Diskriminierung am Arbeitsplatz: Dreht sich jetzt die Beweislast?

Die Diskussion über eine mögliche Beweislastumkehr bei Diskriminierung am Arbeitsplatz hat das Potenzial, das arbeitsrechtliche Gefüge grundlegend zu verändern. Seit Jahren kämpfen Betroffene damit, dass sie zwar wissen, was ihnen widerfahren ist, es aber kaum nachweisen können. Mobbing findet selten offen statt, subtile Abwertungen hinterlassen keine Protokolle, diskriminierende Bemerkungen fallen häufig ohne Zeugen, und viele Arbeitnehmer haben Angst, ihre Beschwerden offen vorzutragen. Genau deshalb ist die aktuelle politische Entwicklung so bedeutsam. Während das geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in § 22 AGG verlangt, dass Betroffene zumindest Indizien für eine Benachteiligung vorlegen, damit sich anschließend die Beweislast auf den Arbeitgeber verlagert, scheitern zahlreiche Verfahren bereits an dieser ersten Hürde. Der Gesetzgeber erkennt zunehmend, dass dieses Modell in der Praxis zu kurz greift, weil Diskriminierung häufig verdeckt erfolgt und Betroffene im Beweisnotstand stehen. Die Überlegung, künftig den Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen, sich aktiv zu entlasten und positiv darzulegen, dass keine Benachteiligung vorlag, bedeutet eine fundamentale Verschiebung. Diese Änderung würde nicht nur die Position der Betroffenen erheblich stärken, sondern auch Druck auf Unternehmen ausüben, ihre innerbetrieblichen Strukturen zu professionalisieren.

In diesem Zusammenhang wird intensiv darüber gesprochen, wie ein solches System konkret aussehen soll. Denkbar ist, dass ein bloßer Verdacht, ein glaubhaft geschilderter Vorfall oder ein Zusammenhang zwischen Entscheidung und geschütztem Merkmal (wie Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder ethnischer Herkunft) ausreichen könnte, um den Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen, sämtliche Entscheidungswege nachvollziehbar offenzulegen. Für Betriebe wäre dies eine massive Herausforderung, da sie künftig lückenlose Dokumentationen, transparente Personalentscheidungen und belastbare innerbetriebliche Verfahren benötigen, um nicht ständig in die Gefahr einer Haftung zu geraten. Führungskräfte müssten ihre Entscheidungsprozesse genauer begründen, HR-Abteilungen ihre Dokumentationspflichten erweitern und Beschwerden deutlich ernster behandeln als bisher. Gleichzeitig zeigt die Erfahrung, dass gerade ein strukturiertes Beschwerdemanagement nicht nur rechtlich schützt, sondern innerbetriebliche Konflikte entschärft und das Arbeitsklima verbessert.

Für Betroffene hingegen wäre eine solche Reform ein wesentlicher Fortschritt. Sie müssten nicht länger mühsam versuchen, heimliche Bemerkungen oder subtile Ausgrenzungen zu beweisen, sondern könnten sich darauf stützen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Entscheidungen umfassend zu rechtfertigen. Dies verändert die Dynamik eines Konflikts erheblich. Wer bisher aus Angst vor einem aussichtslosen Verfahren geschwiegen hat, könnte künftig deutlich leichter seine Rechte geltend machen. Wir erleben regelmäßig, dass Arbeitnehmer zwar klare Schilderungen liefern können, aber unter dem Druck des bestehenden Beweissystems aufgeben. Eine Beweislastumkehr würde diesem Missstand entgegenwirken und dem Schutzgedanken des AGG endlich das Gewicht verleihen, das der Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigt hatte.

In der aktuellen Rechtslage bleibt es jedoch bei der Pflicht des Arbeitnehmers, Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorzubringen. Diese Indizien müssen nachvollziehbar sein, dürfen aber noch keinen Vollbeweis darstellen. Sobald diese Schwelle überschritten ist, greift § 22 AGG und verpflichtet den Arbeitgeber, zu beweisen, dass keine Benachteiligung stattgefunden hat. Genau an dieser Stelle setzen wir an. Wir unterstützen Betroffene dabei, belastbare Indizien zu sichern, Gespräche zu dokumentieren, E-Mails auszuwerten und Handlungen zeitlich einzuordnen. Oft lassen sich aus scheinbar unscheinbaren Vorgängen entscheidende Schlussfolgerungen ziehen, die das Verfahren auf eine stabile Grundlage stellen. Gleichzeitig beraten wir Arbeitgeber, die präventiv sicherstellen möchten, dass ihre Entscheidungen gerichtsfest sind. Dazu gehört die Einführung klarer Prozesse, geschulter Ansprechpartner und verbindlicher Verhaltensrichtlinien.

Wer jetzt handelt, verschafft sich einen deutlichen Vorteil, unabhängig davon, ob die geplante Reform umgesetzt wird oder nicht. Arbeitnehmer, die frühzeitig dokumentieren, sichern ihre Position und können Diskriminierungsfälle wirksam aufarbeiten. Arbeitgeber, die ihre Strukturen modernisieren und Risiken minimieren, schützen sich vor späteren Auseinandersetzungen und stärken gleichzeitig das Vertrauen ihrer Belegschaft. In beiden Fällen ist rechtliche Beratung unverzichtbar, um Fehler zu vermeiden und die richtigen Schritte einzuleiten. Wir begleiten Sie dabei mit langjähriger Erfahrung, juristischer Sorgfalt und der traditionellen Klarheit, die unsere Mandanten seit Jahren schätzen.


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Zwang zurück ins Büro? – Was Arbeitgeber jetzt (nicht) dürfen!

Die aktuelle Diskussion über eine Rückkehrpflicht ins Büro sorgt in vielen Arbeitsverhältnissen für erheblichen Druck und Unsicherheit. Zahlreiche Unternehmen möchten die in der Pandemie eingeführten Homeoffice-Regelungen zurücknehmen und pochen auf eine umfassende Präsenzpflicht, doch rechtlich ist diese Position weitaus komplexer, als es der äußere Anschein vermuten lässt. Wir erleben täglich, dass Arbeitnehmer mit der Situation konfrontiert werden, ohne zu wissen, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers rechtlich begrenzt ist und nicht jede Weisung zur Arbeitsortänderung wirksam ist. Ausgangspunkt bleibt stets der Arbeitsvertrag. Darin muss geprüft werden, ob ein fester Arbeitsort vereinbart wurde oder ob der Arbeitgeber sich eine freie Bestimmung des Arbeitsortes vorbehalten hat. Selbst wenn der Vertrag den Arbeitsort nicht ausdrücklich regelt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Weiteres aus dem Homeoffice zurückbeordern kann. Denn das Direktionsrecht aus § 106 GewO ist an das billige Ermessen gebunden und setzt voraus, dass die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen werden. Eine Rückkehranordnung darf daher nicht willkürlich sein und muss auf sachlichen Gründen beruhen, etwa betrieblichen Erfordernissen, Kommunikationsbedürfnissen oder Änderungen der Arbeitsorganisation. Ein bloßes „Wir wollen wieder alle im Büro sehen“ genügt rechtlich nicht.

Viele Arbeitnehmer unterschätzen die Bedeutung der betrieblichen Übung. Wenn der Arbeitgeber über längere Zeit hinweg Homeoffice nicht nur toleriert, sondern aktiv ermöglicht, Dienstanweisungen daran ausrichtet und damit ein verlässliches System geschaffen hat, kann daraus eine rechtlich relevante Praxis entstehen, die den Arbeitnehmer schützt. Diese betriebliche Übung kann eine vertragliche Bindung entfalten, weil der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass Homeoffice dauerhaft oder zumindest auf absehbare Zeit fester Bestandteil seiner Arbeitsbedingungen ist. Ein abruptes Abbrechen dieser Praxis ist dann rechtlich problematisch, weil der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf das gewachsene Vertrauen in die bisherige Gestaltung eingreift. In solchen Fällen prüfen wir, ob die Rückkehranordnung schon deshalb unwirksam ist, weil sie gegen das Prinzip der Verlässlichkeit vertragsähnlicher Strukturen verstößt. Juristisch relevant wird in der Praxis auch die Frage, ob der Arbeitgeber während der Homeoffice-Phase organisatorische Strukturen geschaffen hat, die das Arbeiten von zu Hause langfristig legitimiert haben. Wenn digitale Abläufe optimiert, Heimarbeitsmittel gestellt oder bestimmte Aufgaben ausschließlich virtuell abgewickelt wurden, spricht dies dafür, dass Homeoffice nicht nur eine temporäre Sonderlösung war.

Wir betrachten in unserer Beratung stets auch die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers, da diese bei der Ausübung des Direktionsrechts einzubeziehen sind. Das Gesetz verweist ausdrücklich darauf, dass der Arbeitgeber bei Weisungen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss. Dazu gehören familiäre Betreuungssituationen, gesundheitliche Gründe, lange Anfahrtswege, besondere Mobilitätseinschränkungen oder auch eine lang etablierte Arbeitsorganisation, die im Homeoffice wesentlich effizienter umgesetzt werden kann. Wenn der Arbeitgeber diese Punkte ignoriert, ist die Weisung häufig bereits aus diesem Grund unbillig. Nach der Rechtsprechung müssen Arbeitnehmer unbilligen Weisungen nicht dauerhaft folgen, und es kann sogar unzumutbar sein, der Anordnung vorläufig nachzukommen. Genau hier entstehen wichtige Ansatzpunkte, um die Position des Arbeitnehmers zu stärken und den Arbeitgeber zur Rücknahme oder Anpassung der Weisung zu bewegen.

Wir beobachten außerdem, dass viele Arbeitgeber Rückkehranordnungen aus rein strategischen oder kulturellen Gründen aussprechen, ohne die rechtlichen Folgen zu bedenken. Unternehmen argumentieren mit Teamgeist, Identifikation oder „Bürokultur“, doch diese Erwägungen müssen rechtlich immer konkretisiert werden. Ohne tatsächliche betriebliche Notwendigkeit bleibt die Weisung angreifbar. Häufig stellt sich bei genauer Prüfung heraus, dass die vorgetragenen Gründe nicht belastbar sind oder dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben nachweislich effizient aus dem Homeoffice erledigt hat. In solchen Fällen setzen wir uns dafür ein, dass der Arbeitgeber die Rechtslage erkennt und seine Position anpasst.

Wir begleiten Arbeitnehmer durch den gesamten Prozess, indem wir zuerst den Arbeitsvertrag und die betrieblichen Gegebenheiten sorgfältig prüfen und anschließend die rechtliche Tragfähigkeit der Weisung analysieren. Dazu gehört auch eine Betrachtung der bisherigen Kommunikation, etwa E-Mails, Anweisungen, betriebliche Rundschreiben oder interne Homeoffice-Regelungen. Oft zeigt sich, dass der Arbeitgeber selbst ein strukturiertes Homeoffice-System etabliert hat, das sich nun nicht mehr ohne weiteres zurückdrehen lässt. Wir formulieren im Anschluss rechtlich klare Schreiben an den Arbeitgeber, in denen wir die Unwirksamkeit der Weisung darstellen und aufzeigen, warum die Rückkehrpflicht nicht den Anforderungen des billigen Ermessens entspricht. Gleichzeitig entwickeln wir Lösungen, die für beide Seiten tragfähig sind, etwa hybride Arbeitsmodelle, zeitliche Übergangsregelungen oder klare Vereinbarungen zur Arbeitsteilung.

Am Ende ist entscheidend, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und frühzeitig professionelle Unterstützung einholen. Wer ohne Prüfung einfach ins Büro zurückkehrt, verliert unter Umständen dauerhaft seinen Anspruch auf Homeoffice oder eine betriebliche Schutzposition. Wer hingegen umsichtig handelt, stärkt seine Position und erhält sich die Möglichkeit, weiterhin flexibel zu arbeiten.

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Job weg – und jetzt? Ihre Rechte bei Kündigung & Abfindung 2025

Job weg – was jetzt wirklich zählt: Ihre Rechte bei Kündigung und Abfindung im Jahr 2025

Eine Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer völlig unerwartet und wirft das gesamte berufliche und private Gefüge innerhalb weniger Minuten über den Haufen. Fragen, die zuvor keine Rolle spielten, stehen plötzlich im Mittelpunkt: Ist die Kündigung wirksam? Kann ich mich dagegen wehren? Besteht eine Chance auf eine Abfindung? Welche Folgen hat der Verlust des Arbeitsplatzes für meine Familie und meine finanzielle Sicherheit? In einer solchen Situation kommt es darauf an, nicht nur emotional durchzuatmen, sondern vor allem rechtlich konsequent und strukturiert zu handeln. Das Arbeitsrecht bietet seit Jahrzehnten feste Leitlinien und Schutzmechanismen, die Arbeitnehmern eine klare Orientierung geben. Wer diese Strukturen kennt und die ersten Schritte besonnen setzt, verschafft sich eine deutlich bessere Ausgangsposition.

Der klassische Kündigungsschutz – warum das KSchG Ihr wichtigstes Schutzinstrument ist

Das Kündigungsschutzgesetz gehört seit langem zu den wichtigsten Schutzpfeilern des deutschen Arbeitsrechts. § 1 Abs. 1 KSchG verlangt, dass eine ordentliche Kündigung in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern und nach einer Wartezeit von sechs Monaten sozial gerechtfertigt sein muss. Dieser Schutz ist streng und umfasst nur drei zulässige Kündigungsgründe: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Unklare Vorwürfe, allgemeine Unzufriedenheit des Arbeitgebers oder pauschale Hinweise auf „schlechte Stimmung“ reichen rechtlich nicht aus. Treffen diese gesetzlichen Gründe auf Ihren Fall nicht zu oder sind sie im Einzelfall unverhältnismäßig, lässt sich die Kündigung erfolgreich vor dem Arbeitsgericht angreifen. § 23 KSchG legt zudem genau fest, in welchen Betrieben dieser erweiterte Schutz gilt.

Zusätzlich bestimmen die Kündigungsfristen des § 622 BGB, wie lange ein Arbeitsverhältnis nach Zugang der Kündigung fortbesteht. Diese Fristen verlängern sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit und vermitteln Arbeitnehmern eine gewisse Stabilität und Planungssicherheit. In der Prüfung einer Kündigung analysieren wir immer, ob die Fristen korrekt berechnet wurden und ob formale Anforderungen eingehalten sind – denn gerade hier ergeben sich häufig klare Angriffspunkte gegen eine Kündigung.

Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG – die wichtigste Frist nach Erhalt der Kündigung

Wer eine Kündigung erhält, muss sehr schnell handeln. Der Gesetzgeber knüpft den Kündigungsschutz an eine strikte Frist: Nach § 4 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam – auch dann, wenn sie materiell eindeutig rechtswidrig war. Genau deshalb prüfen wir in den ersten Tagen nach Erhalt der Kündigung, ob die Kündigung formell ordnungsgemäß ist, ob eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, wann der Zugang tatsächlich erfolgt ist und ob der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt wurde. Bereits formale Fehler können eine Kündigung unwirksam machen und bieten erhebliche Chancen in anschließenden Verhandlungen.

Abfindung, Aufhebungsvertrag und Vergleich – welche Möglichkeiten Sie realistisch haben

Viele Arbeitnehmer hoffen nach einer Kündigung auf eine Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch besteht jedoch nur in den seltenen Fällen des § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich bei einer betriebsbedingten Kündigung anbietet. In der Praxis entstehen Abfindungen überwiegend durch Verhandlungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber steht dann unter Prozessdruck, weil das Arbeitsgericht die Kündigung als unwirksam erklären kann oder eine Weiterbeschäftigung anordnet. In dieser Konstellation kommt es häufig zu Vergleichen, in denen Abfindung, Beendigungsdatum, Freistellung, Vergütung während der Freistellung und Zeugnisformulierung festgelegt werden. Die bekannte „Faustformel“ eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr ist nur eine grobe Orientierung. In vielen Branchen oder bei guter Beweislage können Abfindungen deutlich höher ausfallen.

Auch der Aufhebungsvertrag ist ein häufig genutztes Instrument, um ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Während er Planungssicherheit bietet, kann er jedoch Nachteile beim Arbeitslosengeld auslösen, insbesondere durch die Gefahr einer Sperrzeit. Deshalb achten wir darauf, Aufhebungsverträge so zu gestalten, dass Abfindung, Resturlaub, Boni, Überstunden, betriebliche Altersversorgung und Zeugnistext klar geregelt sind und spätere Nachteile möglichst ausgeschlossen werden.

Sonderkündigungsschutz – erweiterter Schutz in besonderen Lebenssituationen

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz bestehen für bestimmte Arbeitnehmergruppen besondere Schutzmechanismen. § 17 Mutterschutzgesetz schützt Schwangere und Mütter im Mutterschutz umfassend. Arbeitnehmer in Elternzeit sind durch § 18 BEEG besonders geschützt, sodass eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung zulässig ist. Schwerbehinderte Menschen genießen durch § 168 SGB IX zusätzlichen Schutz, da vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt werden muss. Betriebsratsmitglieder sind gemäß § 15 KSchG besonders abgesichert und können nur unter engen Voraussetzungen gekündigt werden. Auszubildende unterliegen nach der Probezeit den Regeln des § 22 BBiG, der ordentliche Kündigungen weitgehend ausschließt. Diese Normen führen oftmals dazu, dass Kündigungen schon aus formellen Gründen scheitern und eröffnen erhebliche Verhandlungsspielräume.

Unsere anwaltliche Begleitung – strukturiert, erfahren und traditionsbewusst

Wir analysieren jede Kündigung auf Grundlage bewährter juristischer Kriterien: Besteht ein Kündigungsgrund? Wurden Fristen eingehalten? Liegen formelle Fehler vor? Gibt es Ansatzpunkte für eine Abfindung oder eine Weiterbeschäftigung? Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit dem Arbeitgeber, sichern Beweise und bereiten eine schlagkräftige Kündigungsschutzklage vor. Im Gütetermin, der meist wenige Wochen nach Klageerhebung stattfindet, nutzen wir unsere Erfahrung, um eine für Sie vorteilhafte Lösung zu verhandeln. Kommt es nicht zu einer Einigung, vertreten wir Ihre Interessen konsequent im Hauptsacheverfahren.

Kündigung als Wendepunkt – und rechtlich abgesichert ein Neustart

Auch wenn eine Kündigung zunächst wie ein schwerer Einschnitt wirkt, kann sie der Beginn eines neuen beruflichen Abschnitts sein. Wer seine Rechte kennt, rechtzeitig handelt und seine Ansprüche konsequent verfolgt, geht häufig mit besseren Ergebnissen aus dem Verfahren, als zunächst erwartet. Eine angemessene Abfindung, ein sauberes Zeugnis, die Wahrung der Kündigungsfristen und eine klare Trennungslösung schaffen eine stabile Grundlage für einen erfolgreichen Neubeginn. Wir begleiten diesen Weg mit ruhiger Hand, juristischer Präzision und einem klaren Blick für die traditionellen Grundsätze des Arbeitsrechts.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, stehen wir Ihnen mit einer fundierten Ersteinschätzung zur Seite und überprüfen, welche Schritte sinnvoll sind und welche Erfolgsaussichten bestehen. So wird eine Kündigung nicht zum Kontrollverlust, sondern zu einem rechtlich geordneten Übergang in eine sichere und planbare berufliche Zukunft.

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Änderung des Arbeitszeugnisses: Was Sie über die Streichung der Dankes- und Wunschformel wissen müssen

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie unter bestimmten Umständen ein Recht auf die Änderung ihres Arbeitszeugnisses haben – insbesondere wenn es um die sogenannte „Dankes- und Wunschformel“ geht. In einem aktuellen Urteil vom Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 272/22) wurde klargestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, eine solche Formel in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Doch was bedeutet das konkret für Sie als Arbeitnehmer?

Arbeitszeugnis ohne Dankes- und Wunschformel – Ist das rechtens?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass weder § 109 I 3 GewO noch § 241 II BGB den Arbeitgeber dazu zwingen, ein Arbeitszeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel zu versehen. Diese Formulierungen, die oft eine Art Wohlwollen oder gute Wünsche für die Zukunft ausdrücken, sind rechtlich nicht zwingend erforderlich. Doch was bedeutet das für die Praxis? Können Sie als Arbeitnehmer die Streichung dieser Formeln verlangen?

Wann kann der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ändern?
Wenn Sie als Arbeitnehmer zu Recht eine Änderung Ihres Arbeitszeugnisses verlangen, darf der Arbeitgeber die Änderungen nicht zu Ihrem Nachteil vornehmen. Eine Änderung des Zeugnisses darf nur erfolgen, wenn es sachliche Gründe gibt, die das Abweichen vom ursprünglichen Zeugnisinhalt rechtfertigen. Andernfalls könnte dies gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot verstoßen. Das bedeutet: Eine unzulässige Änderung könnte Ihre Ansprüche gefährden und Ihnen nachteilig auslegen.

Wichtige Hinweise zur Abänderung des Arbeitszeugnisses
Wenn Sie glauben, dass Ihr Zeugnis ungünstige oder unfaire Formulierungen enthält, sollten Sie sich unbedingt rechtzeitig beraten lassen. Gerade bei der Streichung der Dankes- und Wunschformel könnte dies Einfluss auf die Bewertung Ihres Arbeitsverhältnisses und Ihrer zukünftigen beruflichen Perspektiven haben.

Wir helfen Ihnen täglich bis 22 Uhr – bundesweit!
Benötigen Sie eine präzise Beratung zu Ihrem Arbeitszeugnis oder anderen arbeitsrechtlichen Themen wie Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung oder Urlaubsabgeltung? Unsere Anwälte bieten Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung, um Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu wahren. Vereinbaren Sie noch heute einen Besprechungstermin oder rufen Sie uns an – wir sind täglich bis 22 Uhr für Sie da!

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Lohnfortzahlung bei Gerichtstermin: Ihr gutes Recht!

Muss Ihr Arbeitgeber Sie freistellen und den Lohn weiterzahlen, wenn Sie einen Gerichtstermin wahrnehmen? Die Antwort lautet: Ja! Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie unverschuldet für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeit gehindert sind.

Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Gerichtsterminen

Ihr Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn Sie aus einem persönlichen Grund kurzfristig nicht arbeiten können. Dazu zählen unter anderem:

  •  Familiäre oder persönliche Verpflichtungen
  • Unabwendbare behördliche oder gerichtliche Termine
  • Gesetzliche Ladung zum persönlichen Erscheinen vor Gericht

Wenn Sie zu einem Gerichtstermin geladen werden, beispielsweise nach § 141 Abs. 1 ZPO, liegt ein anerkannter Verhinderungsgrund vor. Ihr Arbeitgeber ist dann verpflichtet, Ihnen den Lohn für die Dauer des Termins weiterzuzahlen.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer? 

  • Keine finanziellen Nachteile: Ihr Arbeitgeber darf Ihren Lohn nicht kürzen, nur weil Sie einem Gerichtstermin nachkommen müssen.
  • Kein Arbeitsausfall durch eigene Planung: Sie müssen den Termin nicht in die Freizeit legen oder Urlaub nehmen.
  • Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten: Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die Lohnfortzahlung nicht einfach verweigern – Sie haben einen klaren Anspruch.

Ihr Arbeitgeber stellt sich quer? Lassen Sie sich von uns beraten! Wir klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer auf und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Ihre Rechte als Arbeitnehmer sind es wert, geschützt zu werden!

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Änderung des Arbeitszeugnisses – Streichung der Dankes- und Wunschformel

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Versäumnisurteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22 hierzu entschieden.

Weder § 109 I 3 GewO noch § 241 II BGB verpflichten den Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das mit einer sogenannten Dankes- und Wunschformel endet.

Verlangt ein Arbeitnehmer zu Recht von dem Arbeitgeber, das ihm erteilte Zeugnis abzuändern, darf der Arbeitgeber dies nur dann zum Anlass nehmen, den Zeugnisinhalt zulasten des Arbeitnehmers zu ändern, wenn sachliche Gründe ein Abweichen als angemessen erscheinen lassen. Andernfalls verstößt er gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot. Dies betrifft auch die sogenannte Dankes- und Wunschformel.

Wir schlagen vor, Sie konkret im Arbeitsrecht, z.B. zur Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Urlaubsabgeltung   im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Bei Kündigung hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmer keinen Beweiswert

Viele Arbeitgeber kennen die Situation: Ein Arbeitnehmer kündigt selbst oder erhält eine Kündigung – und meldet sich unmittelbar danach krank, häufig bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Doch wann dürfen Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln?

Mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: 5 AZR 137/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: In bestimmten Fällen können ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit berechtigt sein – mit der Folge, dass der Lohnfortzahlungsanspruch entfällt.

Der Fall: Arbeitsunfähigkeit passgenau zur Kündigungsfrist

Der Anwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Nussmann Leipzig erläutert die Grundsätze des Urteils:
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung (AU) nachweisen. Diese hat hohen Beweiswert. Doch dieser kann erschüttert werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Zweifel gibt.

Nach Auffassung des BAG ist nicht entscheidend, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer selbst oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Vielmehr kommt es auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Kündigung, Krankschreibung und Genesung an.

Beispiel: Erkrankung endet genau mit dem letzten Arbeitstag

Besonders kritisch wird es aus Sicht des BAG, wenn die Krankschreibung exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert und der Arbeitnehmer unmittelbar danach eine neue Stelle antritt. In diesem Fall darf der Arbeitgeber ernsthaft bezweifeln, ob tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.

Rechtsfolge: Arbeitnehmer muss volle Beweise liefern

Kommt es zu einem solchen Fall, trägt laut BAG der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG). Er muss also beweisen, dass tatsächlich eine Erkrankung vorlag, wenn er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung beanspruchen will. Die bloße Vorlage einer AU genügt dann nicht mehr.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Dieses Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern, sich gegen missbräuchliche Krankschreibungen zur Wehr zu setzen – etwa im Rahmen von Kündigungsschutzklagen oder bei Streit um Lohnfortzahlung.

Arbeitnehmer wiederum sollten sich bewusst sein, dass eine auffällig passgenaue Krankschreibung zu erheblichen Beweisproblemen führen kann, wenn der Arbeitgeber den Lohn verweigert.


Lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten – bundesweit

Die Kanzlei Nussmann in Leipzig berät Sie umfassend zu allen arbeitsrechtlichen Fragen – etwa zu:

  • Kündigung & Kündigungsschutz

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  • Abfindung & Aufhebungsvertrag

  • Urlaubsabgeltung

  • Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht

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