Steuerbefreiung für geerbtes Familienheim, auch wenn dieses weniger als zehn Jahre durch den Erben bewohnt wird

Für das Erbe des Familienheims gibt es gemäß § 13 I, 4b ErbStG eine Steuerbefreiung, wenn der Erbe das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall zu Wohnzwecken nutzt . Wie  der BFH( Bundesfinanzhof) am 01.12.2021 entschied,  gilt diese Steuerbefreiung auch, wenn die Nutzung vorzeitig beendet wird.

Entschieden wurde darüber, ob eine Steuerbefreiung bezüglich eines Familienheims gemäß § 13 I, 4b ErbStG rückwirkend aufgehoben werden sollte, wenn der Erwerber das Familienheim vor Ablauf  von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt. Laut BFH ist Vorschrift der Steuerbefreiung eng auszulegen. Folglich stellt sich die Frage, ob bei der Klägerin zwingende Gründe vorliegen, weshalb sie das Familienheim nicht mehr bewohnen konnte. Die Klägerin leidet an einer nach dem Tod ihres Ehemannes erstarkten Depression, weswegen sie in ärztlicher Behandlung ist. Für das FG ( Finanzgericht) Münster ist dies für eine Ausnahme für die Steuerbefreiung  unzureichend.

Diese Auffassung teilt der Senat des BFH nicht. Die Vorschrift des § 13 I, 4b, 5 ErbStG beziehe sich ausschließlich auf das erworbene Familienheim. Die Auslegung des FG Münster verfehlt laut BFH den Zweck der Begünstigung,  den familiären Raum und das Familiengebrauchsvermögen zu schützen.

Ein zwingender Grund  für eine Fortgeltung der Steuervergünstigung trotz Beendigung der Nutzung des Familienheimes vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Erbfallliegt laut BFH vor, wenn dem Erwerber nicht mehr zuzumuten ist, das Familienheim weiter selbst zu nutzen. Eine Gesundheitsschädigung wie die Depression der Klägerin, kann nach umfassender Betrachtung und ärztlicher Einschätzung als zwingender Grund angesehen werden.  Der Anwalt für  Erbrecht und Steuerrecht rät, vor einem Auszug aus dem ererbten Familienheim sollte man umfangreiche Beweise sichern und Argumente prüfen um eine rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung gegenwirken zu können.

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Der Kontobevollmächtigte ist den Erben gegenüber nicht zur Rechenschaft verpflichtet

Regelmäßig erteilen nahe Familienangehörige einander Kontoführungsvollmacht. Fraglich ist dann, ob die Erben umfassende Auskunft und Rechenschaft vom Bevollmächtigten und Herausgabe von Erlösen verlangen können.

Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert, im Auftragsrecht ist anerkannt, dass der Beauftragte die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages zu beweisen hat. Dieser Grundsatz der Beweislastverteilung ist aber nicht ausnahmslos. Für den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 666 BGB) hat die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass ein nachträgliches Abrechnungsverlangen gegen Treu und Glauben verstoßen könne, wenn es jahrelang nicht erhoben wurde.

In einem solchen Fall muss zunächst der Auftraggeber bzw. Berechtigte Tatsachen nachweisen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Geschäftsführung zu erwecken . Besteht begründeter Verdacht, dass dieses Vertrauen nicht am Platze war, verlangen es Treu und Glauben, dem Auftraggeber oder seinen Erben  den gesetzlichen Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen Zuwartens auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen.

Der Fachanwalt für Erbrecht betont, ob diese Grundsätze auch auf den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB übertragen werden können, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGH WM 1987, 79, 80). Des Weiteren ist zu bedenken, dass Übernahme der finanziellen und auch behördlichen  Angelegenheiten meist  unentgeltlich und nicht gewerbsmäßig erfolgt und aufgrund der engen Verwandtschaft ein ebenso tiefes Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorliegt.

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Verteidigung bei Unfallflucht – auf die Argumente kommt es an!

Unfallflucht ist nicht Unfallflucht. Strafbar macht sich jeder der nicht an der Unfallstelle bleibt, auch der Fußgänger, Mitfahrer, Fahrradfahrer und zum Beispiel der Ausführende eines tobenden Hundes, auch ein Reiter oder derjenige, der einen Einkaufswagen schiebt.

Dem Täter der Unfallflucht nach Paragraph 142 StGB droht des Weiteren die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Paragraph 69 Abs. 2 Nummer 3 StGB.

Der Anwalt für Verkehrsrecht rät, bei Unfallflucht muss gut argumentiert werden. Kein strafwürdiger Unfall liegt bei Schäden der Bagatellgrenze vor. Diese liegt bei bis 150 €. Es kommt auf den am Unfallort vom Flüchtenden  vermuteten Schaden an.  Bereits hier beginnt die gute oder schlechte Argumentation.

Das unverschuldete Entfernen ist straflos. Fraglich ist, ob der Unfall überhaupt bemerkt wurde. Die Wartepflicht gilt nur zur Feststellung der Personalien für den Unfallbeteiligten und nicht für ein Warten auf die Polizei. Auch hier sind gute Argumente wichtig

Unfallflucht kann nur vorsätzlich begangen werden, erläutert der Fachanwalt für Verkehrsrecht.  Der Vorsatz, muss positiv festgestellt und kann nicht vermutet werden. Es gibt zahlreiche Strafmilderungsgründe, zum Beispiel hoher Eigenschaden, Arbeitslosigkeit, Verkehrstherapie, Unfall Schock,  Schadenswiedergutmachung, Regress des Haftpflichtversicherer und viele mehr. Hierzu sollte vorgetragen und eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 153 a STPO  angestrebt werden.

Zur Vermeidung der Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis sind außergewöhnliche Umstände immer vorzutragen, zum Beispiel  Verkehrs Nachschulungen, Verkehrstherapie, berufliche Konsequenzen,  Wegfall des erzieherischen Effektes wegen der Dauer des Verfahrens. Deshalb kann es besonders wichtig sein, gegen Sie geführtes Verfahren zu verzögern, erläutert der Anwalt für Verkehrsrecht.

Der Bußgeld Anwalt  der KANZLEI NUSSMANN berät Sie zu Ihren verkehrsrechtlichen  Fragen z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Bußgeldkatalog im Detail– bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

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Kein Umgang gegen Willen des Kindes

Ein funk­tio­nie­ren­des Um­gangs­mo­dell, das dem kon­stant ge­äu­ßer­ten Wil­len der Kin­der ent­spricht, ist nicht ab­zu­än­dern. Dies haben die Obergerichte mehrfach entschieden , z.B. das  Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main. Ein den Kin­dern „auf­ge­dräng­ter“ Um­gang könne als Be­las­tung emp­fun­den wer­den und deren Ver­hält­nis zum um­gangs­be­rech­tig­ten El­tern­teil ne­ga­tiv be­ein­flus­sen.

Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert den Fall, die Beteiligten sind in Scheidung lebende Eltern zweier gemeinsamer Kinder. Nach bisheriger Praxis übt der Kindsvater den Umgang in den ungeraden Wochen von samstags 10.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen und in den geraden Wochen von Sonntag 17.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen aus. Im Rahmen des Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht stellte sich der Vater ein wöchentliches Wechselmodel vor. Die angehörten Kinder sprachen sich für die Beibehaltung der gegenwärtigen Praxis aus. Die Kinder äußerten ausdrücklich den Wunsch, dass Ruhe einkehren solle. Das AG beschloss daraufhin die Umgangsregelung entsprechend der bislang praktizierten Übung.

Der Anwalt für Umgang  erklärt, das OLG Frankfurt a. M., gibt  dem stabilen und autonom gebildeten Kindeswillen kommt im Umgangsverfahren eine hohe Bedeutung . Er sei Ausdruck der empfundenen Personenverbindung sowie ein Akt der Selbstbestimmung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Kinder hier nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse wiedergebe. Es ist für  das Kindeswohl außerordentlich problematisch, wenn ihnen nun eine von ihren geäußerten Vorstellungen abweichende Umgangsregelung `gerichtlich verordnet` werden würde“.

Der elterliche Gleichberechtigungswunsch ist irrelevant.

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Unterhaltsklage im Wechselmodell

Der BGH hat aktuell am 10. April 2024 entschieden, dass im Wechselmodells von nicht miteinander verheirateten Elternteilen beide  berechtigt sind, den Unterhaltsanspruch des jeweiligen anderen Elternteils gerichtlich geltend zu machen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder eine Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es hierfür nicht.

Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert,  für Ehegatte bedarf es des Ergänzungspflegers. Soweit aber die Eckpunkte des Bundesministerium der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechtes „ ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien“ vom 24.8.2023 in geltendes Recht umgesetzt werden, ist davon auszugehen, dass die selbständige Klagebefugnis im Wechsel Modell auch für  verheirate Eltern anwendbar ist.

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Das Erbe in der kinderlosen Ehe

Der kinderlose Erblasser muss, wenn er sein Vermögen werthaltig und steuergünstig weiter geben will erbrechtliche und steuerliche Aspekte beachten.

Die kinderlosen Ehegatten wollen sich in aller Regel gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Es stellt sich die Frage, ob man diese Erbeinsetzung zu beider Lebzeiten vielleicht noch einmal etwas ändern will, zB im Fall der Insolvenz oder der Pflegebedürfigkeit.

Gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehört zu den Erben des kinderlosen Erblassers der überlebende Ehegatte die Eltern des Erblassers und deren Kinder, die Geschwister. Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte einen Teil des Nachlasses an die möglicherweise unbekannten Verwandten, zB. Cousins (Abkömmlinge der Urgroßeltern) abtreten muss, empfiehlt es sich insbesondere in einer kinderlosen Ehe, ein Testament zu errichten.

Kinderiose Ehegatten, die sich wechselseitig zu Erben einsetzen, müssen auch immer das Pflichtteilsrecht ihrer Elter im Auge behalten, § 2303 Abs. 2 BGB. Wir empfehlen den

Abschluss eines Piichtteilsverzichtsvertrages mit den eigenen Eltern.

Meistens möchten unsere kinderlosen Mandanten Nichten oder Neffen als Schlusserben benennen. Hier ist die Steuerlast zu beachten. Der Freibetrag beträgt derzeit noch € 20.000,00 bei einem Eingangssteuersatz von 15% Erbschaftssteuer. Fachanwältin für Erbrecht, Frau Marion Peper empfiehlt zur Steuervermeidung Vermächtnisse zu gestalten.

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Ehewohnung bei Trennung – Wer darf in der Ehewohnung bleiben?

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Mitbesitz an der Ehewohnung, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Gestaltung des Mietverhältnisses.

Ist ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen , kann er nicht zurückkehren, wenn  seit dem freiwilligen Auszug mehr als sechs Monate vergangen, gem. § 1361b Abs. 4 .

Können sich die Eheleute nicht darüber einigen, wer bei einer Trennung in der Ehewohnung verbleibt, kann ein gerichtlicher Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zur Vermeidung unbilliger Härten gestellt werden.

Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert, was damit gemeint ist. Wenn ein Ehepartner den anderen nach der Trennung bedroht und zudem gewaltsam in die bis dato gemeinsame Ehewohnung einbricht, muss er damit rechnen, dass die Wohnung zur Verhinderung einer „unbilligen Härte“ dem Ex-Partner zugesprochen wird (OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.01.2017, 4 UFH 1/17; Weitere Gründe für die Zuweisung der Ehewohnung können sein:

  • schwerer körperlicher Misshandlung von Familienmitgliedern, insbesondere von Kindern
  • ständiges Randalieren, schwere Störung des Familienlebens ,unbeherrschtes Verhalten
  • Alkoholmissbrauch, Drogenkonsum, Störungen der Nachtruhe
  • Ängstigungen weil Ehegatten, der die Familie terrorisiert, ernsthafte Bedrohungen
  • Aufnahme eines neuen Partners in die Ehewohnung

Der Anwalt für Scheidung erklärt, nach § 1361b Abs. 2 BGB kann in Ergänzung der Regelung zum Gewaltschutzgesetz die Zuweisung der Ehewohnung in den Fällen vorsätzlich und widerrechtlich verübter Gewalt gegen Körper, Gesundheit oder Freiheit des Ehepartners verlangt werden.

Das Recht auf Wohnungszuweisung endet nach einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. Der BGH begründet dies mit  Beschluss v. 10.03.2021, XII ZB 243/20: Ansonsten wäre der Ehegatte, der Alleineigentümer der Wohnung ist, nach Ablauf der Jahresfrist rechtlos gestellt. Wird der die Wohnung nutzende geschiedene Ehegatte  innerhalb dieser Frist nicht tätig, dann kann er auf Herausgabe der im Eigentum des anderen stehenden Wohnung  in Anspruch genommen werden.

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Anspruch für Pflege der Eltern im Erbfall

Der Fachanwalt für Erbrecht beschäftigt sich mit der Frage, wie bei der Ermittlung des Erbteils von mehreren Kindern die Pflegeleistungen zu berücksichtigen sind, die ein Kind für den verstorbenen Elternteil erbracht hat.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 22.11.2016, Az. 3 U 25/16 entschieden.

Grundsätzlich kann ein Kind, das seinen Elternteil über längere Zeit gepflegt hat, nach § 2057a BGB von seinen Geschwistern einen Ausgleich, d.h. einen höheren Erbanteil verlangen. Die Ausgleichungspflicht gilt auch für die Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen, reduziert also auch den Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes gegenüber dem zum Erben eingesetzten Kind, das den Elternteil gepflegt hat.

Der Fachanwalt für Erbrecht  erläutert, auszugleichen sind aber nur besondere Unterstützungsleistungen, die zeitlich deutlich über das hinausgehen, was in einem normalen Eltern-Kind-Verhältnis üblich ist. Durch die Pflegeleistung muss das Vermögen des Erblassers erhalten worden oder vermehrt worden sein. Dies ist der Fall, wenn das Pflegegeld auf dem Konto des Erblassers verblieb. Da der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff  nach Pflegegraden deutlich weiter ist, als der alte, kann dies auch zu einer umfangreicheren Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Ausgleichung führen.

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Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gem § 1615l BGB

Die nichteheliche Mutter  ist bis zum 3. Lebensjahr des Kindes zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet. Sie hat einen Anspruch auf Unterhalt in Höhe ihres bisherigen  Erwerbseinkommens. Sonstige Einkünfte der Mutter, z.B. Wohnvorteil oder  Einnahmen aus Vermietung werden ihr  nicht hinzugerechnet,   BGH v. 15.05.2019, XII ZB 357/18.

Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert, der Berechnung des Betreuungsunterhalts ist das nachhaltig erzielte und dauerhaft gesicherte und um beruflich bedingte Aufwendungen bereinigte Einkommen der Mutter zugrunde zu legen, OLG Köln FamRZ 2017, 1309. Typischerweise wird nach einer Dauer der Erwerbstätigkeit von zwei Jahren von einem dauerhaften Einkommen ausgegangen, OLG Hamm v. 24.02.2023, II-7 UF 68/22.

Wenn für den Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes kein höherer Unterhaltsbedarf , d.h. höheres Einkommen , festgestellt werden kann, ist vom Mindestbedarf – für  § 1615l BGB beträgt  2024 € 1.200 – auszugehen,  OLG Koblenz v. 11.01.2021, 7 UF 462/20.

Der Mindestbedarf 2024 € 1.200 muss angesetzt werden

  • bei einer Studentin , OLG Saarbrücken NJW 2014, 559,
  • Berufsausbildung , Oberlandesgericht Hamm 03.11.2010, Az.: 8 UF 138/10.
  • Mutter erwerbslos, OLG Hamm v. 24.02.2023, II-7 UF 68/22,

Der Anwalt für Unterhaltsrecht erklärt, der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen  für  § 1615l BGB  beträgt wie beim Ehegattenunterhalt € 1.600 beim Erwerbstätigen und  € 1.475 beim Erwerbslosen.

Ist der Unterhaltspflichtige mit gutem Einkommen, z.B. Arzt,  vorübergehend arbeitslos, kann es ihm zumutbar sein, den Unterhalt gem.§ 1615 l Abs. 2 BGB aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten. Oberlandesgericht Hamm Beschl. v. 03.11.2010, Az.: 8 UF 138/10.

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Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Scheidung

Immer wieder entscheiden sich Mandanten, nach Durchführung der Ehescheidung an der Entscheidung über den Rentenausgleich nicht festhalten zu wollen. Eine  Rückgängigmachung der gerichtlichen Ehescheidung zum Versorgungsausgleich ist für private Renten möglich.

Der Anwalt für Familienrecht erklärt, wie sich der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG entnehmen lässt, sind die Möglichkeiten der Ehegatten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen, nicht auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung beschränkt. Vielmehr ist der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG zu entnehmen, dass es für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung hierüber als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung der notariellen Beurkundung bedarf.

Die geschiedenen Ehegatten können folglich nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.

Die Rechtslage  beim internen oder externen Ausgleich von betrieblichen oder berufsständischen Altersversorgungen erkennt somit einen nachträglichen Wechsel an . Hier wird eine Rückgängigmachung durch Vereinbarung für möglich gehalten, sofern der jeweilige Versorgungsträger zustimmt.

Der Fachanwalt für Familienrecht betont , die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Gerichts über die interne Teilung von gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie über den Ausgleich von Beamtenversorgungen können aber nicht mehr durch eine nachträgliche Vereinbarung rückgängig gemacht werden, vgl. BGH NJW 2002, 3463.

Hier bieten sich als Lösung vertragliche Gestaltungen an. Es können  Rentenzahlungen erstattet werden. Der Fachanwalt für Familienrecht schlägt  eine Verpflichtung zum Abschluss einer Lebensversicherung oder zur Nachentrichtung von Beiträgen zugunsten des geschiedenen Ehegatten vor.

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