Pflichtteil Kurz erläutert

Nicht selten werden Angehörige durch den Erblasser per Testament vom Erbe ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch meist nicht, dass Sie als enterbte Person nichts erhalten. Im Gesetz benannte Angehörige können den sogenannten Pflichtteil einfordern . Die Pflichtteilsberechtigten haben einen Anspruch in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbteils.

Beabsichtigen Sie, Ihren Pflichtteil einzufordern? Zur rechtlichen Einschätzung Ihres Falls bieten wir Ihnen ein telefonische kostenfreie Ersteinschätzung, in der Sie Ihre Situation schildern und wir Ihnen Tipps beim Einfordern des Pflichtteils in Ihrem individuellen Fall geben.

Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Eine Übereignung bestimmter Nachlassgegenstände ist beim Pflichtteil demnach ausgeschlossen. Die Höhe des einforderbaren Pflichtteils ist exakt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie erhalten als Pflichtteil die Hälfte des Betrages, der Ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.

Berechtigte Angehörige
Die Pflichtteilsberechtigen sind im Gesetz geregelt.

• Kinder des Erblassers (ehelich, unehelich sowie adoptiert)
• Ehepartner des Erblassers
• Eingetragener Lebenspartner des Erblassers
• Eltern des Erblassers

Bereits bei den Eltern des Erblassers gelten gewisse Einschränkungen. Eltern sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hatte. Auch alle anderen Verwandten, selbst nicht eheliche Lebensgefährten oder Stiefkinder, sind vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.

Pflichtteil geltend machen

Pflichtteilsberechtigte müssen den ihnen zustehenden Pflichtteil aktiv geltend machen gegenüber dem oder den Erben. Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie dazu gem § 2314 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben.

Verjährung des Pflichtteilsanspruch

Wenn Sie Ihren Pflichtteil einfordern, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten. Es gilt die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB. Diese beläuft sich auf einen Zeitraum von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist oder Sie von Ihrem Anspruch Kenntnis erlangten.

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilansprüche entstehen auch für Schenkungen die vom Erblasser vor dessen Tod getätigt worden sind. Aus solchen Schenkungen resultiert häufig ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch, der zusätzlich neben dem Pflichtteil besteht. Dieser Anspruch ist ggf gegenüber dem Beschenkten geltend zu machen Pflichtteil ermitteln Der Pflichtteil muss konkret ermittelt werden für jeden Nachlassgegenstand. Er muss konkret beziffert werden.

Der Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Sie

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit einem Fachanwalt für Erbrecht erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen in Ihrem Erbfall im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin




Der Erblasser kann im Testament eine Kürzung von Vermächtnissen zur Erfüllung von Pflichtteilen verbieten

 

Der  Fachanwalt für Erbrecht wird häufig mit dem Wunsch konfrontiert, dass ein Erblasser seine Kinder nicht gleich behandeln möchte. Ein Dritter soll aber etwas zusätzlich erhalten  z.B. für die abgestimmte Organisation der Grabpflege oder für Unterstützung und Pflege .

Der Erbe möchte, dass dieser Betrag  oder der Gegenstand der Person auf jeden Fall zukommt. Er weiß nicht, dass der Erbe ohne testamentarische Verfügung dieses Vermächtnis kürzen kann.

Der Anwalt für Erbrecht erläutert ein einfaches Beispiel:

Die Witwe W hinterlässt eine Tochter T und einen Sohn S. Sie setzt  S testamentarisch zu ihrem Erben  ein. Ihre Nachbarin soll für die steige Unterstützung einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro erhalten .  Dies hat sie der Nachbarin versprochen. Der Nachlass beträgt 25.000,00 €. Der Pflichtteil der T  ist € 6.250,00. Für diesen Pflichtteil kann der Erbe anteilig das Vermächtnis der Nachbarin kürzen gemäß § 2318 Abs. 1 BGB um einen größeren Nachlass selbst zu behalten. Dies hat der Erblasser natürlich nicht gewollt.

Dieses Kürzungsrecht gilt nicht nur bei klassischen Geldvermächtnissen , sondern auch bei unteilbaren Gegenständen, Schmuckstücke, Grundstücke  oder eines Nießbrauches. In diesen Fällen erfolgt die Kürzung des Vermächtnisses in der Weise, dass der Erbe beim Vollzug des Vermächtnisses von dem begünstigten Vermächtnisnehmer einen Geldbetrag in Höhe des Kürzungsbetrages fordern kann. Ist der Vermächtnisnehmer nicht bereit, diesen Betrag zu zahlenerhält er nicht den Gegenstand .sondern  nur den entsprechend gekürzten Schätzwert .

Um eine Kürzung der Zahlung an die Nachbarin zu vermeiden, so der Fachanwalt für Erbrecht, muss  dieses Kürzungsrecht im Testament  ausdrücklich ausgeschlossen werden gemäß § 2324 BGB.

Wir raten bei der Erstellung von Testamenten, so einfach sie auch erscheinen mögen, eine juristische Beratung des Fachanwaltes für Erbrecht  in Anspruch zu nehmen , um ungewollte Ergebnisse zu vermeiden.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Testamentsgestaltung   im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin




Beweislast für die Unwirksamkeit eines Ehevertrages

Immer wieder hören wir von Mandanten, dass Sie bei Abschluss eines Ehevertrages betrogen wurden.

Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Feststellungslast den Ehegatten, der sich auf die Unwirksamkeit eines Ehevertrags beruft.

Der Fachanwalt für Scheidungen erläutert, das OLG Brandenburg hat hierzu 2023 aktuell entschieden und hilft dem unterlegenen Vertragspartner.

Das OLG Brandenburg hat dies nun dahingehend konkretisiert, dass der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist, wenn objektive Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Vertrags aktenkundig sind . Hiervon geht das Gericht z.B.  bei folgenden Anhaltspunkten aus:

  • Globalverzicht,
  • Migrationshintergrund,
  • wirtschaftliche Unterlegenheit
  • fortgeschrittene Schwangerschaft des belasteten Ehegatten bei Abschluss des Vertrags.

Diese Anhaltspunkte müssen, so der Fachanwalt für Familienrecht, dem Gericht aber klar dargestellt werden.

Die Überprüfung des Ehevertrages erfolgt mit Zwischenfeststellungsantrag erläutert der Anwalt für Ehescheidung.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen bei Trennung und Scheidung  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin




Kein Unterhaltsanspruch wenn kein Sonderbedarf vorliegt

Regelmäßig sollen Väter neben dem Unterhalt weitere Zahlungen leisten. Es herrscht Unklarheit , was gefordert werden kann. Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert, dass Oberlandesgerichte  und der BGH  eine Zahlungspflicht für viele verschiedene Forderungen abgelehnt haben, z.B.:

Musikinstrument
Hier kann das Kind unter Umständen darauf verwiesen werden, so BGH NJWE-FER 2001, das Instrument zu mieten oder in der Musikschule zu üben.

Kindergarten/Hort.
Sonderbedarf wird hier  vom BGH mit Urteil 2009 unter Hinweis auf Regelmäßigkeit verneint und Mehrbedarf angenommen, weil die Kosten in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind.

Kinderzimmereinrichtung.
Eine hinreichende Vorhersehbarkeit – mit der Folge, dass kein Sonderbedarf anzunehmen ist – kann dann bejaht werden, OLG Koblenz FamRZ 1982, wenn die baldige Notwendigkeit einer Veränderung der Zimmereinrichtung bei Schaffung des Ausgangstitels feststeht.

Urlaub, Jugendfreizeit
Hier wird Sonderbedarf von der Rechtsprechung , z.B. OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1989, abgelehnt und auf die Absicherung durch den laufenden Unterhalt verwiesen.

Kommunion/Konfirmation.
Der BGH lehnt  mit Urteil von 2006 die damit verbundenen Kosten als Sonderbedarf ab mit der Begründung, sie sein mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen .

Auslandsstudium
Ist von einem längeren Studienaufenthalt auszugehen, wird , so OLG Hamm NJW 1994, Sonderbedarf zu verneinen und Mehrbedarf anzunehmen sein.

Klassenfahrten
Im Regelfall ist hier ein Sonderbedarf zu verneinen, so BGH NJW 2006,  mit der Begründung der Vorhersehbarkeit und der fehlenden außergewöhnlichen Höhe.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen bei Trennung und Scheidung  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

 

gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin

 




Kein Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Regelmäßig werden wir gefragt, ob Trunkenheitsdelikte mit dem E-Scooter ein Fahrverbot zur Folge haben . Es herrscht Unklarheit , welche Rechtsfolgen die Trunkenheitsfahrt hat . Der Anwalt für Verkehrsrecht  erläutert, dass  das Landgericht Leipzig  mit Urteil vom 24.06.2022 die Verhängung eines Fahrverbots abgelehnt hat. Das Gericht urteilt gut verständlich.

Aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinfahrzeug wie einem E-Scooter kann keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis für führerscheinpflichtige Fahrzeuge entzogen werden soll, bei der Nutzung eines solchen führerscheinpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr verhält.

Bei Anwendung des §§ 69, 69a StGB ergäbe sich die groteske Situation, dass der Angeklagte wegen des Fehlverhaltens mit dem E-Scooter zwar kein Auto mehr fahren, aber weiterhin mit einem E-Scooter unterwegs sein dürfte. Der Anwalt für Verkehrsrecht  betont, es muss immer die konkrete Verkehrssituation berücksichtigt werden.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Rechten in einem OWI –  oder Verkehrsstrafverfahren   im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin

 




Das Erbe in der kinderlosen Ehe

Der kinderlose Erblasser muss, wenn er sein Vermögen werthaltig  und steuergünstig weiter geben will erbrechtliche und steuerliche Aspekte beachten.

Die kinderlosen Ehegatten wollen  sich in aller Regel gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Es stellt sich die Frage, ob man diese Erbeinsetzung zu beider Lebzeiten vielleicht noch einmal etwas ändern will, zB. im Fall der Insolvenz oder der Pflegebedürftigkeit.

Gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehört zu den Erben des kinderlosen Erblassers der überlebende Ehegatte die Eltern des Erblassers und deren Kinder , die Geschwister. Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte einen Teil des Nachlasses an die möglicherweise unbekannten Verwandten, zB. Cousins (Abkömmlinge der Urgroßeltern) abtreten muss, empfiehlt es sich insbesondere in einer kinderlosen Ehe, ein Testament zu errichten.

Kinderlose Ehegatten, die sich  wechselseitig zu Erben einsetzen, müssen auch immer das Pflichtteilsrecht ihrer Eltern im Auge behalten, § 2303 Abs. 2 BGB. Wir empfehlen den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages mit den eigenen Eltern.

Meistens möchten unsere kinderlosen Mandanten Nichten oder Neffen als Schlusserben benennen. Hier ist die Steuerlast zu beachten. Der Freibetrag beträgt derzeit noch  € 20.000,00 bei einem Eingangssteuersatz von 15% Erbschaftssteuer. Fachanwältin für Erbrecht, Frau Marion Peper empfiehlt  zur Steuervermeidung Vermächtnisse zu gestalten.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Testamentsgestaltung im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin




Änderung des Arbeitszeugnisses – Streichung der Dankes- und Wunschformel

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Versäumnisurteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22 hierzu entschieden.

Weder § 109 I 3 GewO noch § 241 II BGB verpflichten den Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das mit einer sogenannten Dankes- und Wunschformel endet.

Verlangt ein Arbeitnehmer zu Recht von dem Arbeitgeber, das ihm erteilte Zeugnis abzuändern, darf der Arbeitgeber dies nur dann zum Anlass nehmen, den Zeugnisinhalt zulasten des Arbeitnehmers zu ändern, wenn sachliche Gründe ein Abweichen als angemessen erscheinen lassen. Andernfalls verstößt er gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot. Dies betrifft auch die sogenannte Dankes- und Wunschformel.

