Bewohnt ein Partner nach dem Ende der Lebensgemeinschaft das gemeinsame Haus allein weiter und trägt die Hauslasten allein, ohne Nutzungsentschädigung zu zahlen oder einen Ausgleich zu verlangen, ist sein Ausgleichsanspruch gem. § 242 BGB beschränkt um den hälftigen Nutzungswert der Immobilie.

Der BGH hat mit Urteil vom 11.7.2018 Ausgleichansprüche des den Kredit zahlenden Miteigentümer beschränkt. Wir zitieren aus NJW Spezial 20/2018. „ beiden Frauen lebten in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in einer ihnen je zur Hälfte gehörenden Immobilie. Nach dem Auszug der Beklagten im Jahr 2011 bewohnt die Klägerin das Haus bis November 2013 allein weiter und trägt nach drei Monaten auch die Darlehensraten und Hausunterhaltungskosten allein. Eine Nutzungsentschädigung bezahlt sie nicht. Im Sommer 2014 wird das Haus veräußert und der Resterlös nach Abzug der Bankverbindlichkeiten hälftig verteilt. Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszahlung über rund 15.000 Euro als Beteiligung an den von ihr erbrachten Zahlungen auf das Grundstück in den Jahren 2011 bis 2014. Das LG kürzt den Ausgleichsanspruch um die erstmals im August 2015 geltend gemachte Nutzungsentschädigung und spricht lediglich rund 2000 Euro zu. Das OLG erkennt weitere Zinser zu und weist im Übrigen die Berufung der Klägerin zurück. Der BGH bestätigt das Ergebnis überwiegend.“


Den Ausgleichsanspruch des den Kredit zahlenden Nutzers der Immobilie können Sie beschränken!

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M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin