Der BGH, BGH, Urt. v. 10.09.2019 – XI ZR 7/19, hat entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei der Umschuldung von Immobiliendarlehen mit Verbrauchern nach AGB-Recht regelmäßig unwirksam sind. Solche Entgeltklauseln stellen demnach Preisnebenabreden dar. Der mit der Verwaltung von Sicherheiten bzw. dem Treuhandauftrag und der Abwicklung des Darlehens verbundene Aufwand der Bank ist mit dem zu zahlenden Zins abgegolten, Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 10.09.2019

Wir schlagen vor, Ihre Rechte im Detail mit Ihnen zu beraten und durchzusetzen – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

Hotline Wurzen: 03425 900 20

Hotline Leipzig: 0341 983 898 0

Mail: sekretariat@kanzlei-nussmann.de

[nbsp]

M. Peper