Sichern Sie Ihre Ansprüche der Schwiegereltern.

Wir möchten Sie über die aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Rostock informieren und erneut auf die Ansprüche von Schwiegereltern hinweisen. Relativ häufig werden Grundstücke auf die nächste Generation übertragen und somit auf das Kind und dessen Ehegatten. Wenn dann die Ehe scheitert, fragen sich die Eltern ob sie diese Schenkung fehl investiert haben. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, das übertragene Grundvermögen zu sichern. Der sicherste Weg ist  direrekt im Übertragungsvertrag Rücktrittsrechte vorzubehalten. Rücktrittsrechte können als verbindlich oder auch als Wahlrecht im notariellen Vertrag ausgestaltet werden. Hier ist die konkrete Situation der Grundstückseigentümer relevant. Relevant ist auch ob der Vertrag weitere Zwecke hat. Wir denken hier zum Beispiel an die Benachteiligung von weiteren – zB außerehelichen Kindern.  Gerne stimmen wir die Möglichkeiten ihrer Vertragsgestaltung mit Ihnen ab.  Wurden in ihrem notariellen Vertrag keine Rückübertragungsrechte geregelt können wir ihn trotzdem helfen. Die Rechtsprechung erkennen für diese Fälle Ansprüche nach dem Grundsatz des Wegfall der Geschäftsgrundlage an. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgelegt, dass es keine Pauschale Zeit für Ansprüche nach dem Bestand einer Ehe gibt. Man kann weder von 20 Jahren noch von 25 Jahren noch von anderen festen Kriterien ausgehen. Relevant sind immer die konkreten persönlichen wirtschaftlichen Verhältnis. Das Oberlandesgericht Rostock hat nun entschieden, dass sich der Ausgleichsanspruch gegen das Schwiegerkind für die Grundstücks Schenkung bezieht auf den Zeitraum der Grundstücksübertragung bis zum Renteneintritt des beschenkten Kindes. Hierzu werden zur Ermittlung des Anspruch der Zeitraum von der Grundstücksübertragung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages des Kindes ins Verhältnis gesetzt. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer auf einzelfallbezogene Kriterien ankommt, empfehlen wir ihre konkrete Grundstücksübertragung zu prüfen und dann Ihre Ansprüche gegen das Schwiegerkinder zu erörtern. Sollten Sie eine Übertragung von Grundstücken auch auf das Schwiegerkind planen, raten wir Ihnen, wie bei jeder Grundstücksübertragung , die notwendigen Inhalt mit uns abzustimmen.  Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht ermittelt  Ihre Rechte. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
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Pflegeheimkosten 2026: Elternunterhalt und Erbrecht rechtzeitig regeln

Die Kosten für Pflegeheime beschäftigen viele Familien. Auch 2026 bleibt die Finanzierung der Pflege ein großes Thema, weil Rente, Pflegeversicherung und Ersparnisse häufig nicht ausreichen, um die monatlichen Heimkosten vollständig zu decken. Die Pflegeversicherung übernimmt zwar feste Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege, die übrigen Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und Eigenanteile müssen aber weiterhin von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Das Bundesgesundheitsministerium weist für 2026 ausdrücklich auf die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung und die zusätzlichen Zuschläge bei längerer Heimunterbringung hin.

Wann müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?

Viele Kinder befürchten, automatisch für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen zu müssen. Diese Sorge ist verständlich, aber nicht immer berechtigt. Seit einigen Jahren gilt: Kinder werden grundsätzlich erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr eigenes jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Dabei kommt es auf das Einkommen des Kindes an, nicht auf das Einkommen des Ehepartners.

Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, müssen Kinder in der Regel keinen Elternunterhalt zahlen. Liegt es darüber, bedeutet das aber nicht automatisch, dass die gesamten ungedeckten Heimkosten übernommen werden müssen. Dann wird genauer geprüft, welche Belastung dem Kind tatsächlich zugemutet werden kann. Bestehende Verpflichtungen, Altersvorsorge, eigene Familie, Wohnkosten und weitere persönliche Umstände können eine wichtige Rolle spielen.

Pflegekosten sind oft auch ein Familienthema

In der Praxis entstehen Konflikte häufig nicht erst mit dem Bescheid des Sozialamts, sondern schon vorher innerhalb der Familie. Geschwister fragen sich, wer sich kümmert, wer Entscheidungen trifft, wer Vollmachten hat und wer am Ende finanziell belastet wird. Hinzu kommt oft die Frage, was mit dem Elternhaus, Bankguthaben oder bereits übertragenem Vermögen geschieht.

Gerade hier zeigt sich, dass Pflege, Familienrecht und Erbrecht eng miteinander verbunden sind. Wer zu spät handelt, muss häufig unter Zeitdruck entscheiden. Besser ist es, frühzeitig zu klären, wer bevollmächtigt ist, wer die Pflege organisiert, wie Vermögen erhalten werden kann und welche erbrechtlichen Folgen eintreten sollen.

Vorsicht bei schnellen Schenkungen

Viele Familien überlegen, Immobilien oder Geldvermögen noch schnell auf Kinder zu übertragen, wenn ein Pflegefall absehbar wird. Davon ist ohne Beratung dringend abzuraten. Solche Übertragungen können später rechtlich überprüft werden und zu Rückforderungsansprüchen führen. Außerdem können Schenkungen Pflichtteilsrechte, Erbquoten und familiäre Ausgleichsansprüche erheblich beeinflussen.

Eine gut geplante Vermögensnachfolge kann sinnvoll sein. Sie muss aber rechtzeitig, sauber und mit Blick auf Pflegekosten, Pflichtteil, Steuerrecht und Familienfrieden gestaltet werden.

Warum ein Testament wichtig ist

Pflegebedürftigkeit verändert oft die gesamte familiäre Situation. Ein Elternteil wird betreut, ein Kind übernimmt die Organisation, ein anderes Kind lebt weit entfernt, wieder ein anderes hat bereits Vermögen erhalten. Ohne klare erbrechtliche Regelung kann nach dem Tod erheblicher Streit entstehen.

Ein Testament kann festlegen, wer Erbe wird, wer ein Vermächtnis erhält und ob frühere Zuwendungen berücksichtigt werden sollen. Auch Vollmachten, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sollten überprüft werden. Besonders wichtig ist dies bei Patchworkfamilien, unverheirateten Partnern und Familien mit Immobilienvermögen.

Unser Rat als Fachanwälte für Familienrecht und Erbrecht

Wir empfehlen Familien, Pflegeheimkosten, Elternunterhalt und Erbrecht nicht getrennt zu betrachten. Wer nur auf den Pflegefall reagiert, übersieht oft die langfristigen Folgen für Erbe, Pflichtteil und Familienfrieden. Wer dagegen frühzeitig gestaltet, kann viele spätere Auseinandersetzungen vermeiden.

Die steigenden Pflegekosten sind ein guter Anlass, bestehende Vollmachten, Testamente und Vermögensübertragungen zu überprüfen. Rechtzeitige Vorsorge schützt die Eltern, entlastet die Kinder und sorgt dafür, dass der Wille der Familie auch rechtlich umgesetzt wird.

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Kindesunterhalt 2026: Neue Düsseldorfer Tabelle und wichtige Vorsorge für Eltern

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Sie ist die zentrale Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Für getrennt lebende Eltern ist das wichtig, weil sich aus der Tabelle ergibt, welcher monatliche Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder regelmäßig zugrunde gelegt wird.

Kindesunterhalt steigt 2026 leicht

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder wurden zum Jahresbeginn 2026 angehoben. Für Kinder bis fünf Jahre beträgt der Mindestunterhalt nun 486 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren 558 Euro und für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 653 Euro. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch bei einem Elternteil wohnen, wurden erhöht. Der Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht mehr bei den Eltern wohnt, bleibt dagegen bei 990 Euro.

Für viele Familien bedeutet das keine große, aber doch spürbare Veränderung. Gerade bei angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen sollten Eltern prüfen lassen, ob bestehende Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Beschlüsse noch zur aktuellen Rechtslage und zur tatsächlichen Einkommenssituation passen.

Unterhalt muss zur Leistungsfähigkeit passen

Kindesunterhalt ist kein bloßer Tabellenwert. Entscheidend sind Einkommen, Alter des Kindes, Zahl der Unterhaltsberechtigten, Kindergeld, Mehrbedarf, Sonderbedarf und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle arbeitet weiterhin mit 15 Einkommensgruppen; die erste Einkommensgruppe endet bei 2.100 Euro netto, die höchste bei 11.200 Euro netto.

In der Praxis entstehen Streitigkeiten häufig dann, wenn Einkommen schwankt, Selbstständigkeit vorliegt, neue Kinder hinzukommen oder ein Elternteil wieder heiratet. Auch der Wechsel eines Kindes in Ausbildung oder Studium kann eine neue Berechnung erforderlich machen.

Warum Kindesunterhalt und Erbrecht zusammengehören

Viele getrennte Eltern denken beim Thema Kindesunterhalt nur an die monatliche Zahlung. Ebenso wichtig ist aber die Vorsorge für den Todesfall. Stirbt ein Elternteil, stellen sich sofort Fragen: Wer verwaltet das Vermögen des minderjährigen Kindes? Wie wird das Kind abgesichert? Wer erhält Zugriff auf geerbtes Vermögen? Und was geschieht, wenn zwischen den Eltern erhebliche Konflikte bestehen?

Gerade bei minderjährigen Kindern sollte daher ein Testament nicht nur die Erbfolge regeln. Es sollte auch bedacht werden, wer das Vermögen des Kindes verwalten soll und welche Person im Ernstfall Verantwortung übernehmen kann. Bei Patchworkfamilien ist besondere Vorsicht geboten, weil leibliche Kinder, Stiefkinder, neue Ehegatten und frühere Partner rechtlich sehr unterschiedlich behandelt werden.

Unser Rat als Fachanwälte für Familienrecht und Erbrecht

Wir empfehlen getrennten Eltern, Unterhalt und Vorsorge gemeinsam zu überprüfen. Wer nur den Kindesunterhalt berechnet, regelt noch nicht die Absicherung des Kindes im Erbfall. Wer nur ein Testament errichtet, löst noch nicht automatisch laufende Unterhaltsfragen.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 ist ein guter Anlass, bestehende Regelungen zu überprüfen. Eine klare Gestaltung schafft Verlässlichkeit für beide Eltern und vor allem Sicherheit für das Kind.

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Häusliche Gewalt und Umgangsrecht: Warum der Schutz des Kindes jetzt stärker zählt

Häusliche Gewalt und Umgangsrecht werden derzeit intensiv diskutiert. Hintergrund ist die geplante Reform des Kindschaftsrechts. Das Bundesjustizministerium hat im Mai 2026 einen Entwurf vorgestellt, der den Schutz von Kindern in Sorge- und Umgangsverfahren verbessern soll. Besonders wichtig ist dabei: Kinder sollen nicht nur vor unmittelbarer Gewalt geschützt werden. Auch das Miterleben von Gewalt gegen einen Elternteil kann für ein Kind schwer belastend sein.

Umgang ist kein Automatismus

Nach einer Trennung wird häufig angenommen, dass Umgang mit beiden Elternteilen immer dem Kindeswohl entspricht. Dieser Grundsatz bleibt wichtig, denn Kinder brauchen grundsätzlich verlässliche Beziehungen zu beiden Eltern. Bei häuslicher Gewalt muss aber genauer hingesehen werden.

Die Reform will klarstellen, dass Gewalt gegen den anderen Elternteil auch für das Kind erhebliche Folgen haben kann. Gerichte sollen deshalb stärker prüfen, ob Umgang uneingeschränkt stattfinden kann, ob begleiteter Umgang erforderlich ist oder ob der Kontakt zum Schutz des Kindes eingeschränkt werden muss. Auch aktuelle Berichte heben hervor, dass der Umgang bei Gewalt künftig nicht mehr schematisch behandelt werden soll.

Sorgerecht bei Gewalt in der Familie

Auch beim Sorgerecht kann häusliche Gewalt eine entscheidende Rolle spielen. Wer Gewalt ausübt, stellt nicht nur die Partnerschaft infrage, sondern häufig auch die Fähigkeit, gemeinsame Elternverantwortung konfliktfrei und kindgerecht auszuüben. Gerade bei Entscheidungen über Schule, Gesundheit, Aufenthalt oder Reisen kann eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts dann schwierig oder belastend sein.

Für betroffene Eltern ist es wichtig, Vorfälle frühzeitig zu dokumentieren und rechtlich prüfen zu lassen. Dazu gehören ärztliche Unterlagen, polizeiliche Maßnahmen, Nachrichten, Zeugenaussagen oder gerichtliche Schutzanordnungen. Je besser der Sachverhalt nachvollziehbar ist, desto eher kann das Familiengericht eine kindgerechte Lösung finden.

Warum auch erbrechtliche Vorsorge wichtig ist

In Familien mit Gewalt- oder Hochkonfliktsituationen wird die erbrechtliche Vorsorge oft übersehen. Dabei ist sie besonders wichtig. Wenn ein Elternteil verstirbt, stellen sich sofort Fragen: Wer kümmert sich um das Kind? Wer verwaltet geerbtes Vermögen? Wer entscheidet über wichtige Angelegenheiten? Und wie wird verhindert, dass ein ungeeigneter Elternteil mittelbar Einfluss auf das Vermögen des Kindes erhält?

Deshalb sollten betroffene Eltern frühzeitig über ein Testament, eine Vormundschaftsregelung, Vermögensverwaltung für minderjährige Kinder und Vorsorgevollmachten nachdenken. Gerade wenn minderjährige Kinder Vermögen erben, muss sorgfältig geregelt werden, wer dieses Vermögen verwalten soll.

Unser Rat als Fachanwälte für Familienrecht und Erbrecht

Wir empfehlen Eltern in Gewalt- oder Hochkonfliktsituationen, familienrechtliche Schutzmaßnahmen und erbrechtliche Vorsorge gemeinsam zu prüfen. Umgang, Sorgerecht, Gewaltschutz, Testament und Vermögenssorge hängen in der Praxis eng zusammen.

Wer rechtzeitig handelt, schützt nicht nur sich selbst, sondern vor allem das Kind. Die geplante Reform zeigt deutlich: Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt. Rechtliche Gestaltung sollte deshalb nicht erst beginnen, wenn ein Gerichtsverfahren bereits läuft.

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Zwei-Mütter-Familien: Sorgerecht, Adoption und Erbrecht richtig regeln

Zwei-Mütter-Familien stehen derzeit wieder im Mittelpunkt der familienrechtlichen Diskussion. Der Grund ist einfach: Das Familienleben ist längst vielfältiger geworden, das geltende Abstammungsrecht bildet diese Lebenswirklichkeit aber noch nicht vollständig ab. Besonders betroffen sind Kinder, die in eine Ehe oder Partnerschaft zweier Frauen hineingeboren werden. Nach aktueller Rechtslage ist zunächst die Frau rechtliche Mutter, die das Kind geboren hat. Die Ehefrau oder Partnerin wird dagegen nicht automatisch zweite Mutter. Das Familienportal des Bundes weist ausdrücklich darauf hin, dass gleichgeschlechtliche Paare in der Regel nur durch Adoption gemeinsam rechtliche Eltern eines Kindes werden.

Warum die Stiefkindadoption so wichtig ist

In der Praxis bedeutet das: Die Co-Mutter ist emotional oft von Geburt an Elternteil, rechtlich aber zunächst nicht. Ohne rechtliche Elternstellung können im Alltag erhebliche Unsicherheiten entstehen, etwa bei Entscheidungen in Kita und Schule, bei medizinischen Fragen, bei Reisen, bei einer Trennung oder im Todesfall der leiblichen Mutter.

Die Stiefkindadoption schafft hier Rechtssicherheit. Mit der Adoption wird die Co-Mutter rechtlicher Elternteil. Damit entstehen elterliche Verantwortung, Sorgebefugnisse, Unterhaltspflichten und auch erbrechtliche Folgen. Gerade weil diese Fragen nicht nur abstrakt, sondern im Familienalltag ganz praktisch relevant sind, sollten Zwei-Mütter-Familien frühzeitig fachanwaltlich prüfen lassen, welche Schritte notwendig sind.

Was passiert ohne rechtliche Elternschaft?

Ohne Adoption kann die Co-Mutter bei einer Trennung oder bei einem Todesfall deutlich schlechter gestellt sein. Sie ist dann nicht automatisch sorgeberechtigt, nicht automatisch gesetzliche Vertreterin des Kindes und nicht automatisch gesetzliche Erbin des Kindes. Umgekehrt erbt auch das Kind nicht automatisch von der Co-Mutter, wenn keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung besteht.

Das ist besonders gefährlich, wenn die Familie gemeinsam Vermögen aufgebaut hat, eine Immobilie vorhanden ist oder die Co-Mutter wirtschaftlich Verantwortung für das Kind übernimmt. Das Recht knüpft an die rechtliche Elternschaft an, nicht allein an die gelebte familiäre Beziehung.

Erbrechtliche Vorsorge nicht vergessen

Neben der Adoption sollten Zwei-Mütter-Familien unbedingt auch die erbrechtliche Vorsorge prüfen. Dazu gehören ein Testament, ein Erbvertrag, Vorsorgevollmachten und gegebenenfalls Regelungen für den Fall, dass ein Elternteil verstirbt oder dauerhaft ausfällt.

Besonders wichtig ist: Ehe und Partnerschaft lösen nicht automatisch alle erbrechtlichen Fragen im Verhältnis zum Kind. Entscheidend ist, wer rechtlich Elternteil ist und wer testamentarisch abgesichert werden soll. Ohne klare Gestaltung kann es zu Ergebnissen kommen, die mit dem tatsächlichen Familienleben nicht übereinstimmen.

Unser Rat als Fachanwälte für Familienrecht und Erbrecht

Wir empfehlen Zwei-Mütter-Familien, die rechtliche Elternschaft und die erbrechtliche Vorsorge gemeinsam zu regeln. Familienrecht und Erbrecht greifen hier unmittelbar ineinander. Wer nur an die Adoption denkt, vergisst möglicherweise die Vermögensnachfolge. Wer nur ein Testament errichtet, löst noch nicht automatisch die sorgerechtlichen Fragen.

Eine frühzeitige Beratung schützt das Kind, die leibliche Mutter und die Co-Mutter. Gerade in Zeiten einer laufenden rechtspolitischen Diskussion sollte nicht abgewartet werden, bis der Gesetzgeber neue Regeln schafft. Rechtssicherheit entsteht durch eine Gestaltung, die schon heute wirksam ist.

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Kindschaftsrechtsreform 2026: Sorgerecht, Umgang und Erbrecht bei unverheirateten Eltern

Die geplante Reform des Kindschaftsrechts wird derzeit intensiv diskutiert. Im Mittelpunkt stehen das Sorgerecht unverheirateter Eltern, das Umgangsrecht nach einer Trennung und der bessere Schutz von Kindern bei häuslicher Gewalt. Das Bundesjustizministerium hat im Mai 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Ziel ist es, das Familienrecht an heutige Familienmodelle anzupassen und die Rechte von Kindern stärker in den Mittelpunkt zu stellen.

Gemeinsames Sorgerecht für unverheiratete Eltern

Nach der bisherigen Rechtslage erhalten unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht nicht automatisch allein durch die Anerkennung der Vaterschaft. In der Praxis ist dafür regelmäßig eine gemeinsame Erklärung oder eine familiengerichtliche Entscheidung erforderlich. Viele Eltern wissen das nicht und gehen fälschlich davon aus, dass Vaterschaft und Sorgerecht immer zusammenfallen.

Die geplante Reform soll es unverheirateten Eltern erleichtern, gemeinsam Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen. Das ist lebensnah, weil viele Kinder heute in Familien aufwachsen, in denen die Eltern nicht verheiratet sind. Gleichwohl bleibt entscheidend, dass jede Regelung dem Wohl des Kindes dient.

Umgangsrecht nach Trennung

Auch beim Umgangsrecht soll das Familienrecht praxistauglicher werden. Nach einer Trennung geht es häufig nicht nur um Besuchszeiten, sondern um Alltag, Ferien, Feiertage, Kommunikation und Verlässlichkeit. Gerade hier entstehen oft Konflikte, die frühzeitig rechtlich geordnet werden sollten.

Besonders wichtig ist der geplante stärkere Schutz bei häuslicher Gewalt. Die Reform will klarer berücksichtigen, dass Gewalt zwischen den Eltern auch für Kinder eine erhebliche Belastung sein kann. In Sorge- und Umgangsverfahren soll deshalb genauer geprüft werden, ob und in welcher Form Kontakt dem Kind wirklich guttut.

Warum auch das Erbrecht wichtig ist

Unverheiratete Eltern sollten nicht nur an das Sorgerecht denken. Ebenso wichtig ist die erbrechtliche Vorsorge. Denn unverheiratete Partner erben nicht automatisch voneinander. Ohne Testament oder Erbvertrag kann es deshalb passieren, dass der überlebende Partner rechtlich nicht abgesichert ist.

Das betrifft besonders Familien mit gemeinsamen Kindern, Immobilien oder gemeinsam aufgebautem Vermögen. Wer den anderen Elternteil absichern möchte, sollte rechtzeitig ein Testament, einen Erbvertrag, Vorsorgevollmachten und gegebenenfalls eine Regelung zur Vormundschaft für minderjährige Kinder prüfen lassen.

Unser Rat als Fachanwälte für Familienrecht und Erbrecht

Wir empfehlen unverheirateten Eltern, familienrechtliche und erbrechtliche Fragen gemeinsam zu betrachten. Sorgerecht, Umgang, Testament, Pflichtteil, Vorsorgevollmacht und Absicherung des Partners hängen in der Praxis oft eng zusammen.

Wer frühzeitig klare Regelungen trifft, schützt nicht nur sich selbst, sondern vor allem die Kinder. Gerade in Zeiten geplanter gesetzlicher Änderungen ist eine rechtliche Beratung sinnvoll, damit bestehende Regelungen überprüft und auf die persönliche Familiensituation abgestimmt werden können.

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Demenz und Testament: Wann ist ein Erblasser noch testierfähig?

Wenn es um das Erbe geht, eskalieren familiäre Konflikte häufig bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers. Besonders brisant sind Fälle, in denen ein älterer oder dementer Mensch kurz vor seinem Tod noch ein Testament ändert und plötzlich eine völlig andere Person als Erben einsetzt. Nicht selten stehen dabei erhebliche Vermögenswerte, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen auf dem Spiel. In unserer anwaltlichen Praxis erleben wir immer häufiger Streitigkeiten darüber, ob der Erblasser überhaupt noch testierfähig war oder ob eine Demenzerkrankung bereits so weit fortgeschritten war, dass eine freie und eigenverantwortliche Willensbildung ausgeschlossen werden musste.

Besonders häufig wird in solchen Verfahren argumentiert, der Erblasser habe sich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in einem sogenannten „lichten Moment“ befunden. Juristisch spricht man dabei von einem „luziden Intervall“. Angehörige versuchen dann oftmals, durch ärztliche Stellungnahmen oder notarielle Einschätzungen die Wirksamkeit eines späten Testaments zu retten. Die Gerichte prüfen solche Behauptungen jedoch äußerst streng. Gerade bei fortschreitenden Demenzerkrankungen erkennen die Obergerichte immer häufiger, dass echte luzide Intervalle praktisch ausgeschlossen sind.

Die gesetzliche Grundlage der Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt. Dort heißt es:

„Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“

Die Vorschrift schützt die freie Willensbildung des Erblassers. Ein Testament soll nur dann wirksam sein, wenn der Erblasser tatsächlich versteht, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen seine Verfügung hat. Es genügt gerade nicht, dass der Betroffene noch einfache Gespräche führen oder einzelne Personen erkennen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob er geistig noch in der Lage war, eigenständig eine rationale Entscheidung über die Verteilung seines Vermögens zu treffen.

Die Rechtsprechung verlangt deshalb, dass der Erblasser den Inhalt des Testaments selbst bestimmen kann und sich aus eigener Überlegung ein klares Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen bildet. Dazu gehört insbesondere die Fähigkeit, die familiären Beziehungen, die Auswirkungen der Enterbung naher Angehöriger und die wirtschaftlichen Konsequenzen der Verfügung zu erfassen.

Demenz und Testierunfähigkeit

Eine Demenzerkrankung führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist stets der konkrete Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. In frühen Stadien einer Demenz kann die Fähigkeit zur Testamentserrichtung durchaus noch bestehen. Anders verhält es sich jedoch bei schweren oder fortschreitenden demenziellen Erkrankungen.

Gerade bei chronisch-progredienten Erkrankungen gehen die Gerichte zunehmend davon aus, dass eine freie Willensbildung dauerhaft aufgehoben ist. Dies betrifft insbesondere Erkrankungen wie Alzheimer-Demenz oder die Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung.

Ein besonders bedeutsamer Beschluss hierzu stammt vom Oberlandesgericht München.

Die Entscheidung des OLG München zur Testierfähigkeit bei Demenz

Das Oberlandesgericht München entschied ,dass eine an fortschreitender Demenz erkrankte Frau nicht mehr testierfähig war, obwohl ein Notar ihre Testierfähigkeit bei der Beurkundung bestätigt hatte.

Die Erblasserin hatte zunächst eine gemeinnützige Organisation testamentarisch bedacht. Später errichtete sie ein notarielles Testament zugunsten ihres Sohnes, der dadurch Alleinerbe werden sollte. Nach ihrem Tod entbrannte ein erbitterter Rechtsstreit über die Frage, ob die Erblasserin überhaupt noch wirksam testieren konnte.

Die gerichtlich bestellten Sachverständigen stellten fest, dass die Erblasserin an einer Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung mit schwerer progredienter Demenz litt. Sie war zeitlich und örtlich nicht mehr orientiert und konnte selbst einfache Handlungen nicht mehr durchführen. Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass keine Testierfähigkeit mehr bestand.

Besonders bedeutsam war die Aussage des Sachverständigen zu den behaupteten „lichten Momenten“. Nach Auffassung des Gutachters seien echte luzide Intervalle bei chronisch fortschreitenden Demenzerkrankungen praktisch ausgeschlossen. Das Gericht schloss sich dieser medizinischen Einschätzung ausdrücklich an.

Das Gericht stellte klar, dass die bloße Fähigkeit, einen Wunsch zu äußern, nicht mit einer freien Willensbildung gleichgesetzt werden darf. Wer lediglich sagen kann, dass eine bestimmte Person Erbe werden solle, besitzt noch nicht automatisch die geistige Fähigkeit, die Tragweite einer solchen Entscheidung zu erfassen.

Die Entscheidung ist bis heute von erheblicher praktischer Bedeutung. Das Gericht stellte erstmals besonders deutlich heraus, dass notarielle Wahrnehmungen allein nicht ausreichen, um eine Testierfähigkeit zu beweisen. Gleichzeitig machte das OLG München deutlich, dass bei schwerer chronischer Demenz die Annahme eines „lichten Moments“ regelmäßig lebensfremd sein kann.

Welche Bedeutung hat die Einschätzung eines Notars?

In vielen Erbstreitigkeiten wird argumentiert, ein Notar habe die Testierfähigkeit bestätigt. Tatsächlich kommt notariellen Wahrnehmungen durchaus Gewicht zu. Allerdings ersetzt die Einschätzung eines Notars kein medizinisches Sachverständigengutachten.

Notare sind keine Fachärzte für Neurologie oder Psychiatrie. Sie prüfen in erster Linie, ob der Erblasser im Gespräch orientiert erscheint und einen nachvollziehbaren Willen äußert. Gerade bei dementen Personen kann jedoch eine oberflächlich normale Kommunikation darüber hinwegtäuschen, dass komplexe geistige Zusammenhänge nicht mehr erfasst werden.

Die Gerichte betonen deshalb regelmäßig, dass auch ein notarielles Testament unwirksam sein kann, wenn medizinische Gutachten eine fehlende Testierfähigkeit nachweisen.

Wer muss die Testierunfähigkeit beweisen?

Grundsätzlich gilt im Erbrecht die Vermutung der Testierfähigkeit. Wer sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft, muss deshalb die Testierunfähigkeit beweisen.

In der Praxis erfolgt dies regelmäßig durch:

ärztliche Unterlagen, Krankenhausberichte, Pflegeakten, neurologische Gutachten, Zeugenaussagen von Angehörigen oder Pflegepersonal sowie gerichtliche Sachverständigengutachten.

Besondere Bedeutung haben zeitnahe medizinische Befunde. Je näher ärztliche Untersuchungen an der Testamentserrichtung liegen, desto größer ist ihr Beweiswert.

Typische Verdachtsmomente für eine fehlende Testierfähigkeit

In unserer Praxis zeigen sich häufig bestimmte Warnsignale, die auf eine fehlende Testierfähigkeit hindeuten können. Dazu gehören plötzliche Änderungen langjähriger Testamente kurz vor dem Tod, die vollständige Enterbung naher Angehöriger ohne nachvollziehbaren Grund, eine starke Einflussnahme einzelner Familienmitglieder oder Pflegepersonen sowie schwerwiegende neurologische Erkrankungen.

Besonders kritisch prüfen Gerichte Situationen, in denen der Erblasser pflegebedürftig war, unter Betreuung stand oder bereits deutliche Gedächtnis- und Orientierungsstörungen zeigte.

Die Folgen einer fehlenden Testierfähigkeit

Ist der Erblasser testierunfähig, ist das Testament gemäß § 2229 Abs. 4 BGB unwirksam. Dann gilt entweder ein früheres wirksames Testament oder – falls ein solches nicht existiert – die gesetzliche Erbfolge.

Gerade bei größeren Vermögen kann dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Nicht selten werden Immobilien, Unternehmensanteile oder hohe Geldvermögen völlig anders verteilt als vom späteren Testament vorgesehen.

Deshalb sind Streitigkeiten über die Testierfähigkeit oftmals emotional und wirtschaftlich besonders belastend.

Frühzeitige rechtliche Beratung ist entscheidend

Erbstreitigkeiten wegen Demenz und Testierfähigkeit gehören zu den schwierigsten Bereichen des Erbrechts. Die Verfahren sind medizinisch und juristisch hochkomplex. Häufig müssen umfangreiche Krankenunterlagen ausgewertet und Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Wir prüfen für unsere Mandanten sorgfältig, ob ein Testament wirksam errichtet wurde oder ob Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit bestehen. Ebenso vertreten wir Erben, Pflichtteilsberechtigte und enterbte Angehörige in gerichtlichen Nachlassverfahren bundesweit.

Gerade bei Verdacht auf Manipulation, Einflussnahme oder Demenz sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung eingeholt werden, da wichtige Beweise oftmals nur kurzfristig gesichert werden können.

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Familienheim geerbt – Wann die Erbschaftsteuerbefreiung verloren gehen kann

Die Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim gehört zu den wichtigsten steuerlichen Vorteilen im Erbrecht. Viele Kinder gehen davon aus, dass sie das von den Eltern geerbte Haus automatisch steuerfrei übernehmen können. In der Praxis scheitert die Steuerbefreiung jedoch häufig an formalen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Einzug in die Immobilie nicht rechtzeitig erfolgt.

Gerade nach einem Todesfall benötigen Erben oft Zeit für Renovierungen, organisatorische Fragen oder finanzielle Entscheidungen. Dennoch setzt das Erbschaftsteuerrecht enge Grenzen. Wer zu spät in das geerbte Haus einzieht, riskiert den vollständigen Verlust der Steuerbefreiung und damit erhebliche Steuerforderungen des Finanzamts.

Wir erläutern, wann ein Familienheim steuerfrei vererbt werden kann, welche Fristen gelten und weshalb Verzögerungen beim Einzug erhebliche steuerliche Folgen haben können.

Steuerbefreiung für das Familienheim im Erbrecht

Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geregelt. Die Vorschrift soll nahe Angehörige schützen und verhindern, dass das selbstgenutzte Familienwohnheim nach einem Todesfall aus steuerlichen Gründen verkauft werden muss.

Das Gesetz lautet auszugsweise:

„Steuerfrei bleibt der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland […] belegenen bebauten Grundstück durch Kinder […], soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat […], wenn der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt.“

Die Steuerbefreiung kann erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Gerade bei Immobilien mit hohen Verkehrswerten lassen sich dadurch beträchtliche Erbschaftsteuerbeträge vermeiden.

Der rechtzeitige Einzug ist entscheidend

Ein häufiger Fehler besteht darin, dass Erben den Einzug in das Familienheim zu lange hinauszögern. Viele Betroffene gehen davon aus, Renovierungen oder persönliche Umstände würden automatisch zu einer Verlängerung führen. Genau dies ist jedoch oft nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung muss der Erwerber grundsätzlich unverzüglich in die geerbte Immobilie einziehen. Der Begriff „unverzüglich“ richtet sich nach § 121 BGB.

Dort heißt es: „Unverzüglich ist eine Willenserklärung, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt.“

Im Steuerrecht wird regelmäßig angenommen, dass ein Einzug innerhalb von etwa sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen sollte. Innerhalb dieses Zeitraums darf der Erbe prüfen, ob er die Immobilie tatsächlich selbst nutzen möchte, notwendige organisatorische Maßnahmen treffen und einen Umzug vorbereiten.

Renovierungen schützen nicht automatisch vor dem Verlust der Steuerbefreiung

In vielen Fällen müssen geerbte Immobilien zunächst renoviert oder modernisiert werden. Häufig führen Erben Eigenleistungen aus oder verschieben den Einzug wegen finanzieller Belastungen.

Gerade hier liegt ein erhebliches Risiko.

Die Finanzgerichte verlangen, dass der Erbe den Einzug aktiv und mit Nachdruck vorbereitet. Wer Renovierungen über lange Zeiträume streckt oder nur schrittweise arbeitet, läuft Gefahr, dass das Finanzamt die Voraussetzungen der Steuerbefreiung verneint.

Auch fehlende finanzielle Mittel werden häufig der eigenen Risikosphäre des Erben zugerechnet. Gleiches gilt für berufliche Belastungen oder familiäre Schwierigkeiten.

Entscheidend ist stets die Frage, ob objektiv nachvollziehbare zwingende Gründe vorlagen, die der Erbe nicht selbst zu vertreten hatte.

Wann die Steuerbefreiung entfällt

Die Steuerbefreiung entfällt regelmäßig, wenn der Einzug erst deutlich nach Ablauf der üblichen Prüfungs- und Überlegungsfrist erfolgt und keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Das kann erhebliche finanzielle Folgen haben. In diesem Fall wird die geerbte Immobilie vollständig in die Berechnung der Erbschaftsteuer einbezogen.

Gerade bei Immobilien in Ballungsräumen oder bei gestiegenen Immobilienwerten entstehen schnell sehr hohe Steuerforderungen. Viele Erben unterschätzen dieses Risiko erheblich.

Besonders problematisch ist, dass das Steuerrecht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung streng auslegt. Die Gerichte betrachten die Befreiung als Ausnahmevorschrift, die nicht großzügig erweitert werden darf.

Welche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sein müssen

Damit das Familienheim steuerfrei vererbt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.

Zunächst muss der Erblasser die Immobilie vor dem Todesfall selbst zu Wohnzwecken genutzt haben. Außerdem muss der Erwerber zum begünstigten Personenkreis gehören, insbesondere als Kind des Erblassers.

Darüber hinaus darf die Wohnfläche grundsätzlich 200 Quadratmeter nicht überschreiten, soweit die vollständige Steuerbefreiung beansprucht werden soll.

Von zentraler Bedeutung ist jedoch die tatsächliche Selbstnutzung durch den Erben. Die Immobilie muss zeitnah nach dem Erbfall selbst bewohnt werden. Eine bloße Absicht genügt nicht.

Vorsicht bei längeren Sanierungen und Umbauten

Viele Erben planen nach dem Erbfall größere Modernisierungen. Steuerlich kann dies problematisch werden.

Zwar erkennt die Rechtsprechung an, dass bestimmte Renovierungsmaßnahmen notwendig sein können. Der Erbe muss jedoch nachweisen können, dass die Arbeiten unvermeidbar waren und mit der erforderlichen Geschwindigkeit durchgeführt wurden.

Je länger sich ein Umbau hinzieht, desto höher wird das Risiko steuerlicher Nachteile.

Gerade umfangreiche Eigenleistungen führen häufig zu Problemen, weil Gerichte erwarten, dass notwendige Arbeiten innerhalb angemessener Zeiträume organisiert werden.

Frühzeitige steuerliche und erbrechtliche Beratung ist wichtig

Die Steuerbefreiung für Familienheime gehört zu den fehleranfälligsten Bereichen des Erbschaftsteuerrechts. Bereits kleinere Verzögerungen oder unzureichende Nachweise können erhebliche finanzielle Folgen auslösen.

Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, welche Maßnahmen erforderlich sind und welche Fristen unbedingt eingehalten werden müssen.

Eine rechtzeitige rechtliche und steuerliche Beratung kann helfen, spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden und steuerliche Risiken deutlich zu reduzieren.

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Zugewinnausgleich und voreheliche Investitionen – Wann besteht ein Ausgleichsanspruch für eine Immobilie?

Viele Ehegatten investieren bereits vor der Eheschließung erhebliche Geldbeträge, Arbeitsleistungen oder Eigenkapital in eine Immobilie des späteren Ehepartners. Häufig wird gemeinsam renoviert, umgebaut oder finanziert, obwohl nur ein Partner Eigentümer der Immobilie ist. Kommt es später zur Trennung oder Scheidung, entsteht oft die Frage, ob die vorehelichen Investitionen ausgeglichen werden können.

In der familienrechtlichen Praxis führen solche Fälle regelmäßig zu erheblichen Streitigkeiten. Besonders problematisch ist, dass der gesetzliche Zugewinnausgleich starre Stichtage kennt und voreheliche Leistungen deshalb häufig nicht vollständig berücksichtigt werden. Dennoch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch bestehen.

Wir erläutern, wann bei Investitionen in die Immobilie des Ehepartners ein Anspruch möglich ist und welche rechtlichen Besonderheiten beachtet werden müssen.

Voreheliche Investitionen sind im Familienrecht ein häufiges Problem

Viele Paare handeln vor der Hochzeit aus Vertrauen und ohne schriftliche Vereinbarungen. Ein Partner bringt erhebliche finanzielle Mittel ein, zahlt Handwerkerrechnungen, übernimmt Darlehen oder erbringt umfangreiche Eigenleistungen beim Ausbau einer Immobilie.

Nicht selten steht die Immobilie dabei allein im Eigentum des anderen Partners. Während der Beziehung wird dies häufig nicht hinterfragt. Erst nach einer Trennung stellt sich die Frage, ob die Investitionen verloren sind oder ob ein finanzieller Ausgleich verlangt werden kann.

Gerade bei langen Beziehungen entstehen schnell erhebliche Vermögensverschiebungen. Ohne rechtliche Prüfung kann dies für einen Ehegatten erhebliche wirtschaftliche Nachteile bedeuten.

Der Zugewinnausgleich berücksichtigt nicht immer alle Leistungen

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht vor, dass beim Zugewinnausgleich grundsätzlich verglichen wird, welches Vermögen zu Beginn der Ehe vorhanden war und welches Vermögen am Ende der Ehe besteht. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Das Problem liegt darin, dass das Gesetz mit festen Stichtagen arbeitet. Vermögenswerte, die bereits vor der Eheschließung vorhanden waren, zählen grundsätzlich zum Anfangsvermögen. Hat also ein Ehegatte bereits vor der Hochzeit Geld in die Immobilie des anderen investiert, kann dies im späteren Zugewinnausgleich zu unbilligen Ergebnissen führen. Denn die Investition erhöht häufig den Wert einer Immobilie, die rechtlich allein dem anderen Ehegatten gehört.

Ergänzender Ausgleichsanspruch neben dem Zugewinnausgleich

Die Rechtsprechung erkennt deshalb in besonderen Fällen einen zusätzlichen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch an. Rechtlich wird dieser Anspruch darauf gestützt, dass sich Umstände, die zur Grundlage einer Vereinbarung oder gemeinsamen Lebensplanung geworden sind, nachträglich schwerwiegend verändert haben können. Wenn die Beteiligten die spätere Entwicklung vorausgesehen hätten, hätten sie die Vermögenszuwendung möglicherweise nicht oder nicht in dieser Form vorgenommen. Daneben gilt der Grundsatz, dass Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben auszuüben sind. Ein ergänzender Ausgleichsanspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn erhebliche voreheliche Leistungen erbracht wurden und die strikte Anwendung des Zugewinnausgleichs zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde.

Nicht jede Zahlung führt automatisch zu einem Anspruch

In der Praxis besteht häufig die Fehlvorstellung, jede Investition könne später vollständig zurückverlangt werden. So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht.

Entscheidend ist nicht allein, welche Geldbeträge investiert wurden. Maßgeblich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang sich dadurch der Vermögenswert der Immobilie tatsächlich erhöht hat.

Das Familiengericht prüft daher insbesondere, ob durch die Leistungen eine nachhaltige Wertsteigerung eingetreten ist. Reine Verbrauchskosten oder übliche Beiträge zum Zusammenleben reichen oftmals nicht aus.

Von erheblicher Bedeutung ist außerdem die konkrete Berechnung des behaupteten Anspruchs. Wer einen Ausgleich verlangt, muss nachvollziehbar darlegen, welchen Vermögensvorteil der andere Ehegatte tatsächlich erhalten hat.

Schwierige Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Die Berechnung solcher Ansprüche gehört zu den kompliziertesten Bereichen des Familienrechts. Häufig müssen Immobilienwerte, Modernisierungen, Eigenleistungen und Wertentwicklungen über viele Jahre rekonstruiert werden.

Gerichte verlangen regelmäßig eine Vergleichsberechnung. Dabei wird untersucht, wie sich das Vermögen ohne die Investitionen entwickelt hätte und welche tatsächliche Wertsteigerung eingetreten ist.

In vielen Verfahren sind deshalb Sachverständigengutachten erforderlich. Besonders schwierig wird die Bewertung, wenn Eigenleistungen erbracht wurden oder keine ausreichenden Unterlagen mehr vorhanden sind.

Fehlt eine nachvollziehbare Berechnung, scheitern Ausgleichsansprüche häufig bereits an der Darlegungslast.

Bedeutung von Vereinbarungen vor der Ehe

Die meisten Streitigkeiten könnten durch frühzeitige vertragliche Regelungen vermieden werden. Gerade bei größeren Investitionen in Immobilien empfiehlt sich eine klare schriftliche Vereinbarung.

In Betracht kommen insbesondere Regelungen über Rückzahlungsansprüche, Beteiligungen an Wertsteigerungen oder gesellschaftsrechtliche Konstruktionen.

Ohne klare Vereinbarungen entstehen nach einer Trennung oft schwierige Beweisprobleme. Viele Mandanten können Jahre später nicht mehr nachvollziehen, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

Besonders bei Patchworkfamilien, hohen Immobilienwerten oder erheblichen Eigenleistungen sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden.

Immobilien und Scheidung – Hohe wirtschaftliche Risiken

Immobilien gehören regelmäßig zu den wirtschaftlich bedeutendsten Vermögenswerten im Scheidungsverfahren. Fehler bei der Bewertung oder bei der Geltendmachung von Ansprüchen können erhebliche finanzielle Folgen haben.

Neben dem Zugewinnausgleich spielen häufig weitere Fragen eine Rolle, etwa Darlehensverbindlichkeiten, Wohnvorteile, Nutzungsentschädigungen oder Miteigentumsverhältnisse.

Gerade bei vorehelichen Investitionen ist eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich. Jeder Fall weist Besonderheiten auf, die individuell bewertet werden müssen.

Unsere Unterstützung im Familienrecht

Wir beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Zugewinnausgleich, bei Immobilienauseinandersetzungen und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Trennung und Scheidung.

Wir prüfen, ob neben dem gesetzlichen Zugewinnausgleich zusätzliche Ausgleichsansprüche bestehen und wie diese rechtssicher geltend gemacht werden können. Gerade bei hohen Vermögenswerten und Immobilien ist eine sorgfältige strategische Vorbereitung entscheidend.

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Ausgleichsanspruch wegen vorehelicher Investitionen in die Immobilie

Rechtlicher Ausgangspunkt

Der Zugewinnausgleich knüpft an feste Stichtage an. Das kann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung erhebliche Geld- oder Arbeitsleistungen in eine Immobilie des anderen Ehegatten investiert hat. In solchen Fällen kann neben dem Zugewinnausgleich ein ergänzender Ausgleichsanspruch in Betracht kommen, wenn die rein schematische Berechnung zu einem untragbaren Ergebnis führt.

Der entschiedene Fall

Die Ehegatten stritten über einen Zahlungsanspruch des Ehemanns. Dieser hatte vor der Eheschließung erhebliche finanzielle und arbeitsbezogene Leistungen in eine Immobilie investiert, die im Alleineigentum der Ehefrau stand. Nach der Trennung verlangte er neben dem Zugewinnausgleich einen zusätzlichen Ausgleich für diese Investitionen.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Antrag grundsätzlich zulässig sein kann. Der Ehegatte ist also nicht zwingend allein auf den Zugewinnausgleich verwiesen. Der Anspruch scheiterte jedoch daran, dass nicht der Wert der erbrachten Leistungen entscheidend ist, sondern die konkrete Werterhöhung der Immobilie. Diese Werterhöhung muss nachvollziehbar berechnet und dargelegt werden.

Maßstab für die Berechnung

Für die Berechnung reicht es nicht aus, lediglich die investierten Beträge oder den Wert der Arbeitsleistungen zu benennen. Erforderlich ist vielmehr eine Vergleichsberechnung: Es muss dargestellt werden, wie sich das Vermögen mit den vorehelichen Investitionen entwickelt hat und wie es ohne diese Investitionen ausgesehen hätte. Nur aus dieser Differenz kann sich ein zusätzlicher Ausgleich ergeben.

Praxishinweis

Wer einen ergänzenden Ausgleichsanspruch wegen vorehelicher Investitionen geltend machen will, muss sorgfältig zwischen der normalen Zugewinnausgleichsberechnung und einer fiktiven Vergleichsberechnung unterscheiden. Entscheidend ist nicht, was investiert wurde, sondern welcher messbare Vermögensvorteil beim anderen Ehegatten verblieben ist. Ohne eine schlüssige Berechnung der konkreten Wertsteigerung wird der Anspruch regelmäßig scheitern.

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