Bislang erhalten  Beschäftigte, die wegen Corona bedingt angeordneter Quarantäne nicht arbeiten konnten eine Lohnfortzahlung des Arbeitgeber.

Dieser Anspruch  entfällt in einigen Bundesländern für Arbeitnehmer, die  ungeimpft sind, ab dem 01.10.2021. Hierbei handelt es sich um die rechtliche Umsetzung des § 56 des lfSG. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 3 folgendes:

Eine Lohnentschädigung erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“

Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 20.9.2021 beschlossen, dass die Regelung des §§ 56 IfSG auch für Corona anzuwenden ist. Die Anwendung sollte ab dem 1. November 2021 landesweit durch die Bundesländer umgesetzt werden.

Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt haben mit Landesbeschluss diese Verfügung der Gesundheitsministerkonferenz für ihre Länder zum 1.10.2021 umgesetzt.

Sachsen hat den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz noch nicht für Sachsen angewendet.

Somit hat derzeit noch jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung auch bei Corona bedingtem Verbot der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit. Wir halten Sie informiert, soweit sich hier etwas ändert.

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gez. M. Peper

Fachanwältin für Erbrecht

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