Das Gesetz, § 2057 Abs. 1 BGB gewährt dem pflegende Abkömmling mehr vom Nachlass als den nicht pflegenden erbberechtigten Geschwistern. Der Rechtsanwalt für Erbrecht berät hierzu. Durch die Rechtsprechung ist jetzt geklärt, dass dieser Anspruch auch besteht, wenn das pflegende Kind als Alleinerbe testamentarisch eingesetzt ist. Der pflegende Alleinerbe kann vom Nachlass vor Berechnung des Pflichtteils die Pflegekosten in Abzug bringen.
Der Erbrecht Anwalt hat den Erbanspruch geprüft. Es wird auf das Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 15.6.2012 – 3 U 28/11 verwiesen:
„Die Stellung als Alleinerbe schließt nicht aus, dass der Alleinerbe nach den §§ 2316 Abs. 1 Satz 1, 2057a Abs. 1 BGB Ausgleichung seiner Leistungen (hier: Pflege der Erblasserin) gegenüber den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten verlangen kann.“
Der BGH hat zudem in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992 (IV ZR 82/92) entschieden, dass auch ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling, der zum Alleinerben eingesetzt worden ist, Ausgleichung seiner Leistungen im Sinne von § 2057 a BGB gegenüber Pflichtteilsansprüchen anderer Abkömmlinge geltend machen kann (Leitsatz 1).
Der Anwalt Erbrecht ergänzt, es gibt auch Entscheidungen für weitere Personen, z. B. Enkel, Bruder. Dies kann man bereits im Testament oder Berliner Testament regeln.
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
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