Wer kennt sie nicht , die Vereinbarungen zwischen Eltern und Geschwistern. Im vorliegenden Fall hat die Mutter ein Grundstück auf eine Tochter übertragen. In diesem Vertrag hat die zweite Tochter auf ihre Ansprüche aus der Grundstücksübertragung für den Erbfall der Mutter verzichtet. Vereinbart wurde, dass sie hierfür von der Schwester eine Abfindung erhält.

Achtung diese Abfindung ist zu besteuern.

Nach dem Steuer Umgehungsbekämpfungsgesetz vom 23. Juni 2017, § 3 ErbStG fällt Erbschafts-  und Schenkungssteuer an für diese Abfindung. Als erbschaftsteuerlicher Erwerb von Todes wegen gilt pauschal, was als Abfindung für den teilweisen Verzicht auf eine Erbenstellung, ein Recht oder einen Anspruch gewährt wird – unabhängig davon, ob der Verzicht gütlich oder gerichtlich geregelt wird.

Nach der Entscheidung des BFH vom 10. Mai 2017, II R 25/15 unterliegt eine Abfindung welche zu Lebzeiten des Erblassers zwischen den Geschwistern vereinbart wurde der Steuerklasse II.

Der Beschenkte hat auch gegenüber dem Schenker keinen Anspruch auf anteiligen Ausgleich der anfallenden Schenkungssteuer.

Soweit Sie eine Übertragung von Vermögen in der Familie planen, stimmen Sie sich mit uns, der Fachanwältin für Erbrecht sorgfältig ab.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht