Das Amtsgericht Bremen , AG Bremen Urt. v. 14.12021 9C 360/20, hat am 14.01.2021 entschieden, dass die Corona Pandemie den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet. Weshalb es möglich ist die Anzahlung für die Urlaubsunterkunft zurück zu verlangen.
Sachverhalt:
Die Kläger haben den Vermieter eines Ferienhauses in Spanien auf Rückzahlung der Anzahlung verklagt. Sie haben 2019 mit ihm einen Mietvertrag geschlossen und diesen 2 Monate vor Anreise gekündigt (April 2020).
Entscheidung:
Das Amtsgericht Bremen entschied, dass der Ausbruch der Coronapandemie einen Grund darstellt, um einen Mietvertrag zu kündigen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Mieter tatsächlich den Urlaub antreten konnten, da nach objektiver Betrachtung die Kläger wichtige Gründe hatten die Reise nicht anzutreten. Diese Gründe waren die Vermeidung von gesundheitlichen Risiken für sie und andere Mitmenschen.
Wir schlagen vor, Sie zu ihren konkreten reiserechtlichen Fragen im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
HOTLINE *WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzleinussmann.de
gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin