Bei Kündigung hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmer keinen Beweiswert

Viele Arbeitgeber kennen die Situation: Ein Arbeitnehmer kündigt selbst oder erhält eine Kündigung – und meldet sich unmittelbar danach krank, häufig bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Doch wann dürfen Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln?

Mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: 5 AZR 137/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: In bestimmten Fällen können ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit berechtigt sein – mit der Folge, dass der Lohnfortzahlungsanspruch entfällt.

Der Fall: Arbeitsunfähigkeit passgenau zur Kündigungsfrist

Der Anwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Nussmann Leipzig erläutert die Grundsätze des Urteils:
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung (AU) nachweisen. Diese hat hohen Beweiswert. Doch dieser kann erschüttert werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Zweifel gibt.

Nach Auffassung des BAG ist nicht entscheidend, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer selbst oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Vielmehr kommt es auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Kündigung, Krankschreibung und Genesung an.

Beispiel: Erkrankung endet genau mit dem letzten Arbeitstag

Besonders kritisch wird es aus Sicht des BAG, wenn die Krankschreibung exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert und der Arbeitnehmer unmittelbar danach eine neue Stelle antritt. In diesem Fall darf der Arbeitgeber ernsthaft bezweifeln, ob tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.

Rechtsfolge: Arbeitnehmer muss volle Beweise liefern

Kommt es zu einem solchen Fall, trägt laut BAG der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG). Er muss also beweisen, dass tatsächlich eine Erkrankung vorlag, wenn er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung beanspruchen will. Die bloße Vorlage einer AU genügt dann nicht mehr.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Dieses Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern, sich gegen missbräuchliche Krankschreibungen zur Wehr zu setzen – etwa im Rahmen von Kündigungsschutzklagen oder bei Streit um Lohnfortzahlung.

Arbeitnehmer wiederum sollten sich bewusst sein, dass eine auffällig passgenaue Krankschreibung zu erheblichen Beweisproblemen führen kann, wenn der Arbeitgeber den Lohn verweigert.


Lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten – bundesweit

Die Kanzlei Nussmann in Leipzig berät Sie umfassend zu allen arbeitsrechtlichen Fragen – etwa zu:

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M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin




Der Betreuer kann Erbe des Betreuten werden.

OLG Nürnberg: Testament zugunsten eines Berufsbetreuers ist nicht sittenwidrig

Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 hat das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 15 W 1830/23) entschieden: Ein Berufsbetreuer kann rechtmäßig Erbe seines Betreuten werden – auch wenn dies gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt. Das Testament bleibt dennoch formwirksam und rechtlich gültig.

Der Fall: Testament zugunsten des Betreuers

Im konkreten Fall hatte der Betreute ein maschinengeschriebenes Testament in Form eines Lückentextes handschriftlich ergänzt. In die vorgesehene Lücke trug er handschriftlich den Namen seines Betreuers ein, unterzeichnete das Dokument und setzte diesen damit als Alleinerben ein.

Das OLG Nürnberg beurteilte das Testament als wirksam, da die wesentlichen Inhalte – insbesondere die Erbeinsetzung – handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben waren (§ 2247 BGB).

Verstoß gegen § 30 BtOG: Keine Nichtigkeit

Nach § 30 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) dürfen Betreuer sich grundsätzlich keine Zuwendungen vom Betreuten versprechen oder zuwenden lassen. Dennoch erklärte das OLG: Ein solcher Verstoß macht das Testament nicht unwirksam.

Vielmehr handelt es sich um einen Verstoß gegen Berufspflichten, der zivilrechtlich nicht zur Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung führt. Der Betreuer darf das Erbe annehmen – auch wenn dies berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Risiko: Verlust der Eignung als Berufsbetreuer

Trotz der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Testaments bleibt ein Risiko bestehen: Wer als Betreuer eine Zuwendung vom Betreuten annimmt, verstößt gegen § 30 BtOG. Dies kann zur Folge haben, dass die Person nach § 27 BtOG künftig nicht mehr als Berufsbetreuer zugelassen wird.

Das bedeutet: Erbrechtlich zulässig, aber berufsrechtlich heikel.


Unser Rat: Rechtssicher vorsorgen mit Testament & Erbvertrag

Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine rechtssichere Nachlassregelung ist – besonders bei sensiblen Konstellationen wie Betreuung und Vermögensnachfolge. Wir unterstützen Sie bei:

  • Gestaltung individueller Testamente und Erbverträge

  • Prüfung besonderer Fallkonstellationen mit Berufsbetreuern

  • Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen


Lassen Sie sich persönlich beraten

Unsere Fachanwältin für Erbrecht, Marion Peper, steht Ihnen bundesweit mit rechtlicher Expertise zur Seite – auch zu Sonderfällen wie der Erbeinsetzung von Betreuern. Vereinbaren Sie jetzt Ihre persönliche oder telefonische Beratung.

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👩‍⚖️ Über die Autorin

Marion Peper
Fachanwältin für Erbrecht & Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin




Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Scheidung

Immer wieder entscheiden sich Mandanten, nach Durchführung der Ehescheidung an der Entscheidung über den Rentenausgleich nicht festhalten zu wollen. Eine  Rückgängigmachung der gerichtlichen Ehescheidung zum Versorgungsausgleich ist für private Renten möglich.

Der Anwalt für Familienrecht erklärt, wie sich der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG entnehmen lässt, sind die Möglichkeiten der Ehegatten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen, nicht auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung beschränkt. Vielmehr ist der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG zu entnehmen, dass es für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung hierüber als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung der notariellen Beurkundung bedarf.

Die geschiedenen Ehegatten können folglich nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.

Die Rechtslage  beim internen oder externen Ausgleich von betrieblichen oder berufsständischen Altersversorgungen erkennt somit einen nachträglichen Wechsel an . Hier wird eine Rückgängigmachung durch Vereinbarung für möglich gehalten, sofern der jeweilige Versorgungsträger zustimmt.

Der Fachanwalt für Familienrecht betont , die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Gerichts über die interne Teilung von gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie über den Ausgleich von Beamtenversorgungen können aber nicht mehr durch eine nachträgliche Vereinbarung rückgängig gemacht werden, vgl. BGH NJW 2002, 3463.

Hier bieten sich als Lösung vertragliche Gestaltungen an. Es können  Rentenzahlungen erstattet werden. Der Fachanwalt für Familienrecht schlägt  eine Verpflichtung zum Abschluss einer Lebensversicherung oder zur Nachentrichtung von Beiträgen zugunsten des geschiedenen Ehegatten vor.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren familienrechtlichen Fragen, zur Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, Namensvereinbarung, Umgangsvereinbarung, Vereinbarung zum Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Detail zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

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M. Peper
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Änderung der Unterhaltsleitlinien und der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Darauf weisen die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden sowie unser Fachanwalt für Familienrecht ausdrücklich hin. Die Anpassung betrifft sowohl die Kindesunterhaltsbeträge als auch erstmals seit Jahren die Selbstbehaltssätze – mit Auswirkungen auf Unterhaltsverpflichtete und Anspruchsberechtigte gleichermaßen.

Höherer Kindesunterhalt ab 2024

Die erhöhten Bedarfssätze basieren auf der Mindestunterhaltsverordnung. Vom jeweiligen Unterhaltsbetrag ist weiterhin das hälftige Kindergeld abzuziehen. Die genauen Zahlbeträge variieren je nach Einkommensgruppe und Altersstufe des Kindes.

Selbstbehalte wurden angepasst

Auch die bislang seit Jahren unveränderten Selbstbehalte wurden aktualisiert. Dabei handelt es sich um den monatlichen Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss:

  • Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern:
    1.450 € für erwerbstätige Unterhaltspflichtige
    1.200 € für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige
    (jeweils inklusive 520 € Warmmiete)

  • Angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern:
    1.750 € monatlich (inkl. 650 € Wohnkostenpauschale)

  • Eigenbedarf gegenüber getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten:
    1.600 € pro Monat

  • Gesamtbedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Haushalt:
    – weiterhin 930 € (inkl. 410 € Wohnkostenanteil)

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Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um:

  • Kindesunterhalt nach aktueller Düsseldorfer Tabelle

  • Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Namens- und Umgangsregelungen

  • Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt

  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

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Nutzung einer vom Fahrer nicht selbst aktivierten „Blitzer-App“ wird geahndet

Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 (Az. 2 ORbs 35 SsRs 9/23) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt: Die Nutzung einer Blitzer-App ist auch dann ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO, wenn nicht der Fahrer selbst, sondern ein Beifahrer die App geöffnet und verwendet hat – sofern dies mit Billigung des Fahrers geschieht.

Rechtlicher Hintergrund: Verbotene Funktionen während der Fahrt

Nach § 23 Abs. 1c Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es verboten, ein betriebsbereites technisches Gerät zu verwenden, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen – insbesondere Geschwindigkeitskontrollen – anzuzeigen oder zu stören.

Das Amtsgericht Heidelberg hatte den Betroffenen deshalb zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Er hatte als Fahrzeugführer geduldet, dass eine Blitzer-App auf dem Smartphone seines Beifahrers aktiv war und ihm so Verkehrskontrollen ankündigte.

OLG Karlsruhe: Nutzung durch Beifahrer reicht aus

Das OLG wies die Rechtsbeschwerde ab und bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts. Entscheidend sei nicht, wer die App bedient, sondern ob der Fahrer die Funktion für sich nutzt. Die Richter führten aus:

„Es steht außer Zweifel, dass die Tathandlung des ‚Verwendens‘ kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers voraussetzt. Es genügt jedes Handeln, mit dem sich der Fahrer die verbotene Funktion zunutze macht.“

Damit wird auch die passive Mitverwendung einer Blitzer-App durch Dritte – etwa Beifahrer – vom gesetzlichen Verbot umfasst, sofern der Fahrer dies billigt oder darauf zugreift.

