Ansprüche bei Beendigung einer Lebensgemeinschaft
Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert , trennen sich langjährige Lebensgefährten ist das oft emotional nicht anders als bei einer Scheidung. Oft sind die Lebensgefährten wirtschaftlich verflochten mit einer Firma, Haus, Kredit uvm. , es ist zu beachten, dass es kaum gesetzliche Regelungen für die Auflösung von Lebensgemeinschaften gibt. Immer wieder kommt es deshalb zu einem bösen Erwachen.
Im Gegensatz zur Ehe ist die Lebensgemeinschaft als solche gesetzlich nicht geregelt, es gibt keine „Ehe light“.
Eine Definition der Lebensgemeinschaft sucht man im Gesetz vergeblich. Im Lauf der Zeit hat aber die Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt. Gibt es eine – länger dauernde – Wohn- / Wirtschafts- / Geschlechtsgemeinschaft, spricht man im rechtlichen Sinn von einer Lebensgemeinschaft. Wobei diese drei Kriterien auch nicht starr zu jeder Zeit vorliegen müssen.
Es gibt keine „Ehe light“. Auch wenn man sehr lange Zeit in einer „eheähnlichen“ Partnerschaft, also Lebensgemeinschaft, gelebt hat, mit gemeinsamen Kindern, und eine Person sich um Haushalt und / oder Kinder gekümmert hat, wird das Eherecht nicht herangezogen. Es gibt nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft keinen Unterhaltsanspruch. „Gemeinsames“ Vermögen wird auch nicht geteilt, beziehungsweise gibt es keinen Ausgleich, wenn ein Partner sein Vermögen gespart und der andere alles gezahlt hat. Es gibt keinen Aufteilungsanspruch wie nach einer Ehe. Jede Person bleibt Eigentümerin ihres eigenen Vermögens nach Auflösung der Partnerschaft.
Was ist wenn man sich gegenseitig im Rahmen einer Lebensgemeinschaft finanziell unterstützt oder sich in schwierigen Zeiten mit Geld aushilft. Nach einer Trennung gehen die Wahrnehmungen immer wieder auseinander, ob geflossenes Geld wirklich zurückgegeben werden muss. Gestritten wird, so der Anwalt für Scheidung, ob das Geld verliehen oder geschenkt wurde.
Bei einem Darlehen wird einer Person Geld zur freien Verfügung überlassen, und diese verpflichtet sich, nach vereinbarter Zeit die gleiche Menge zurückzugeben. Wenn es sich also um ein gewährtes Darlehen handelt, besteht ein Rückforderungsanspruch. Wichtig ist aber, dass man beweisen kann, dass es wirklich ein Darlehen und nicht etwa ein Geschenk oder geleistete Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung waren. Es ist daher jedenfalls ratsam, insbesondere bei größeren Summen, einen schriftlichen Darlehensvertrag abzuschließen, aus dem auch hervorgeht, wann das Geld zurückbezahlt werden muss.
Während einer Lebensgemeinschaft getätigte laufende Aufwendungen für das gemeinsame Leben, die gemeinsame Wohnung oder zum Beispiel für die Anschaffung von Dingen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind, können nach Ende einer Lebensgemeinschaft nicht mehr zurückgefordert werden. Hat man also beispielsweise häufiger den Lebensmittel eingekauft, das Auto versichert und getankt, Kino und Restaurant bezahlt, die Miete oder Kreditrate überwiesen , den Urlaub finanziert, kann man grundsätzlich nichts zurück fordern.
Anders kann es aber bei außergewöhnlichen Zuwendungen sein (zum Beispiel Investitionen für Erwerb oder Errichtung eines Hauses), die für den anderen Lebensgefährten erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden. Solche Zuwendungen sind bei Zweckverfehlung möglicherweise rückforderbar.
Es gibt auch keinen Ausgleich, wenn man jahrelang den Haushalt geführt hat.
Der Anwalt für Familienrecht berät. Leistungen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft werden im Allgemeinen unentgeltlich erbracht . Dienstleistungen zwischen Familienangehörigen, aber auch unter Lebensgefährten sind im Zweifel nicht zu vergüten. Das gilt für Putz-, Haushalts und Gartentätigkeiten. Die Rechtsprechung ist also bei der Zuerkennung von Entgeltsansprüchen für derartige Leistungen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft sehr zurückhaltend. Ausnahmen gelten , wenn ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde, was in der Lebensgemeinschaft fast nie vorkommt.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin