Lohnfortzahlung bei Gerichtstermin: Ihr gutes Recht!

Muss Ihr Arbeitgeber Sie freistellen und den Lohn weiterzahlen, wenn Sie einen Gerichtstermin wahrnehmen? Die Antwort lautet: Ja! Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie unverschuldet für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeit gehindert sind.

Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Gerichtsterminen

Ihr Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn Sie aus einem persönlichen Grund kurzfristig nicht arbeiten können. Dazu zählen unter anderem:

  •  Familiäre oder persönliche Verpflichtungen
  • Unabwendbare behördliche oder gerichtliche Termine
  • Gesetzliche Ladung zum persönlichen Erscheinen vor Gericht

Wenn Sie zu einem Gerichtstermin geladen werden, beispielsweise nach § 141 Abs. 1 ZPO, liegt ein anerkannter Verhinderungsgrund vor. Ihr Arbeitgeber ist dann verpflichtet, Ihnen den Lohn für die Dauer des Termins weiterzuzahlen.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer? 

  • Keine finanziellen Nachteile: Ihr Arbeitgeber darf Ihren Lohn nicht kürzen, nur weil Sie einem Gerichtstermin nachkommen müssen.
  • Kein Arbeitsausfall durch eigene Planung: Sie müssen den Termin nicht in die Freizeit legen oder Urlaub nehmen.
  • Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten: Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die Lohnfortzahlung nicht einfach verweigern – Sie haben einen klaren Anspruch.

Ihr Arbeitgeber stellt sich quer? Lassen Sie sich von uns beraten! Wir klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer auf und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Ihre Rechte als Arbeitnehmer sind es wert, geschützt zu werden!

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Ihr Kind hat ein Recht auf einen Kitaplatz – So setzen Sie es durch!

Viele Eltern stehen vor dem Problem: Sie suchen dringend einen Kitaplatz, doch es gibt keine freien Kapazitäten. Wussten Sie, dass seit dem 1. August 2013 ein gesetzlicher Anspruch auf einen Kitaplatz besteht?

Die obergerichtliche Rechtsprechung urteilen übereinstimmend: Eltern, welche einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, muss ein solcher Platz zur Verfügung gestellt werden, vgl. BVerwG, Urteil v. 26.10.2017; VG Aachen, Beschluss v. 31.07.2018.

Kitaplatz einklagen – so geht’s!

  • Ihr Anspruch ist gesetzlich garantiert: Laut SGB VIII § 24 Abs. 2 und 3 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz.
  • Kein Kapazitätsvorbehalt: Auch wenn es zu wenige Plätze gibt, besteht der Anspruch uneingeschränkt.
  • Gerichtliche Durchsetzung möglich: In dringenden Fällen kann der Anspruch per Eilverfahren durchgesetzt werden – warten lohnt sich nicht!

Was können Sie tun?

  1. Frühzeitig anmelden: Melden Sie den Betreuungsbedarf mindestens sechs Monate vorher an.
  2. Rechte kennen: Sie haben Anspruch auf frühkindliche Förderung, dies kann nicht nachgeholt werden.
  3. Juristische Unterstützung sichern: Wir helfen Ihnen, Ihren Anspruch durchzusetzen.

Benötigen Sie rechtlichen Beistand, um den Kitaplatz für Ihr Kind zu erhalten? Wir beraten Sie bundesweit – täglich bis 22 Uhr! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin oder eine telefonische Beratung – wir kämpfen für Ihr Recht!

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Pflegekosten und Nießbrauchsrecht: Müssen Kinder die Immobilie vermieten?

Wenn Pflegekosten steigen: Droht eine Zwangsvermietung trotz Nießbrauch?

Wenn Eltern pflegebedürftig werden, geraten viele Familien unter finanziellen Druck. Besonders brisant wird es, wenn das Sozialamt Unterstützung fordert. Eine häufig gestellte Frage: Muss eine an die Kinder übertragene Immobilie trotz Nießbrauchsrechts vermietet werden, um Pflegekosten zu decken?

Nießbrauchsrecht: Schutzschild gegen Zwangsvermietung

Das Nießbrauchsrecht bietet weitreichenden Schutz. Auch wenn der Berechtigte in ein Pflegeheim umzieht, behält er das Recht an der Immobilie. Eine Vermietung ohne seine Zustimmung ist unzulässig, selbst wenn das Sozialamt dies fordert.

Wer bestimmt über die Nutzung der Immobilie?

  • Nießbrauchsberechtigte haben das letzte Wort: Nur sie können über eine Vermietung entscheiden.
  • Kinder als Eigentümer sind nicht verpflichtet, Einkünfte aus der Immobilie zu erzielen.
  • Sozialbehörden dürfen keine Vermietung erzwingen, solange das Nießbrauchsrecht besteht.

Rechtliche Klarheit für Familien

Das Nießbrauchsrecht gibt sowohl dem Berechtigten als auch den neuen Eigentümern Sicherheit. Es verhindert ungewollte finanzielle Belastungen und sichert das selbstbestimmte Wohnen bis ins hohe Alter.

Jetzt rechtliche Beratung sichern

Haben Sie Fragen zu Ihrem Nießbrauchsrecht? Wir beraten Sie bundesweit und täglich bis 22 Uhr. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin per Telefon oder E-Mail!

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Sozialhilferegress: Schenkung und Pflegekosten vermeiden

Ein im Volksmund verbreitetes Sprichwort lautet: „Lieber mit warmen Händen geben.“ Doch gerade bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten sollte dies gut durchdacht sein, insbesondere im Hinblick auf Pflegekosten, Heimunterbringung und den möglichen Sozialhilferegress. Immer häufiger reichen Rente und Pflegegeld nicht aus, um die anfallenden Pflegeheimkosten zu decken, sodass das Sozialamt einspringt.

Was passiert, wenn das eigene Vermögen nicht ausreicht?

Kann eine pflegebedürftige Person die Kosten nicht selbst tragen, übernimmt das Sozialamt die Pflegekosten, sofern kein Schenkungswiderruf möglich ist. Um den Nachrang der Sozialhilfe sicherzustellen, kann das Sozialamt Ansprüche gegen Dritte für erbrachte sowie zukünftige Leistungen auf sich überleiten.

Besonders problematisch ist dies bei einer Verarmung des Schenkers. Hier kann das Sozialamt die Schenkung widerrufen und die übertragenen Werte zurückfordern, um die Unterhaltskosten des Bedürftigen zu decken. Dieser Rückforderungsanspruch bleibt selbst nach dem Tod des Schenkers bestehen.

Wann ist eine Rückforderung ausgeschlossen?

Eine Rückforderung der Schenkung ist ausgeschlossen, wenn:

  • Seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind.
  • Der Beschenkte selbst bedürftig ist und nach § 529 Abs. 2 BGB die Rückgabe verweigern kann.

Sozialhilferegress bei Immobilienschenkungen

Gerade bei der Schenkung von Immobilien oder Grundstücken ist Vorsicht geboten. Schenkungen sind unentgeltliche Zuwendungen, die vom Sozialamt zurückgefordert werden können. Eine Immobilie ist ein unteilbares Objekt, sodass unter Umständen das gesamte Haus oder Grundstück zurückgegeben werden muss.

Expertentipp: Sozialhilferegress vermeiden

Um einen Sozialhilferegress im Pflegefall zu vermeiden, sollten Schenkungen wohlüberlegt sein. Möglich sind:

  • Leistungsverknüpfungen, z. B. wenn der Beschenkte bereits Pflege, Mitarbeit oder Bauleistungen erbracht hat.
  • Gegenleistungen wie Wohnrechte oder Nießbrauch, die den unentgeltlichen Anteil reduzieren.

Lassen Sie sich professionell beraten

Wenn Sie darüber nachdenken, Ihre Immobilie zu Lebzeiten an Ihre Kinder zu übertragen oder Rechtsberatung zum Sozialhilferegress benötigen, steht Ihnen unsere Erbrechtsanwältin zur Seite.

Eine Beratung ist täglich bis 22 Uhr möglich – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.

 




Patchwork Familie und Lebensgemeinschaft benötigen besonderes Testament

Insbesondere Lebensgemeinschaften und Patchwork-Familien sollten für die Vermögensgestaltung auf eine Beratung von erfahrenen Experten zurückgreifen. Die Vertragsgestaltung muss die persönliche Lebenssituation mit den rechtlichen Möglichkeiten und den steuerlichen Grenzen abgleichen. So können beispielsweise neue Partner abgesichert und versorgt, Steuern gespart oder der andere  Elternteil eines minderjährigen Kindes von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen werden. Eine faire Verteilung des Vermögens unter den eigenen Kindern und den Kindern des neuen Partners kann  sichergestellt werden, wenn die Kinder des zuerst Versterbenden nicht mehr erben sollen als die weiteren. Bei der  Testaments- oder Vertragsgestaltung sollen  Ihre Wünsche ermittelt  und umgesetzt werden, z.B. erben “ Besenkammer Kinder“?,  was geschieht mit einem Testament nach der Scheidung? und welche Rolle spielt eine Schenkung? Besonders  steuerliche Aspekte werden von dem  Fachanwalt für Erbrecht  genau geprüft.

Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für eine Testamentsgestaltung  im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

Sie erreichen täglich bis 22 Uhr unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen
Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp
.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Aufwendungen der Erbauseinandersetzung sind Nachlassregelungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Entscheidung vom 21. August 2024 eine wegweisende Klärung zur steuerlichen Behandlung von Nachlasskosten getroffen: Kosten für die Versteigerung beweglicher Nachlassgegenstände zur Erfüllung testamentarischer Geldzuweisungen sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stehen.

Sachverhalt: Streit um Nachlasskosten bei Versteigerung

Die Klägerin war testamentarisch eingesetzte Miterbin einer 2017 verstorbenen Erblasserin, die zuvor Alleinerbin ihres Ehemanns war. Im gemeinschaftlichen Testament hatten die Eheleute konkrete Geldbeträge an mehrere Erwerber festgelegt. 2018 wurde der Klägerin ein gemeinschaftlicher Erbschein mit einer Quote von 10,103 % erteilt.

Der Testamentsvollstrecker machte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung unter anderem folgende Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG geltend:

  • Räumungskosten von Wohnung und Büro

  • Lagerkosten bis zur Versteigerung der Nachlassgegenstände

  • Honorar für eine Kunstexpertin zur Bewertung und Veräußerung von Kunstwerken

Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an. Der Einspruch blieb erfolglos, die Klage vor dem FG Köln (DStRE 2023, 1444) hatte teilweise Erfolg. Nun entschied der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen.

BFH: Versteigerungskosten können abzugsfähig sein

Der Fachanwalt für Erbrecht der Kanzlei Nussmann erklärt die Rechtslage:

Nach dem aktuellen BFH-Urteil sind auch solche Kosten abzugsfähig, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses anfallen, etwa durch Verkauf beweglicher Gegenstände zur Auszahlung testamentarisch bestimmter Geldbeträge. Entscheidend ist laut BFH nicht, ob die Erbengemeinschaft durch gesetzliche Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen entstand.

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG verlangt lediglich, dass die Kosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses stehen.

Der Fachanwalt weist darauf hin, dass es für die steuerliche Absetzbarkeit unsereitig unerheblich ist, ob eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre oder ob die Kosten durch den Erben selbst oder den Testamentsvollstrecker ausgelöst wurden. (vgl. BFHE 272, 93)

Lassen Sie sich umfassend beraten – bundesweit

Sie sind Miterbe, Testamentsvollstrecker oder betroffen von einer Nachlassauseinandersetzung? Wir beraten Sie zu:

  • Nachlassregelungskosten & Absetzbarkeit in der Erbschaftsteuer

  • Auseinandersetzungen in der Erbengemeinschaft

  • Gestaltung von Erbverträgen und Testamentsvollstreckung

  • Prüfung von Steuerbescheiden

  • Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung – werktags und am Wochenende bis 22 Uhr erreichbar.

📞 HOTLINE Wurzen: 03425 / 90020
📞 HOTLINE Leipzig: 0341 / 9838980
📧 E-Mail: sekretariat@kanzlei-nussmann.de


M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin


Immer aktuell informiert – via WhatsApp

Erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Infos zu Steuerthemen, Gesetzesänderungen und Rechtsprechung direkt auf Ihr Smartphone.

📲 Jetzt per WhatsApp anmelden




Die Vorteile der Anordnung der Testamentsvollstreckung für das minderjährige Kind.

In der Trennung sollte folgende erbrechtliche Problemlage unbedingt beachtet werden. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert. Wenn Ehepartner sich trennen und minderjährige Kinder haben, erbt nach gesetzlicher Erbfolge der getrennt lebende Ehegatte 1/2 und die andere Hälfte die Kinder. Möchten getrennt lebende Ehegatten nicht mehr vom anderen Ehegatten beerbt werden, bedarf es einer Testamentsgestaltung. Verständlicherweise lehnen getrennt lebende Ehegatten ab, dass der andere Elternteil das an die  minderjährigen Kinder vererbte Vermögen verwaltet. Hierfür muss eine Testamentsvollstreckung im Testament geregelt werden.

Der Anwalt für Erbrecht stellt die wesentlichen Vorteile der Testamentsvollstreckung dar.

1. Sicherstellung der Erbverwaltung durch einen unabhängigen Testamentsvollstrecker

 2197 Abs. 1 BGB regelt, „Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.“

Ohne Testamentsvollstreckung würde der andere Elternteil als gesetzlicher Vertreter nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vermögenssorge übernehmen.

Nach § 1638 Abs. 1 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung die Verwaltung des Nachlasses durch den anderen Elternteil ausschließen:
„Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung anordnen, dass der andere Elternteil das von dem Kind ererbte Vermögen nicht verwaltet.“

Falls zwischen den geschiedenen Ehegatten Konflikte bestehen oder Zweifel an einer sachgerechten Verwaltung bestehen, können Sie durch die Testamentsvollstreckung sicherstellen, dass ein unabhängiger Dritter das Erbe verwaltet.

2. Gestaltungsmöglichkeit durch Dauertestamentsvollstreckung

Gemäß § 2209 BGB können wir eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen:

„Der Erblasser kann anordnen, dass sich die Befugnis des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses erstreckt.“

Um das Erbe Ihres Kindes langfristig zu schützen, sollte die Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus, beispielsweise bis zum 25. Lebensjahr, gestaltet werden . Damit stellen Sie sicher, dass Ihr Kind erst mit einer gewissen Reife über sein Erbe verfügen kann.

3. Schutz vor Gläubigern und finanziellen Fehlentscheidungen 

Wenn Sie eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen, bleibt das Erbe vor möglichen Gläubigern des Kindes geschützt, da der Erbe gemäß § 2214 BGB nicht selbstständig über den Nachlass verfügen kann:
„Der Erbe kann über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen.“

Gerade in der Phase des jungen Erwachsenenalters kann dies eine sinnvolle Maßnahme sein, um unüberlegte finanzielle Entscheidungen zu vermeiden.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung für Ihr minderjähriges Kind bietet zahlreiche Vorteile:

  • Sicherung des Nachlasses durch eine neutrale Instanz
  • Ausschluss des geschiedenen Elternteils von der Vermögensverwaltung
  • Effektiver Schutz vor Fehlentscheidungen und Gläubigern
  • Gestaltungsmöglichkeit durch eine Dauertestamentsvollstreckung

Durch eine durchdachte Regelung im Testament können Sie sicherstellen, dass Ihr Kind sein Erbe bestmöglich gesichert und verwaltet erhält.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Testamentsgestaltung  und zu Ihren Rechten als Erbe im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen
Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp
.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Erbschaftssteuer sparen durch Abzug von Kosten

Der Bundesfinanzhof BFH hat   entschieden, dass auch Kosten für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abzugsfähig sind“ Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen“

Der Anwalt für Erbrecht erklärt ,es für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verbundenen Kosten nach § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG unerheblich ist, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist.

  • 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie
    dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen .

Es ist für den Abzug unschädlich und typisch, dass der Erbe selbst oder der Testamentsvollstrecker die Kosten ausgelöst hat (BFHE 272, 93 .

Unerheblich ist und hierauf weist der Fachanwalt für Erbrecht hin, ob eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Erbansprüchen  und -rechten im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen
Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp
.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Anspruch auf Hinterbliebenen Geld für Schädigung Familienangehöriger bei Unfall

Kennen Sie ihren Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Familienangehöriger durch einen Unfall schwer geschädigt wird oder stirbt? Der Anwalt für Verkehrsrecht zitiert  § 10 Abs. 3 SVG.

„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

Die Gesetzesbegründung hat als Orientierungshilfe für einen durchschnittlichen Schockschaden beim Verlust eines Angehörigen ein Hinterbliebenen Geld von Euro 10.000 ermittelt. Diese Grundlage ist an die Preisentwicklung ab 2017 anzupassen. Zum Beispiel das OLG München geht von einem Hinterbliebenen Geld von Euro 12.000 aus. Die maßgeblichen Bemessungskriterien für die Höhe des Hinterbliebenen Geldes erläutert der Anwalt für Verkehrsrecht. Es  sind die Intensität und Dauer der seelischen Beeinträchtigung des Hinterbliebenen. Des Weiteren ist die Art des Nähe Verhältnisses des Hinterbliebenen zum Getöteten und die Bedeutung des Getöteten für den Hinterbliebenen sowie die Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung für die Höhe des Hinterbliebenen Geldes relevant und können Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leidens zulassen. Immer muss hier konkret und umfangreich vorgetragen werden betont der Anwalt für Verkehrsrecht.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen bei einem Unfall  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Schützen Sie das Vermögen Ihrer minderjährigen Kinder vor dem Ex Partner. Alleinerziehende Elternteile haben im Todesfall das Risiko, dass der Ex Zugriff auf das Erbe bekommt.

Nach der Trennung haben Eltern  gemeinsamer minderjähriger Kinder wenig Interesse daran, dass der Ex im Todesfall Zugriff auf das  den Kindern hinterlassene Vermögen erhält. Dies können Sie nur durch Testament verhindern.

Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert hierzu . Stirbt eine alleinerziehende Person, geht das Sorgerecht für minderjährige Kinder grundsätzlich  auf den anderen Sorgeberechtigten über. Dann verwaltet der Sorgeberechtigte das Vermögen der minderjährigen Kinder. Er unterliegt hier grundsätzlich keine Kontrolle.

Mit einem Testament können Sie sowohl den Zugriff des anderen Sorgeberechtigten auf das Vermögen der minderjährigen Kinder als auch die Übertragung des Sorgerechtes auf den anderen Elternteil grundsätzlich verhindern.

Der Anwalt für Erbrecht berät hierzu . Alleinerziehende können im Testament konkrete Angaben aufnehmen , warum die Übertragung des Sorgerechts auf den lebenden Elternteil dem Kindeswohl widerspräche. Sie können einen Vormund vorschlagen, aber auch andere infrage kommende Vormünder mit konkreter Begründung ausschließen .

Alleinerziehende mit gemeinsamem Sorgerecht können den überlebenden Ex-Partner im Testament von der Vermögenssorge ausschließen. Diese Regelung gilt für den Vermögensteil, den das Kind vom verstorbenen Elternteil erbt. Hier bietet sich besonders die Regelung einer Testamentsvollstreckung an.

Der Fachanwalt für Erbrecht erklärt weiter, wenn die minderjährigen Kinder z.B. bei einem Unfall unmittelbar nach ihnen versterben , geht ihr Vermögen auf den noch lebenden Elternteil über. Dies wird von streitigen Expartnern nicht gewünscht. Sie können dies verhindern durch eine testamentarische Regelung der Vor- und Nacherbschaft . Hierzu wird im Testament das Kind als Vorerbe eingesetzt und ein Nacherbe benannt, der den Erbteil in dessen Todesfall erhält.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Möglichkeiten der Testamentsgestaltung  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.