Bereits seit dem 1.5.2013 besteht der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Er bietet viele Möglichkeiten, den Zugewinnausgleich zu beschränken. Dies kann auch Auswirkungen auf den Pflichtteil von Kindern haben.
Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ist im § 1519 BGB geregelt. Er orientiert sich am deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, berücksichtigt aber französische Besonderheiten. Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Die wichtigen Besonderheiten sind:
• Schmerzensgeld wird nicht zwischen den Ehegatten ausgeglichen
• Wertsteigerungen von Immobilien aufgrund Bodenklassifizierung zwischen der Eheschließung und der Scheidung werden sind kein auszugleichender Vermögenzuwachs. Das bedeutet, dass Wertsteigerungen, die nicht auf Leistungen der Ehepartner während der Ehe beruhen, wie z.B. Veränderungen des Bodenwerts, Erklärung von Ackerland zu Bauland etc., nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen.
• Kein Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser besteht nach deutschem Recht um illoyale Vermögensverschiebungen vor der Scheidung aufzudecken
• Schenkungen an Kinder werden dem Endvermögen des Schenkenden nicht zugerechnet, wodurch sie dem Zugewinnausgleich entgehen.
• Rechtsgeschäfte eines Ehegatten über Haushaltsgegenstände oder über Rechte, durch die die Familienwohnung sichergestellt wird, sind ohne Zustimmung des anderen Ehegatten unwirksam. Sie können jedoch vom anderen Ehegatten genehmigt werden, Artikel 5. Die wohl wichtigste Besonderheit ist:
• Die Zugewinnausgleichsforderung wird auf den halben Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt, der für die Feststellung der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung maßgebend ist, vorhanden ist. Nach deutschem Zugewinn ist das ganze Vermögen einzusetzen. Für den Ausgleich im Wahlgüterstand fallen keine Erbschaft- und Schenkungsteuer an- wie bisher im deutschen Zugewinn. Wir schlagen vor, den für Ihre Zukunftsplanung besten Güterstand im Detail mit Ihnen zu beraten und zu gestalten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail. Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
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