Der Erbe hat gegen den Arbeitgeber des Erblassers einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dieser Anspruch ist schriftlich geltend zu machen und verfällt nach den Tarifvorschriften des Erblassers und dessen Arbeitgebers, zumindest in den regelmäßigen Verjährungsfristen der §§ 195 fortfolgende BGB. Der Anspruch auf Abgeltung des noch nicht genommenen Urlaubes folgt aus der Entscheidung des EuGH ,NJW 2019,499. Der Urlaub des Erblassers geht damit im bestehenden Arbeitsverhältnis auf den Erben über. Wir schlagen vor, Sie zu Ihrem Erbe im Detail zu beraten und dieses durchzusetzen – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail. Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
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