Pflichtteil gestrichen – geht das bald per Gesetz leichter?

Was die neue Diskussion über Pflichtteilsverzicht und Enterbung für Familien bedeutet – und wie Sie sich jetzt absichern sollten

Darf man Kinder enterben – und wenn ja, wie?
Diese Frage bewegt aktuell viele Menschen. Hintergrund ist die medienwirksame Diskussion über eine mögliche Reform des Pflichtteilsrechts. Immer mehr Stimmen fordern, dass es künftig einfacher sein soll, ungeliebte Angehörige von der Erbfolge auszuschließen. Der Fall eines bekannten Unternehmers, der öffentlich über die Enterbung seiner Kinder spricht, hat die Debatte neu entfacht.

Was viele nicht wissen:

Auch wenn wir zu Lebzeiten frei über unser Vermögen verfügen dürfen – nach dem Tod greift das Pflichtteilsrecht hart durch. Selbst wer enterbt wurde, kann einen Pflichtteil verlangen. Das gilt für Kinder, Ehepartner und – in bestimmten Fällen – auch für Eltern.

Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht ist möglich, aber nur mit notarieller Mitwirkung – und meist gegen eine Abfindung. Wer dies nicht frühzeitig regelt, riskiert hohe Ausgleichszahlungen und Erbstreitigkeiten nach dem Tod.

Unser Tipp als Fachanwälte für Erbrecht:

Nutzen Sie die Zeit, solange das Pflichtteilsrecht noch unverändert gilt. Planen Sie Ihre Nachfolge bewusst – mit einem rechtssicheren Testament und gegebenenfalls einem Pflichtteilsverzichtsvertrag. Wer hier falsch oder gar nicht handelt, gefährdet die Vermögenssicherung über Generationen.

Lassen Sie sich beraten – Ihr Erbe  ist unser Anliegen . Unsere erfahrene Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht kämpft für Ihr Recht. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.

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gez. M. Peper
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Scheidung nach 40 Jahren Ehe – Kommt jetzt die Revolution im Versorgungsausgleich?

Müssen Rentenansprüche auch bei kurzen Ehen oder später Trennung immer noch hälftig geteilt werden? Wir erklären, wie das Familienrecht aktuell funktioniert – und was sich bald ändern könnte.

Versorgungsausgleich: Gerecht oder veraltet? Die Debatte ist eröffnet

In den Medien wird derzeit hitzig über den sogenannten Versorgungsausgleich bei Scheidung diskutiert. Hintergrund ist eine gesellschaftliche Debatte über die Frage, ob die automatische Teilung der Rentenansprüche – unabhängig von der Ehedauer oder dem Trennungsgrund – noch zeitgemäß ist.

Der Versorgungsausgleich regelt, dass Rentenanwartschaften, die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, grundsätzlich hälftig geteilt werden. Das gilt selbst dann, wenn ein Partner deutlich mehr gearbeitet oder der andere nie in die Altersvorsorge eingezahlt hat. Doch ist das immer gerecht?

Was sagt das Gesetz – und welche Änderungen stehen im Raum?

Nach aktueller Rechtslage (§§ 1587 ff. BGB) findet der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung automatisch statt, es sei denn, er wird durch Ehevertrag oder gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen.

Kritiker fordern nun: Wer erst spät heiratet oder sich nach Jahrzehnten wieder trennt, sollte die Renten nicht mehr zwingend teilen müssen – etwa wenn die Ehe wirtschaftlich nie wirklich „gelebt“ wurde oder beide Partner ihre Altersvorsorge selbst aufgebaut haben.

Ob der Gesetzgeber hier bald nachbessert, ist offen. Doch schon jetzt bestehen Möglichkeiten, über eine ehevertragliche Vereinbarung oder im Scheidungsverfahren auf den Versorgungsausgleich zu verzichten – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen.

Unsere Einschätzung als Fachanwälte für Familienrecht:

In einer Zeit, in der Lebensentwürfe vielfältiger und individueller werden, halten wir es für notwendig, den Versorgungsausgleich flexibler zu gestalten. Wer eine spätere Scheidung erwartet oder bereits vor der Ehe wirtschaftlich auf eigenen Füßen stand, sollte über einen Ehevertrag mit Versorgungsausgleichsklausel nachdenken.

Gleichzeitig müssen Betroffene wissen: Auch nach Jahrzehnten Ehe kann der Versorgungsausgleich noch zu erheblichen finanziellen Folgen führen – im Guten wie im Schlechten.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung sichern – wir beraten Sie täglich bis 22 Uhr

Wir prüfen Ihre individuelle Situation schnell und diskret. Als Fachanwälte für Familienrecht mit täglichem Telefondienst bis 22:00 Uhr stehen wir Ihnen zur Seite – ob bei anstehender Scheidung, Ehevertrag oder Fragen zum Versorgungsausgleich.

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„Die Immobilie soll in der Familie bleiben!“ – Warum dieser Wunsch oft zum Rosenkrieg führt

Aktuelles Thema: Streit ums Haus nach dem Erbfall – wer darf bleiben, wer muss gehen?

Das Eigenheim ist für viele Familien nicht nur ein Vermögenswert, sondern auch emotionales Zentrum und Zankapfel zugleich. In den Medien häufen sich derzeit Berichte über Erbstreitigkeiten rund um Immobilien. Besonders kritisch: Erbengemeinschaften.

Was viele nicht wissen: Miterben können die Nutzung des Hauses oder sogar den Verkauf erzwingen. Wir erklären, worauf Sie achten sollten – und wie Sie rechtzeitig Streit vermeiden können.

Die Erbengemeinschaft – rechtlich bindend, emotional explosiv

Stirbt ein Elternteil ohne klare testamentarische Regelung, entsteht häufig eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Das bedeutet: Mehrere Personen erben gemeinsam – und müssen auch gemeinsam entscheiden. Bei einer Immobilie führt das regelmäßig zu Problemen:

  • Wer darf im Haus wohnen?
  • Muss die Immobilie verkauft werden?
  • Was, wenn sich ein Miterbe querstellt?

Die Folge: Auseinandersetzungen, gerichtliche Teilungsversteigerungen, familiäre Zerwürfnisse.

Der häufigste Fehler: kein Testament oder nur ein kurzes handschriftliches

Ein juristisch geprüftes Testament mit klarer Immobilienregelung hätte in vielen Fällen schlimme Konflikte verhindert. Besonders bei Patchwork-Familien, unverheirateten Paaren oder mehreren Kindern ist die Gefahr groß, dass es nach dem Erbfall zum Streit kommt.

Als Fachanwälte für Erbrecht und Familienrecht wissen wir: Rechtzeitige Gestaltung ist der Schlüssel zur Wahrung des Familienfriedens.

Unser Angebot: Kostenfreie Ersteinschätzung vom Fachanwalt – täglich bis 22:00 Uhr

Sie haben Fragen zur Absicherung Ihrer Immobilie, zur Erbengemeinschaft oder zu Pflichtteilsrechten? Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung – diskret, verständlich und rechtlich fundiert.

Täglich bis 22 Uhr telefonisch erreichbar – sprechen Sie mit einem unserer erfahrenen Anwälte.

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Mit uns haben Sie die Experten an Ihrer Seite. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Adoption  gesichert wird!

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Kein Namenswechsel bei Adoptionen mehr erforderlich – Das gilt seit dem 1. Mai 2025

Wir sind Ihre Kanzlei für Familienrecht – mit kostenfreier Ersteinschätzung!

Zum 1. Mai 2025 ist das neue Namensrecht in Deutschland in Kraft getreten. Die Reform betrifft auch die Namensführung bei Adoptionen – sowohl bei Erwachsenen- als auch bei Minderjährigen Adoption. Die neuen Regelungen schaffen mehr Wahlfreiheit und berücksichtigen stärker die familiäre Identität. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht erläutern wir, was sich geändert hat, was jetzt möglich ist und was Sie bei einer Adoption beachten sollten.

1. Minderjährigen Adoption

Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes können die Beteiligten künftig gemeinsam entscheiden gem § 1757 Abs. 1 S. 2 BGB n.F., ob das Kind:

  • den Namen der Adoptiveltern annimmt,
  • einen Doppelnamen führt oder
  • in begründeten Fällen seinen bisherigen Namen behält.

Diese Wahl muss beim Familiengericht oder im Rahmen der Adoptionsanerkennung erklärt werden. Maßgeblich ist stets das Kindeswohl.

 2.Volljährigen Adoption

Auch volljährige Adoptierte haben nun das Recht gem § 1757 Abs. 4 BGB n.F.)

  • ihren bisherigen Familiennamen beizubehalten,
  • den Namen des Adoptierenden anzunehmen oder
  • einen Adoptionsdoppelnamen zu wählen.

Damit trägt das neue Namensrecht der emotionalen und sozialen Bedeutung von Adoptionen auch im Erwachsenenalter Rechnung.

Die Namenswahl wird im Rahmen des Adoptionsverfahrens erklärt. Zuständig ist das Familiengericht (§ 1752 BGB). Für die Eintragung in das Personenstandsregister ist das Standesamt verantwortlich. Die Änderung des Namens wird im Geburtenregister und bei Volljährigen zusätzlich im Melderegister dokumentiert.

Namensentscheidungen im Zusammenhang mit einer Adoption haben oft lebenslange Wirkung – emotional wie rechtlich. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht stehen wir Ihnen bei der Namenswahl kompetent zur Seite. Wir erklären Ihnen verständlich:

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Mehr Nachlass für pflegende Erben – Ihr rechtlicher Vorteil bei der Pflege von Angehörigen

Pflege zahlt sich aus! Wussten Sie, dass ein pflegender Miterbe einen besonderen Anspruch auf den Nachlass haben kann? Dieses Recht sorgt dafür, dass Ihre Pflegeleistungen nicht unbeachtet bleiben und Sie einen fairen Ausgleich erhalten.

Ihr Vorteil als pflegender Erbe: Vergütung aus dem Nachlass
Wenn Sie einen Erblasser über einen längeren Zeitraum gepflegt haben, steht Ihnen eine zusätzliche Vergütung aus dem Nachlass zu. Das bedeutet:

  • Pflegeleistung wird honoriert: Sie erhalten neben Ihrem regulären Erbanteil eine finanzielle Vergütung für die erbrachte Pflege.
  • Vorab-Auszahlung: Ihr Anspruch wird vor der Aufteilung des Nachlasses an die Miterben beglichen.

Auch unentgeltliche Pflege wird belohnt
Selbst wenn Sie die Pflege unentgeltlich erbracht haben, steht Ihnen eine finanzielle Anerkennung zu. Die Höhe dieser Vergütung kann durch das Gericht geschätzt werden. So wird sichergestellt, dass Ihre Leistungen angemessen berücksichtigt werden.

Warum ist dieser Anspruch wichtig?
In vielen Familien leisten einzelne Angehörige mehr als andere, wenn es um die Betreuung und Pflege geht. Ohne diesen Anspruch würden pflegende Erben oft leer ausgehen, während andere Erben gleichermaßen vom Nachlass profitieren. Dieses Recht schafft Gerechtigkeit und honoriert Ihren Einsatz.

Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen
Haben Sie einen Angehörigen gepflegt und möchten wissen, ob Ihnen ein höherer Anteil am Nachlass zusteht? Unsere erfahrenen Fachanwälte für Erbrecht unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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Ihr Einsatz verdient Anerkennung – wir helfen Ihnen, Ihren rechtlichen Anspruch auf faire Weise geltend zu machen!

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Erbe haftet für den Unterhalt – Was Sie wissen müssen, um Ihre Rechte zu sichern

Wussten Sie, dass Erben unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhalt eines geschiedenen Ehepartners des Verstorbenen aufkommen müssen? Diese gesetzlich verankerte Pflicht kann zu finanziellen Belastungen führen – doch sie ist klar begrenzt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine solche Unterhaltspflicht besteht, wie sie geregelt ist und wie Sie sich und Ihre Erben rechtzeitig absichern können.

Was regelt § 1586b BGB? – Unterhalt als Nachlassverbindlichkeit

Nach § 1586b BGB geht eine bestehende Unterhaltspflicht des Verstorbenen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Das bedeutet: Der geschiedene Ehepartner kann unter Umständen auch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen noch Zahlungen vom Nachlass verlangen. Wichtig: Diese Haftung ist gesetzlich beschränkt, insbesondere auf:

  • Maximal den fiktiven Pflichtteilsanspruch, den der Ex-Partner erhalten hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre

  • Ohne Berücksichtigung ehelicher Güterstände, wie Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich

Geschieden oder verheiratet? Das macht den Unterschied

Die Höhe der potenziellen Unterhaltspflicht hängt stark davon ab, ob die Ehe geschieden war oder noch bestand:

  • Bei geschiedenen Ehepartnern: Der Unterhalt richtet sich nach dem fiktiven Pflichtteil, der bei aufrechter Ehe gegolten hätte

  • Bei bestehender Ehe: Der reale Pflichtteil ist relevant – es sei denn, vertraglich wurde ein Pflichtteilsverzicht vereinbart

Tipp: Ein Ehevertrag mit klarer Regelung kann entscheidend sein, um Streitigkeiten oder Unterhaltsansprüche nach dem Todesfall zu verhindern.

Ehevertrag & Pflichtteilsverzicht: Klare Regelungen schützen

Ein sauber formulierter Ehevertrag bietet eine wertvolle Absicherung. Besonders wichtig sind:

  • Verzichtserklärungen auf den Pflichtteil, die eindeutig und rechtssicher vereinbart wurden

  • Regelungen zu nachehelichem Unterhalt, insbesondere bei langer Ehedauer oder finanzieller Abhängigkeit eines Ehepartners

  • Einmalzahlungen oder Abfindungen, um künftige Ansprüche auszuschließen

Wie können Sie Ihre Erben absichern?

Wenn Sie vermeiden möchten, dass Ihre Erben durch Unterhaltsansprüche belastet werden, empfiehlt sich eine vorausschauende Nachlass- und Vertragsgestaltung. Möglichkeiten sind:

  • Abfindungsregelungen im Rahmen der Scheidung

  • Pflichtteilsverzichte durch notariellen Vertrag

  • Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung, um Verpflichtungen zu erfüllen, ohne das Erbe zu belasten

Beratung vom Fachanwalt – für Ihre Sicherheit und die Ihrer Erben

Unsere Kanzlei berät Sie kompetent zu allen Fragen rund um Unterhaltsansprüche im Erbfall, Eheverträge und Nachlassplanung. Wir helfen Ihnen, Risiken zu erkennen und rechtssichere Lösungen zu finden.

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Mit uns gestalten Sie Ihre Zukunft rechtssicher – und entlasten Ihre Familie.

gez. M. Peper
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Pflichtteilsrecht: So kämpfen Sie erfolgreich um Ihren Anspruch – Der BGH setzt neue Maßstäbe

Pflichtteilsberechtigte haben ein Recht darauf, nicht benachteiligt zu werden. Doch was passiert, wenn der Wert eines Nachlassgrundstücks angezweifelt wird? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem wegweisenden Urteil vom 29.September.2021 (Az.: IV ZR 328/20) die Rechte von Pflichtteilsberechtigten gestärkt und klargestellt: Eine Wertermittlung des tatsächlichen Grundstückswertes ist unerlässlich, auch wenn das Grundstück nach dem Erbfall bereits verkauft wurde.

Pflichtteilsberechtigte: Ihr Anspruch auf Gerechtigkeit
Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf ihren Pflichtteil – in Geld. Die Berechnungsgrundlage ist der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Doch was, wenn ein Nachlassgrundstück zu einem scheinbar geringen Preis verkauft wurde? Laut BGH haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, eine unabhängige Wertermittlung zu verlangen, um Manipulationen durch unterbewertete Veräußerungen vorzubeugen.

Warum der Verkaufspreis nicht immer fair ist
Erben argumentieren oft, der tatsächliche Verkaufspreis eines Grundstücks sei als Bewertungsgrundlage ausreichend. Doch was, wenn ein Erbe das Grundstück gezielt unter Wert verkauft – etwa an Freunde oder Verwandte? Genau hier setzt der BGH an: Ein niedrig angesetzter Verkaufspreis darf nicht dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte weniger erhalten, als ihnen rechtlich zusteht.

Der Fall: Tochter setzt sich erfolgreich gegen Unterbewertung zur Wehr
In einem prägenden Fall forderte die Tochter eines Erblassers, ein Grundstück neu bewerten zu lassen, das für 65.000 Euro verkauft worden war – obwohl frühere Gutachten Werte von bis zu 245.000 Euro auswiesen. Das Oberlandesgericht Dresden hatte den Anspruch zunächst abgelehnt, doch der BGH widersprach: Pflichtteilsberechtigte haben ein schutzwürdiges Interesse an einer unabhängigen Bewertung, um ihren Pflichtteil korrekt berechnen zu können.

So stärkt der BGH Ihre Rechte
Der BGH stellte klar:

  • Recht auf Wertermittlung: Pflichtteilsberechtigte können eine unabhängige Bewertung des Grundstückswertes verlangen, auch wenn bereits ein Verkauf stattgefunden hat.
  • Schutz vor Manipulation: Schnelle oder unterbewertete Veräußerungen dürfen nicht die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils verfälschen.
  • Gerechtigkeit im Erbrecht: Das Urteil sorgt für eine faire Verteilung des Nachlasses.

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Sie haben Zweifel an der Bewertung eines Nachlassgrundstücks? Oder Sie vermuten, dass Ihr Pflichtteil gekürzt wurde? Unsere erfahrenen Fachanwälte für Erbrecht kämpfen für Ihr Recht. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
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Elternunterhalt 2025: Müssen Kinder jetzt wirklich für Pflegekosten zahlen?

BGH bestätigt: Bruttoeinkommen über 100.000 € verpflichtet zur Unterhaltszahlung – Was Sie jetzt wissen müssen!

Wer zahlt für die Pflege der Eltern? Diese Frage wird für viele Kinder in Deutschland immer drängender. Mit dem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2025 steht fest: Wer als Kind mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdient, muss grundsätzlich Elternunterhalt leisten. Und das oft schneller, als viele denken.

Was bedeutet das für Sie als gut verdienendes Kind?

Wenn Ihre Eltern pflegebedürftig sind und der Sozialhilfeträger einspringt, kann dieser von Ihnen Rückzahlung verlangen – sofern Ihr Einkommen über der Grenze von 100.000 € brutto jährlich liegt (§ 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII – sogenannter „Elternunterhalt für Besserverdienende“).
Doch Vorsicht: Ein pauschaler Selbstbehalt von 5.000 € monatlich ist nicht zulässig – auch wenn manche Gerichte dies zunächst angenommen hatten. Das hat der BGH nun klargestellt.

BGH stellt klar: Kein pauschaler Selbstbehalt von 5.000 €!

Der Selbstbehalt richtet sich nach dem „angemessenen Selbstbehalt“, nicht nach einem fiktiven Pauschalbetrag. Maßstab bleibt der sogenannte Mindestselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle – dieser lag zuletzt bei rund 2.000 € pro Monat. Nur darüber hinausgehendes Einkommen wird überhaupt berücksichtigt – und auch davon dürfen bis zu 70 % unangetastet bleiben.

Das bedeutet: Ihre individuelle Lebenssituation zählt!
Der konkrete Selbstbehalt kann im Einzelfall variieren – je nach Wohnkosten, familiären Verpflichtungen, Vermögensverhältnissen und weiteren Faktoren.

Wichtig für Geschwister: Alle haften anteilig – nicht nur einer!

Ein häufiger Fehler: Der Sozialhilfeträger verklagt nur ein einzelnes Kind auf den gesamten Unterhalt. Dabei gilt klar: Alle unterhaltspflichtigen Kinder haften nur anteilig – entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Sie müssen also nicht für Ihre Geschwister mitzahlen, wenn diese ebenfalls leistungsfähig sind.

Elternunterhalt berechnen – ein komplexes Thema mit vielen Fallstricken

Die Berechnung des Elternunterhalts ist juristisch anspruchsvoll. Einkommen, Vorsorgeaufwendungen, Kredite, unterhaltsberechtigte Kinder, Altersvorsorge – alles fließt in die Beurteilung ein. Jeder Abzug kann bares Geld sparen. Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihre Unterhaltspflicht juristisch prüfen, bevor Sie zahlen – es geht um Ihr Einkommen und Ihre Zukunft!

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Fremdgehen in der Ehe: Kann eine sofortige Scheidung beantragt werden?

Wenn aus einem Seitensprung ein Kind entsteht: Die sofortige Härtefallscheidung

Untreue in der Ehe ist oft ein Wendepunkt. Besonders brisant wird es, wenn aus einem Seitensprung ein Kind hervorgeht. Viele Betroffene fragen sich: Kann ich die Ehe sofort beenden? Die Antwort lautet:

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich. Wir erklären, wann eine Härtefallscheidung infrage kommt und welche Vorteile sie bietet.

Sofortige Scheidung ohne Trennungsjahr: Was ist möglich?

Grundsätzlich erfordert eine Scheidung den Ablauf des sogenannten Trennungsjahres (§ 1565 BGB). Doch in Ausnahmefällen – den sogenannten Härtefällen (§ 1565 Abs. 2 BGB) – kann das Trennungsjahr umgangen werden. Ein solcher Härtefall liegt beispielsweise vor, wenn der Ehepartner fremdgegangen ist und aus diesem Seitensprung ein Kind entstanden ist.

Was bedeutet das konkret?

Wenn die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt, kann eine vorzeitige Scheidung beantragt werden. Dies betrifft Fälle wie:

  • Schwere Verletzungen des Vertrauens durch außereheliche Schwangerschaften
  • Gewalttätigkeit oder Misshandlungen durch den anderen Ehepartner
  • Schwere Beleidigungen oder Bedrohungen, die das Eheverhältnis unzumutbar machen

Die Entscheidung darüber liegt beim zuständigen Familiengericht. Die Beantragung einer Härtefallscheidung erfordert eine detaillierte Darlegung der unzumutbaren Umstände.

Die Vorteile einer Härtefallscheidung

Eine vorzeitige Scheidung kann sich in vielerlei Hinsicht positiv auswirken. Fachanwälte für Familienrecht erklären, warum:

  1. Frühere Beendigung der Ehezeit: Durch die Zustellung des Scheidungsantrags endet die sogenannte Ehezeit. Ab diesem Zeitpunkt müssen keine Rentenanwartschaften mehr ausgeglichen werden (§ 1587 BGB).
  2. Zugewinnausgleich wird früher festgelegt: Der Stichtag für den Zugewinnausgleich ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Eine frühere Scheidung kann somit vorteilhaft für die Vermögensaufteilung sein.

Lassen Sie sich von Experten unterstützen

Scheidungen sind oft emotional und juristisch komplex. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise im Familienrecht zur Seite und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – von der Beratung über die Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung.

Was wir für Sie tun:

  • Individuelle Beratung zu Ihren Rechten und Möglichkeiten
  • Prüfung, ob eine Härtefallscheidung infrage kommt
  • Professionelle Unterstützung bei der Regelung von Unterhalt, Vermögen und Sorge- sowie Umgangsrecht

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Sicherstellen der Vormundschaft für Ihre Kinder: So treffen Sie die besten Entscheidungen

Wer sorgt für Ihre minderjährigen Kinder, wenn Sie nicht mehr da sind? Diese Frage ist von zentraler Bedeutung für Eltern. Ohne eine klare Regelung im Testament entscheidet das Vormundschaftsgericht, wer die Verantwortung übernimmt – oft ohne Rücksicht auf Ihre persönlichen Vorstellungen.

Warum Sie die Vormundschaft selbst regeln sollten

Wenn Eltern keine Regelung treffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht einen Vormund. Dabei wird zunächst das Jugendamt eingeschaltet, das geeignete Personen vorschlägt. Obwohl das Gericht oft im Verwandtenkreis sucht, besteht keine Garantie, dass Ihre Wunschperson ausgewählt wird. Auch kann das Gericht Verwandte ausschließen, wenn diese als ungeeignet angesehen werden.

Die beste Vorsorge? Nehmen Sie die Entscheidung selbst in die Hand, indem Sie einen Vormund in Ihrem Testament benennen.

Wie wähle ich den richtigen Vormund?

Die Wahl des Vormundes ist eine sehr persönliche Entscheidung. Sie können Familienmitglieder, Freunde, nichteheliche Partner oder auch die Großeltern bestimmen. Wichtig ist:

  • Der Vormund muss volljährig und geschäftsfähig sein.
  • Stimmen Sie sich mit Ihrem Partner ab und informieren Sie die ausgewählte Person.
  • Es ist sinnvoll, einen Ersatzvormund zu benennen, falls die primäre Wahl ausfällt.

Tipp: Verwenden Sie den Begriff „Vormund“ im Testament klar und eindeutig, um Missverständnisse zu vermeiden.

Besondere Regeln und Optionen

Haben beide Eltern unterschiedliche Vormünder benannt, gilt die Bestimmung des zuletzt verstorbenen Elternteils. Sie können auch Personen ausschließen, die Sie nicht als Vormund wünschen.

Möchten Sie eine „befreite Vormundschaft“ einrichten? Das bedeutet, dass der Vormund z. B. mehr Freiheiten bei der Vermögensverwaltung erhält. Auch hier gilt: Das Wohl des Kindes steht immer an erster Stelle. Das Vormundschaftsgericht kann eingreifen, wenn eine Gefährdung vorliegt.

Welche Aufgaben übernimmt der Vormund?

Ein Vormund sorgt für die Person und das Vermögen des Kindes. Dazu gehören:

  • Erziehung und Unterbringung: Der Vormund entscheidet über Wohnort, Schulwahl und ärztliche Behandlungen.
  • Vermögensschutz: Das Vermögen des Kindes wird getrennt vom eigenen gehalten und verzinslich angelegt.
  • Wohlergehen: Der Vormund stellt sicher, dass das Kind in einer liebevollen Umgebung aufwächst. Er kann sich dafür einsetzen, dass unliebsame Verwandte keine Verantwortung übernehmen.

Wie bereite ich mein Testament optimal vor?

  • Besprechen Sie Ihre Entscheidung mit der gewählten Person.
  • Berücksichtigen Sie die Interessen des Kindes.
  • Nutzen Sie professionelle Beratung, um Ihr Testament rechtssicher und klar zu formulieren.

Wir sind für Sie da

Als Experten im Familienrecht unterstützen wir Sie gerne dabei, die Vormundschaft für Ihre Kinder optimal zu regeln. Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Vereinbaren Sie einen Termin – auch kurzfristig, Sie erreichen unsere

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