Soweit Sie für Pflegekosten Ihrer Eltern durch das Sozialamt in Anspruch genommen werden beachten Sie bitte den Ausgleichsanspruch zwischen Geschwistern. Sie haben nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch auf Auskunft Ihrer Geschwister über deren Einkommen zum Zwecke der Ermittlung der Haftungsquote für den Unterhalt der Eltern vgl BGH , Urteil vom 7. 5. 2003 – XII ZR 229/00 (OLG München). Es besteht kein Auskunftsanspruch gegenüber den Ehegatten.
Eine Haftung der Geschwister tritt jedoch nur ein, wenn Sie sofort mit Ihrer Inanspruchnahme auch Ihre bisher nicht durch das Sozialamt mit einem Haftung Übergang überzogenen Geschwister hinsichtlich Ihres Ausgleichsanspruches in Verzug setzen. Dieser Verzug erfolgt durch eine Stufenmahnung. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17.12.2018, Az. 10 UF 99 /18 hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne in Verzugsetzung der Geschwister ein Ausgleichsanspruch weder als Teilschuldner für den Familienunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB, noch als Nachranghaftung nach § 1607 BGB, noch als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch( BGH FamRZ 1994,1102) auch nicht als Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 6 170,67 70,683 BGB besteht.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht