Notar braucht mindestens vier Monate für Nachlassverzeichnis

Wir erleben seit Jahren, dass Pflichtteilsstreitigkeiten häufig genau an dem Punkt eskalieren, an dem das notarielle Nachlassverzeichnis verlangt wird und die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen von der zulässigen Bearbeitungszeit haben. Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg vom 28. Januar 2025 – 2 W 64/24, BeckRS 2025, 20745 – bestätigt nun ausdrücklich, was in der praktischen Nachlassabwicklung schon immer gelebte Realität war: Ein Notar benötigt Zeit, um ein vollständiges und objektives Verzeichnis zu erstellen, und diese Zeit muss den Beteiligten rechtlich zugemutet werden.

Das Gericht stellt klar, dass nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Nachlassverzeichnis nicht innerhalb weniger Wochen erstellt werden kann. Notare müssen Bankauskünfte einholen, Immobilienwerte prüfen, Behörden kontaktieren und eine Vielzahl an Unterlagen zusammenstellen. Dieser Aufwand ist erheblich, insbesondere wenn Vermögen im Ausland besteht, komplizierte Vermögensstrukturen vorliegen oder der Erblasser mehrere Bankverbindungen hatte. Das Gericht betont deshalb, dass ein Zeitraum von mindestens vier bis sechs Monaten üblich und zumutbar ist. Wer bereits nach wenigen Wochen Klage erhebt, handelt nach Auffassung des OLG mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO, sodass Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Das bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte nicht mit gerichtlichen Schritten drohen oder diese einleiten können, bevor dem Notar eine angemessene Arbeitsphase eingeräumt wurde.

Für die erbrechtliche Praxis ergibt sich daraus eine klare Linie. Pflichtteilsberechtigte sind gut beraten, den Erben zur Erstellung des notariellen Verzeichnisses aufzufordern, anschließend aber mindestens vier Monate zu warten, bevor gerichtliche Schritte geprüft werden. Ein gerichtliches Vorgehen ist erst dann sinnvoll, wenn der Erbe keine Beauftragung vornimmt oder der Notar über einen längeren Zeitraum hinweg erkennbar untätig bleibt. Umgekehrt können Erben diese Frist als realistische Verteidigung heranziehen, wenn sie nachweisen, dass der Notar ordnungsgemäß beauftragt wurde. Sie sind verpflichtet, sich rechtzeitig zu kümmern, können sich aber auf die Tatsache berufen, dass die Erstellung eines formgerechten Verzeichnisses regelmäßig mehrere Monate erfordert.

Wir unterstützen sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Erben bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Nachlassverzeichnis, strukturieren den Ablauf, sichern Auskünfte und begleiten den Kontakt mit dem Notar. Mit unserer Erfahrung sorgen wir dafür, dass Fristen eingehalten, Fehler vermieden und unnötige Eskalationen verhindert werden.

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Pflichtteil trotz Familienkrach – erbt das entfremdete Kind?“

Viele Eltern erleben in der heutigen Zeit, dass der Kontakt zu einem erwachsenen Kind über Jahre hinweg abbricht, sich das Verhältnis zunehmend verhärtet und selbst grundlegende familiäre Bande kaum noch bestehen. Die Frage, ob ein solcher Kontaktabbruch den Pflichtteilsanspruch mindern oder sogar ausschließen kann, beschäftigt zunehmend auch die öffentliche Diskussion. Juristisch bleibt jedoch zu betonen, dass das Pflichtteilsrecht tief in der deutschen Rechtsordnung verwurzelt ist und bewusst einen starken Schutz bietet. Der Gesetzgeber sah immer vor, dass Kinder als engste Angehörige selbst dann einen Mindestanteil am Nachlass erhalten, wenn sie im Testament übergangen werden. Nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausdrücklich, dass einem Abkömmling, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, der Pflichtteil zusteht, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Dieses Recht knüpft nicht an die Qualität der familiären Beziehung an, sondern an die Abstammung.

Wer also ein Kind testamentarisch enterbt, bewirkt zunächst lediglich dessen Ausschluss aus der Erbfolge; der Pflichtteilsanspruch bleibt davon unberührt. Dieser Anspruch kann nur dann entzogen werden, wenn ein gesetzlich geregelter Grund vorliegt. § 2333 Abs. 1 BGB nennt die hierfür erforderlichen Tatbestände und macht deutlich, wie eng der Gesetzgeber diese Ausnahmen gefasst hat. Eine Pflichtteilsentziehung setzt schwere Verfehlungen voraus, etwa wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet, es körperlich misshandelt, sich eines schweren Vermögensdelikts schuldig macht oder die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt. Der bloße Abbruch des Kontakts, persönliche Distanz, Kränkungen oder ein langjähriger familiärer Zerwürfnis reichen dafür nicht aus. Selbst erhebliche Enttäuschungen oder moralische Verletzungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht.

In der Praxis führt diese Rechtslage häufig zu Überraschungen. Viele Eltern glauben, ein Testament reiche aus, um ein entfremdetes Kind vollständig vom Nachlass auszuschließen. Tatsächlich entsteht jedoch eine Vermögensposition, die unmittelbar mit dem Erbfall entsteht und die der enterbte Abkömmling durch Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Erben durchsetzen kann. Nach § 2314 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter sogar ein detailliertes Nachlassverzeichnis verlangen und notfalls die Erstellung durch einen Notar erzwingen. Das bedeutet, dass selbst ein Kind, zu dem keinerlei Kontakt mehr besteht, umfassende Einblicke in die Vermögensverhältnisse des Erblassers erhält und seinen Anspruch rechtlich geltend machen kann.

Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige Nachlassplanung unerlässlich, wenn Konflikte bestehen oder Wert darauf gelegt wird, bestimmte Vermögensstrukturen zu schützen. Eine juristisch präzise Gestaltung des Testaments, ergänzt durch lebzeitige Übertragungen, Nießbrauchsrechte oder Pflichtteilsreduktionsstrategien, kann helfen, Streit zu reduzieren und zugleich sicherzustellen, dass der Nachlass nicht entgegen dem letzten Willen verteilt wird. In seltenen Fällen kommt auch eine Pflichtteilsentziehung in Betracht, doch diese muss nach § 2336 BGB im Testament klar und nachvollziehbar begründet werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Fehlende oder unzureichende Begründungen führen schnell zur Unwirksamkeit, sodass der Pflichtteil trotz gegenteiliger Absicht bestehen bleibt.

Wir empfehlen daher, frühzeitig Ordnung in die erbrechtliche Gestaltung zu bringen. Wer Wert auf klare Vermögensverhältnisse legt, sollte sich umfassend beraten lassen und die individuelle familiäre Situation, die rechtlichen Grenzen sowie mögliche Alternativen genau prüfen. So lässt sich vermeiden, dass ein entfremdetes Kind kraft Gesetzes Ansprüche erhält, die dem Willen des Erblassers widersprechen. Wir begleiten Sie mit der nötigen Diskretion und Erfahrung, um rechtssichere Lösungen zu entwickeln, die auch in emotional belasteten Familiensituationen Bestand haben und den Nachlass zuverlässig schützen.

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Unterhaltspflicht für volljährige Kinder – auch wenn sie nicht ausziehen wollen?

Viele Eltern geraten heute in die Situation, dass ihre volljährigen Kinder trotz Schulabschluss weiterhin zu Hause leben, Ausbildungsgänge wechseln, Studienrichtungen ausprobieren oder Phasen der Orientierung in Anspruch nehmen, ohne dass klare Fortschritte erkennbar sind. Gleichzeitig steigen Lebenshaltungs-, Miet- und Energiekosten spürbar, sodass die Frage, ob und wie lange Unterhalt tatsächlich geschuldet ist, nicht nur aus juristischer, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht an Bedeutung gewinnt. Das Gesetz knüpft den Anspruch erwachsener Kinder nicht an deren Alter, sondern an deren Ausbildungsweg. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet, und für volljährige Kinder konkretisiert § 1610 Abs. 2 BGB diese Pflicht, indem dort festgelegt wird, dass der Unterhalt denjenigen Lebensbedarf umfasst, der zur Ausbildung eines Kindes erforderlich ist. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass ein junger Erwachsener eine ernsthaft betriebene, zielgerichtete und in angemessener Zeit abgeschlossene Berufsausbildung erhalten kann.

Voraussetzung ist jedoch stets, dass das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und erkennbarer Zielstrebigkeit verfolgt. Verlängerungen, Studiengangswechsel oder Wartezeiten können gerechtfertigt sein, wenn sie nachvollziehbar begründet werden können, etwa bei besonderen Belastungen, fehlenden Studienplätzen oder gesundheitlichen Hindernissen. Nicht gedeckt sind hingegen längere Phasen der Untätigkeit, bloße Orientierung ohne ernsthafte Bemühungen oder der Abbruch mehrerer Ausbildungen ohne überzeugende Gründe. Ein volljähriges Kind ist verpflichtet, die Ausbildung so zu gestalten, dass sie in realistischem zeitlichen Rahmen abgeschlossen werden kann. Nimmt es diese Pflicht nicht ernst, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Zugleich schuldet ein erwachsenes Kind umfassende Mitwirkung: Es muss seine Ausbildungsfortschritte belegen, Immatrikulations- und Leistungsnachweise vorlegen und seine Bewerbungs- und Ausbildungsbemühungen dokumentieren. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, können Eltern eine Reduzierung oder Einstellung der Zahlungen rechtlich durchsetzen.

Eltern haben zudem ein Recht auf Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Kindes. Nach § 1605 BGB ist jeder Unterhaltsberechtigte zur Auskunft verpflichtet. Das bedeutet, dass ein volljähriges Kind seine Einkünfte, BAföG-Leistungen, Ausbildungsvergütungen oder Nebenjobs offenlegen muss. Verschweigt es Einkünfte oder weigert sich, Auskunft zu geben, kann der Unterhaltsanspruch bereits aus diesem Grund entfallen. Zu beachten ist auch, dass bei volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen barunterhaltspflichtig sind; Betreuungsunterhalt entfällt, sodass auch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, finanziell herangezogen wird.

In der Praxis erleben wir häufig, dass Eltern über Jahre hinweg zahlen, ohne ihre Rechte zu kennen oder die erforderlichen Nachweise einzufordern. Viele scheuen die Auseinandersetzung oder glauben, sie seien rechtlich verpflichtet, jede Form der beruflichen Neuorientierung zu finanzieren. Tatsächlich ist das Unterhaltsrecht jedoch klar strukturiert: Eine ersthafte Ausbildung wird unterstützt, ein missbräuchliches Ausnutzen der Elternpflicht jedoch nicht. Gerade bei Studienabbrüchen, mehrfachen Wechseln, ausbleibenden Leistungsnachweisen oder bloßen Interessenexperimenten ist eine genaue Prüfung geboten. Wir helfen Ihnen dabei, die Situation rechtlich einzuordnen, den tatsächlichen Ausbildungsstand zu bewerten und gegebenenfalls klare Grenzen zu setzen.

Wer frühzeitig reagiert, verhindert, dass sich Fehlentwicklungen verfestigen oder Unterhaltsansprüche über Jahre zu Unrecht weiterlaufen. Wir beraten Sie umfassend dazu, ob Ihr Kind tatsächlich unterhaltsberechtigt ist, wie Sie Auskünfte rechtssicher einfordern und wie eine Kürzung oder Einstellung der Unterhaltszahlungen juristisch sauber umgesetzt werden kann. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine ruhige, gut vorbereitete Vorgehensweise häufig zu klaren Lösungen führt, ohne dass es zu vermeidbaren familiären Konflikten kommt. Wir begleiten Sie zuverlässig, diskret und mit der rechtlichen Sorgfalt, die sich in vielen Jahrzehnten bewährt hat.

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Diskriminierung am Arbeitsplatz: Dreht sich jetzt die Beweislast?

Die Diskussion über eine mögliche Beweislastumkehr bei Diskriminierung am Arbeitsplatz hat das Potenzial, das arbeitsrechtliche Gefüge grundlegend zu verändern. Seit Jahren kämpfen Betroffene damit, dass sie zwar wissen, was ihnen widerfahren ist, es aber kaum nachweisen können. Mobbing findet selten offen statt, subtile Abwertungen hinterlassen keine Protokolle, diskriminierende Bemerkungen fallen häufig ohne Zeugen, und viele Arbeitnehmer haben Angst, ihre Beschwerden offen vorzutragen. Genau deshalb ist die aktuelle politische Entwicklung so bedeutsam. Während das geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in § 22 AGG verlangt, dass Betroffene zumindest Indizien für eine Benachteiligung vorlegen, damit sich anschließend die Beweislast auf den Arbeitgeber verlagert, scheitern zahlreiche Verfahren bereits an dieser ersten Hürde. Der Gesetzgeber erkennt zunehmend, dass dieses Modell in der Praxis zu kurz greift, weil Diskriminierung häufig verdeckt erfolgt und Betroffene im Beweisnotstand stehen. Die Überlegung, künftig den Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen, sich aktiv zu entlasten und positiv darzulegen, dass keine Benachteiligung vorlag, bedeutet eine fundamentale Verschiebung. Diese Änderung würde nicht nur die Position der Betroffenen erheblich stärken, sondern auch Druck auf Unternehmen ausüben, ihre innerbetrieblichen Strukturen zu professionalisieren.

In diesem Zusammenhang wird intensiv darüber gesprochen, wie ein solches System konkret aussehen soll. Denkbar ist, dass ein bloßer Verdacht, ein glaubhaft geschilderter Vorfall oder ein Zusammenhang zwischen Entscheidung und geschütztem Merkmal (wie Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder ethnischer Herkunft) ausreichen könnte, um den Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen, sämtliche Entscheidungswege nachvollziehbar offenzulegen. Für Betriebe wäre dies eine massive Herausforderung, da sie künftig lückenlose Dokumentationen, transparente Personalentscheidungen und belastbare innerbetriebliche Verfahren benötigen, um nicht ständig in die Gefahr einer Haftung zu geraten. Führungskräfte müssten ihre Entscheidungsprozesse genauer begründen, HR-Abteilungen ihre Dokumentationspflichten erweitern und Beschwerden deutlich ernster behandeln als bisher. Gleichzeitig zeigt die Erfahrung, dass gerade ein strukturiertes Beschwerdemanagement nicht nur rechtlich schützt, sondern innerbetriebliche Konflikte entschärft und das Arbeitsklima verbessert.

Für Betroffene hingegen wäre eine solche Reform ein wesentlicher Fortschritt. Sie müssten nicht länger mühsam versuchen, heimliche Bemerkungen oder subtile Ausgrenzungen zu beweisen, sondern könnten sich darauf stützen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Entscheidungen umfassend zu rechtfertigen. Dies verändert die Dynamik eines Konflikts erheblich. Wer bisher aus Angst vor einem aussichtslosen Verfahren geschwiegen hat, könnte künftig deutlich leichter seine Rechte geltend machen. Wir erleben regelmäßig, dass Arbeitnehmer zwar klare Schilderungen liefern können, aber unter dem Druck des bestehenden Beweissystems aufgeben. Eine Beweislastumkehr würde diesem Missstand entgegenwirken und dem Schutzgedanken des AGG endlich das Gewicht verleihen, das der Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigt hatte.

In der aktuellen Rechtslage bleibt es jedoch bei der Pflicht des Arbeitnehmers, Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorzubringen. Diese Indizien müssen nachvollziehbar sein, dürfen aber noch keinen Vollbeweis darstellen. Sobald diese Schwelle überschritten ist, greift § 22 AGG und verpflichtet den Arbeitgeber, zu beweisen, dass keine Benachteiligung stattgefunden hat. Genau an dieser Stelle setzen wir an. Wir unterstützen Betroffene dabei, belastbare Indizien zu sichern, Gespräche zu dokumentieren, E-Mails auszuwerten und Handlungen zeitlich einzuordnen. Oft lassen sich aus scheinbar unscheinbaren Vorgängen entscheidende Schlussfolgerungen ziehen, die das Verfahren auf eine stabile Grundlage stellen. Gleichzeitig beraten wir Arbeitgeber, die präventiv sicherstellen möchten, dass ihre Entscheidungen gerichtsfest sind. Dazu gehört die Einführung klarer Prozesse, geschulter Ansprechpartner und verbindlicher Verhaltensrichtlinien.

Wer jetzt handelt, verschafft sich einen deutlichen Vorteil, unabhängig davon, ob die geplante Reform umgesetzt wird oder nicht. Arbeitnehmer, die frühzeitig dokumentieren, sichern ihre Position und können Diskriminierungsfälle wirksam aufarbeiten. Arbeitgeber, die ihre Strukturen modernisieren und Risiken minimieren, schützen sich vor späteren Auseinandersetzungen und stärken gleichzeitig das Vertrauen ihrer Belegschaft. In beiden Fällen ist rechtliche Beratung unverzichtbar, um Fehler zu vermeiden und die richtigen Schritte einzuleiten. Wir begleiten Sie dabei mit langjähriger Erfahrung, juristischer Sorgfalt und der traditionellen Klarheit, die unsere Mandanten seit Jahren schätzen.


Lassen Sie sich beraten – Ihr Arbeitsrecht ist unser Anliegen
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Zwang zurück ins Büro? – Was Arbeitgeber jetzt (nicht) dürfen!

Die aktuelle Diskussion über eine Rückkehrpflicht ins Büro sorgt in vielen Arbeitsverhältnissen für erheblichen Druck und Unsicherheit. Zahlreiche Unternehmen möchten die in der Pandemie eingeführten Homeoffice-Regelungen zurücknehmen und pochen auf eine umfassende Präsenzpflicht, doch rechtlich ist diese Position weitaus komplexer, als es der äußere Anschein vermuten lässt. Wir erleben täglich, dass Arbeitnehmer mit der Situation konfrontiert werden, ohne zu wissen, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers rechtlich begrenzt ist und nicht jede Weisung zur Arbeitsortänderung wirksam ist. Ausgangspunkt bleibt stets der Arbeitsvertrag. Darin muss geprüft werden, ob ein fester Arbeitsort vereinbart wurde oder ob der Arbeitgeber sich eine freie Bestimmung des Arbeitsortes vorbehalten hat. Selbst wenn der Vertrag den Arbeitsort nicht ausdrücklich regelt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Weiteres aus dem Homeoffice zurückbeordern kann. Denn das Direktionsrecht aus § 106 GewO ist an das billige Ermessen gebunden und setzt voraus, dass die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen werden. Eine Rückkehranordnung darf daher nicht willkürlich sein und muss auf sachlichen Gründen beruhen, etwa betrieblichen Erfordernissen, Kommunikationsbedürfnissen oder Änderungen der Arbeitsorganisation. Ein bloßes „Wir wollen wieder alle im Büro sehen“ genügt rechtlich nicht.

Viele Arbeitnehmer unterschätzen die Bedeutung der betrieblichen Übung. Wenn der Arbeitgeber über längere Zeit hinweg Homeoffice nicht nur toleriert, sondern aktiv ermöglicht, Dienstanweisungen daran ausrichtet und damit ein verlässliches System geschaffen hat, kann daraus eine rechtlich relevante Praxis entstehen, die den Arbeitnehmer schützt. Diese betriebliche Übung kann eine vertragliche Bindung entfalten, weil der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass Homeoffice dauerhaft oder zumindest auf absehbare Zeit fester Bestandteil seiner Arbeitsbedingungen ist. Ein abruptes Abbrechen dieser Praxis ist dann rechtlich problematisch, weil der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf das gewachsene Vertrauen in die bisherige Gestaltung eingreift. In solchen Fällen prüfen wir, ob die Rückkehranordnung schon deshalb unwirksam ist, weil sie gegen das Prinzip der Verlässlichkeit vertragsähnlicher Strukturen verstößt. Juristisch relevant wird in der Praxis auch die Frage, ob der Arbeitgeber während der Homeoffice-Phase organisatorische Strukturen geschaffen hat, die das Arbeiten von zu Hause langfristig legitimiert haben. Wenn digitale Abläufe optimiert, Heimarbeitsmittel gestellt oder bestimmte Aufgaben ausschließlich virtuell abgewickelt wurden, spricht dies dafür, dass Homeoffice nicht nur eine temporäre Sonderlösung war.

Wir betrachten in unserer Beratung stets auch die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers, da diese bei der Ausübung des Direktionsrechts einzubeziehen sind. Das Gesetz verweist ausdrücklich darauf, dass der Arbeitgeber bei Weisungen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss. Dazu gehören familiäre Betreuungssituationen, gesundheitliche Gründe, lange Anfahrtswege, besondere Mobilitätseinschränkungen oder auch eine lang etablierte Arbeitsorganisation, die im Homeoffice wesentlich effizienter umgesetzt werden kann. Wenn der Arbeitgeber diese Punkte ignoriert, ist die Weisung häufig bereits aus diesem Grund unbillig. Nach der Rechtsprechung müssen Arbeitnehmer unbilligen Weisungen nicht dauerhaft folgen, und es kann sogar unzumutbar sein, der Anordnung vorläufig nachzukommen. Genau hier entstehen wichtige Ansatzpunkte, um die Position des Arbeitnehmers zu stärken und den Arbeitgeber zur Rücknahme oder Anpassung der Weisung zu bewegen.

Wir beobachten außerdem, dass viele Arbeitgeber Rückkehranordnungen aus rein strategischen oder kulturellen Gründen aussprechen, ohne die rechtlichen Folgen zu bedenken. Unternehmen argumentieren mit Teamgeist, Identifikation oder „Bürokultur“, doch diese Erwägungen müssen rechtlich immer konkretisiert werden. Ohne tatsächliche betriebliche Notwendigkeit bleibt die Weisung angreifbar. Häufig stellt sich bei genauer Prüfung heraus, dass die vorgetragenen Gründe nicht belastbar sind oder dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben nachweislich effizient aus dem Homeoffice erledigt hat. In solchen Fällen setzen wir uns dafür ein, dass der Arbeitgeber die Rechtslage erkennt und seine Position anpasst.

Wir begleiten Arbeitnehmer durch den gesamten Prozess, indem wir zuerst den Arbeitsvertrag und die betrieblichen Gegebenheiten sorgfältig prüfen und anschließend die rechtliche Tragfähigkeit der Weisung analysieren. Dazu gehört auch eine Betrachtung der bisherigen Kommunikation, etwa E-Mails, Anweisungen, betriebliche Rundschreiben oder interne Homeoffice-Regelungen. Oft zeigt sich, dass der Arbeitgeber selbst ein strukturiertes Homeoffice-System etabliert hat, das sich nun nicht mehr ohne weiteres zurückdrehen lässt. Wir formulieren im Anschluss rechtlich klare Schreiben an den Arbeitgeber, in denen wir die Unwirksamkeit der Weisung darstellen und aufzeigen, warum die Rückkehrpflicht nicht den Anforderungen des billigen Ermessens entspricht. Gleichzeitig entwickeln wir Lösungen, die für beide Seiten tragfähig sind, etwa hybride Arbeitsmodelle, zeitliche Übergangsregelungen oder klare Vereinbarungen zur Arbeitsteilung.

Am Ende ist entscheidend, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und frühzeitig professionelle Unterstützung einholen. Wer ohne Prüfung einfach ins Büro zurückkehrt, verliert unter Umständen dauerhaft seinen Anspruch auf Homeoffice oder eine betriebliche Schutzposition. Wer hingegen umsichtig handelt, stärkt seine Position und erhält sich die Möglichkeit, weiterhin flexibel zu arbeiten.

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Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer unwirksam?

Warum die vollständige Widerrufsbelehrung für Unternehmer und Verbraucher so entscheidend ist

Die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung nur wirksam ist, wenn sie eine Telefonnummer enthält, beschäftigt seit geraumer Zeit Rechtsprechung und Literatur. Das OLG Brandenburg hat diese Frage nun eindeutig beantwortet und damit einen bedeutenden Akzent im Verbraucherrecht gesetzt. Die Entscheidung zeigt, wie streng die Anforderungen an Unternehmer sind, wenn sie Verbraucherverträge schließen, und wie weitreichend die Folgen eines scheinbar kleinen Fehlers sein können. Wir erleben in der täglichen Beratung, dass Widerrufsrechte oft unterschätzt werden, obwohl sie erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben.

Der rechtliche Rahmen – umfassende Informationspflichten des Unternehmers

Das Widerrufsrecht entsteht aus dem Grundgedanken, Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, insbesondere bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz zustande kommen. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in § 355 BGB und in den Informationspflichten des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher klar und verständlich über alle verfügbaren Kommunikationskanäle informieren, die er tatsächlich nutzt. Hierzu gehören nicht nur die E-Mail-Adresse oder die postalische Anschrift, sondern ausdrücklich auch die Telefonnummer, sofern das Unternehmen über diese erreichbar ist.

Diese Pflicht dient der Transparenz und soll den Verbraucher in die Lage versetzen, sein Widerrufsrecht effektiv und unkompliziert auszuüben. Das Gesetz verlangt daher keine abstrakte oder theoretische Erreichbarkeit, sondern knüpft an die reale Nutzung im Geschäftsverkehr an. Unternehmer, die im normalen Kontakt mit Kunden regelmäßig telefonieren, müssen diese Nummer zwingend nennen. Dies entspricht dem traditionellen Verständnis eines vollständigen Verbraucherhinweises.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg – klare Linie zugunsten des Verbrauchers

Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 16.06.2025 – 12 U 130/24, BeckRS 2025, 15242) hat in bemerkenswerter Deutlichkeit entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung unvollständig und damit fehlerhaft ist, wenn sie keine Telefonnummer des Unternehmers enthält. Das Gericht betont, dass die Telefonnummer ein elementarer Bestandteil der vorgeschriebenen Informationen ist. Selbst wenn der Unternehmer meint, dass ein telefonischer Widerruf im Alltag kaum Relevanz besitzt, entbindet ihn dies nicht von der gesetzlichen Verpflichtung. Die vollständige Information ist nach Auffassung des Gerichts zwingend und nicht disponibel.

Die Rechtsfolge ist gravierend: Fehlt die Telefonnummer, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass die Widerrufsfrist „erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist“. Wird die Belehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, verlängert sich die Widerrufsfrist gesetzlich auf maximal zwölf Monate und vierzehn Tage (§ 356 Absatz 3 BGB). Gleiches gilt nach § 650l BGB für Verbraucherbauverträge, sodass gerade Bau- und Handwerksunternehmen die Rechtslage ernst nehmen müssen.

Konsequenzen für Verbraucher – Chance auf späten Widerruf

Für Verbraucher ist diese Entscheidung ein erheblicher Vorteil. Sie eröffnet nämlich die Möglichkeit, Verträge auch nach Monaten zu widerrufen, wenn die Telefonnummer fehlt. Besonders relevant wird dies bei kostspieligen Bauverträgen, Dienstleistungsverträgen, Handwerkerleistungen und Fernabsatzverträgen. Verbraucher geraten häufig in Situationen, in denen sie sich an übereilte Entscheidungen gebunden fühlen. Eine unvollständige Belehrung kann in solchen Fällen den Weg zu einem rechtlich einwandfreien Widerruf ebnen. Nach klassischem Verständnis soll die Widerrufsbelehrung umfassend informieren und dem Verbraucher die Entscheidung erleichtern. Wenn diese Aufgabe nicht erfüllt ist, ist es nur folgerichtig, die Frist nicht beginnen zu lassen.

Wir prüfen regelmäßig, ob eine Widerrufsbelehrung vollständig ist und ob sich daraus ein fortbestehendes Widerrufsrecht ergibt. Entscheidend ist dabei stets die Frage, ob der Unternehmer tatsächlich telefonisch erreichbar ist oder war. Die Erfahrung zeigt, dass Unternehmer zwar häufig eine Telefonnummer im geschäftlichen Verkehr nutzen, diese aber in der Widerrufsbelehrung vergessen oder bewusst nicht aufnehmen. Dies stellt ein erhebliches Risiko dar.

Konsequenzen für Unternehmer – erhebliche wirtschaftliche Risiken

Für Unternehmer ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal. Ein einziger fehlender Hinweis kann ausreichen, um abgeschlossene Verträge Monate später wieder zu Fall zu bringen. Gerade im Bau- und Handwerksbereich, in dem Leistungen über längere Zeiträume erbracht und erhebliche Kosten investiert werden, kann ein später Widerruf massive Verluste verursachen. Unternehmer müssen daher ihre Vertragsunterlagen, AGB und Belehrungstexte sorgfältig prüfen und anpassen. Die Informationspflichten sind streng, und keine noch so gut gemeinte Vereinfachung entbindet von den gesetzlichen Vorgaben.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg fügt sich in die traditionelle Linie der verbraucherschützenden Rechtsprechung ein, die konsequent fordert, dass Widerrufsbelehrungen vollständig, klar und umfassend sein müssen. Unternehmer, die diese Vorgaben nicht beachten, setzen sich einem erhöhten Prozessrisiko und möglichen Rückabwicklungsverpflichtungen aus.

Unsere Empfehlung – klare Gestaltung und zuverlässige Prüfung

Wir empfehlen seit jeher, Widerrufsbelehrungen regelmäßig zu prüfen und bei Gesetzesänderungen oder neuer Rechtsprechung unverzüglich anzupassen. Es genügt nicht, einmal erstellte Muster unverändert über Jahre hinweg zu verwenden. Die Anforderungen wandeln sich, und nur eine vollständige Belehrung schützt Unternehmer vor späten Widerrufen. Verbraucher wiederum sollten ihre Unterlagen aufmerksam prüfen, insbesondere wenn sie mit einer Vertragsentscheidung unzufrieden sind oder nachträglich feststellen, dass bestimmte Informationen fehlen.

Wir unterstützen sowohl Verbraucher als auch Unternehmer bei der Prüfung und Gestaltung ihrer Widerrufsbelehrungen und zeigen auf, welche Schritte notwendig sind, um Rechtsklarheit zu schaffen. Dabei achten wir auf die klassische Struktur der gesetzlichen Vorgaben, auf klare Formulierungen und auf die praktische Umsetzbarkeit.

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Scheidung und Erbe: Geht mein Nachlass an den Ex? – Was Sie jetzt wissen müssen

Warum das Thema Erbrecht bereits während der Trennung höchste Bedeutung hat

In Zeiten einer angespannten Trennungssituation richtet sich die Aufmerksamkeit oft auf Unterhalt, Vermögen, die Wohnung und die Betreuung gemeinsamer Kinder. Häufig übersehen wird jedoch die erbrechtliche Dimension, die gerade während eines laufenden Scheidungsverfahrens erhebliche Risiken birgt. Es gehört zu den klassischen, immer wieder bestätigten Grundsätzen unseres Erbrechts, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht erst mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt. Solange die Ehe lediglich getrennt gelebt oder die Scheidung lediglich beantragt ist, bleibt der Ehegatte erbberechtigt. Dies führt regelmäßig zu überraschenden und mitunter dramatischen Folgen, insbesondere, wenn der Erblasser in der Trennungsphase verstirbt und sein Vermögen dadurch in die Hände des getrenntlebenden Ehegatten fällt.

Der Gesetzesbefund: Ehegatten bleiben bis zur Rechtskraft der Scheidung gesetzliche Erben

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ergibt sich aus § 1931 Absatz 1 BGB, der bestimmt: „Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen.“ Dieses Erbrecht bleibt unberührt, solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist. Die bloße Trennung ändert daran nichts. Selbst ein seit Jahren getrenntlebender Ehegatte behält daher seinen gesetzlichen Erbanspruch, solange kein endgültiger Auflösungsakt der Ehe erfolgt ist.

Die einzige gesetzliche Ausnahme enthält § 1933 BGB, der ausdrücklich regelt: „Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.“ Diese Vorschrift greift jedoch nur dann ein, wenn die Voraussetzungen der Scheidung tatsächlich vorlagen und ein Scheidungsantrag gestellt oder die Zustimmung erklärt worden war. Die Erfahrung zeigt, dass diese Hürde in der Praxis häufig zu spät oder nicht vollständig erfüllt wird, weil es an der rechtzeitigen Antragstellung oder an der gerichtlichen Dokumentation des Scheiterns fehlt. Erst wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt das gesetzliche Ehegattenerbrecht kraft Gesetzes.

Warum auch ein Testament den Ehegatten nicht immer ausschließt

Viele Mandanten nehmen an, dass ein Testament, das den Ehegatten nicht mehr berücksichtigt, automatisch wirksam ist und das Erbrecht des getrenntlebenden Partners beseitigt. Wir müssen jedoch immer wieder klarstellen, dass ein solches Testament lediglich die Erbenstellung beeinflusst, jedoch nicht die Pflichtteilsrechte beseitigt. Der Ehegatte bleibt nämlich nach § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB pflichtteilsberechtigt, solange die Scheidung nicht rechtskräftig ist und § 1933 BGB nicht eingreift. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich als reiner Geldanspruch unmittelbar gegen die Erben.

Dies bedeutet in der Praxis, dass der getrenntlebende Ehegatte selbst dann erhebliche Beträge verlangen kann, wenn er im Testament ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Ohne rechtzeitige erbrechtliche Gestaltung lässt sich dies kaum verhindern. Wir beobachten häufig, dass der Pflichtteil des Ex-Partners eine erhebliche Belastung des Nachlasses darstellt und zudem in Konfliktsituationen zu erheblichen Auseinandersetzungen unter den Hinterbliebenen führt.

Was geschieht im offenen Scheidungsverfahren? – Rechtslage zwischen Antrag und Rechtskraft

Wenn sich die Eheleute im Scheidungsverfahren befinden, führt dies noch nicht zum Entfall des Ehegattenerbrechts. Erst die Rechtskraft der Scheidung beendet das gesetzliche Erbrecht vollständig. Bis dahin gilt der getrenntlebende Ehegatte unverändert als Erbe. Der Gesetzgeber wollte damit die Ehe bis zum formellen Abschluss schützen und hat daher eine klare Zäsur vorgesehen: Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, bleibt das Erbrecht bestehen. Das gilt selbst dann, wenn die Ehe seit Jahren zerrüttet ist, keine gemeinsame Lebensführung mehr besteht oder schwerwiegende Konflikte herrschen.

Der entscheidende Punkt liegt deshalb darin, ob § 1933 BGB eingreift. Diese Vorschrift verlangt, dass die Ehe objektiv geschieden werden könnte und der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder der Scheidung zugestimmt hat. Wir stellen immer wieder fest, dass diese Fallkonstellation nur dann zuverlässig dokumentiert ist, wenn der Scheidungsantrag bereits beim Familiengericht eingegangen ist oder die Zustimmung des Ehegatten schriftlich erklärt wurde. Ohne eine klare Antragstellung bleibt der überlebende Ehegatte weiterhin erbberechtigt. Viele Betroffene vertrauen darauf, dass „Getrenntleben“ die erbrechtliche Bindung auflöst. Tatsächlich aber bleibt die Ehe rechtlich bestehen – und mit ihr das gesetzliche Erbrecht.

Die Bedeutung der güterrechtlichen Stellung – zusätzliche Ansprüche des Ehegatten

Neben dem Erbrecht selbst spielt während der Trennung auch der Güterstand eine wesentliche Rolle. Lebt das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte im Erbfall zusätzlich Anspruch auf den pauschalen Zugewinnausgleichserhöhungsbetrag nach § 1371 Absatz 1 BGB, sofern die Ehe nicht rechtskräftig geschieden war. Diese Norm bestimmt: „Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.“ Damit erhalten Ehegatten nicht nur ihr gesetzliches Erbrecht, sondern zugleich einen erbrechtlichen Vorteil aus dem Güterstand, der sich zu ihren Gunsten erheblich auswirken kann. In vielen Fällen führt dies dazu, dass der getrenntlebende Ehepartner insgesamt einen erheblichen Teil des Nachlasses erhält.

Gerade in Trennungsphasen kann dies zu Ergebnissen führen, die dem wirklichen Willen des Erblassers diametral widersprechen. Die Erfahrung zeigt, dass diese Rechtsfolgen vielen Betroffenen nicht bewusst sind und dass sie erst nach einem Todesfall sichtbar werden, wenn es für eine Gestaltung zu spät ist.

Wie Sie Ihr Vermögen rechtzeitig schützen – klassische Strategien und bewährte Vorsorge

Wir raten unseren Mandanten seit jeher, die erbrechtliche Gestaltung nicht auf die Zeit nach der Scheidung zu verschieben, sondern bereits am Beginn oder während der Trennungsphase aktiv zu werden. Ein klar formuliertes Testament, das den getrenntlebenden Ehegatten enterbt, schafft erste Sicherheit. Allerdings ersetzt dies nicht die Notwendigkeit, sich mit § 1933 BGB auseinanderzusetzen, da Pflichtteilsrechte nur entfallen, wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Deshalb gehört es zu einer vorausschauenden Nachlassplanung, den Scheidungsantrag frühzeitig zu stellen, Beweise für das Scheitern der Ehe zu sichern und die verfahrensrechtliche Dokumentation sicherzustellen.

Wir empfehlen zugleich, im Testament präzise zu regeln, wer als Erbe eingesetzt wird, wie der Nachlass verwaltet werden soll und welche Personen anstelle des Ehegatten bedacht werden. Auch ergänzende Anordnungen, wie Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaften, können sinnvoll sein, um den Einfluss des getrenntlebenden Partners vollständig auszuschließen.

Fazit: Erbrecht und Scheidung gehören untrennbar zusammen – handeln Sie rechtzeitig

Die Verbindung von Scheidungsrecht und Erbrecht führt häufig zu Ergebnissen, die ohne rechtliche Beratung kaum vorhersehbar sind. Wer während einer Trennungsphase nichts regelt, riskiert, dass der getrenntlebende Ehegatte trotz zerrütteter Beziehung erhebliche Teile des Vermögens erhält. Nach klassischem Verständnis ist die vorausschauende Gestaltung des Nachlasses ein wesentlicher Bestandteil der persönlichen Vorsorge und schützt sowohl Angehörige als auch das Vermögen selbst.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Erhält der Pflichtteilberechtigte einen Ausgleich für belohnende Schenkungen des Erblasser?

Das Pflichtteilsrecht gehört seit jeher zu den sensibelsten Bereichen des deutschen Erbrechts. Immer dann, wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen an einzelne Angehörige vornimmt, stellt sich die Frage, ob diese Beträge im Erbfall zu berücksichtigen sind und den Pflichtteil der übrigen Berechtigten erhöhen. Besonders bedeutsam ist die Konstellation der sogenannten remuneratorischen Schenkung, also einer Zuwendung, die aus Dankbarkeit oder zur Anerkennung außergewöhnlicher Leistungen erfolgt und nicht bloß unentgeltlich gewährt wird. Wir erläutern, warum diese Form der Zuwendung erbrechtlich eine Sonderstellung einnimmt und weshalb sie häufig keine Pflichtteilsergänzung nach sich zieht.

1. Wesen und rechtliche Einordnung der remuneratorischen Schenkung

Die remuneratorische Schenkung entstammt einer klassischen Rechtsauffassung, nach der Zuwendungen, die sittliche Pflichten oder besondere Leistungen anerkennen, nicht vollständig als unentgeltlich gelten. Juristischer Ausgangspunkt bleibt § 516 Absatz 1 BGB, der bestimmt: „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“ Genau an diesem Merkmal setzt die rechtliche Einordnung an. Bei einer belohnenden Zuwendung liegt keine reine Unentgeltlichkeit vor, weil der Erblasser die Anerkennung für außergewöhnliche Hilfe, Pflege oder organisatorische Unterstützung zum Ausdruck bringen will. Die Einordnung hängt daher stets davon ab, ob das Motiv der Dankbarkeit oder der Charakter einer vergütungsähnlichen Leistung im Vordergrund steht.

Wir greifen in unserer Beratung auf bewährte Grundsätze zurück: Je intensiver und außergewöhnlicher die erbrachte Leistung war und je stärker die Zuwendung als Ausgleich oder Anerkennung zu verstehen ist, desto eher wird eine remuneratorische Schenkung angenommen. Sie steht zwischen Schenkung und Entgelt und ist aus diesem Grund nur eingeschränkt pflichtteilsergänzungspflichtig.

2. Bedeutung im Pflichtteilsrecht und gesetzliche Grundlagen

Pflichtteilsberechtigte – insbesondere Abkömmlinge und Ehegatten – haben nach § 2303 BGB Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Das Pflichtteilsergänzungsrecht nach § 2325 BGB schützt zudem vor einer Aushöhlung des Pflichtteils, indem es lebzeitige Schenkungen des Erblassers hinzurechnet. § 2325 Absatz 1 BGB lautet: „Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“ Die Vorschrift greift jedoch nur, wenn tatsächlich eine Schenkung im rechtlichen Sinn vorliegt. Ist die Zuwendung dagegen eine angemessene Anerkennung für erhebliche Leistungen des Empfängers, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung, sodass der Pflichtteil unverändert bleibt.

Wir stellen in unserer Praxis immer wieder fest, dass diese Frage für die wirtschaftliche Verteilung des Nachlasses von erheblicher Bedeutung ist. Insbesondere dort, wo ein Angehöriger jahrelang gepflegt oder organisatorisch unterstützt hat, kann die Anerkennungsleistung erheblich sein und damit eine Ausklammerung aus dem pflichtteilsergänzungsrelevanten Bereich rechtfertigen.

3. Dank oder Entgelt – die Leitlinien der Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 11. Februar 1998 – IV ZR 65/97 – eine bis heute maßgebliche Linie vorgegeben. In dieser Entscheidung heißt es, dass eine Zuwendung, die „als angemessene Belohnung für erhebliche, über bloße familiäre Hilfe hinausgehende Leistungen erfolgt, keine Schenkung im Sinne des § 2325 BGB ist.“ Der BGH betont in zwei Sätzen, dass außergewöhnliche Leistungen, die weit über den familiären Beistand hinausgehen, eine sittliche Pflicht begründen können und die darauf basierende Zuwendung deshalb nicht als unentgeltlich gilt. Zugleich wird hervorgehoben, dass der Zweck der Pflichtteilsergänzung nicht darin besteht, echte Anerkennungsleistungen zu entwerten. Weiterführende Erläuterung: dejure.org – IV ZR 65/97.

Diese Entscheidung hat sich in der Praxis bewährt und bildet seit Jahrzehnten eine feste Grundlage für die Abgrenzung. Wir orientieren uns stets an der Frage, ob die Leistung des Empfängers eine solche Intensität erreicht, dass eine Vergütungsnähe anzunehmen ist. Dabei spielt eine Rolle, ob Pflegeleistungen über Jahre erbracht wurden, ob berufliche Tätigkeiten aufgegeben wurden oder ob erhebliche persönliche Einschränkungen hingenommen wurden.

4. Beispiel aus der Praxis – die typische Fallkonstellation

Ein Sohn übernimmt über einen langen Zeitraum die umfassende Pflege seiner Mutter. Er gibt berufliche Entwicklungsmöglichkeiten auf, lebt von eigenen Ersparnissen und übernimmt täglich Aufgaben, die in vergleichbaren Fällen professionelle Pflegedienste ausführen würden. Als Anerkennung überträgt die Mutter ihm kurz vor ihrem Tod 100.000 Euro. Nach dem Erbfall verlangen die Geschwister eine Pflichtteilsergänzung. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob die Zahlung im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen steht und als Anerkennung einer sittlichen Pflicht verstanden werden muss. Wenn dieser Zusammenhang nachweisbar ist – etwa durch Aussagen der Mutter, Schriftstücke oder objektive Lebensumstände –, handelt es sich um eine remuneratorische Schenkung, die keine Erhöhung des Pflichtteils der Geschwister nach sich zieht. Der Sohn behält die Zuwendung, ohne dass der Betrag dem fiktiven Nachlass zugerechnet wird.

5. Schwierigkeiten der Abgrenzung und Anforderungen an den Nachweis

In der Praxis ist die Einordnung oft komplex, weil der Wille des Erblassers maßgeblich ist und häufig nicht ausdrücklich dokumentiert wurde. Wir sehen in zahlreichen Fällen, dass Streit entstehen kann, wenn keine klaren Festlegungen getroffen wurden oder die Umstände mehrdeutig sind. Der objektive Lebenssachverhalt, das Verhalten des Erblassers, schriftliche Hinweise in Testamenten oder Notizen sowie Zeugenaussagen spielen eine wesentliche Rolle. Gerade in Familien ist es oft schwierig, zwischen üblicher Unterstützung und außergewöhnlicher Leistung zu unterscheiden. Wir stellen fest, dass Gerichte regelmäßig auf den Umfang, die Dauer und die Intensität der erbrachten Leistung abstellen und prüfen, ob eine bloße familiäre Hilfe deutlich überschritten wurde.

6. Unsere Empfehlung – Gestaltungssicherheit durch klare Dokumentation

Um spätere Auseinandersetzungen zu verhindern, empfehlen wir, die Beweggründe einer solchen Zuwendung frühzeitig und eindeutig festzuhalten. Der Erblasser kann den Dank und die Anerkennung in einem Begleitschreiben zur Zuwendung, in einem Schenkungsvertrag oder in einer testamentarischen Erklärung schriftlich begründen. Auch Vereinbarungen über den Umfang der erbrachten Leistungen können helfen, den Charakter der Zahlung nachzuweisen. Diese klare Dokumentation ermöglicht eine rechtssichere Einordnung im Erbfall und schützt sowohl den Begünstigten als auch die übrigen Angehörigen vor Streit und finanziellen Belastungen.

Fazit – Anerkennung besonderer Leistungen ohne Pflichtteilserhöhung

Die remuneratorische Schenkung stellt einen wichtigen Ausnahmebereich im Pflichtteilsergänzungsrecht dar. Sie würdigt Leistungen, die weit über das normale Maß familiärer Hilfe hinausgehen, und verhindert, dass echte Anerkennungszuwendungen durch Ergänzungsansprüche entwertet werden. Ob eine Zuwendung pflichtteilserhöhend wirkt oder nicht, hängt stets vom Einzelfall ab und sollte rechtzeitig rechtssicher festgehalten werden. Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, prüfen bestehende Zuwendungen und helfen Ihnen dabei, Streitigkeiten innerhalb der Familie von vornherein zu vermeiden.


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gez. M. Peper
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Belohnende Schenkung und Pflichtteil – droht eine Kürzung?

Kündigung erhalten? Was jetzt rechtlich zählt

Eine Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer ohne jede Vorbereitung und bringt das bisherige Berufsleben in kürzester Zeit ins Wanken. Oft geht es innerhalb eines einzigen Gesprächs von vermeintlicher Sicherheit hin zur Sorge um Einkommen, Lebensstandard und Zukunftsplanung. Die ersten Fragen drängen sich sofort auf: Ist diese Kündigung überhaupt wirksam, habe ich Anspruch auf eine Abfindung, kann ich bleiben oder muss ich gehen, welche Fristen gelten und was passiert, wenn ich nichts unternehme. In dieser Phase ist es entscheidend, nicht in Schockstarre zu verfallen, sondern die rechtlichen Möglichkeiten nüchtern zu prüfen und geordnet vorzugehen. Wir begleiten Mandanten seit vielen Jahren gerade in diesen ersten Tagen nach Zugang einer Kündigung und wissen, wie wichtig klare Orientierung und ein verlässlicher rechtlicher Rahmen sind.

Das deutsche Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer seit jeher in besonderer Weise. Nach dem Kündigungsschutzgesetz darf ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nicht beliebig beenden. Eine Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt. In § 1 Absatz 2 KSchG ist geregelt, dass eine Kündigung personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein muss. Fehlt es an einem dieser anerkannten Gründe oder ist dieser nicht ausreichend nachweisbar, kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Dieser Schutz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, wie sich aus § 1 Absatz 1 und § 23 KSchG ergibt. Daneben gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, die sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern. Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit genießen daher zusätzlich einen zeitlichen Schutz, der ihnen Raum für Neuorientierung geben soll.

Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen, bei Umstrukturierungen oder bei Konflikten über Leistung, Verhalten oder Zusammenarbeit eröffnen sich häufig Gestaltungsspielräume. Arbeitgeber sind in diesen Konstellationen oft bereit, über Abfindungen, Verlängerung der Kündigungsfristen oder die Ausgestaltung eines Aufhebungsvertrages zu verhandeln, um ein langwieriges Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden. Wir nutzen diesen Rahmen, um bestehende Risiken zu analysieren und die rechtlich und wirtschaftlich sinnvollste Strategie zu entwickeln. Wichtig ist, diese Chancen frühzeitig zu ergreifen, da viele Rechte und Möglichkeiten von sehr kurzen Fristen abhängen.

Fristen, Formalitäten und erste Schritte nach Erhalt der Kündigung

Die wichtigste Regel lautet aus unserer Sicht seit jeher: innere Ruhe bewahren, aber rechtlich schnell und entschieden handeln. Wer eine Kündigung erhält, muss wissen, dass das Gesetz eine strenge Frist vorgibt. Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG in der Regel als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie objektiv rechtswidrig war. Es handelt sich um eine sogenannte Wirksamkeitsfiktion, die in der Praxis kaum rückgängig zu machen ist. Diese kurze Frist ist der Dreh- und Angelpunkt des gesamten weiteren Vorgehens.

In dieser kurzen Zeit prüfen wir für unsere Mandanten, ob die Kündigung überhaupt formell wirksam ist, ob ein Kündigungsgrund vorliegt und ob besondere Schutzvorschriften greifen. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben sein. Kündigungen per E Mail, Fax oder Messenger genügen diesen Formanforderungen nicht. Auch der Zugang beim Arbeitnehmer muss rechtlich korrekt erfolgen. Bereits an diesen Punkten scheitern in der Praxis nicht wenige Kündigungen. Hinzu kommt, dass bei größeren Betrieben der Betriebsrat vor jeder Kündigung ordnungsgemäß anzuhören ist. § 102 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat zu informieren und dessen Stellungnahme abzuwarten. Fehler bei der Anhörung können die Kündigung unwirksam machen.

Neben der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung klären wir in dieser Phase, ob eine Weiterbeschäftigung in Betracht kommt, ob eine Abfindung sinnvoll verhandelt werden kann und welche wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsplatzverlust konkret hat. Parallel ist es wichtig, sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit zu melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Auch hier lauern in der Praxis Fallstricke, etwa bei verspäteter Meldung oder beim Abschluss eines nachteiligen Aufhebungsvertrages. Wir achten darauf, dass arbeitsrechtliche Schritte und sozialrechtliche Folgen im Einklang stehen.

Abfindung, Aufhebungsvertrag und Vergleich – wie sich Chancen nutzen lassen

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie im Falle einer Kündigung automatisch eine Abfindung erhalten. Dies entspricht jedoch nicht der gesetzlichen Grundregel. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in engen Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben aus betriebsbedingten Gründen eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Klage verzichtet. In der Praxis beruhen die meisten Abfindungszahlungen jedoch nicht auf einem gesetzlichen Anspruch, sondern auf Verhandlungen, häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses. Arbeitgeber sind bereit, eine Abfindung zu zahlen, wenn sie damit das Risiko einer Rücknahme der Kündigung oder einer längeren Weiterbeschäftigung vermeiden können.

Als grobe Orientierung hat sich über die Jahre die bekannte Faustformel entwickelt, nach der eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr verhandelt werden kann. Dies ist jedoch kein Rechtsanspruch, sondern lediglich ein traditionsgemäß verwendeter Berechnungsmaßstab, der je nach Branche, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Schwerbehinderung und Prozessrisiko nach oben oder unten abweichen kann. Wir prüfen im Einzelfall, welches Prozessrisiko der Arbeitgeber tatsächlich trägt und wie sich dies in eine realistische Abfindungsforderung übersetzen lässt. Ziel ist stets, die wirtschaftliche Zukunft der Mandantschaft bestmöglich abzusichern und gleichzeitig zu vermeiden, dass es zu unnötig langen und belastenden Gerichtsverfahren kommt.

Ein Aufhebungsvertrag ist eine weitere Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Er bietet Chance und Risiko zugleich. Auf der einen Seite können ein Beendigungszeitpunkt, eine Abfindung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und Freistellungsregelungen frei ausgehandelt und verbindlich festgehalten werden. Auf der anderen Seite drohen bei unbedachter Gestaltung Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld, wenn die Bundesagentur für Arbeit von einem freiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes ausgeht. Wir achten daher auf eine Formulierung, die die Interessen unserer Mandanten wahrt und unnötige sozialrechtliche Nachteile vermeidet. Bewährt hat sich eine klare vertragliche Regelung aller Ansprüche, insbesondere zu Resturlaub, Überstunden, variablen Vergütungen und Dienstwagen.

Besonderer Kündigungsschutz – wer Anspruch auf verstärkten Schutz hat

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz, der an Betriebsgröße und Dauer der Beschäftigung anknüpft, kennt das deutsche Recht einen besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen. Dieser Schutz ist Ausdruck einer seit langem gewachsenen Rechtsordnung, die besonders verletzliche Personenkreise absichern will. Dazu zählen schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter im Mutterschutz nach § 17 Mutterschutzgesetz, Arbeitnehmer in Elternzeit nach § 18 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz, schwerbehinderte Menschen nach § 168 SGB IX sowie Mitglieder des Betriebsrats nach § 15 KSchG. Auch Auszubildende genießen nach der Probezeit einen verstärkten Schutz nach § 22 Berufsbildungsgesetz.

In all diesen Fällen ist eine Kündigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und häufig nur mit vorheriger Zustimmung einer Behörde möglich. Beim Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen etwa ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist in der Regel unwirksam. Im Mutterschutz und in der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich verboten, es sei denn, eine Behörde lässt sie in seltenen Ausnahmefällen zu. Wir prüfen, ob einer dieser besonderen Schutztatbestände erfüllt ist, und können so nicht selten Kündigungen erfolgreich angreifen, die auf den ersten Blick rechtmäßig erscheinen.

Unsere anwaltliche Unterstützung – systematisch, geordnet und vorausschauend

Wir legen seit jeher Wert auf eine geordnete Vorgehensweise. Zu Beginn steht eine gründliche Sichtung aller Unterlagen, insbesondere des Arbeitsvertrags, etwaiger Zusatzvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Abmahnungen und der Kündigung selbst. Wir analysieren die betriebliche Situation, die persönlichen Lebensumstände, mögliche Unterhaltspflichten und die Chancen am Arbeitsmarkt. Auf dieser Grundlage legen wir gemeinsam mit unseren Mandanten die Strategie fest, ob der Schwerpunkt auf der Rückkehr in den Betrieb, auf einer guten Abfindung oder auf einem möglichst reibungslosen Übergang in eine neue berufliche Tätigkeit liegen soll.

Im nächsten Schritt bereiten wir die Kündigungsschutzklage vor und reichen diese fristgerecht beim Arbeitsgericht ein, sofern dies angezeigt ist. Parallel treten wir in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, um eine tragfähige Lösung zu erreichen. Dabei wahren wir stets die Balance zwischen rechtlicher Klarheit und der Möglichkeit, das berufliche Netzwerk nicht unnötig zu belasten. Unsere Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist sachlich, bestimmt und auf nachhaltige Lösungen ausgerichtet. Wir setzen Fristen, sichern Beweismittel und dokumentieren den gesamten Verlauf, um im Streitfall vorbereitet zu sein.

Kündigung als Chance für einen geordneten Neustart

So belastend eine Kündigung auch ist, sie kann zugleich den Auftakt zu einem Neuanfang bilden. Wer seine Rechte kennt, Fristen wahrt und professionellen Rat in Anspruch nimmt, steht am Ende häufig besser da, als es der erste Schock vermuten lässt. Eine gut verhandelte Abfindung, ein sorgfältig formuliertes Arbeitszeugnis und ein klarer Beendigungszeitpunkt schaffen die Grundlage dafür, die berufliche Zukunft selbstbewusst zu gestalten. Wir sehen unsere Aufgabe darin, diesen Übergang rechtlich abzusichern und menschlich zu begleiten.

Unsere Erfahrung zeigt, dass die größten Nachteile dort entstehen, wo Betroffene aus Unsicherheit untätig bleiben oder vermeintlich schnelle Lösungen unterschreiben, ohne deren Folgen zu kennen. Wer sich frühzeitig an einen spezialisierten Rechtsanwalt wendet, verbessert seine Verhandlungsposition deutlich, vermeidet Fehler und gewinnt vor allem eines zurück, was in dieser Situation besonders wichtig ist, nämlich Kontrolle und Orientierung.

Wir stehen Ihnen für eine erste rechtliche Einschätzung zur Verfügung und besprechen mit Ihnen persönlich, welche Schritte in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sind. Auf dieser Basis können Sie fundierte Entscheidungen treffen und Ihre berufliche Zukunft mit klarer Perspektive planen.


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Digitales Erbe & steigende Immobilienwerte – was Erben jetzt unbedingt beachten sollten“

Das moderne Erbrecht im Wandel – neue Fragen, bewährte Antworten

Das Erbrecht befindet sich an einem entscheidenden Wendepunkt. Technologische Entwicklungen, digitale Vermögensformen und veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen führen dazu, dass moderne Nachlassplanung heute wesentlich komplexer ist als noch vor wenigen Jahrzehnten. Während früher vor allem Bargeld, Sparvermögen und Immobilien vererbt wurden, stehen heute zusätzlich digitale Konten, Profile, Verträge und Werte im Raum, die in klassischen Testamenten häufig nicht berücksichtigt wurden. Gleichzeitig haben steigende Immobilienpreise und veränderte steuerliche Rahmenbedingungen neue Herausforderungen geschaffen, die rechtzeitig erkannt und in eine kluge Nachlassplanung eingebettet werden müssen. Trotz dieser neuen Entwicklungen bleibt das Erbrecht im Kern ein bewährtes System, das auf klaren gesetzlichen Grundsätzen beruht und die gerechte Vermögensverteilung über Generationen hinweg gewährleisten soll. Unsere Aufgabe besteht darin, diese modernen Fragestellungen mit den traditionellen Normen zu verbinden und daraus rechtssichere Lösungen zu entwickeln.

Das digitale Erbe – ein zunehmend unverzichtbarer Teil des Nachlasses

In nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens entstehen heute digitale Spuren, die einen wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben können. Cloud-Speicher, E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, digitale Abonnements, Online-Banking-Zugänge und Kryptowährungen sind für viele Menschen selbstverständliche Bestandteile ihres Alltags geworden. Was zu Lebzeiten bequem und praktisch ist, wird nach dem Tod eines Menschen jedoch häufig zum rechtlichen Problem, wenn Angehörige keinen Zugang zu diesen Daten haben, laufende Verträge nicht beenden können oder nicht wissen, welche Werte im digitalen Raum existieren. Genau an dieser Stelle greift der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, wie ihn § 1922 Abs. 1 BGB seit jeher unverändert vorgibt. Die Vorschrift bestimmt, dass mit dem Tod einer Person ihr gesamtes Vermögen, und damit auch alle Rechte und Pflichten, auf die Erben übergeht. Damit ist gesetzlich eindeutig festgelegt, dass auch digitale Vermögenswerte, Profile und Vertragsverhältnisse automatisch in den Nachlass fallen.

Diese rechtliche Zuordnung bedeutet nicht nur, dass digitale Konten zu verwalten sind, sondern auch, dass Verträge, Abonnements oder Mitgliedschaften weiterlaufen, bis sie aktiv beendet werden. In der Praxis führt das ohne klare Nachlassregelung oft zu erheblichen Belastungen für die Angehörigen, weil Plattformbetreiber aus Sicherheitsgründen den Zugriff verweigern, Passwörter nicht bekannt sind oder die Familie nicht weiß, welche Konten existieren. Deshalb empfehlen wir, den digitalen Nachlass als festen Bestandteil der Vorsorge zu behandeln. Bereits im Testament oder durch eine ergänzende digitale Nachlassverfügung lässt sich genau bestimmen, wer Zugang zu welchen Daten erhält, wie Profile verwaltet werden sollen und welche Werte einer besonderen Schutzwürdigkeit unterliegen. Die Digitalisierung macht es zudem notwendig, diese Regelungen mit Vorsorgevollmachten zu kombinieren, damit auch im Fall schwerer Krankheit eine handlungsfähige Person berechtigt ist, digitale Verträge zu beenden oder zu verwalten. Eine solche Kombination aus traditioneller Testamentserstellung und moderner digitaler Vorsorge schafft Klarheit und verhindert jahrelange Auseinandersetzungen mit Dienstanbietern.

Immobilien im Erbfall – steuerliche Risiken und Chancen einer werthaltigen Vermögensklasse

Für viele Menschen stellt eine Immobilie den wertvollsten Bestandteil ihres Vermögens dar. Der Immobilienboom der vergangenen Jahre führt jedoch dazu, dass die Werte vieler Grundstücke, Häuser und Wohnungen heute deutlich über den Freibeträgen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes liegen. § 16 ErbStG sieht zwar großzügige Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel vor, diese reichen aber in vielen Regionen – insbesondere in Großstädten und deren Umland – längst nicht mehr aus, um eine Erbschaft steuerfrei zu gestal­ten. Dadurch geraten Familien zunehmend in Situationen, in denen ein erheblicher Teil des Nachlasses durch Erbschaftsteuer verloren gehen kann. § 17 ErbStG gewährt zwar zusätzliche Versorgungsfreibeträge, die den wirtschaftlich schwächeren Angehörigen Schutz bieten sollen, doch diese entlasten nur begrenzt.

Eine zentrale Rolle spielt in diesem Zusammenhang das sogenannte Familienheimprivileg, das in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG normiert ist. Die Vorschrift ermöglicht eine vollständige Steuerbefreiung, wenn der überlebende Ehegatte oder ein Kind die Immobilie weiterhin selbst bewohnt. Dieser steuerliche Vorteil kann das Familienvermögen erheblich schützen. Jedoch verlangt das Gesetz eine fortgesetzte Eigennutzung über zehn Jahre hinweg, andernfalls entfällt die Befreiung rückwirkend. Die praktische Bedeutung dieser Frist wird oft unterschätzt. Selbst gut gemeinte familiäre Entscheidungen, wie etwa ein späterer Umzug aus gesundheitlichen Gründen oder eine unvorhergesehene berufliche Veränderung, können zur Steuerpflicht führen. Deshalb empfehlen wir, diese Regelungen bereits bei der Testamentsgestaltung strategisch zu berücksichtigen.

Viele Belastungen lassen sich außerdem durch lebzeitige Planung vermeiden. Die Übertragung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt, die Beteiligung der Kinder durch Teilübertragungen oder Gestaltungen mit Vor- und Nacherbschaft können nicht nur die Steuerlast reduzieren, sondern auch Streitigkeiten vermeiden und klare Eigentumsverhältnisse schaffen. § 14 ErbStG ermöglicht es zudem, Freibeträge alle zehn Jahre erneut zu nutzen, sodass langfristige Übertragungsmodelle erhebliche steuerliche Vorteile bieten. Gerade bei Immobilien, deren Werte stetig steigen, ist eine gestaffelte Vermögensübertragung ein wirksames Mittel, das Erbe steueroptimiert zu gestalten.

Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist die korrekte Bewertung der Immobilie. Das Finanzamt arbeitet nach standardisierten Bewertungsmodellen, die häufig zu höheren Verkehrswerten führen als im realen Markt erzielbar wäre. Renovierungsbedarf, ungünstige Lagen oder besondere Belastungen werden oft erst im Rahmen einer individuellen Begutachtung korrekt erfasst. Wer hier rechtzeitig handelt, kann die Steuerlast erheblich reduzieren und gewinnt zugleich Planungssicherheit für die Vermögensnachfolge.

Pflichtteilsansprüche – der unterschätzte Auslöser finanzieller Belastungen

Ein weiterer Kernbereich des Erbrechts, der häufig übersehen wird, betrifft die Pflichtteilsrechte. § 2303 BGB schützt bestimmte nahe Angehörige – insbesondere Ehegatten, Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen Eltern – selbst dann, wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss stets in Geld ausgezahlt werden. Gerade bei Immobilieneigentum kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen, denn die Pflichtteilslast entsteht unabhängig davon, ob liquide Mittel vorhanden sind. Dadurch kommt es häufig zu Situationen, in denen ein Erbe gezwungen ist, Kredite aufzunehmen oder sogar eine Immobilie zu verkaufen, nur um Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können. Diese Gefahr lässt sich durch sorgfältige Testamentsgestaltung entschärfen.

Instrumente wie Vermächtnisse, Teilungsanordnungen oder Pflichtteilsstrafklauseln ermöglichen es, die wirtschaftliche Belastung für den Erben zu steuern und zugleich die familiären Interessen zu schützen. Auch der Blick auf lebzeitige Schenkungen ist wichtig, denn viele Zuwendungen werden bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Wer zu Lebzeiten Werte überträgt, muss sich bewusst sein, dass diese nach rechtlichen Grundsätzen dem Nachlass hinzugerechnet werden können, wenn sie der Benachteiligung eines Pflichtteilsberechtigten dienen. Eine strukturierte Planung schafft hier Klarheit und verhindert spätere Auseinandersetzungen.

Fazit: Vorsorgen heißt gestalten – nicht abwarten

Das moderne Erbrecht zeigt, dass traditionelle Grundsätze und moderne Herausforderungen eng miteinander verbunden sind. Wer digitale Nachlassverfügungen trifft, Immobilienwerte realistisch bewertet und Pflichtteilsrechte vorausschauend berücksichtigt, schafft Sicherheit für die Familie und bewahrt sein Lebenswerk. Wir begleiten Sie dabei von der ersten Beratung über die Testamentsgestaltung bis hin zur steuerlichen Planung und zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Eine rechtzeitige Gestaltung schafft Frieden, vermeidet Kosten und sorgt dafür, dass Ihr Wille zuverlässig umgesetzt wird. Wir stehen Ihnen dabei mit umfangreicher Erfahrung und ruhiger Hand zur Seite.

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