Wir schlagen vor, Sie konkret im Arbeitsrecht, z.B. zur Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Urlaubsabgeltung   im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020.
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

 

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

 




Bei Kündigung hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmer keinen Beweiswert

Viele Arbeitgeber kennen die Situation: Ein Arbeitnehmer kündigt selbst oder erhält eine Kündigung – und meldet sich unmittelbar danach krank, häufig bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Doch wann dürfen Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln?

Mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: 5 AZR 137/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: In bestimmten Fällen können ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit berechtigt sein – mit der Folge, dass der Lohnfortzahlungsanspruch entfällt.

Der Fall: Arbeitsunfähigkeit passgenau zur Kündigungsfrist

Der Anwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Nussmann Leipzig erläutert die Grundsätze des Urteils:
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung (AU) nachweisen. Diese hat hohen Beweiswert. Doch dieser kann erschüttert werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Zweifel gibt.

Nach Auffassung des BAG ist nicht entscheidend, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer selbst oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Vielmehr kommt es auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Kündigung, Krankschreibung und Genesung an.

Beispiel: Erkrankung endet genau mit dem letzten Arbeitstag

Besonders kritisch wird es aus Sicht des BAG, wenn die Krankschreibung exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert und der Arbeitnehmer unmittelbar danach eine neue Stelle antritt. In diesem Fall darf der Arbeitgeber ernsthaft bezweifeln, ob tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.

Rechtsfolge: Arbeitnehmer muss volle Beweise liefern

Kommt es zu einem solchen Fall, trägt laut BAG der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG). Er muss also beweisen, dass tatsächlich eine Erkrankung vorlag, wenn er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung beanspruchen will. Die bloße Vorlage einer AU genügt dann nicht mehr.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Dieses Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern, sich gegen missbräuchliche Krankschreibungen zur Wehr zu setzen – etwa im Rahmen von Kündigungsschutzklagen oder bei Streit um Lohnfortzahlung.

Arbeitnehmer wiederum sollten sich bewusst sein, dass eine auffällig passgenaue Krankschreibung zu erheblichen Beweisproblemen führen kann, wenn der Arbeitgeber den Lohn verweigert.


Lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten – bundesweit

Die Kanzlei Nussmann in Leipzig berät Sie umfassend zu allen arbeitsrechtlichen Fragen – etwa zu:

  • Kündigung & Kündigungsschutz

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  • Abfindung & Aufhebungsvertrag

  • Urlaubsabgeltung

  • Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht

Profitieren Sie von unserer kostenfreien telefonischen Ersteinschätzung – täglich erreichbar bis 22 Uhr!

📞 HOTLINE Wurzen: 03425 / 90020
📞 HOTLINE Leipzig: 0341 / 9838980
📧 E-Mail: sekretariat@kanzlei-nussmann.de


M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin




Der Betreuer kann Erbe des Betreuten werden.

OLG Nürnberg: Testament zugunsten eines Berufsbetreuers ist nicht sittenwidrig

Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 hat das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 15 W 1830/23) entschieden: Ein Berufsbetreuer kann rechtmäßig Erbe seines Betreuten werden – auch wenn dies gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt. Das Testament bleibt dennoch formwirksam und rechtlich gültig.

Der Fall: Testament zugunsten des Betreuers

Im konkreten Fall hatte der Betreute ein maschinengeschriebenes Testament in Form eines Lückentextes handschriftlich ergänzt. In die vorgesehene Lücke trug er handschriftlich den Namen seines Betreuers ein, unterzeichnete das Dokument und setzte diesen damit als Alleinerben ein.

Das OLG Nürnberg beurteilte das Testament als wirksam, da die wesentlichen Inhalte – insbesondere die Erbeinsetzung – handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben waren (§ 2247 BGB).

Verstoß gegen § 30 BtOG: Keine Nichtigkeit

Nach § 30 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) dürfen Betreuer sich grundsätzlich keine Zuwendungen vom Betreuten versprechen oder zuwenden lassen. Dennoch erklärte das OLG: Ein solcher Verstoß macht das Testament nicht unwirksam.

Vielmehr handelt es sich um einen Verstoß gegen Berufspflichten, der zivilrechtlich nicht zur Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung führt. Der Betreuer darf das Erbe annehmen – auch wenn dies berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Risiko: Verlust der Eignung als Berufsbetreuer

Trotz der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Testaments bleibt ein Risiko bestehen: Wer als Betreuer eine Zuwendung vom Betreuten annimmt, verstößt gegen § 30 BtOG. Dies kann zur Folge haben, dass die Person nach § 27 BtOG künftig nicht mehr als Berufsbetreuer zugelassen wird.

Das bedeutet: Erbrechtlich zulässig, aber berufsrechtlich heikel.


Unser Rat: Rechtssicher vorsorgen mit Testament & Erbvertrag

Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine rechtssichere Nachlassregelung ist – besonders bei sensiblen Konstellationen wie Betreuung und Vermögensnachfolge. Wir unterstützen Sie bei:

  • Gestaltung individueller Testamente und Erbverträge

  • Prüfung besonderer Fallkonstellationen mit Berufsbetreuern

  • Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen


Lassen Sie sich persönlich beraten

Unsere Fachanwältin für Erbrecht, Marion Peper, steht Ihnen bundesweit mit rechtlicher Expertise zur Seite – auch zu Sonderfällen wie der Erbeinsetzung von Betreuern. Vereinbaren Sie jetzt Ihre persönliche oder telefonische Beratung.

📞 HOTLINE WURZEN: 03425 / 90020
📞 HOTLINE LEIPZIG: 0341 / 9838980
📧 MAIL: sekretariat@kanzlei-nussmann.de


👩‍⚖️ Über die Autorin

Marion Peper
Fachanwältin für Erbrecht & Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin




Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Scheidung

Immer wieder entscheiden sich Mandanten, nach Durchführung der Ehescheidung an der Entscheidung über den Rentenausgleich nicht festhalten zu wollen. Eine  Rückgängigmachung der gerichtlichen Ehescheidung zum Versorgungsausgleich ist für private Renten möglich.

Der Anwalt für Familienrecht erklärt, wie sich der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG entnehmen lässt, sind die Möglichkeiten der Ehegatten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen, nicht auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung beschränkt. Vielmehr ist der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG zu entnehmen, dass es für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung hierüber als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung der notariellen Beurkundung bedarf.

Die geschiedenen Ehegatten können folglich nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.

Die Rechtslage  beim internen oder externen Ausgleich von betrieblichen oder berufsständischen Altersversorgungen erkennt somit einen nachträglichen Wechsel an . Hier wird eine Rückgängigmachung durch Vereinbarung für möglich gehalten, sofern der jeweilige Versorgungsträger zustimmt.

Der Fachanwalt für Familienrecht betont , die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Gerichts über die interne Teilung von gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie über den Ausgleich von Beamtenversorgungen können aber nicht mehr durch eine nachträgliche Vereinbarung rückgängig gemacht werden, vgl. BGH NJW 2002, 3463.

Hier bieten sich als Lösung vertragliche Gestaltungen an. Es können  Rentenzahlungen erstattet werden. Der Fachanwalt für Familienrecht schlägt  eine Verpflichtung zum Abschluss einer Lebensversicherung oder zur Nachentrichtung von Beiträgen zugunsten des geschiedenen Ehegatten vor.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren familienrechtlichen Fragen, zur Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, Namensvereinbarung, Umgangsvereinbarung, Vereinbarung zum Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Detail zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen steht Ihnen der Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.

Sie erreichen täglich bis 22 Uhr unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

 

M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin Zertifizierte
Testamentsvollstreckerin