Erben verboten? Warum Deutschlands Jugend über die Abschaffung des Erbrechts diskutiert – und was wirklich dahintersteck

Die Diskussion um das Erbrecht nimmt Fahrt auf: Immer mehr junge Menschen fordern lautstark, dass Erbschaften begrenzt oder sogar ganz verboten werden sollen. Ist das das Ende der Vermögensweitergabe in der Familie? Wir erklären die juristische Realität – und zeigen, wie Sie jetzt richtig vorsorgen.

Wird das Erbrecht bald abgeschafft?

In den sozialen Netzwerken, Talkshows und Leitmedien wird aktuell ein Vorschlag diskutiert, der für viele unvorstellbar ist: die Einschränkung oder Abschaffung des Erbrechts. Hintergrund ist die zunehmende Debatte um soziale Gerechtigkeit und die ungleiche Vermögensverteilung in Deutschland.

Junge Aktivisten argumentieren: Erbschaften verfestigen Ungleichheit. Stattdessen fordern sie eine radikale Reform – von der 100-Prozent-Erbschaftssteuer bis hin zur vollständigen Umverteilung vererbten Vermögens.

Doch was ist dran? Und was bedeutet das für Familien, Eigentümer und Unternehmer?

Was das Grundgesetz zum Erbrecht sagt – und was das für Sie bedeutet

Das Erbrecht ist in Artikel 14 Grundgesetz ausdrücklich geschützt: „Das Erbrecht wird gewährleistet.“ Damit ist klar – ein völliges Verbot wäre mit der Verfassung derzeit unvereinbar.

Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt im Detail, wer was erbt – ob nach gesetzlicher Erbfolge oder durch Testament. Wer seinen Nachlass nicht selbst regelt, überlässt die Entscheidung dem Gesetz. Eine Einschränkung des Erbrechts wäre daher nicht nur politisch, sondern auch juristisch ein tiefer Einschnitt in bestehende Grundrechte.

Was Familien jetzt tun sollten – rechtssichere Nachlassplanung ist wichtiger denn je

Ob Reformen kommen oder nicht: Der öffentliche Druck wächst. Denkbar sind künftig höhere Erbschaftssteuern oder Einschränkungen für große Vermögen. Wer rechtzeitig vorsorgt, kann jedoch auch unter neuen Bedingungen Handlungsspielräume sichern – zum Beispiel durch:

  • maßgeschneiderte Testamente
  • frühzeitige Schenkungen
  • Pflichtteilsregelungen
  • Ehe- und Erbverträge

Als Fachanwälte für Erbrecht beraten wir Sie umfassend – individuell, diskret und vorausschauend.

Lassen Sie sich beraten – Ihr Erbe  ist unser Anliegen . Unsere erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht kämpfen für Ihr Recht. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

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Achtung Abofalle: So wehren Sie sich gegen die Suchmaschinen Service GmbH!

Sie haben eine Rechnung oder Mahnung von der Suchmaschinen Service GmbH erhalten?
Wir zeigen Ihnen, warum Sie nicht zahlen sollten – und wie wir Ihnen helfen.

Wieder einmal macht ein Unternehmen aus Kleve mit einer bekannten Masche auf sich aufmerksam: Die Suchmaschinen Service GmbH verschickt Rechnungen für einen angeblich geschlossenen Vertrag über einen Eintrag in einem Online- Branchenverzeichnis. Diese Vorgehensweise ist juristisch hochproblematisch – und Sie müssen sich nicht einschüchtern lassen. Wir erklären Ihnen ausführlich, wie Sie sich erfolgreich gegen Mahnungen, Inkasso und Zahlungsaufforderungen der Suchmaschinen Service GmbH zur Wehr setzen können.

Tipp: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – rufen Sie uns an! Wir bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung und sind täglich bis 22 Uhr für Sie erreichbar.

Was steckt hinter der Masche der Suchmaschinen Service GmbH?

Unter dem neutral klingenden Namen „Suchmaschinen Service GmbH“ versteckt sich eine typische Abofalle: Ziel ist es, Selbstständige, Unternehmen, Vereine oder Freiberufler durch einen vermeintlich harmlosen Anruf in einen langfristigen, kostenpflichtigen Vertrag zu bringen – für einen meist nutzlosen und nicht auffindbaren Eintrag im Internet. Das Branchenverzeichnis der Suchmaschinen Service GmbH ist online unter www.suchmaschinenauskunft.com abrufbar – hat jedoch kaum Sichtbarkeit oder Mehrwert.

Die Gespräche laufen nach einem bekannten Muster ab:

  • Der Name Google oder „Kooperationspartner“ wird erwähnt, um Vertrauen zuschaffen.
  • Die Gesprächsführung ist darauf angelegt, eine Zustimmung zu einem Vertrag zu erschleichen – oft ohne dass der Betroffene überhaupt weiß, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.

Müssen Sie die Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH bezahlen?

Denn aus juristischer Sicht sind viele dieser Verträge nicht wirksam zustande gekommen. Es bestehen mehrere Angriffspunkte:

Anfechtung wegen Täuschung 123 BGB)
✔ Kein wirksamer Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB)
✔ Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen 305c BGB)

Was tun bei Mahnung, Inkasso oder Anwaltsschreiben?

Lassen Sie sich nicht einschüchtern – weder durch Mahnungen noch durch aggressive Inkassoschreiben oder Drohungen mit SCHUFA-Einträgen. Solche Schritte sind oft Teil der Drucktaktik, um zur Zahlung zu bewegen. Ohne gerichtlichen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) darf kein SCHUFA-Eintrag erfolgen. Und: In der Praxis scheuen viele dieser Anbieter den Gang vor Gericht – aus gutem Grund.

So helfen wir Ihnen – einfach und schnell

Wir prüfen für Sie, ob Sie wirklich zahlen müssen – und in den meisten Fällen lautet die Antwort: Nein.

✔ Kostenfreie Ersteinschätzung durch unsere Kanzlei
✔Täglich erreichbar – auch abends bis 22 Uhr
Kompetente Hilfe bei Abofallen, Branchenbuchbetrug & ungewollten Verträgen
Juristisch fundierte Anfechtungserklärungen & Schreiben an Inkasso oder Anwalt

Wenn Sie eine Rechnung oder Mahnung von der Suchmaschinen Service GmbH erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell zahlen. Die rechtlichen Aussichten stehen gut, dass Sie sich erfolgreich gegen die Forderung wehren können.

Lassen Sie sich beraten Ihr Recht ist unser Anliegen . Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.

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gez. M. Peper Fachanwältin für Erbrecht

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Pflichtteil gestrichen – geht das bald per Gesetz leichter?

Pflichtteilsverzicht und Enterbung: Was die aktuelle Diskussion für Familien bedeutet und wie Sie Ihr Erbe absichern

Kinder enterben: Ist das erlaubt – und wie geht es rechtssicher?

Die Frage, ob man Kinder enterben darf, beschäftigt derzeit viele Menschen in Deutschland. Auslöser ist die intensive Diskussion über eine Reform des Pflichtteilsrechts, die in den Medien für Aufsehen sorgt. Immer mehr Stimmen fordern, dass es künftig einfacher werden soll, ungeliebte Angehörige von der Erbfolge auszuschließen. Der Fall eines bekannten Unternehmers, der öffentlich über die Enterbung seiner Kinder sprach, hat die Debatte zusätzlich befeuert.

Pflichtteilsrecht: Das müssen Sie wissen

Viele sind überrascht, dass selbst eine Enterbung nicht automatisch bedeutet, dass Kinder oder Ehepartner leer ausgehen. Nach deutschem Erbrecht gilt:

  • Kinder, Ehepartner und in bestimmten Fällen auch Eltern haben Anspruch auf einen Pflichtteil – selbst wenn sie enterbt wurden.

  • Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Anspruch auf einen Geldwert, der sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils berechnet.

Pflichtteilsverzicht: Vermögenssicherung durch rechtzeitige Planung

Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht ist möglich, jedoch nur mit notarieller Beurkundung und in der Regel gegen eine Abfindung. Wer diesen Schritt nicht frühzeitig einleitet, riskiert:

  • Hohe Ausgleichszahlungen an enterbte Angehörige

  • Konflikte und langwierige Erbstreitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen

Unser Tipp als Fachanwälte für Erbrecht

Nutzen Sie die Chance, solange das Pflichtteilsrecht noch nicht reformiert wurde. Handeln Sie jetzt:
✔ Erstellen Sie ein rechtssicheres Testament
✔ Prüfen Sie die Möglichkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrags
✔ Schützen Sie Ihr Vermögen und sorgen Sie für eine konfliktfreie Nachfolge

Eine rechtzeitige und fachkundige Nachfolgeplanung sichert Ihre Werte und bewahrt Ihr Lebenswerk – über Generationen hinweg.

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Scheidung nach 40 Jahren Ehe – Kommt jetzt die Revolution im Versorgungsausgleich?

Rentenansprüche bei kurzen Ehen oder später Trennung – was gilt?

Müssen Rentenansprüche auch bei kurzen Ehen oder einer späten Trennung hälftig geteilt werden? Diese Frage bewegt derzeit viele Menschen. Anlass ist die intensive öffentliche Debatte darüber, ob der Versorgungsausgleich in seiner heutigen Form noch zeitgemäß ist.

Der Hintergrund: Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass Rentenanwartschaften, die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, grundsätzlich hälftig geteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, wer wie viel gearbeitet oder in die Altersvorsorge eingezahlt hat – selbst wenn einer der Partner nie Beiträge geleistet hat.

Doch ist das immer gerecht? Viele Betroffene empfinden die Regelung als unflexibel, vor allem bei späten Eheschließungen oder Ehen, die wirtschaftlich nie „gelebt“ wurden.

Versorgungsausgleich: Das sagt das Gesetz aktuell

Nach den §§ 1587 ff. BGB findet der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung automatisch statt – es sei denn, er wird:

✔ durch einen Ehevertrag ausgeschlossen
✔ oder im Scheidungsverfahren vom Familiengericht ausgesetzt oder angepasst

Dies erfordert allerdings strenge rechtliche Voraussetzungen und ist nur in Einzelfällen möglich.

Was fordern Kritiker – und was könnte sich ändern?

Kritische Stimmen fordern eine Reform:

  • Bei späten Ehen oder kurzen Ehezeiten sollte der Versorgungsausgleich nicht mehr zwingend greifen.

  • Beide Partner sollen selbst entscheiden können, ob ihre Altersvorsorge geteilt wird – besonders wenn sie bereits vor der Ehe wirtschaftlich unabhängig waren.

Ob der Gesetzgeber in absehbarer Zeit Änderungen umsetzt, ist noch unklar. Klar ist jedoch: Wer handeln möchte, sollte rechtzeitig über einen Ehevertrag mit Versorgungsausgleichsklausel nachdenken.

Unsere Einschätzung als Fachanwälte für Familienrecht

In einer Zeit, in der Lebensmodelle vielfältiger werden, halten wir es für sinnvoll, den Versorgungsausgleich flexibler zu gestalten.

Wer:
✔ eine spätere Scheidung für möglich hält
✔ oder vor der Ehe bereits umfassend vorgesorgt hat,

sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. So lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden – sowohl beim Vermögensausgleich als auch bei der Altersvorsorge.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung sichern – wir beraten Sie täglich bis 22 Uhr

Wir prüfen Ihre individuelle Situation schnell und diskret. Als Fachanwälte für Familienrecht mit täglichem Telefondienst bis 22:00 Uhr stehen wir Ihnen zur Seite – ob bei anstehender Scheidung, Ehevertrag oder Fragen zum Versorgungsausgleich.

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„Die Immobilie soll in der Familie bleiben!“ – Warum dieser Wunsch oft zum Rosenkrieg führt

Aktuelles Thema: Streit ums Haus nach dem Erbfall – wer darf bleiben, wer muss gehen?

Das Eigenheim ist für viele Familien nicht nur ein Vermögenswert, sondern auch emotionales Zentrum und Zankapfel zugleich. In den Medien häufen sich derzeit Berichte über Erbstreitigkeiten rund um Immobilien. Besonders kritisch: Erbengemeinschaften.

Was viele nicht wissen: Miterben können die Nutzung des Hauses oder sogar den Verkauf erzwingen. Wir erklären, worauf Sie achten sollten – und wie Sie rechtzeitig Streit vermeiden können.

Die Erbengemeinschaft – rechtlich bindend, emotional explosiv

Stirbt ein Elternteil ohne klare testamentarische Regelung, entsteht häufig eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Das bedeutet: Mehrere Personen erben gemeinsam – und müssen auch gemeinsam entscheiden. Bei einer Immobilie führt das regelmäßig zu Problemen:

  • Wer darf im Haus wohnen?
  • Muss die Immobilie verkauft werden?
  • Was, wenn sich ein Miterbe querstellt?

Die Folge: Auseinandersetzungen, gerichtliche Teilungsversteigerungen, familiäre Zerwürfnisse.

Der häufigste Fehler: kein Testament oder nur ein kurzes handschriftliches

Ein juristisch geprüftes Testament mit klarer Immobilienregelung hätte in vielen Fällen schlimme Konflikte verhindert. Besonders bei Patchwork-Familien, unverheirateten Paaren oder mehreren Kindern ist die Gefahr groß, dass es nach dem Erbfall zum Streit kommt.

Als Fachanwälte für Erbrecht und Familienrecht wissen wir: Rechtzeitige Gestaltung ist der Schlüssel zur Wahrung des Familienfriedens.

Unser Angebot: Kostenfreie Ersteinschätzung vom Fachanwalt – täglich bis 22:00 Uhr

Sie haben Fragen zur Absicherung Ihrer Immobilie, zur Erbengemeinschaft oder zu Pflichtteilsrechten? Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung – diskret, verständlich und rechtlich fundiert.

Täglich bis 22 Uhr telefonisch erreichbar – sprechen Sie mit einem unserer erfahrenen Anwälte.

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Kein Namenswechsel bei Adoptionen mehr erforderlich – Das gilt seit dem 1. Mai 2025

Wir sind Ihre Kanzlei für Familienrecht – mit kostenfreier Ersteinschätzung!

Zum 1. Mai 2025 ist das neue Namensrecht in Deutschland in Kraft getreten. Die Reform betrifft auch die Namensführung bei Adoptionen – sowohl bei Erwachsenen- als auch bei Minderjährigen Adoption. Die neuen Regelungen schaffen mehr Wahlfreiheit und berücksichtigen stärker die familiäre Identität. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht erläutern wir, was sich geändert hat, was jetzt möglich ist und was Sie bei einer Adoption beachten sollten.

1. Minderjährigen Adoption

Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes können die Beteiligten künftig gemeinsam entscheiden gem § 1757 Abs. 1 S. 2 BGB n.F., ob das Kind:

  • den Namen der Adoptiveltern annimmt,
  • einen Doppelnamen führt oder
  • in begründeten Fällen seinen bisherigen Namen behält.

Diese Wahl muss beim Familiengericht oder im Rahmen der Adoptionsanerkennung erklärt werden. Maßgeblich ist stets das Kindeswohl.

 2.Volljährigen Adoption

Auch volljährige Adoptierte haben nun das Recht gem § 1757 Abs. 4 BGB n.F.)

  • ihren bisherigen Familiennamen beizubehalten,
  • den Namen des Adoptierenden anzunehmen oder
  • einen Adoptionsdoppelnamen zu wählen.

Damit trägt das neue Namensrecht der emotionalen und sozialen Bedeutung von Adoptionen auch im Erwachsenenalter Rechnung.

Die Namenswahl wird im Rahmen des Adoptionsverfahrens erklärt. Zuständig ist das Familiengericht (§ 1752 BGB). Für die Eintragung in das Personenstandsregister ist das Standesamt verantwortlich. Die Änderung des Namens wird im Geburtenregister und bei Volljährigen zusätzlich im Melderegister dokumentiert.

Namensentscheidungen im Zusammenhang mit einer Adoption haben oft lebenslange Wirkung – emotional wie rechtlich. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht stehen wir Ihnen bei der Namenswahl kompetent zur Seite. Wir erklären Ihnen verständlich:

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Mehr Nachlass für pflegende Erben – Ihr rechtlicher Vorteil bei der Pflege von Angehörigen

Pflege zahlt sich aus! Wussten Sie, dass ein pflegender Miterbe einen besonderen Anspruch auf den Nachlass haben kann? Dieses Recht sorgt dafür, dass Ihre Pflegeleistungen nicht unbeachtet bleiben und Sie einen fairen Ausgleich erhalten.

Ihr Vorteil als pflegender Erbe: Vergütung aus dem Nachlass
Wenn Sie einen Erblasser über einen längeren Zeitraum gepflegt haben, steht Ihnen eine zusätzliche Vergütung aus dem Nachlass zu. Das bedeutet:

  • Pflegeleistung wird honoriert: Sie erhalten neben Ihrem regulären Erbanteil eine finanzielle Vergütung für die erbrachte Pflege.
  • Vorab-Auszahlung: Ihr Anspruch wird vor der Aufteilung des Nachlasses an die Miterben beglichen.

Auch unentgeltliche Pflege wird belohnt
Selbst wenn Sie die Pflege unentgeltlich erbracht haben, steht Ihnen eine finanzielle Anerkennung zu. Die Höhe dieser Vergütung kann durch das Gericht geschätzt werden. So wird sichergestellt, dass Ihre Leistungen angemessen berücksichtigt werden.

Warum ist dieser Anspruch wichtig?
In vielen Familien leisten einzelne Angehörige mehr als andere, wenn es um die Betreuung und Pflege geht. Ohne diesen Anspruch würden pflegende Erben oft leer ausgehen, während andere Erben gleichermaßen vom Nachlass profitieren. Dieses Recht schafft Gerechtigkeit und honoriert Ihren Einsatz.

Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen
Haben Sie einen Angehörigen gepflegt und möchten wissen, ob Ihnen ein höherer Anteil am Nachlass zusteht? Unsere erfahrenen Fachanwälte für Erbrecht unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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Ihr Einsatz verdient Anerkennung – wir helfen Ihnen, Ihren rechtlichen Anspruch auf faire Weise geltend zu machen!

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Erbe haftet für den Unterhalt – Was Sie wissen müssen, um Ihre Rechte zu sichern

Wussten Sie, dass Erben unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhalt eines geschiedenen Ehepartners des Verstorbenen aufkommen müssen? Diese gesetzlich verankerte Pflicht kann zu finanziellen Belastungen führen – doch sie ist klar begrenzt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine solche Unterhaltspflicht besteht, wie sie geregelt ist und wie Sie sich und Ihre Erben rechtzeitig absichern können.

Was regelt § 1586b BGB? – Unterhalt als Nachlassverbindlichkeit

Nach § 1586b BGB geht eine bestehende Unterhaltspflicht des Verstorbenen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Das bedeutet: Der geschiedene Ehepartner kann unter Umständen auch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen noch Zahlungen vom Nachlass verlangen. Wichtig: Diese Haftung ist gesetzlich beschränkt, insbesondere auf:

  • Maximal den fiktiven Pflichtteilsanspruch, den der Ex-Partner erhalten hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre

  • Ohne Berücksichtigung ehelicher Güterstände, wie Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich

Geschieden oder verheiratet? Das macht den Unterschied

Die Höhe der potenziellen Unterhaltspflicht hängt stark davon ab, ob die Ehe geschieden war oder noch bestand:

  • Bei geschiedenen Ehepartnern: Der Unterhalt richtet sich nach dem fiktiven Pflichtteil, der bei aufrechter Ehe gegolten hätte

  • Bei bestehender Ehe: Der reale Pflichtteil ist relevant – es sei denn, vertraglich wurde ein Pflichtteilsverzicht vereinbart

Tipp: Ein Ehevertrag mit klarer Regelung kann entscheidend sein, um Streitigkeiten oder Unterhaltsansprüche nach dem Todesfall zu verhindern.

Ehevertrag & Pflichtteilsverzicht: Klare Regelungen schützen

Ein sauber formulierter Ehevertrag bietet eine wertvolle Absicherung. Besonders wichtig sind:

  • Verzichtserklärungen auf den Pflichtteil, die eindeutig und rechtssicher vereinbart wurden

  • Regelungen zu nachehelichem Unterhalt, insbesondere bei langer Ehedauer oder finanzieller Abhängigkeit eines Ehepartners

  • Einmalzahlungen oder Abfindungen, um künftige Ansprüche auszuschließen

Wie können Sie Ihre Erben absichern?

Wenn Sie vermeiden möchten, dass Ihre Erben durch Unterhaltsansprüche belastet werden, empfiehlt sich eine vorausschauende Nachlass- und Vertragsgestaltung. Möglichkeiten sind:

  • Abfindungsregelungen im Rahmen der Scheidung

  • Pflichtteilsverzichte durch notariellen Vertrag

  • Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung, um Verpflichtungen zu erfüllen, ohne das Erbe zu belasten

Beratung vom Fachanwalt – für Ihre Sicherheit und die Ihrer Erben

Unsere Kanzlei berät Sie kompetent zu allen Fragen rund um Unterhaltsansprüche im Erbfall, Eheverträge und Nachlassplanung. Wir helfen Ihnen, Risiken zu erkennen und rechtssichere Lösungen zu finden.

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Pflichtteilsrecht: So kämpfen Sie erfolgreich um Ihren Anspruch – Der BGH setzt neue Maßstäbe

Pflichtteilsberechtigte haben ein Recht darauf, nicht benachteiligt zu werden. Doch was passiert, wenn der Wert eines Nachlassgrundstücks angezweifelt wird? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem wegweisenden Urteil vom 29.September.2021 (Az.: IV ZR 328/20) die Rechte von Pflichtteilsberechtigten gestärkt und klargestellt: Eine Wertermittlung des tatsächlichen Grundstückswertes ist unerlässlich, auch wenn das Grundstück nach dem Erbfall bereits verkauft wurde.

Pflichtteilsberechtigte: Ihr Anspruch auf Gerechtigkeit
Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf ihren Pflichtteil – in Geld. Die Berechnungsgrundlage ist der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Doch was, wenn ein Nachlassgrundstück zu einem scheinbar geringen Preis verkauft wurde? Laut BGH haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, eine unabhängige Wertermittlung zu verlangen, um Manipulationen durch unterbewertete Veräußerungen vorzubeugen.

Warum der Verkaufspreis nicht immer fair ist
Erben argumentieren oft, der tatsächliche Verkaufspreis eines Grundstücks sei als Bewertungsgrundlage ausreichend. Doch was, wenn ein Erbe das Grundstück gezielt unter Wert verkauft – etwa an Freunde oder Verwandte? Genau hier setzt der BGH an: Ein niedrig angesetzter Verkaufspreis darf nicht dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte weniger erhalten, als ihnen rechtlich zusteht.

Der Fall: Tochter setzt sich erfolgreich gegen Unterbewertung zur Wehr
In einem prägenden Fall forderte die Tochter eines Erblassers, ein Grundstück neu bewerten zu lassen, das für 65.000 Euro verkauft worden war – obwohl frühere Gutachten Werte von bis zu 245.000 Euro auswiesen. Das Oberlandesgericht Dresden hatte den Anspruch zunächst abgelehnt, doch der BGH widersprach: Pflichtteilsberechtigte haben ein schutzwürdiges Interesse an einer unabhängigen Bewertung, um ihren Pflichtteil korrekt berechnen zu können.

So stärkt der BGH Ihre Rechte
Der BGH stellte klar:

  • Recht auf Wertermittlung: Pflichtteilsberechtigte können eine unabhängige Bewertung des Grundstückswertes verlangen, auch wenn bereits ein Verkauf stattgefunden hat.
  • Schutz vor Manipulation: Schnelle oder unterbewertete Veräußerungen dürfen nicht die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils verfälschen.
  • Gerechtigkeit im Erbrecht: Das Urteil sorgt für eine faire Verteilung des Nachlasses.

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Elternunterhalt 2025: Müssen Kinder jetzt wirklich für Pflegekosten zahlen?

BGH bestätigt: Bruttoeinkommen über 100.000 € verpflichtet zur Unterhaltszahlung – Was Sie jetzt wissen müssen!

Wer zahlt für die Pflege der Eltern? Diese Frage wird für viele Kinder in Deutschland immer drängender. Mit dem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2025 steht fest: Wer als Kind mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdient, muss grundsätzlich Elternunterhalt leisten. Und das oft schneller, als viele denken.

Was bedeutet das für Sie als gut verdienendes Kind?

Wenn Ihre Eltern pflegebedürftig sind und der Sozialhilfeträger einspringt, kann dieser von Ihnen Rückzahlung verlangen – sofern Ihr Einkommen über der Grenze von 100.000 € brutto jährlich liegt (§ 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII – sogenannter „Elternunterhalt für Besserverdienende“).
Doch Vorsicht: Ein pauschaler Selbstbehalt von 5.000 € monatlich ist nicht zulässig – auch wenn manche Gerichte dies zunächst angenommen hatten. Das hat der BGH nun klargestellt.

BGH stellt klar: Kein pauschaler Selbstbehalt von 5.000 €!

Der Selbstbehalt richtet sich nach dem „angemessenen Selbstbehalt“, nicht nach einem fiktiven Pauschalbetrag. Maßstab bleibt der sogenannte Mindestselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle – dieser lag zuletzt bei rund 2.000 € pro Monat. Nur darüber hinausgehendes Einkommen wird überhaupt berücksichtigt – und auch davon dürfen bis zu 70 % unangetastet bleiben.

Das bedeutet: Ihre individuelle Lebenssituation zählt!
Der konkrete Selbstbehalt kann im Einzelfall variieren – je nach Wohnkosten, familiären Verpflichtungen, Vermögensverhältnissen und weiteren Faktoren.

Wichtig für Geschwister: Alle haften anteilig – nicht nur einer!

Ein häufiger Fehler: Der Sozialhilfeträger verklagt nur ein einzelnes Kind auf den gesamten Unterhalt. Dabei gilt klar: Alle unterhaltspflichtigen Kinder haften nur anteilig – entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Sie müssen also nicht für Ihre Geschwister mitzahlen, wenn diese ebenfalls leistungsfähig sind.

Elternunterhalt berechnen – ein komplexes Thema mit vielen Fallstricken

Die Berechnung des Elternunterhalts ist juristisch anspruchsvoll. Einkommen, Vorsorgeaufwendungen, Kredite, unterhaltsberechtigte Kinder, Altersvorsorge – alles fließt in die Beurteilung ein. Jeder Abzug kann bares Geld sparen. Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihre Unterhaltspflicht juristisch prüfen, bevor Sie zahlen – es geht um Ihr Einkommen und Ihre Zukunft!

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