„Scheidung 2026: Trennung, Geld, Kinder – was jetzt wirklich zählt“

Warum die aktuelle Diskussion über Scheidung jeden betreffen kann – und warum klare rechtliche Entscheidungen wichtiger sind als jemals zuvor

In den Medien wird gerade intensiv über Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensaufteilung gesprochen. Viele Menschen glauben, Scheidung bedeute „man trennt sich und der Rest regelt sich irgendwie“. Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass das Gegenteil der Fall ist. Scheidung ist ein hochkomplexes Rechtsverfahren mit tiefgreifenden finanziellen, familiären und emotionalen Folgen. Das Gesetz setzt klare Voraussetzungen, folgt einem traditionellen Ordnungsprinzip und schützt insbesondere die wirtschaftliche Stabilität der Familie. Wer hier uninformiert handelt, riskiert schwerwiegende Nachteile.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen – verständlich erklärt

Eine Scheidung setzt grundsätzlich das Trennungsjahr voraus. Der Gesetzgeber ordnet in § 1565 Abs. 1 BGB an:
„Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“

Das Trennungsjahr ist Ausdruck eines traditionellen Eheverständnisses: Der Gesetzgeber will die Ehe schützen und verlangt deshalb eine klare und stabile Trennung. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Härtefallscheidung ohne Trennungsjahr in Betracht, etwa bei schwersten unzumutbaren Umständen.

Unterhalt – finanzielle Verantwortung hört mit der Trennung nicht auf

Viele Mandanten sind überrascht, dass wirtschaftliche Verantwortung nach einer Trennung weiterbesteht. Der Gesetzgeber stellt klar: Ehegatten sind auch während der Trennung füreinander verantwortlich. § 1361 Abs. 1 BGB bestimmt:
„Ein getrennt lebender Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.“

Auch nach der Scheidung kann Unterhalt relevant bleiben. Dabei geht es insbesondere um Betreuungsunterhalt für Kinder, Krankheit, Altersunterhalt oder ehebedingte Nachteile. Diese Fragen werden medial stark diskutiert, rechtlich bleiben sie jedoch streng strukturiert.

Kinder stehen im Mittelpunkt
– Recht, Verantwortung und Zukunftssicherheit

Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt sind die emotional sensibelsten Themen. Das Gesetz stellt das Kindeswohl an oberste Stelle. § 1626 Abs. 2 BGB sagt dazu:
„Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.“

Auch beim Kindesunterhalt gibt es klare gesetzliche Leitlinien. Grundsätzlich gilt, dass beide Elternteile finanziell für ihr Kind verantwortlich bleiben. Streit entsteht häufig dann, wenn Erwartungen, Emotionen und rechtliche Realität auseinanderfallen. Hier braucht es Erfahrung, Klarheit und Verlässlichkeit.

Vermögen, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
– oft unterschätzt, aber entscheidend

Neben Emotionen entscheidet Scheidung vor allem über Vermögen und Zukunftssicherung. Beim Zugewinnausgleich gilt der gesetzliche Güterstand, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Ziel ist eine faire Beteiligung am in der Ehe erworbenen Vermögen. Dazu kommt der Versorgungsausgleich, der die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften teilt. Diese Regelungen sind Ausdruck einer traditionellen Schutzfunktion: Wirtschaftliche Gemeinsamkeit endet nicht abrupt, sondern wird rechtlich geordnet aufgeteilt.

Warum jetzt professionelle Beratung entscheidend ist

Wir erleben täglich, dass viele Betroffene zu spät handeln, falsche Annahmen treffen oder emotionale Entscheidungen treffen, die später teuer werden. Scheidung bedeutet: Rechte sichern, Pflichten kennen, Zukunft gestalten. Genau dabei unterstützen wir als Fachanwälte für Familienrecht unsere Mandanten – juristisch präzise, menschlich sensibel und mit großem Erfahrungshintergrund. Wir erklären verständlich, bewerten rechtlich fundiert und sorgen dafür, dass Sie Klarheit gewinnen.

Unsere Empfehlung: Frühzeitig informieren – Streit und Kosten vermeiden

Wer frühzeitig Beratung sucht, vermeidet Konflikte, unnötige Prozesse und finanzielle Risiken. Wir arbeiten strukturiert, traditionell klar und rechtlich zuverlässig. Wir begleiten Sie durch Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensauseinandersetzung – rechtssicher und vorausschauend.

Kostenfreie Ersteinschätzung – täglich bis 22:00 Uhr erreichbar

Wenn Sie vor einer Trennung stehen, bereits mitten in einer Scheidung sind oder einfach nur wissen möchten, welche Rechte Sie haben, sprechen Sie uns an. Wir bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung und sind täglich bis 22:00 Uhr telefonisch erreichbar.
Gemeinsam sichern wir Ihre Zukunft – rechtlich stark, menschlich verständnisvoll und verlässlich.

Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht ermittelt  Ihre Rechte . Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Digitaler Nachlass 2026 – Wer bekommt Zugriff auf WhatsApp, iCloud und Social-Media-Konten nach dem Tod?

Der digitale Nachlass ist inzwischen eines der meistdiskutierten Themen im modernen Erbrecht. In den Medien wird derzeit intensiv darüber gesprochen, was nach dem Tod mit E-Mails, WhatsApp-Chats, Facebook-Profilen, Online-Banking, Cloud-Speichern und digitalen Fotos geschieht. Wir erleben täglich in unserer Praxis, dass Familien nicht nur um Immobilien, Bankguthaben und Schmuck streiten, sondern zunehmend um digitale Zugänge, gespeicherte Daten, Erinnerungsfotos und Unterlagen im Netz. Während das deutsche Erbrecht traditionell darauf ausgerichtet ist, Vermögenswerte „greifbar“ zu vererben, steht die Rechtsordnung nun vor der Herausforderung, auch digitale Lebensbereiche zuverlässig in die Nachlassplanung einzubeziehen.

Warum der digitale Nachlass so wichtig ist

Wir sehen, dass digitale Zugänge heute nicht nur emotionale Bedeutung haben, sondern auch erheblichen wirtschaftlichen Wert. In iClouds und E-Mail-Konten befinden sich Rechnungen, Verträge, Zugangsdaten zu Depots, Kryptowährungen, Abonnements und geschäftliche Kommunikation. Gleichzeitig steht die Familie oft vor der belastenden Situation, dass sie keinen Zugriff erhält, Passwörter fehlen und Online-Dienste den Zugang verweigern. Genau hier beginnen Unsicherheiten, Streitigkeiten und in vielen Fällen langwierige Auseinandersetzungen. Wer nichts geregelt hat, hinterlässt seinen Angehörigen nicht selten ein digitales Chaos. Deshalb sprechen Medien und Fachwelt zurecht darüber, dass „Erbrecht heute digital gedacht werden muss“.

Was Betroffene jetzt konkret beachten sollten

Wir raten dazu, digitale Zugänge genauso ernst zu nehmen wie Testament, Erbvertrag und Vermögensaufteilung. Wer heute verantwortungsvoll vorsorgt, denkt an Online-Konten, hinterlegte Passwörter, Zugriffsberechtigungen, Cloud-Daten, Social-Media-Profile und digitale Verträge. Ohne klare Regelungen kann der Nachlass nicht vollständig verwertet werden, Erinnerungen bleiben unzugänglich und wichtige Dokumente gehen verloren. Für Patchwork-Familien, Unternehmer, Selbstständige und Familien mit Kindern ist das Thema besonders sensibel, weil digitale Daten häufig eng mit wirtschaftlichen Entscheidungen und familiären Interessen verbunden sind. Traditionell galt: „Was schriftlich sauber geregelt ist, sorgt für Frieden.“ Genau dieser Grundsatz muss heute auch für digitale Werte gelten.

Digitaler Nachlass ist Familienrecht und Erbrecht zugleich

Der digitale Nachlass betrifft nicht nur das Erbrecht, sondern häufig auch das Familienrecht. Eltern fragen uns, ob sie Zugriff auf die Konten verstorbener Kinder erhalten. Ehegatten streiten darüber, wer was sehen, verwalten oder löschen darf. Auch bei Trennung und Scheidung spielt die Frage digitaler Daten inzwischen eine Rolle, weil Online-Accounts und gespeicherte Inhalte emotional und praktisch von großer Bedeutung sind. Wir erleben, dass Familien in dieser ohnehin schweren persönlichen Situation zusätzliche Belastungen erfahren, wenn digitale Zugänge blockiert sind. Darum ist es klug, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und klare, rechtssichere Regelungen zu schaffen.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen eine durchdachte Nachlassplanung, die klassische Werte und digitale Lebensrealität miteinander verbindet. Wer vorsorgt, schützt seine Familie, verhindert Streit, bewahrt Erinnerungen und schafft Klarheit. Wir begleiten Sie dabei juristisch fundiert, verständlich und mit Blick auf bewährte, sichere Lösungen.

Als Fachanwälte für Erbrecht und Fachanwälte für Familienrecht stehen wir Ihnen kompetent zur Seite. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an und sind täglich bis 22:00 Uhr telefonisch erreichbar. Wenn Sie Ihre digitale und klassische Nachlassplanung rechtssicher gestalten möchten, sprechen Sie uns an – wir beraten Sie individuell, zuverlässig und mit der Erfahrung einer spezialisierten Kanzlei.

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Kindergeldbezugsberechtigter beim paritätischen Wechselmodell

Juristische Einordnung und Rechtsprechung

In Fällen, in denen ein Kind im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut wird und die Eltern sich nicht einigen können, wer das Kindergeld beziehen soll, kommt dem Familiengericht eine maßgebliche Rolle zu. Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Kindergeld grundsätzlich an denjenigen auszuzahlen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Problematisch wird dies, wenn das Kind im Wechselmodell etwa zur Hälfte bei jedem Elternteil betreut wird und keine Einigung der Eltern vorliegt, wer den Kindergeldbezug wahrnimmt.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG). § 61 Abs. 1 und Abs. 2 EStG definieren den Anspruch auf Kindergeld und die Berechtigten. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 EStG regelt das Verfahren zur Bestimmung des Berechtigten, wenn mehrere Personen Anspruch auf das Kindergeld haben und keine Einigung besteht. Dabei sieht das Gesetz keine materiellen Kriterien vor, nach denen die Entscheidung zu treffen ist; vielmehr dient § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG ausschließlich dazu, der Familienkasse eine eindeutige Bezugsberechtigung zuzuordnen, wenn die Eltern keinvernehmlich festgelegt haben, wer es beziehen soll. § 1612b BGB stellt klar, dass das Kindergeld dem Kindesunterhalt dient und zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden ist, wobei dies im Wechselmodell besondere Auswirkungen haben kann, weil beide Eltern dem Kindeswohl dienen und gleichzeitig unterhaltspflichtig sind.

Voraussetzungen der Gerichtlichen Bestimmung

Sobald das Kind im paritätischen Wechselmodell bei beiden Elternteilen jeweils annähernd gleich betreut wird und die Eltern nicht einvernehmlich bestimmt haben, wer den Kindergeldbezug übernimmt (§ 64 Abs. 2 S. 3 EStG), ist das Familiengericht anzurufen. Aufgabe des Familiengerichts ist es, denjenigen Elternteil als Kindergeldbezugsberechtigten zu bestimmen, der eher die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld dem Wohl des Kindes entsprechend verwendet wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:

Zunächst ist das Kindeswohl als entscheidender Maßstab zu betrachten. Beide Elternteile müssen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie in der Lage sind, das Kindergeld im Interesse des Kindes einzusetzen. Führt dies nicht zu einer eindeutigen Überlegenheit eines Elternteils, greift der Grundsatz der Bezugskontinuität: Derjenige Elternteil, der das Kindergeld bislang bezogen hat, wird regelmäßig weiterhin als Bezugsberechtigter bestimmt, um stetige finanzielle Verhältnisse im Interesse des Kindes aufrechtzuerhalten. Andere Gesichtspunkte wie etwa, welcher Elternteil welche Leistungen für das Kind erbracht hat oder wer welche Kosten getragen hat, sind für die Bestimmung der Lebensmittelpunkt-Berechtigung im Verfahren nach § 64 EStG regelmäßig ohne Bedeutung.

Rechtsprechung

Das Kammergericht Berlin hat die obenstehenden rechtlichen Grundsätze bestätigt und angewandt. In diesem Fall betreute ein getrennt lebendes Ehepaar seine gemeinsame Tochter zunächst nicht vollständig paritätisch, so dass die Mutter in den Jahren 2021 bis 2023 überwiegend Betreuung leistete. In dieser Phase stellte das Gericht klar, dass der Elternteil mit dem überwiegenden Betreuungsanteil auch als Kindergeldbezieher in Betracht kommt. Ab September 2023 lebte das Kind tatsächlich hälftig bei beiden Elternteilen im Wechselmodell. Hier griff der Grundsatz der Bezugskontinuität: Da die Mutter das Kindergeld seit der Geburt der Tochter bezogen hatte, bestätigte das Kammergericht ihre Bezugsberechtigung auch für den Zeitraum des paritätischen Wechselmodells. Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass etwaige finanzielle Streitigkeiten oder innerfamiliäre Abrechnungsfragen – zum Beispiel im Zusammenhang mit Kreditzahlungen – im Rahmen eines anderen Verfahrens zu behandeln seien; sie seien für die Bestimmung der Kindergeldbezugsberechtigung nicht maßgeblich. Damit setzte das Kammergericht Berlin den gesetzlichen und familiengerichtlichen Maßstab in der Praxis um. Das Gericht stellte fest, dass das Familiengericht den Bezugsberechtigten nach Kindeswohl und bei Gleichstand nach Bezugskontinuität zu bestimmen hat.

Zusammenfassung des Beschlusses in zwei Sätzen: Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass im paritätischen Wechselmodell derjenige Elternteil Kindergeldbezieher bleibt, der den größeren Betreuungsanteil hatte oder – bei Gleichwertigkeit beider Eltern in der Betreuung – aufgrund der bisherigen Bezugspraxis die Kontinuität wahrt. Finanzielle Streitigkeiten zwischen den Eltern über interne Leistungen oder Kosten spielen für diese Entscheidung keine Rolle.

Praktische Rechtsfolge und Bedeutung

Für die Praxis bedeutet dies: Können sich Eltern im paritätischen Wechselmodell nicht über den Kindergeldbezug einigen und ist das Verfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG eröffnet, wird das Familiengericht denjenigen Elternteil als Kindergeldbezieher bestimmen, der durch sein Verhalten besser gewährleistet, dass das Kindergeld dem Kindeswohl dient. Bei gleichem Betreuungsanteil ist regelmäßig der bisherige Bezugsberechtigte zu bestätigen. Diese Rechtsprechung unterstützt eine stabile und vorhersehbare finanzielle Situation für das Kind, während innerfamiliäre Ausgleichsansprüche gesondert im Rahmen des Unterhaltsrechts zu klären bleiben.

Wir sind für Sie erreichbar: Bei Fragen zur familiengerichtlichen Bestimmung von Kindergeldbezugsberechtigten im Wechselmodell oder zur rechtlichen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Unterhaltsrecht beraten wir Sie gerne umfassend. Telefonisch stehen wir Ihnen täglich bis 22 Uhr zur kostenfreien Ersteinschätzung zur Verfügung.

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gez. M. Peper
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Grundsteuer-Schock oder Entwarnung? Warum die neue Grundsteuerreform jetzt alle Eigentümer und Mieter betrifft

Wir erleben derzeit eine der weitreichendsten steuerrechtlichen Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte. Seit Anfang 2025 gilt die neue Grundsteuerreform – und sie betrifft nahezu jeden, der Grundbesitz hat oder in einer Wohnung lebt. Während viele Betroffene auf Klarheit hoffen, wird nun sichtbar, wie tiefgreifend die Reform das Verhältnis von Grundbesitz, Bewertung und Steuerlast verändert. Die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer sorgt zusätzlich für hohe Aufmerksamkeit, denn die Reform ist nicht nur eine technische Neubewertung, sondern ein grundlegender Umbau eines seit Generationen bewährten Rechtssystems.

Warum die alte Grundsteuer verfassungswidrig war
 – und was jetzt anders ist

Wir erinnern daran, dass die frühere Grundsteuer jahrzehntelang auf Einheitswerten aus 1964 beziehungsweise 1935 beruhte. Diese Werte ignorierten die tatsächliche Entwicklung des Immobilienmarkts. Das Grundgesetz verlangt jedoch nach Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichheitsgerechte Steuerbelastung. Die Reform beruhigt daher eine gewachsene Tradition des Steuerrechts, indem sie alte Bewertungsstrukturen durch ein realitätsnähes, aber dennoch praktikables System ersetzt. Der Gesetzgeber hat mit §§ 218 ff. BewG und den Landesgrundsteuergesetzen ein modernes Bewertungsinstrument geschaffen, das den Grundbesitz steuerlich neu ordnet und auf den objektivierten Ertragswert sowie auf Bodenrichtwerte setzt. Der Belastungsgrund ist dabei klar formuliert: Wer Grundbesitz innehat, besitzt zugleich die Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung – und genau dieses Leistungsfähigkeitsmoment bildet die Grundsteuer nun ab.

Ertragswert, Bodenrichtwert und neue Bewertungslogik
– so funktioniert das System tatsächlich

Wir ordnen ein, dass der Kern der Reform in der Verbindung von traditionellen Bewertungsprinzipien und moderner Automatisierung liegt. Das Ertragswertverfahren orientiert sich am Verkehrswert, ohne diesen exakt nachzubilden. Die Reform setzt bewusst auf Typisierung und Generalisierung, eine seit langen Jahrzehnten akzeptierte Grundstruktur steuerlicher Massenverfahren. Durch die Einbeziehung von Nettokaltmieten, Gebäudearten, Baujahren, Bodenrichtwerten und Grundstücksmerkmalen soll ein Durchschnittswert entstehen, der die steuerliche Belastung gerecht verteilt. Entscheidend ist dabei, dass die Bodenrichtwerte die Lagequalität abbilden, während das Ertragswertverfahren die strukturellen Merkmale des Gebäudes berücksichtigt. Auf diese Weise entsteht ein Modell, das – trotz unvermeidbarer Vereinfachungen – die Wertrelationen zwischen Millionen von Grundstücken besser darstellt als das alte System aus der Mitte des vergangenen Jahrhunderts.

Was bedeutet die Grundsteuerreform für Eigentümer, Vermieter und Mieter?

Wir stellen fest, dass die Reform nicht nur ein Bewertungsakt ist, sondern finanzielle Wirkungen hat, die Millionen Menschen betreffen. Eigentümer erhalten erstmals wieder eine Steuerbasis, die auf aktuellen Marktdaten und strukturierten Bewertungsparametern beruht. Vermieter können die Grundsteuer weiterhin regelmäßig über die Betriebskosten umlagen, was für Mieter spürbare Folgen haben kann. Die Bedeutung dieser Umlagefähigkeit nach dem geltenden Betriebskostenrecht wird in den kommenden Jahren erheblich zunehmen, da die neuen Grundsteuerwerte in vielen Regionen zu Veränderungen führen. Gleichzeitig gewinnen die kommunalen Hebesätze an Gewicht, weil sie den endgültigen Steuerbetrag bestimmen. Damit verschiebt sich die Diskussion zunehmend auf die Ebene der Gemeinden, die nun ein stärker ausbalanciertes Steuersystem verwalten müssen.

Warum die Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit noch lange nicht beendet ist

Wir weisen darauf hin, dass die Reform auf einem schmalen Grat zwischen Gleichheitsgebot und Verwaltungspraktikabilität balanciert. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet seit jeher dazu, Steuern so auszugestalten, dass vergleichbare Fälle gleich behandelt werden. Gleichzeitig erkennt die Verfassung aber an, dass im Steuerrecht typisiert werden darf, wenn komplexe Realitäten sonst kaum erfassbar wären. Die Grundsteuer bewegt sich genau in diesem Spannungsfeld. Auch wenn das Reformmodell auf verfassungsrechtlich bewährten Prinzipien beruht, bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die neue Systematik für alle Bundesländer billigen wird. Besonders die verschiedenen Landesmodelle mit teilweise stark unterschiedlichen und grob vereinfachten Bewertungsansätzen könnten künftig erneut zur verfassungsrechtlichen Prüfung stehen.

Offene Baustellen: unbebaute Grundstücke, kommunale Spielräume und Länder-Sondermodelle

Wir beobachten, dass die Reform in der Praxis neue Fragen aufwirft, die bisher nicht abschließend geklärt sind. Unbebaute Grundstücke stehen vielerorts vor einer Neubewertung, deren Belastungshöhe Kommunen eigenständig bestimmen können. Dies führt insbesondere in Ländern wie Nordrhein-Westfalen zu erheblichen Unsicherheiten. Zudem bleibt offen, wie stark Wertunterschiede, die nicht vollständig vom Bodenrichtwert abgebildet werden, künftig kompensiert werden können. Darüber hinaus existieren mehrere Landesmodelle, die sich teilweise deutlich vom Bundesmodell entfernen. Diese Vielfalt kann für Transparenz sorgen, wirft aber gleichzeitig verfassungsrechtliche und steuerpraktische Fragen auf, die die Diskussion über zukünftige Reformen befeuern dürften.

Warum die Grundsteuerreform trotz aller Kritik ein notwendiger Schritt war

Wir sehen die Reform als historisch folgerichtige Weiterentwicklung eines überholten Steuersystems. Das Steuerrecht lebt von Tradition, aber auch von der Fähigkeit, sich an gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen anzupassen. Ein System, das auf über 60 Jahre alten Bewertungsgrundlagen beruhte, konnte diese Anforderungen nicht mehr erfüllen. Die Reform schafft daher erstmals seit Jahrzehnten wieder eine Grundlage, die den Immobilienmarkt und die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen realistischer erfasst. Die Kombination aus Standardisierung und Digitalisierung führt zudem dazu, dass ein Massenverfahren wie die Grundsteuer überhaupt vollziehbar bleibt – ein Aspekt, der angesichts personeller Engpässe in den Finanzverwaltungen kaum überschätzt werden kann.

Unser Fazit: Die Grundsteuer wird uns noch lange beschäftigen
– aber die Richtung stimmt

Wir gehen davon aus, dass trotz offener Fragen die Grundsteuerreform Bestand haben wird und Schritt für Schritt eine neue steuerliche Realität formt. Die kommenden Jahre werden zeigen, wie sich das Zusammenspiel von kommunalen Hebesätzen, Bewertungsparametern und Rechtskontrolle entwickelt. Klar ist jedoch schon heute, dass die Grundsteuer als zentrale Einnahmequelle der Gemeinden modernisiert werden musste und nun auf einer tragfähigeren rechtlichen Grundlage steht. Ob dieser Reformweg endgültig verfassungsfest ist, wird sich erst zeigen, doch der steuerrechtliche Rahmen ist traditionell und zugleich zukunftsfähig ausgestaltet.

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Pflichtteilsrecht und Belegvorlage – Was das OLG München zur Reichweite des Auskunftsanspruchs entschieden hat

Wir möchten mit diesem Beitrag erläutern, welche Bedeutung die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23. August 2021 für die Pflichtteilsberechnung hat und wie sie sich in die gefestigte Rechtsprechung einfügt. Als Fachanwälte für Erbrecht begegnen wir in unserer täglichen Beratung immer wieder der Frage, welche Unterlagen ein Erbe dem Pflichtteilsberechtigten vorlegen muss. Die Entscheidung des OLG München gibt hierzu eine klare und praxisnahe Orientierung.

Rechtlicher Hintergrund des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB

Wir wissen aus unserer erbrechtlichen Praxis, dass der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, dessen Höhe sich aus dem Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ergibt. Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen kann, gewährt ihm das Gesetz einen weitreichenden Auskunftsanspruch. Nach § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB heißt es:

„Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben die Errichtung eines Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses verlangen.“
Der Gesetzgeber verweist hierfür in § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB ergänzend auf § 260 BGB.

Dort findet sich der grundlegende Inhalt des Auskunftsanspruchs:

„Wer über ein Vermögen Auskunft zu erteilen hat, hat ein Verzeichnis über die einzelnen Vermögensgegenstände vorzulegen.“
Wir halten fest, dass das Gesetz gerade keine Pflicht zur Belegvorlage enthält. Diese gesetzliche Schweigezone bildet den Ausgangspunkt der Entscheidung des OLG München.

Der entschiedene Fall und die tragenden Erwägungen des Gerichts

Im entschiedenen Fall verlangte der Sohn der Erblasserin vom überlebenden Ehemann als Alleinerben nicht nur die Auskunft über den Nachlassbestand, sondern auch die Vorlage verschiedener Belege. Das Landgericht hatte diese Belegvorlage teilweise zugesprochen. Das OLG München hob diese Entscheidung jedoch auf, weil eine allgemeine Belegvorlagepflicht nicht besteht.

Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung in konsequenter Orientierung am Gesetz. Es stellt klar, dass weder § 2314 BGB noch § 260 BGB eine generelle Belegvorlage vorsehen. Wir sehen darin eine konsequente Rückbesinnung auf den Wortlaut der Normen, wie sie seit jeher verstanden wurden. Das Gericht verweist zudem auf den Vergleich mit dem Zugewinnausgleichsrecht. Dort enthält § 1379 BGB eine ausdrückliche Belegvorlagepflicht. Das Fehlen eines solchen Zusatzes im Pflichtteilsrecht deutet aus Sicht des Gerichts eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber eine solche Pflicht gerade nicht gewollt hat.

Die Ausnahmefälle der Rechtsprechung

Wir schätzen die Entscheidung besonders, weil sie den seit vielen Jahren anerkannten Grundsatz der Rechtsprechung bestätigt, dass eine Belegvorlage nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verlangt werden kann. Solche Ausnahmefälle bestehen etwa dann, wenn sich ohne Vorlage bestimmter Unterlagen der Wert eines Nachlassgegenstandes überhaupt nicht feststellen lässt. Dies betrifft vor allem Nachlässe, in denen ein Unternehmen vorhanden ist, weil die Unternehmensbewertung ohne Jahresabschlüsse, Bilanzen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen regelmäßig nicht möglich ist.

Das Oberlandesgericht München betont jedoch ausdrücklich, dass im entschiedenen Fall keine solche besondere Konstellation vorlag. Die im Nachlass befindlichen verpachteten Grundstücke konnten anhand der üblichen Bewertungsmethoden beurteilt werden, ohne dass die Pachtverträge selbst vorgelegt werden mussten. Ebenso sah das Gericht keine Veranlassung, dem Beklagten die Vorlage von Erbschaftsteuerunterlagen oder Vollmachten aufzuerlegen.

Das Urteil im Überblick

Oberlandesgericht München, Urteil vom 23. August 2021 – Az. 33 U 325/21
Link zur Entscheidungsbesprechung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-27467?hl=true
Kernaussage in zwei Sätzen: Das OLG München stellt klar, dass § 2314 BGB keine allgemeine Pflicht zur Belegvorlage enthält und der Pflichtteilsberechtigte lediglich Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand hat. Eine Belegvorlage kommt nur in echten Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Bewertung ohne Unterlagen unmöglich wäre.

Rechtsfolgen für Pflichtteilsberechtigte und Erben

Wir stellen aus anwaltlicher Sicht fest, dass dieses Urteil für beide Seiten des Pflichtteilsverhältnisses eine wichtige Leitlinie darstellt. Pflichtteilsberechtigte behalten ihren umfassenden Anspruch auf Auskunft, müssen sich aber darauf einstellen, nicht automatisch Einsicht in jede Art von Unterlagen zu erhalten. Erben wiederum können sich auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen und müssen Belege nur dann vorlegen, wenn sich der Wert eines Nachlassgegenstandes ohne diese Unterlagen tatsächlich nicht ermitteln lässt.

Diese Linie entspricht der traditionellen Auslegung des Pflichtteilsrechts, das seit jeher einen Ausgleich zwischen den Informationsbedürfnissen der Pflichtteilsberechtigten und dem Schutz der persönlichen Lebensverhältnisse des Erblassers schaffen soll. Wir sehen darin ein ausgewogenes und bewährtes Verständnis, das eine übermäßige Belastung des Erben vermeidet und dennoch eine korrekte Berechnung des Pflichtteils gewährleistet.

Unser Fazit

Wir begrüßen die Entscheidung des OLG München, weil sie Klarheit schafft und die langjährige Rechtsprechung bestätigt. Die Belegvorlage bleibt die Ausnahme, nicht die Regel. Das Urteil zeigt, dass die Pflicht zur Auskunft nach § 2314 BGB ihren Schwerpunkt im Nachlassverzeichnis hat und nicht in der Dokumentenoffenlegung. Für die anwaltliche Praxis im Erbrecht ist dies ein bedeutsiges Signal, das Rechtsfrieden schafft und Streitpotenzial reduziert.

Wenn Sie Pflichtteilsansprüche durchsetzen oder sich als Erbe gegen überzogene Forderungen verteidigen müssen, beraten wir Sie gerne umfassend und kompetent. Wir sind täglich bis 22 Uhr telefonisch erreichbar und bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

Kostenfreie Ersteinschätzung durch Fachanwalt für Familienrecht.

Wir prüfen, ob in Ihrem Fall ein Umgangsausschluss rechtmäßig ist oder ob mildere Lösungen genügen.

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Pflichtteil und Eigenheim: Muss der überlebende Ehegatte das Haus verkaufen?

Wir erleben seit vielen Jahren, dass die Sorge um das Familienheim im Erbfall zu den stärksten Belastungen gehört, insbesondere wenn Pflichtteilsansprüche mit der wirtschaftlichen Existenz kollidieren. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, und gerade in Familien, deren Vermögen im Eigenheim gebunden ist, stellt sich die Frage, ob der überlebende Ehegatte gezwungen ist, das Haus zu verkaufen, um diese Ansprüche zu erfüllen. Nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB steht Abkömmlingen zwar der Pflichtteil zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Zugleich bestimmt § 93 SGB XII, dass Pflichtteilsansprüche auf den Sozialhilfeträger übergehen, sobald ein Kind Sozialhilfe bezieht und der Anspruch realisierbar ist. Damit entsteht häufig ein Spannungsverhältnis zwischen Pflichtteilsrecht, sozialhilferechtlicher Refinanzierung und dem verfassungsrechtlich geprägten Schutz des Familienheims.

Das Bundessozialgericht hat hierzu eine für die Praxis bis heute maßgebliche Leitentscheidung getroffen. Das Gericht hat klargestellt, dass der überlebende Ehegatte das Familienheim nicht verkaufen muss, um Pflichtteilsansprüche oder übergegangene Ansprüche des Sozialhilfeträgers zu bedienen. Der Schutz der selbstgenutzten Immobilie hat Vorrang, sofern eindeutige Eigentums- oder Miteigentumsverhältnisse bestehen und die Nutzung tatsächlich der eigenen Lebensführung dient. Das BSG betonte, dass der Sozialhilfeträger lediglich realisierbare Ansprüche geltend machen darf. Der zwangsweise Verkauf des Eigenheims, durch den der überlebende Ehegatte sein bislang von Art. 14 GG geschütztes Zuhause verlieren würde, sei regelmäßig unzumutbar. Deshalb kann der Sozialhilfeträger den Pflichtteil zwar einfordern, aber nicht durchsetzen, wenn dies faktisch nur durch eine Zwangsverwertung des Familienheims möglich wäre.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Pflichtteil nach der gesetzlichen Konzeption ein Geldanspruch ist, dessen sofortige Erfüllung nicht verlangt werden kann, wenn der Erbe hierzu objektiv nicht in der Lage ist, ohne sein selbstgenutztes Wohnhaus aufzugeben. Vielmehr hat der Anspruch nur den Charakter eines langfristig durchsetzbaren Zahlungsanspruchs, dessen Realisierung aufgeschoben wird, bis eine wirtschaftlich tragbare Lösung besteht. Damit unterscheidet sich dieser Fall deutlich von Situationen, in denen umfangreiches liquides Vermögen vorhanden ist. Das BSG stellte zugleich fest, dass es dem Sozialhilfeträger nicht zusteht, das Familienheim durch die Hintertür wirtschaftlich zu verwerten, obwohl sozialrechtlich anerkannt ist, dass die selbstgenutzte Immobilie zum geschützten Schonvermögen zählt.

Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass wir in jedem Einzelfall die Eigentumsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage des überlebenden Ehegatten und die Höhe des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs sorgfältig zu prüfen haben. Sobald der überlebende Ehegatte Miteigentümer oder Alleineigentümer ist und das Haus selbst bewohnt, greift der Schutz der selbstgenutzten Immobilie. Weder Kinder noch Sozialhilfeträger können verlangen, dass das Haus veräußert, belehnt oder in anderer Weise wirtschaftlich verwertet wird, wenn dies den Verlust des familiären Lebensmittelpunkts bedeuten würde. Der Pflichtteilsanspruch besteht zwar weiterhin, doch ist seine Durchsetzung aufgeschoben. Häufig werden in solchen Konstellationen Ratenzahlungen, Stundungsvereinbarungen oder langfristige Lösungen entwickelt, die den Fortbestand des Familienheims sichern und zugleich die rechtlichen Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten berücksichtigen, ohne das Existenzminimum des Ehegatten zu gefährden.

Besonders sensibel sind Fälle, in denen der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch eines bedürftigen Kindes geltend macht. Hier prüfen wir traditionell, ob die Inanspruchnahme überhaupt rechtmäßig ist, denn nicht jeder Pflichtteilsanspruch ist realisierbar. Nach der Rechtsprechung ist ein übergegangener Pflichtteil nur dann einzufordern, wenn der Anspruch wirtschaftlichen Wert besitzt. Ist der überlebende Ehegatte nicht leistungsfähig, weil sein Vermögen vollständig im selbstgenutzten Familienheim gebunden ist, fehlt es an der Realisierbarkeit des Anspruchs. Aus diesem Grund kann der Sozialhilfeträger nicht auf Verwertung drängen. Diese Rechtslage schützt das Familienvermögen und verhindert, dass überlebende Ehegatten nach dem Tod des Partners ihr Zuhause verlieren.

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gez. M. Peper
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Umgangsausschluss nur in absoluten Ausnahmefällen bei Kindeswohlgefährdung

Wir erleben seit vielen Jahren, dass der Umgangsausschluss zu den schwersten denkbaren Eingriffen in das Elternrecht gehört und deshalb nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig ist. Der Gesetzgeber hat den Umgang als grundlegendes Recht des Kindes ausgestaltet, das nicht nur die Beziehung zum Elternteil schützt, sondern auch die emotionale und soziale Entwicklung des Kindes langfristig sichert. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB darf das Familiengericht den Umgang nur dann ausschließen, wenn andernfalls eine konkrete Gefährdung für das Wohl des Kindes entstehen würde. Diese gesetzliche Schwelle ist bewusst sehr hoch angesetzt, weil jeder Eingriff in die familiären Bindungen einen erheblichen verfassungsrechtlichen Bezug hat, insbesondere zu Art. 6 GG, der die Pflege und Erziehung der Kinder als natürliches Recht der Eltern garantiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom Dezember 2025 erneut bestätigt, dass ein Ausschluss des Umgangs keinesfalls auf bloßen Vermutungen oder von Befürchtungen getragenen Annahmen beruhen darf. Vielmehr ist stets eine belastbare Tatsachengrundlage erforderlich, die eindeutig erkennen lässt, dass der Kontakt mit dem betreffenden Elternteil eine reale und gegenwärtige Gefahr für die körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes begründet. Es bleibt damit ein grundlegender verfassungsrechtlicher Maßstab, dass familiäre Bindungen im Zweifel zu schützen sind und dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat, selbst wenn das Verhältnis der Eltern stark belastet oder hochstrittig ist. Aus diesem Grund sind die Gerichte verpflichtet, zunächst sämtliche milderen Mittel zu prüfen, wie etwa die Durchführung eines begleiteten Umgangs, die Einschaltung der Jugendhilfe, eine allmähliche Wiederannäherung oder eine verbindliche Umgangsregelung mit klaren Rahmenbedingungen. Erst wenn nachweislich keine dieser Maßnahmen geeignet ist, eine drohende Gefahr abzuwenden, kann ein vollständiger Ausschluss rechtlich Bestand haben.

In der alltäglichen familiengerichtlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass nicht allein das Verhalten der Eltern, sondern ebenso die Dauer und Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens selbst erheblichen Einfluss auf das Kindeswohl haben können. Gerade die gesetzlich normierte Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung nach § 155 FamFG stellt klar, dass Umgangsverfahren zum Schutz des Kindeswohls mit besonderer Priorität zu behandeln sind. Das Familiengericht muss zeitnah Termine anberaumen, unverzüglich persönliche Anhörungen der Eltern und des Kindes durchführen und erforderlichenfalls Sachverständige hinzuziehen, wenn dies zur Klärung der Lage notwendig ist. Verzögert sich das Verfahren unnötig oder werden wesentliche Entscheidungen hinausgeschoben, kann dies eine eigenständige Belastung darstellen, da Kinder in unklaren familiären Situationen häufig emotionale Unsicherheiten entwickeln, die ihre Stabilität und Entwicklung beeinträchtigen. Auch die Eltern geraten oft unter erheblichen Druck, wenn sich das Verfahren über Monate oder gar Jahre hinzieht, und es kommt regelmäßig zu verhärteten Konflikten, die sich wiederum negativ auf das Kind auswirken können. Daraus ergibt sich die Pflicht der Gerichte, konsequent und zielgerichtet zu arbeiten, alle erforderlichen tatsächlichen Feststellungen frühzeitig zu treffen und klare, tragfähige Entscheidungen zu treffen, die dem Kind eine schnellstmögliche Stabilität bieten. Diese Verfahrenspflicht wiegt besonders schwer, wenn bereits Einschränkungen des Umgangs bestehen oder wenn ein Elternteil schwerwiegende Vorwürfe erhebt, deren Aufklärung aus Gründen des Kindeswohls keinen Aufschub duldet. In solchen Fällen hat das Gericht in einer Weise vorzugehen, die den Schutz des Kindes gewährleistet, ohne den Kontakt zu einem Elternteil vorschnell abzubrechen.

Eltern, deren Umgang zu Unrecht ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt wurde, haben jederzeit die Möglichkeit, gerichtliche Abhilfe zu erlangen und eine Wiederherstellung oder zumindest eine begleitete Umgangsregelung zu beantragen. Gerade in Fällen, in denen der Ausschluss ohne hinreichende Tatsachengrundlage erfolgt ist oder das Gericht mildere Mittel nicht hinreichend geprüft hat, bestehen gute Erfolgsaussichten, die Entscheidung zu korrigieren. Gleichzeitig müssen Eltern, die einen Umgangsausschluss begehren, beachten, dass sie die behauptete Kindeswohlgefährdung konkret und nachvollziehbar darlegen müssen. Vage Hinweise auf problematische Situationen, subjektive Ängste oder allgemeine Befürchtungen genügen nicht. Erforderlich sind Feststellungen, die erkennen lassen, dass ein tatsächlicher Schaden oder eine erhebliche Gefahr besteht, die nicht anders abgewehrt werden kann. Wir prüfen in diesen Fällen sorgfältig, welche tatsächlichen Umstände vorliegen, ob das Gericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet hat und ob mildere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr geeignet wären. Durch diese umfassende Analyse wird sichergestellt, dass der Umgang weder vorschnell unterbunden wird noch dass ein Kind schutzlos einer realen Gefahr ausgesetzt bleibt. Unsere langjährige anwaltliche Erfahrung zeigt, dass klare Kommunikation, strukturierte Vorbereitung und ein fundierter rechtlicher Rahmen häufig ausreichen, um selbst hochkonflikthafte Situationen zu entschärfen und tragfähige Lösungen zu entwickeln. Wir begleiten Eltern während des gesamten Verfahrens mit einer verlässlichen, traditionellen Arbeitsweise, die sich an bewährten juristischen Maßstäben orientiert, und sorgen dafür, dass sowohl die Rechte des Kindes als auch die Rechte der Eltern gewahrt bleiben.

Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht ermittelt  Ihre Rechte . Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
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Umgangsausschluss nur bei konkreter Kindeswohlgefährdung

Wir begleiten seit vielen Jahren Umgangsverfahren und wissen aus dieser langen Praxis, dass Eingriffe in das Umgangsrecht zu den schwersten familiengerichtlichen Maßnahmen gehören. Das Umgangsrecht ist nicht nur ein Recht des Elternteils, sondern vor allem ein Recht des Kindes. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in FamRZ 2024, 7828 erneut betont, dass der Ausschluss des Umgangs nur in äußersten Ausnahmefällen zulässig ist und nur dann Bestand haben kann, wenn eine konkrete und belegbare Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Diese Entscheidung folgt einer seit Jahrzehnten gewachsenen verfassungsrechtlichen Linie, wonach der Staat die familiären Bindungen schützen und gleichzeitig eine tatsächliche Gefahr vom Kind fernhalten muss. Sie zeigt noch einmal sehr deutlich, dass Gerichte nicht den einfachen Weg über Verbote gehen dürfen, sondern zunächst sämtliche mildere Maßnahmen in Betracht ziehen müssen, die das Kind schützen, ohne familiäre Bande zu zerschneiden.

Das Gesetz ist hier eindeutig. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB darf der Umgang nur dann vollständig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls eine konkrete Kindeswohlgefährdung eintreten würde. Die Vorschrift verlangt eine klare, nachvollziehbare und auf Tatsachen beruhende Feststellung. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass bloße Befürchtungen, vage Eindrücke oder pauschale Vermutungen niemals ausreichen dürfen. Ein Ausschluss ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Wohl des Kindes ernsthaft beeinträchtigen würden und die sich durch keine andere Maßnahme abwenden lassen. In der Tradition unseres Familienrechts gilt der Umgang als wichtiger Baustein für die Entwicklung des Kindes. Deshalb ist es stets Aufgabe des Gerichts, vorrangig zu prüfen, ob eine Begleitung durch den Jugendhilfeträger, eine behutsame Anbahnung, engmaschige Kontrollmaßnahmen oder eine therapeutisch begleitete Umgangsgestaltung ausreichen, um eine Gefahr abzuwenden. Erst wenn das Gericht diese Wege gründlich geprüft und nachvollziehbar verworfen hat, darf ein Umgangsausschluss überhaupt erwogen werden.

Nach unserer Erfahrung ist in vielen Verfahren nicht die konkrete Gefährdung das Problem, sondern die Dauer des Verfahrens. Das Bundesverfassungsgericht weist deshalb zu Recht darauf hin, dass verzögerte Umgangsverfahren selbst zur Kindeswohlgefährdung führen können. Das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG verpflichtet das Familiengericht, frühzeitig einen Termin anzuberaumen, Eltern und Kind persönlich anzuhören und sich ein unmittelbares Bild zu verschaffen. Wird das Verfahren verschleppt, fehlt es nicht nur an Klarheit, sondern häufig auch an verlässlicher Stabilität für das Kind. Gerade in angespannten familiären Situationen, in denen Vorwürfe, Unsicherheiten und gegensätzliche Erwartungen im Raum stehen, ist eine zügige gerichtliche Klärung unerlässlich. Die Gerichte müssen daher alle notwendigen Schritte ergreifen, um zeitnahe Entscheidungen zu gewährleisten. Das bedeutet auch, dass das Gericht bei Untätigkeit anderer Verfahrensbeteiligter reagieren, Auflagen erteilen oder Sachverständige zügig bestellen muss.

Für Eltern hat diese Entscheidung eine große praktische Bedeutung. Ein Umgangsausschluss darf nicht leichtfertig ausgesprochen oder hingenommen werden. Wer zu Unrecht vom Umgang ausgeschlossen wird, hat gute Chancen, eine Wiederaufnahme oder zumindest eine begleitete Umgangsregelung durchzusetzen. Gleichzeitig müssen Eltern, die einen Ausschluss beantragen, genau darlegen, welche konkrete Gefahr für das Kind besteht und warum mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Wir prüfen in jedem Verfahren sorgfältig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ob Tatsachen oder lediglich Befürchtungen vorgetragen werden und ob das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat. Auf dieser Basis gestalten wir den Antrag, begleiten die Anhörungen und setzen uns dafür ein, dass das Gericht alle notwendigen Schritte zügig und sorgfältig ergreift.

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Schadensersatz für Notarkosten beim geplatzten Immobilienkauf

Wir begleiten seit vielen Jahren die rechtliche Bewertung gescheiterter Immobiliengeschäfte und erleben immer wieder, dass zwischen Zusage und notarieller Beurkundung eine Grauzone entsteht, in der erhebliche Kosten ausgelöst werden können. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28.03.2025 – 6 L 325/24, BeckRS 2025, 6414 eine Entscheidung getroffen, die in ihrer Klarheit und Praxisrelevanz weit über den Einzelfall hinausweist. Das Gericht bestätigt, dass Käufer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz ihrer Notarkosten haben können, wenn der Verkäufer in treuwidriger Weise vom Abschluss des Immobilienkaufvertrags Abstand nimmt. Diese Entscheidung fügt sich in die traditionelle Linie der Rechtsprechung ein, die das vorvertragliche Vertrauensverhältnis und die Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB konsequent ernst nimmt.

Der zugrunde liegende Sachverhalt zeigt deutlich, wie schnell erhebliche Schäden entstehen können. Der Verkäufer hatte dem Kaufinteressenten per E-Mail zugesichert, dass er das Grundstück erwerben könne. Dieses Verhalten war nach außen als verbindliche Verkaufszusage erkennbar, sodass der Käufer berechtigterweise davon ausging, dass der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages nur noch eine reine Formsache sei. In diesem Vertrauen beauftragte er einen Notar mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs, was zu erheblichen Kosten führte. Als der Verkäufer kurze Zeit später schlicht seine Meinung änderte und den Abschluss verweigerte, blieb der Käufer mit diesen Kosten zurück. Das Landgericht sah darin einen treuwidrigen Vertrauensbruch. Die Verweigerung stellte eine Verletzung der vorvertraglichen Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB dar, die Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB auslöste.

Traditionell gilt zwar der Grundsatz, dass bei beurkundungspflichtigen Verträgen – wie dem Immobilienkauf nach § 311b Abs. 1 BGB – jede Partei das Risiko trägt, dass vor Abschluss der notariellen Urkunde etwas schiefgeht. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass die zwingende notarielle Form unterlaufen wird. Das Landgericht Karlsruhe verdeutlicht jedoch, dass dieser Risikogedanke nicht dazu führen darf, treuwidriges Verhalten zu fördern oder zu belohnen. Wo eine Partei eine klare, nach außen verbindliche Zusage erteilt und der andere Teil darauf vertraut, entsteht ein vorvertragliches Vertrauensschutzverhältnis, das man seit jeher als „culpa in contrahendo“ bezeichnet. Diese Haftung hat in der Rechtsordnung einen festen Platz und steht in Einklang mit dem traditionellen Verständnis von Vertragstreue und redlichem Verhalten.

Für die Praxis hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung. Käufer können ihre Notarkosten ersetzt verlangen, wenn ein Verkäufer ohne nachvollziehbaren Grund vom Verkauf Abstand nimmt, nachdem er bereits einen endgültigen Verkaufswillen signalisiert hat. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie verbindlich die Erklärung des Verkäufers war und ob der Käufer nach den konkreten Umständen darauf vertrauen durfte. Wir prüfen in jedem Einzelfall sorgfältig, ob die Voraussetzungen eines solchen Vertrauenstatbestands vorliegen, ob E-Mails, Nachrichten oder mündliche Zusagen einen hinreichenden Bindungswillen erkennen lassen und ob das Verhalten des Verkäufers als treuwidrig einzustufen ist. Gleichzeitig beraten wir Verkäufer, wie sie sich rechtssicher verhalten und vermeidbare Haftungsrisiken verhindern können. Wer noch zögert oder interne Genehmigungen einholen muss, sollte keine verbindlichen Aussagen treffen und dies im Zweifel ausdrücklich klarstellen.

Wir legen in unserer Beratung großen Wert auf Dokumentation, klare Kommunikation und eine geordnete Strukturierung der vorvertraglichen Phase, weil genau in diesem Bereich seit jeher die größten praktischen Risiken liegen. Mit unserer ruhigen, traditionellen Arbeitsweise schaffen wir Rechtssicherheit und unterstützen Sie dabei, Schaden abzuwenden oder berechtigte Ansprüche konsequent durchzusetzen.

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Notar braucht mindestens vier Monate für Nachlassverzeichnis

Wir erleben seit Jahren, dass Pflichtteilsstreitigkeiten häufig genau an dem Punkt eskalieren, an dem das notarielle Nachlassverzeichnis verlangt wird und die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen von der zulässigen Bearbeitungszeit haben. Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg vom 28. Januar 2025 – 2 W 64/24, BeckRS 2025, 20745 – bestätigt nun ausdrücklich, was in der praktischen Nachlassabwicklung schon immer gelebte Realität war: Ein Notar benötigt Zeit, um ein vollständiges und objektives Verzeichnis zu erstellen, und diese Zeit muss den Beteiligten rechtlich zugemutet werden.

Das Gericht stellt klar, dass nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Nachlassverzeichnis nicht innerhalb weniger Wochen erstellt werden kann. Notare müssen Bankauskünfte einholen, Immobilienwerte prüfen, Behörden kontaktieren und eine Vielzahl an Unterlagen zusammenstellen. Dieser Aufwand ist erheblich, insbesondere wenn Vermögen im Ausland besteht, komplizierte Vermögensstrukturen vorliegen oder der Erblasser mehrere Bankverbindungen hatte. Das Gericht betont deshalb, dass ein Zeitraum von mindestens vier bis sechs Monaten üblich und zumutbar ist. Wer bereits nach wenigen Wochen Klage erhebt, handelt nach Auffassung des OLG mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO, sodass Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Das bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte nicht mit gerichtlichen Schritten drohen oder diese einleiten können, bevor dem Notar eine angemessene Arbeitsphase eingeräumt wurde.

Für die erbrechtliche Praxis ergibt sich daraus eine klare Linie. Pflichtteilsberechtigte sind gut beraten, den Erben zur Erstellung des notariellen Verzeichnisses aufzufordern, anschließend aber mindestens vier Monate zu warten, bevor gerichtliche Schritte geprüft werden. Ein gerichtliches Vorgehen ist erst dann sinnvoll, wenn der Erbe keine Beauftragung vornimmt oder der Notar über einen längeren Zeitraum hinweg erkennbar untätig bleibt. Umgekehrt können Erben diese Frist als realistische Verteidigung heranziehen, wenn sie nachweisen, dass der Notar ordnungsgemäß beauftragt wurde. Sie sind verpflichtet, sich rechtzeitig zu kümmern, können sich aber auf die Tatsache berufen, dass die Erstellung eines formgerechten Verzeichnisses regelmäßig mehrere Monate erfordert.

Wir unterstützen sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Erben bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Nachlassverzeichnis, strukturieren den Ablauf, sichern Auskünfte und begleiten den Kontakt mit dem Notar. Mit unserer Erfahrung sorgen wir dafür, dass Fristen eingehalten, Fehler vermieden und unnötige Eskalationen verhindert werden.

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