Änderung der Unterhaltsleitlinien und der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1. Januar 2024
Zum 1. Januar 2024 ist eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Darauf weisen die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden sowie unser Fachanwalt für Familienrecht ausdrücklich hin. Die Anpassung betrifft sowohl die Kindesunterhaltsbeträge als auch erstmals seit Jahren die Selbstbehaltssätze – mit Auswirkungen auf Unterhaltsverpflichtete und Anspruchsberechtigte gleichermaßen.
Höherer Kindesunterhalt ab 2024
Die erhöhten Bedarfssätze basieren auf der Mindestunterhaltsverordnung. Vom jeweiligen Unterhaltsbetrag ist weiterhin das hälftige Kindergeld abzuziehen. Die genauen Zahlbeträge variieren je nach Einkommensgruppe und Altersstufe des Kindes.
Selbstbehalte wurden angepasst
Auch die bislang seit Jahren unveränderten Selbstbehalte wurden aktualisiert. Dabei handelt es sich um den monatlichen Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss:
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Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern:
– 1.450 € für erwerbstätige Unterhaltspflichtige
– 1.200 € für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige
(jeweils inklusive 520 € Warmmiete) -
Angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern:
– 1.750 € monatlich (inkl. 650 € Wohnkostenpauschale) -
Eigenbedarf gegenüber getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten:
– 1.600 € pro Monat -
Gesamtbedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Haushalt:
– weiterhin 930 € (inkl. 410 € Wohnkostenanteil)
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Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um:
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Kindesunterhalt nach aktueller Düsseldorfer Tabelle
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Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarungen
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Namens- und Umgangsregelungen
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Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt
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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin