Nach der EuGH-Entscheidung zur Unionsrechtskonformität von § 97a UrhG hat der BGH erneut die Deckelung von Abmahnkosten nach § 97a III 3 UrhG bestätigt.

§ 97a Abmahnung Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, UrhG regelt:

„(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte:

1.eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2.nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.“

Die Abmahnung erfolgte im BGH-Verfahren gegenüber der Anschlussinhaberin, Täter der Rechtsverletzung war jedoch ihr Sohn gewesen. Der BGH entschied im Einklang mit dem EuGH, dass § 97a III UrhG mit EU-Recht vereinbar ist. Erforderlich ist jedoch gerade mit Blick auf die Billigkeitsklausel in § 97a III 4 UrhG immer eine Betrachtung des Einzelfalls.

Der BGH entschied, dass die Deckelung der Kosten und dass der Täter die Beweislast für das Vorliegen der Begrenzung trägt, entschieden von bspw. LG Köln, die Ausnahme darstelle. Die Begrenzung der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung ist somit die Regel.

Interessant ist auch, dass der BGH die Geltendmachung von Auskunft und Schadensersatz in der Abmahnung nicht als werterhöhend und damit nicht für ersatzfähig hält.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
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