Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 02.12.2009 entschieden, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, wenn er für eine nicht verhältnismäßige Zeit ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

Nach § 616 S. 1 BGB erhält ein Arbeitnehmer seine Vergütung dann fortentrichtet, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Dafür muss ein Verhinderungsgrund vorliegen. Dieser Grund liegt in der Sphäre des Arbeitnehmers und muss die Arbeitserbringung wegen des betreffenden Grundes unmöglich machen.

Dem Arbeitnehmer darf es nicht, durch entsprechende organisatorische Gründe zumutbar sein, die Arbeitsleistung trotzt des Verhinderungsgrundes erbringen zu können. Handelt es sich um familiäre, persönliche oder sittlich-moralische Verpflichtungen, so ist die Erbringung der kollidierenden Arbeitsleistung unzumutbar.

Gerichtstermine zählen zu den persönlichen Verpflichtungen. Der Ladung zum persönlichen Erscheinen (§ 141 I ZPO) kann sich der Geladene nicht ohne Weiteres entziehen.

Ist eine Anordnung auf persönliches Erscheinen erfolgt, so liegt ein Verhinderungsgrund in der Person des Arbeitnehmers im Sinne des § 616 S. 1 BGB vor und der Arbeitsnehmer hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung während des Gerichtstermins.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
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