Die Entscheidung ist in der Fachliteratur breit bestätigt (u. a. König in Hentschel/König/Dauer, § 23 StVO Rn. 36; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl., § 23 Rn. 22h).


Was bedeutet das für Verkehrsteilnehmer?

Viele Autofahrer glauben, der reine Besitz oder die Nutzung durch den Beifahrer sei erlaubt – das ist nach dieser Rechtsprechung ein Irrtum. Sobald der Fahrer wissentlich von der App profitiert, kann ein Bußgeld wegen verbotener Nutzung technischer Geräte verhängt werden.

Wir beraten Sie im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren

Ob Blitzer-App, Handyverstoß oder Rotlichtverstoß – wir verteidigen Ihre Rechte umfassend und fachlich fundiert. Die Kanzlei Nussmann in Leipzig ist spezialisiert auf die Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten und steht Ihnen auch bundesweit zur Verfügung.

Unsere Leistungen:

  • Prüfung von Bußgeldbescheiden

  • Verteidigung im OWi- oder Strafverfahren

  • Vertretung vor der Bußgeldstelle und dem Amtsgericht

  • Einschätzung zur Beweisbarkeit und Erfolgsaussichten


Jetzt kostenfreie Ersteinschätzung sichern

Zögern Sie nicht – je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser lassen sich Fehler vermeiden.

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M. Peper
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Alle Erben schlagen aus, wer trägt die Beerdigungskosten in Sachsen?

Häufig streiten sich Hinterbliebene darüber, wer verantwortlich ist für die Beerdigungskosten. Wir erläutern die Rechtslage.

Zunächst sind die Erben gem. § 1968 BGB dafür verantwortlich die Beerdigungskosten zu tragen. Dies sind die testamentarischen und die gesetzlichen Erben.

Schlagen alle Erben aus, sind die Abkömmlinge , d.h. die Kinder des Verstorbenen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Hierbei ist es egal, ob die Kinder jemals Kontakt zum verstorbenen Elternteil hatten. Dies hat z.B. AG Büdingen 15.5.14, 53 F 65/14 RI entschieden. Die Kinder haften zu gleichen Teilen. Voraussetzung für eine Haftung der Kinder ist, dass sie leistungsfähig sind.

Eine Unterhaltspflicht der Kinder besteht seit  dem 01.01.2020 nach dem Angehörigen-entlastungsgesetz nur dann, wenn ihr Einkommen jährlich über 100.000,00 € liegt, gem. § 94 Abs 1a S. 3 SGB XII.

Wenn die  Erben ausgeschlagen haben und  Kindern nicht vorhanden oder nicht leistungsfähig sind, dann haften die weiteren Verwandten  für die Kosten der Beerdigung nach dem Landesrecht Sachsen. Gem. § 10 Abs. 1 S. 1, S. 2 SächsBestG sind die Ehegatten untereinander, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, der nicht eingetragene Partner, sonstige Sorgeberechtigte, Großeltern, die Enkelkinder und sonstige Verwandte in genau dieser Reihenfolge verantwortlich. Kommen mehrere Personen in Betracht, ist immer  nur die jeweils älteste Person verantwortlich gem. § 10 Abs. 1 S. 3 SächsBestG. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verpflichteten etwas anderes vereinbart haben.

Dies wurde auch bereits vom Landessozialgericht  bestätigt. Das LSG entschied, dass eine jüngere Schwester nicht verantwortlich war, weil ihr Bruder älter ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2012 – L 8 SO 24/11 B).

Wir schlagen vor, Sie zu ihren erbrechtlichen Fragen und Problemen im Detail zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

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Ausgleichsanspruch aus dem Erbe für Pflege des Erblassers

Ehegatten und Lebensgefährten, gegebenenfalls auch Dritte, haben einen Anspruch gegen den Nachlass für die von ihnen veranlasste Pflege des Erblassers. Der Rechtsanwalt für Erbrecht berät hierzu.

Bislang galt die gesetzliche Regelung, dass nur Abkömmlinge des Erblassers einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Das galt auch für das Berliner Testament. Allerdings gibt es mittlerweile Gerichtsurteile, die auch weitere Personen begünstigen. Der Erbrecht Anwalt hat den Ausgleichsanspruch aus dem Erbe für Pflege des Erblassers geprüft.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 25.02.2023 entschieden, dass auch ein Ehegatte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, wenn er einen pflegebedürftigen Partner gepflegt hat.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.03.2023 entschieden, dass auch ein erwachsener Lebenspartner einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, wenn er einen pflegebedürftigen Partner gepflegt hat.

Der Anwalt Erbrecht ergänzt, es gibt auch Entscheidungen für weitere Personen, z. B. Enkel, Bruder. Dies kann man bereits im Testament oder Berliner Testament regeln.

In allen Urteilen haben die Gerichte einen Anspruch auf Ausgleich für Pflege aus dem Erbe anerkannt, so der Erbrecht Rechtsanwalt. Sie haben aber Voraussetzungen gefordert wie z.B. beachtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen, Pflegedauer, Unentgeltlichkeit der Pflege, Pflege ohne Fremdhilfe.

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