Der Rechtsanwalt für Familienrecht berät hierzu. Der BGH, NJW 2023, 1215 hat seine Rechtsprechung zur Ersetzung der Einwilligung – meist des Kindesvaters- in die Namensänderung seines Kindes nach Paragraph 1618 BGB fortgeführt und teilweise geändert.
Der Familienrecht Anwalt hat den Anspruch geprüft. Die Ersetzung des Namens ist nach dem Urteil des BGH weiterhin dann möglich, wenn die Namens Differenz zwischen Kind und Stief Familie eine Belastung des Kindes auslöst, die über die typischerweise mit der Einbeziehung einer Stief Familie verbundenen Schwierigkeiten hinausgeht. Der Anwalt Familienrecht ergänzt, der BGH fordert, dass ohne die Einbenennung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten seien, oder die Einbenennung muss zwingend einen so erheblichen Vorteil für das Kind bringen, dass sich ein um das Kind sorgender Elternteil der Umbenennung nicht widersetzen würde. Der Familienrecht Rechtsanwalt weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Einbenennung keine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Paragraph 1684 BGB, sondern nur eine Kindeswohl Erforderlichkeit nach 1618 BGB notwendig ist. Dies sollte der Fachanwalt für Familienrecht dem Gericht darlegen. Die Kanzlei für Familienrecht weist auf die Anforderung des BGH hin, dass stets die Einbenennung mit einem Doppelnamen, d.h. also Beibehalt des ursprünglichen Namens, als milderes Mittel für die Namensänderung zu prüfen ist.
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin