • Nachlasswerte überprüfen lassen.
  • Schenkungen des Erblassers untersuchen.
  • Pflichtteil und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzung berechnen.
  • Fristen und Verjährung prüfen.

Gerade bei größeren Nachlässen sollte die Berechnung nicht allein auf Angaben der Beteiligten gestützt werden, wenn konkrete Zweifel an Vollständigkeit oder Bewertung bestehen.

 

Die häufigsten Fehler beim Pflichtteil
  1. Der Pflichtteil wird mit dem Erbteil verwechselt

Der Pflichtteil ist grundsätzlich nicht dasselbe wie der gesetzliche Erbteil.

Er beträgt vielmehr grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

  1. Nur das vorhandene Bankguthaben wird betrachtet

Ein Nachlass kann aus wesentlich mehr bestehen als aus Kontoguthaben.

Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere und andere Vermögenswerte können die Berechnung erheblich beeinflussen.

  1. Frühere Schenkungen werden nicht berücksichtigt

Bei größeren Vermögensübertragungen sollte immer geprüft werden, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommt.

  1. Der angegebene Immobilienwert wird ungeprüft übernommen

Gerade bei wertvollen Immobilien kann eine fachgerechte Bewertung für die Höhe des Pflichtteils entscheidend sein.

  1. Das Testament wird isoliert betrachtet

Bei gemeinschaftlichen Testamenten, Erbverträgen oder komplexen Familienverhältnissen können sich erhebliche rechtliche Besonderheiten ergeben.

  1. Ansprüche werden ohne ausreichende Informationen beziffert

Gerade bei komplexen Nachlässen ist es häufig sinnvoll, zunächst die vorhandenen Auskunftsmöglichkeiten auszuschöpfen und den Nachlassbestand zu klären.

 

Wann ist anwaltliche Beratung besonders sinnvoll?

Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn:

  • ein erheblicher Nachlass vorhanden ist,
  • Immobilien zum Nachlass gehören,
  • Unternehmensbeteiligungen betroffen sind,
  • größere Schenkungen zu Lebzeiten erfolgt sind,
  • mehrere Erben beteiligt sind,
  • ein Berliner Testament oder Erbvertrag existiert,
  • die Höhe des Nachlasses unklar ist,
  • die Beteiligten über die Höhe des Pflichtteils streiten,
  • der Erbe keine ausreichenden Informationen erteilt,
  • die Erbfolge aufgrund einer komplexen Familienkonstellation unklar ist.

Bei größeren Vermögen können Fehler bei der Pflichtteilsberechnung schnell erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe hängt deshalb von der gesetzlichen Erbquote und dem maßgeblichen Wert des Nachlasses ab.

Wer kann den Pflichtteil verlangen?

Insbesondere Abkömmlinge und Ehegatten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein. Auch für Eltern des Erblassers sieht § 2303 BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtteilsrecht vor.

Muss ein Enterbter den Pflichtteil selbst berechnen?

Eine erste überschlägige Berechnung ist möglich. Bei größeren oder komplexen Nachlässen sollte jedoch zunächst der vollständige Nachlassbestand ermittelt und die rechtliche Ausgangslage geprüft werden.

Werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?

Schenkungen können unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dabei gelten gesetzliche zeitliche Staffelungen und besondere Regelungen für bestimmte Konstellationen.

Kann ich als Pflichtteilsberechtigter Auskunft über den Nachlass verlangen?

Ja. § 2314 BGB sieht für Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben vor. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses oder eine Wertermittlung verlangt werden.

Bekomme ich beim Pflichtteil einen Teil einer Immobilie?

Grundsätzlich richtet sich der Pflichtteil auf Geld und nicht auf die Übertragung eines bestimmten Nachlassgegenstands. Die konkrete Durchsetzung und Berechnung hängt jedoch von der jeweiligen Nachlasssituation ab.

Kann der Pflichtteil vollständig ausgeschlossen werden?

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich. Ein bloßer Wunsch des Erblassers reicht hierfür grundsätzlich nicht aus.

Was passiert, wenn der Erbe keine Auskunft über den Nachlass erteilt?

Dann können je nach Situation rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs erforderlich werden. Bei größeren Nachlässen sollte geprüft werden, welche Informationen und Unterlagen konkret verlangt werden können.

Pflichtteil ist bei größeren Vermögen eine komplexe Berechnungsfrage

Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Schenkungen, mehrere Erben, Ehegatten und komplexe Familienverhältnisse können dazu führen, dass zunächst zahlreiche rechtliche und tatsächliche Fragen geklärt werden müssen.

Wer enterbt wurde, sollte deshalb nicht allein anhand des Testaments beurteilen, ob ihm ein Anspruch zusteht und wie hoch dieser ist.

Umgekehrt sollten Personen mit größerem Vermögen nicht erst im Erbfall über Pflichtteilsansprüche nachdenken. Eine vorausschauende Nachlassplanung kann helfen, die gewünschte Vermögensnachfolge frühzeitig zu strukturieren und Konfliktpotenzial zu reduzieren.

Sie haben Fragen zum Pflichtteil, zu einem größeren Nachlass oder zur Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge?

Unsere Kanzlei berät Privatpersonen und Unternehmer im Erbrecht in Leipzig und Wurzen sowie deutschlandweit. Ob Pflichtteilsanspruch, Testament, Erbvertrag oder Unternehmensnachfolge: Entscheidend ist die konkrete familiäre und vermögensrechtliche Situation.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann insbesondere bei größeren Vermögen dazu beitragen, spätere Konflikte und ungeklärte Ansprüche zu vermeiden.

Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht ermittelt  Ihre Rechte. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

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Sichern Sie Ihre Ansprüche der Schwiegereltern.

Wir möchten Sie über die aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Rostock informieren und erneut auf die Ansprüche von Schwiegereltern hinweisen. Relativ häufig werden Grundstücke auf die nächste Generation übertragen und somit auf das Kind und dessen Ehegatten. Wenn dann die Ehe scheitert, fragen sich die Eltern ob sie diese Schenkung fehl investiert haben. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, das übertragene Grundvermögen zu sichern. Der sicherste Weg ist  direrekt im Übertragungsvertrag Rücktrittsrechte vorzubehalten. Rücktrittsrechte können als verbindlich oder auch als Wahlrecht im notariellen Vertrag ausgestaltet werden. Hier ist die konkrete Situation der Grundstückseigentümer relevant. Relevant ist auch ob der Vertrag weitere Zwecke hat. Wir denken hier zum Beispiel an die Benachteiligung von weiteren – zB außerehelichen Kindern.  Gerne stimmen wir die Möglichkeiten ihrer Vertragsgestaltung mit Ihnen ab.  Wurden in ihrem notariellen Vertrag keine Rückübertragungsrechte geregelt können wir ihn trotzdem helfen. Die Rechtsprechung erkennen für diese Fälle Ansprüche nach dem Grundsatz des Wegfall der Geschäftsgrundlage an. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgelegt, dass es keine Pauschale Zeit für Ansprüche nach dem Bestand einer Ehe gibt. Man kann weder von 20 Jahren noch von 25 Jahren noch von anderen festen Kriterien ausgehen. Relevant sind immer die konkreten persönlichen wirtschaftlichen Verhältnis. Das Oberlandesgericht Rostock hat nun entschieden, dass sich der Ausgleichsanspruch gegen das Schwiegerkind für die Grundstücks Schenkung bezieht auf den Zeitraum der Grundstücksübertragung bis zum Renteneintritt des beschenkten Kindes. Hierzu werden zur Ermittlung des Anspruch der Zeitraum von der Grundstücksübertragung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages des Kindes ins Verhältnis gesetzt. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer auf einzelfallbezogene Kriterien ankommt, empfehlen wir ihre konkrete Grundstücksübertragung zu prüfen und dann Ihre Ansprüche gegen das Schwiegerkinder zu erörtern. Sollten Sie eine Übertragung von Grundstücken auch auf das Schwiegerkind planen, raten wir Ihnen, wie bei jeder Grundstücksübertragung , die notwendigen Inhalt mit uns abzustimmen.  Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht ermittelt  Ihre Rechte. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
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Pflegeheimkosten 2026: Elternunterhalt und Erbrecht rechtzeitig regeln

Die Kosten für Pflegeheime beschäftigen viele Familien. Auch 2026 bleibt die Finanzierung der Pflege ein großes Thema, weil Rente, Pflegeversicherung und Ersparnisse häufig nicht ausreichen, um die monatlichen Heimkosten vollständig zu decken. Die Pflegeversicherung übernimmt zwar feste Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege, die übrigen Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und Eigenanteile müssen aber weiterhin von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Das Bundesgesundheitsministerium weist für 2026 ausdrücklich auf die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung und die zusätzlichen Zuschläge bei längerer Heimunterbringung hin.

Wann müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?

Viele Kinder befürchten, automatisch für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen zu müssen. Diese Sorge ist verständlich, aber nicht immer berechtigt. Seit einigen Jahren gilt: Kinder werden grundsätzlich erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr eigenes jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Dabei kommt es auf das Einkommen des Kindes an, nicht auf das Einkommen des Ehepartners.

Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, müssen Kinder in der Regel keinen Elternunterhalt zahlen. Liegt es darüber, bedeutet das aber nicht automatisch, dass die gesamten ungedeckten Heimkosten übernommen werden müssen. Dann wird genauer geprüft, welche Belastung dem Kind tatsächlich zugemutet werden kann. Bestehende Verpflichtungen, Altersvorsorge, eigene Familie, Wohnkosten und weitere persönliche Umstände können eine wichtige Rolle spielen.

Pflegekosten sind oft auch ein Familienthema

In der Praxis entstehen Konflikte häufig nicht erst mit dem Bescheid des Sozialamts, sondern schon vorher innerhalb der Familie. Geschwister fragen sich, wer sich kümmert, wer Entscheidungen trifft, wer Vollmachten hat und wer am Ende finanziell belastet wird. Hinzu kommt oft die Frage, was mit dem Elternhaus, Bankguthaben oder bereits übertragenem Vermögen geschieht.

Gerade hier zeigt sich, dass Pflege, Familienrecht und Erbrecht eng miteinander verbunden sind. Wer zu spät handelt, muss häufig unter Zeitdruck entscheiden. Besser ist es, frühzeitig zu klären, wer bevollmächtigt ist, wer die Pflege organisiert, wie Vermögen erhalten werden kann und welche erbrechtlichen Folgen eintreten sollen.

Vorsicht bei schnellen Schenkungen

Viele Familien überlegen, Immobilien oder Geldvermögen noch schnell auf Kinder zu übertragen, wenn ein Pflegefall absehbar wird. Davon ist ohne Beratung dringend abzuraten. Solche Übertragungen können später rechtlich überprüft werden und zu Rückforderungsansprüchen führen. Außerdem können Schenkungen Pflichtteilsrechte, Erbquoten und familiäre Ausgleichsansprüche erheblich beeinflussen.

Eine gut geplante Vermögensnachfolge kann sinnvoll sein. Sie muss aber rechtzeitig, sauber und mit Blick auf Pflegekosten, Pflichtteil, Steuerrecht und Familienfrieden gestaltet werden.

Warum ein Testament wichtig ist

Pflegebedürftigkeit verändert oft die gesamte familiäre Situation. Ein Elternteil wird betreut, ein Kind übernimmt die Organisation, ein anderes Kind lebt weit entfernt, wieder ein anderes hat bereits Vermögen erhalten. Ohne klare erbrechtliche Regelung kann nach dem Tod erheblicher Streit entstehen.

Ein Testament kann festlegen, wer Erbe wird, wer ein Vermächtnis erhält und ob frühere Zuwendungen berücksichtigt werden sollen. Auch Vollmachten, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sollten überprüft werden. Besonders wichtig ist dies bei Patchworkfamilien, unverheirateten Partnern und Familien mit Immobilienvermögen.

Unser Rat als Fachanwälte für Familienrecht und Erbrecht

Wir empfehlen Familien, Pflegeheimkosten, Elternunterhalt und Erbrecht nicht getrennt zu betrachten. Wer nur auf den Pflegefall reagiert, übersieht oft die langfristigen Folgen für Erbe, Pflichtteil und Familienfrieden. Wer dagegen frühzeitig gestaltet, kann viele spätere Auseinandersetzungen vermeiden.

Die steigenden Pflegekosten sind ein guter Anlass, bestehende Vollmachten, Testamente und Vermögensübertragungen zu überprüfen. Rechtzeitige Vorsorge schützt die Eltern, entlastet die Kinder und sorgt dafür, dass der Wille der Familie auch rechtlich umgesetzt wird.

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Kindesunterhalt 2026: Neue Düsseldorfer Tabelle und wichtige Vorsorge für Eltern

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Sie ist die zentrale Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Für getrennt lebende Eltern ist das wichtig, weil sich aus der Tabelle ergibt, welcher monatliche Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder regelmäßig zugrunde gelegt wird.

Kindesunterhalt steigt 2026 leicht

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder wurden zum Jahresbeginn 2026 angehoben. Für Kinder bis fünf Jahre beträgt der Mindestunterhalt nun 486 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren 558 Euro und für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 653 Euro. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch bei einem Elternteil wohnen, wurden erhöht. Der Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht mehr bei den Eltern wohnt, bleibt dagegen bei 990 Euro.

Für viele Familien bedeutet das keine große, aber doch spürbare Veränderung. Gerade bei angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen sollten Eltern prüfen lassen, ob bestehende Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Beschlüsse noch zur aktuellen Rechtslage und zur tatsächlichen Einkommenssituation passen.

Unterhalt muss zur Leistungsfähigkeit passen

Kindesunterhalt ist kein bloßer Tabellenwert. Entscheidend sind Einkommen, Alter des Kindes, Zahl der Unterhaltsberechtigten, Kindergeld, Mehrbedarf, Sonderbedarf und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle arbeitet weiterhin mit 15 Einkommensgruppen; die erste Einkommensgruppe endet bei 2.100 Euro netto, die höchste bei 11.200 Euro netto.

In der Praxis entstehen Streitigkeiten häufig dann, wenn Einkommen schwankt, Selbstständigkeit vorliegt, neue Kinder hinzukommen oder ein Elternteil wieder heiratet. Auch der Wechsel eines Kindes in Ausbildung oder Studium kann eine neue Berechnung erforderlich machen.

Warum Kindesunterhalt und Erbrecht zusammengehören

Viele getrennte Eltern denken beim Thema Kindesunterhalt nur an die monatliche Zahlung. Ebenso wichtig ist aber die Vorsorge für den Todesfall. Stirbt ein Elternteil, stellen sich sofort Fragen: Wer verwaltet das Vermögen des minderjährigen Kindes? Wie wird das Kind abgesichert? Wer erhält Zugriff auf geerbtes Vermögen? Und was geschieht, wenn zwischen den Eltern erhebliche Konflikte bestehen?

Gerade bei minderjährigen Kindern sollte daher ein Testament nicht nur die Erbfolge regeln. Es sollte auch bedacht werden, wer das Vermögen des Kindes verwalten soll und welche Person im Ernstfall Verantwortung übernehmen kann. Bei Patchworkfamilien ist besondere Vorsicht geboten, weil leibliche Kinder, Stiefkinder, neue Ehegatten und frühere Partner rechtlich sehr unterschiedlich behandelt werden.

Unser Rat als Fachanwälte für Familienrecht und Erbrecht

Wir empfehlen getrennten Eltern, Unterhalt und Vorsorge gemeinsam zu überprüfen. Wer nur den Kindesunterhalt berechnet, regelt noch nicht die Absicherung des Kindes im Erbfall. Wer nur ein Testament errichtet, löst noch nicht automatisch laufende Unterhaltsfragen.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 ist ein guter Anlass, bestehende Regelungen zu überprüfen. Eine klare Gestaltung schafft Verlässlichkeit für beide Eltern und vor allem Sicherheit für das Kind.

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Häusliche Gewalt und Umgangsrecht: Warum der Schutz des Kindes jetzt stärker zählt

Häusliche Gewalt und Umgangsrecht werden derzeit intensiv diskutiert. Hintergrund ist die geplante Reform des Kindschaftsrechts. Das Bundesjustizministerium hat im Mai 2026 einen Entwurf vorgestellt, der den Schutz von Kindern in Sorge- und Umgangsverfahren verbessern soll. Besonders wichtig ist dabei: Kinder sollen nicht nur vor unmittelbarer Gewalt geschützt werden. Auch das Miterleben von Gewalt gegen einen Elternteil kann für ein Kind schwer belastend sein.

Umgang ist kein Automatismus

Nach einer Trennung wird häufig angenommen, dass Umgang mit beiden Elternteilen immer dem Kindeswohl entspricht. Dieser Grundsatz bleibt wichtig, denn Kinder brauchen grundsätzlich verlässliche Beziehungen zu beiden Eltern. Bei häuslicher Gewalt muss aber genauer hingesehen werden.

Die Reform will klarstellen, dass Gewalt gegen den anderen Elternteil auch für das Kind erhebliche Folgen haben kann. Gerichte sollen deshalb stärker prüfen, ob Umgang uneingeschränkt stattfinden kann, ob begleiteter Umgang erforderlich ist oder ob der Kontakt zum Schutz des Kindes eingeschränkt werden muss. Auch aktuelle Berichte heben hervor, dass der Umgang bei Gewalt künftig nicht mehr schematisch behandelt werden soll.

Sorgerecht bei Gewalt in der Familie

Auch beim Sorgerecht kann häusliche Gewalt eine entscheidende Rolle spielen. Wer Gewalt ausübt, stellt nicht nur die Partnerschaft infrage, sondern häufig auch die Fähigkeit, gemeinsame Elternverantwortung konfliktfrei und kindgerecht auszuüben. Gerade bei Entscheidungen über Schule, Gesundheit, Aufenthalt oder Reisen kann eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts dann schwierig oder belastend sein.

Für betroffene Eltern ist es wichtig, Vorfälle frühzeitig zu dokumentieren und rechtlich prüfen zu lassen. Dazu gehören ärztliche Unterlagen, polizeiliche Maßnahmen, Nachrichten, Zeugenaussagen oder gerichtliche Schutzanordnungen. Je besser der Sachverhalt nachvollziehbar ist, desto eher kann das Familiengericht eine kindgerechte Lösung finden.

Warum auch erbrechtliche Vorsorge wichtig ist

In Familien mit Gewalt- oder Hochkonfliktsituationen wird die erbrechtliche Vorsorge oft übersehen. Dabei ist sie besonders wichtig. Wenn ein Elternteil verstirbt, stellen sich sofort Fragen: Wer kümmert sich um das Kind? Wer verwaltet geerbtes Vermögen? Wer entscheidet über wichtige Angelegenheiten? Und wie wird verhindert, dass ein ungeeigneter Elternteil mittelbar Einfluss auf das Vermögen des Kindes erhält?

Deshalb sollten betroffene Eltern frühzeitig über ein Testament, eine Vormundschaftsregelung, Vermögensverwaltung für minderjährige Kinder und Vorsorgevollmachten nachdenken. Gerade wenn minderjährige Kinder Vermögen erben, muss sorgfältig geregelt werden, wer dieses Vermögen verwalten soll.

Unser Rat als Fachanwälte für Familienrecht und Erbrecht

Wir empfehlen Eltern in Gewalt- oder Hochkonfliktsituationen, familienrechtliche Schutzmaßnahmen und erbrechtliche Vorsorge gemeinsam zu prüfen. Umgang, Sorgerecht, Gewaltschutz, Testament und Vermögenssorge hängen in der Praxis eng zusammen.

Wer rechtzeitig handelt, schützt nicht nur sich selbst, sondern vor allem das Kind. Die geplante Reform zeigt deutlich: Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt. Rechtliche Gestaltung sollte deshalb nicht erst beginnen, wenn ein Gerichtsverfahren bereits läuft.

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Zwei-Mütter-Familien: Sorgerecht, Adoption und Erbrecht richtig regeln

Zwei-Mütter-Familien stehen derzeit wieder im Mittelpunkt der familienrechtlichen Diskussion. Der Grund ist einfach: Das Familienleben ist längst vielfältiger geworden, das geltende Abstammungsrecht bildet diese Lebenswirklichkeit aber noch nicht vollständig ab. Besonders betroffen sind Kinder, die in eine Ehe oder Partnerschaft zweier Frauen hineingeboren werden. Nach aktueller Rechtslage ist zunächst die Frau rechtliche Mutter, die das Kind geboren hat. Die Ehefrau oder Partnerin wird dagegen nicht automatisch zweite Mutter. Das Familienportal des Bundes weist ausdrücklich darauf hin, dass gleichgeschlechtliche Paare in der Regel nur durch Adoption gemeinsam rechtliche Eltern eines Kindes werden.

Warum die Stiefkindadoption so wichtig ist

In der Praxis bedeutet das: Die Co-Mutter ist emotional oft von Geburt an Elternteil, rechtlich aber zunächst nicht. Ohne rechtliche Elternstellung können im Alltag erhebliche Unsicherheiten entstehen, etwa bei Entscheidungen in Kita und Schule, bei medizinischen Fragen, bei Reisen, bei einer Trennung oder im Todesfall der leiblichen Mutter.

Die Stiefkindadoption schafft hier Rechtssicherheit. Mit der Adoption wird die Co-Mutter rechtlicher Elternteil. Damit entstehen elterliche Verantwortung, Sorgebefugnisse, Unterhaltspflichten und auch erbrechtliche Folgen. Gerade weil diese Fragen nicht nur abstrakt, sondern im Familienalltag ganz praktisch relevant sind, sollten Zwei-Mütter-Familien frühzeitig fachanwaltlich prüfen lassen, welche Schritte notwendig sind.

Was passiert ohne rechtliche Elternschaft?

Ohne Adoption kann die Co-Mutter bei einer Trennung oder bei einem Todesfall deutlich schlechter gestellt sein. Sie ist dann nicht automatisch sorgeberechtigt, nicht automatisch gesetzliche Vertreterin des Kindes und nicht automatisch gesetzliche Erbin des Kindes. Umgekehrt erbt auch das Kind nicht automatisch von der Co-Mutter, wenn keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung besteht.

Das ist besonders gefährlich, wenn die Familie gemeinsam Vermögen aufgebaut hat, eine Immobilie vorhanden ist oder die Co-Mutter wirtschaftlich Verantwortung für das Kind übernimmt. Das Recht knüpft an die rechtliche Elternschaft an, nicht allein an die gelebte familiäre Beziehung.

Erbrechtliche Vorsorge nicht vergessen

Neben der Adoption sollten Zwei-Mütter-Familien unbedingt auch die erbrechtliche Vorsorge prüfen. Dazu gehören ein Testament, ein Erbvertrag, Vorsorgevollmachten und gegebenenfalls Regelungen für den Fall, dass ein Elternteil verstirbt oder dauerhaft ausfällt.

Besonders wichtig ist: Ehe und Partnerschaft lösen nicht automatisch alle erbrechtlichen Fragen im Verhältnis zum Kind. Entscheidend ist, wer rechtlich Elternteil ist und wer testamentarisch abgesichert werden soll. Ohne klare Gestaltung kann es zu Ergebnissen kommen, die mit dem tatsächlichen Familienleben nicht übereinstimmen.

Unser Rat als Fachanwälte für Familienrecht und Erbrecht

Wir empfehlen Zwei-Mütter-Familien, die rechtliche Elternschaft und die erbrechtliche Vorsorge gemeinsam zu regeln. Familienrecht und Erbrecht greifen hier unmittelbar ineinander. Wer nur an die Adoption denkt, vergisst möglicherweise die Vermögensnachfolge. Wer nur ein Testament errichtet, löst noch nicht automatisch die sorgerechtlichen Fragen.

Eine frühzeitige Beratung schützt das Kind, die leibliche Mutter und die Co-Mutter. Gerade in Zeiten einer laufenden rechtspolitischen Diskussion sollte nicht abgewartet werden, bis der Gesetzgeber neue Regeln schafft. Rechtssicherheit entsteht durch eine Gestaltung, die schon heute wirksam ist.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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