Wenn die geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern sich die Kinderbetreuung hälftig teilen, spricht man von dem Wechselmodell. Die Frage taucht immer wieder auf, wie der Unterhalt bei einem Wechselmodell geregelt wird. Die Gerichte haben herausgearbeitet, dass zunächst der Unterhaltsbedarf des Kindes wegen der Versorgung in zwei verschiedenen Haushalten um einen zu schätzenden Mehrbetrag zu erhöhen ist. Sodann wird der Unterhalt zwischen den Eltern im Verhältnis der Einkünfte zueinander aufgeteilt, wie dies auch beim volljährigen Unterhalt geschieht.
Falls das Kind einen eindeutigen Lebensmittelpunkt hat, sind nach dort die Fixkosten zu zahlen. Wo das Kind allerdings gemeldet ist, ist nur ein schwaches Indiz. Einen ähnlichen Ansatz wählt das Familiengericht Freiburg, in dem es davon ausgeht, dass der Naturalunterhalt durch beide Eltern zu leisten ist, während der Barunterhalt nach Maßgabe der zusammen gerechneten Einkommen gerechnet wird und das Kindergeld hälftig geteilt wird.
Dies alles ist leicht gesagt, doch schwierig zu rechnen. Insbesondere tauchen folgende strittige Fragen auf:
1. Wie ist bei der Eingruppierung vorzugehen? Geht man vom Einkommen des Besserverdienenden aus oder von den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern?
2. Welcher Selbstbehalt ist abzuziehen?
3. Wie wird der Umstand berücksichtigt, dass ein Elternteil die Fixkosten trägt?
4. Kann der weniger Verdienende auch die Hälfte des Kindergeldes absetzen, wenn er selbst nur wenig zum Unterhalt beitragen kann.
5. Wie hoch ist der Mehrbedarf?
6. Um welchen Betrag ist der Unterhaltsanteil des besser Verdienenden zu vermindern mit Rücksicht darauf, dass er das Kind die Hälfte des Monats bei sich hat?
Beispiel:
Das Ehepaar hat ein 14jähriges Kind, das von beiden zeitlich je zur Hälfte betreut wird. Ein Lebensmittelpunkt ist nicht erkennbar. Jeder trägt Fixkosten in gleicher Höhe. Die Frau bezieht das Kindergeld. Der Mann verdient 2.600,00 Euro, die Frau verdient 1.600,00 Euro. Zusammen sind das 4.200,00 Euro. Bedarf des 14jährigen Kindes aus Gruppe 12 = 548,00 Euro. Aufstockung wegen Mehrbedarf auf 600,00 Euro. (Der Betrag von 1.100,00 ist ein erhöhter Selbstbehalt)
Wertende Quotierung: M: 2.600.00 – 1.100.00 = 1.5.00,00
F: 1.600,00 – 1.100.00 = 500,00
Summe 2.000,00 €
Im Ergebnis trägt der Mann 75% und die Frau 25% des Unterhaltsbedarfs von insgesamt 600,00 Euro. Die Frau schuldet also 150,00 Euro, die sie an niemanden auszuzahlen hat, weil der zeitanteilige Bedarf des Kindes bei ihr höher ist. Der Mann zahlt 75% von 600,00 Euro = 450,00 Euro, wovon er ½ des Bedarfes (300,00 Euro) abzuziehen hat und ein Betrag von 150,00 Euro verbleibt. Davon wiederum ist seine Kindergeldhälfte von 77,00 Euro abzuziehen, womit der Mann noch einen Unterhaltsbetrag von 73,00 Euro an die Frau zu zahlen hat.
Der BGH (Urteil v. 28.2.2007) hat ein ganz neues Urteil zum Unterhalt bei wechselnder Betreuung des Kindes durch die Eltern gefällt.
Der Fall:
Die Kinder sind 1991 geborene Zwillinge. Sie leben überwiegend bei der Mutter. Sie werden aber abwechselnd von den Eltern betreut. Von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater. Nach der Schule bis zum Mittwochabend der folgenden Woche bei der Mutter. Obwohl sich diese Betreuung einem echten Wechselmodell mit Ausgestaltung des Umgangs mit dem Vater, einer Mitbetreuung annähert, urteilte der BGH, dass der Vater allein für den Barunterhalt der Zwillinge aufzukommen hat, während die Mutter ihre Verpflichtung zum Unterhalt schon durch die Pflege und Erziehung der Kinder erfüllt. Der Betreuungsanteil des Vaters liege bei etwas mehr als einem Drittel, das sei kein Wechselmodell.
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gez. M. Peper
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht