Am 20.12.2022 hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sich der Entscheidung des EUGH vom 22.09.2022 C‑120/21 angeschlossen und entschieden , Urlaub verjährt nur, wenn der Arbeitgeber vorher den Beschäftigten darauf hinwies, wieviel Urlaub ihm zusteht und dass dieser bei fehlender Inanspruchnahme verfällt.
Fehlt es hieran, können auch noch Ansprüche aus früheren Jahren geltend gemacht werden. Auf die regelmäßige dreijährige Verjährung nach nationalem Recht (§§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) dürfen sich Arbeitgeber in diesen Fällen nicht berufen.
Eine für den aktuellen Fall relevante Entscheidung hatte der EuGH bereits 2018 (Urt. v. 6.11.2018, Az.: C-684/16) getroffen und festgestellt, dass Urlaub nur verfallen könne, wenn Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber „durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde“, den Urlaubsanspruch auch wahrzunehmen. Das BAG setzte diese Entscheidung im Folgejahr um (Urt. v. 19.2.2019, Az.: 9 AZR 423/16) und schuf eine arbeitgeberseitige Hinweis- und Aufklärungspflicht als Obliegenheit des Arbeitgebers. Nur, wenn der Arbeitgeber diese erfülle, könne Urlaub nach den Vorgaben des BUrlG verfallen.
Dem aktuellen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin war in einer Kanzlei von November 1996 bis Ende Juli 2017 beschäftigt. Sie konnte ihren Urlaub nie vollständig in Anspruch nehmen, sodass sich 101 nicht genommene Urlaubstage angesammelt hatten. Als die Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, machte sie die Abgeltung von den Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 sowie den Vorjahren geltend. Das LAG gab der Klägerin Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Abgeltung des geltend gemachten Urlaubs, sowohl für das Jahr 2017 als auch für die Vorjahre – trotz der Einrede der Verjährung .
Da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall die Hinweispflichten nicht erfüllt hatte, schied ein Verfall des Urlaubs aus.
Nach dem Grundsatzurteil verjähren Urlaubsansprüche nunmehr nicht mehr automatisch nach drei Jahren. Der Arbeitgeber sollte Beschäftigte nachweisbar auf bestehende Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass diese verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Arbeitgeber trifft die Pflicht, über noch offene Urlaubs Ansprüche rechtzeitig zu informieren. Eine dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach BAG „erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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