Wann schulden Kinder den Eltern Unterhalt? Wann müssen Kinder für die Eltern an den Sozialträger zahlen

Nach § 1601 BGB sind Kinder verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, falls diese bedürftig sind. Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert, nach dem  Angehörigen-Entlastungsgesetz  muss  Elternunterhalt erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 EUR des Kindes gezahlt werden. Auch der Anspruch nach § 1601 BGB, § 94 I SGB XII geht nur noch auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen 100.000 EUR brutto übersteigt.

In der Rechtsprechung war streitig, welcher Selbstbehalt dem Kind zu belassen ist,  soweit dessen  Einkommen höher als 100.000 EUR ist. Hierzu hat das OLG München mit Beschluss vom 6.3.2024 – 2 UF 1201/23 entschieden.

Unter Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von 100.000 EUR erscheint es , so das OLG München , angemessen, einen Selbstbehalt in Höhe von 5.500 EUR anzunehmen. Dies entspricht bei einem Bruttoeinkommen von jährlich 100.000 EUR dem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 5.500 EUR. Dafür spricht insbesondere Art. 3 GG, da bei Ansetzen eines niedrigeren Selbstbehalts Geschwister mit einem minimal niedrigeren Einkommen ungerecht privilegiert wären. Weiter verweist das OLG auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2019, 3570) aus dem Jahr 2019, so ist im Rahmen des Ehegattenunterhalts ein Einkommen bis zum Doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle vollständig für den Lebensbedarf der Familie zu verwenden. Daraus wird geschlossen, dass ein Nettoeinkommen in Höhe von 5.500 EUR vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht wird.

Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert , dass eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu 25 % vom Einkommen abgezogen werden kann, soweit Vorsorgeaufwendungen vorliegen.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da durch den BGH seit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht geklärt wurde, in welcher Höhe der Selbstbehalt anzusetzen ist.

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Vaterschaftsanerkennung zur Erschleichung des Aufenthaltstitel.

Die Bundesregierung ist seit 2008 mehr oder weniger erfolglos bemüht, Vaterschaftsanerkennung zur Erschleichung eines Aufenthaltstiteln von ausländischem Mitbürger zu unterbinden. Das 2008 eingerichtete Recht der Anfechtung durch die Ausländerbehörde wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.

Nun mehr gibt es einen neuen Versuch, die Erschleichung von Aufenthaltstitel zu vermeiden. Hierzu soll bei Aufenthaltsrechtlichen Gefälle zwischen angeblichem Kindesvater und der Kindesmutter die Zustimmung der Ausländerbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich sein.  Hierzu wurde in § 85 Aufenthaltsgesetz, ein Katalog von Tatbeständen für aufenthaltsrechtliches Gefälle aufgenommen.

Es bleibt zu prüfen, ob durch diese geplanten gesetzlichen Neuerungen nunmehr die Erschleichung von Aufenthaltstitel durch Vaterschaftsanerkennung reduziert werden kann.

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Mehrbedarf und Sonderbedarf

Der Fachanwalt für Familienrecht möchten Sie auf die Unterschiede  für Mehrbedarf und Sonderbedarf hinweisen. Im Kindesunterhalt deckt der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Betrag üblicherweise den gesamten Elementarbedarf ab.

Der tatsächliche Bedarf kann aber bei ungewöhnlichen Fällen auch höher liegen. Unterschieden wird zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf

Mehrbedarf liegt vor,  so der Anwalt für Scheidung ,wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, der regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg anfällt und der das Übliche dermaßen übersteigt, dass die typischen Durchschnittsbeträge der Düsseldorfer Tabelle dies nicht berücksichtigen.

Der Anwalt Familienrecht führt aus , Mehrbedarfspositionen können beispielsweise die langfristige Nachhilfe, eine orthopädische Zahnspange, Studiengebühren, die Konfirmation sein.

Der Rechtsanwalt Familienrecht  erklärt, Sonderbedarf ist hingegen gemäß der Legaldefinition in § 1613 II Nr.1 BGB ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Der Anwalt Scheidung erklärt weiter , der Bedarf muss  ein überraschender, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbarer und der Höhe nach nicht abzuschätzender Bedarf sein.

Der Fachanwalt Familienrecht erläutert Fälle von Sonderbedarf sind Ausgaben für Nachhilfeunterricht, wenn dieser nur vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich ist.

In jedem Fall , so der Scheidungsanwalt unter Verweis auf  OLG Hamm 1994, OLG Hamburg  1991, müsse der Verpflichtete so rechtzeitig wie möglich über den drohenden Bedarf informiert werden, damit er sich finanziell hierauf einstellen kann.

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Namensänderung eines Kindes

Häufig werden wir  um Hilfe bei der Namensänderung eines Kindes gebeten. Grundlage der Namensänderung ist §1618 Einbenennung BGB .

Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert kurz die Rechtslage . Die Mutter des Kindes, über dessen Namen vorliegend gestritten wird, hat sich vom Vater des Kindes scheiden lassen und erneut geheiratet; dabei haben die Ehegatten den Namen des Mannes als Ehenamen bestimmt, § 1355 I BGB. Das Kind lebt im Haushalt der Ehegatten und trägt den Namen seines Vaters. In einem solchen Fall ermöglicht § 1618 S. 1 BGB, dass der Elternteil und sein neuer Ehegatte dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen können (Einbenennung). Weil das Kind bislang den Namen seines Vaters trägt, ist hierzu dessen Einwilligung erforderlich, § 1618 S. 3 BGB. Diese kann ersetzt werden, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1618 S. 4 BGB.

Der BGH hat 2023 hierzu aktuell entschieden. Die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters  ist zwar auch weiterhin nur möglich, wenn durch die Namensdifferenz eine Belastung des Kindes ausgelöst wird, die über die typischerweise mit der Einbeziehung in eine Stieffamilie verbundenen Schwierigkeiten hinausgeht. Es reicht das Bedürfnis des Kindes nach einer namensmäßigen Integration in die Stieffamilie oder der Wunsch nach Namensübereinstimmung mit hinzugetretenen (Halb-)Geschwistern nicht aus.

Der BGH  ändert seine Rechtsprechung und fordert für die Namensänderung keine Kindeswohlgefährdung mehr. Der Anwalt für Familienrecht erläutert, erforderlich ist eine Einbenennung bereits dann sein, wenn sie die bislang nicht oder nicht zufriedenstellend erfolgte Integration des Kindes in seine neue Familie fördern kann, weil das Kind beispielsweise erheblich darunter leidet, dass ihm bei gleichzeitiger Einbenennung eines Halbgeschwisters die Einbenennung nicht gestattet wird, und diese Ungleichbehandlung als Zurücksetzung empfindet (OLG Bamberg NJW-RR 2008, 1243).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt dies  umso mehr, wenn die Einbenennung sogar zur Besserung oder Linderung einer physischen oder psychischen Erkrankung des Kindes beitragen kann, die aufgrund der empfundenen Unsicherheiten und Unregelmäßigkeiten ausgebrochen ist oder sich verschlimmert hat. Hierzu muss, so der Anwalt für Familienrecht , im Antrag ausführlich erläutert werden.

Der BGH hat 2023 auch die Möglichkeit der Einbenennung mit einem unechten Doppelnamen des Kindes ermöglicht: „  Bei Vorliegen der Erforderlichkeit einer Einbenennung muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit stets die in § 1618 S. 2 BGB geregelte additive Einbenennung, die zu einem unechten Doppelnamen des Kindes führt, als milderes Mittel erwogen werden. Denn in diesem Fall bleibt das Kind einerseits namensmäßig mit dem namensgebenden Elternteil verbunden und kann andererseits trotzdem sichtbar in seine neue Familie eingegliedert werden.“

Der Fachanwalt für Familienrecht  weist darauf hin, wenn  die Einwilligung in eine Namensersetzung gem. § 1618 S. 1 BGB ersetzt werden, müssen Gründe vorliegen, die über die additive Einbenennung hinaus gerade den vollständigen Namenswechsel erfordern .Genügt hingegen die additive Einbenennung den Belangen des Kindes, so darf die Einwilligung des namensgebenden Elternteils  nur insoweit ersetzt werden. Hierauf muss im gerichtlichen Antrag geachtet und umfassend vorgetragen werden .

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Beweislast für die Unwirksamkeit eines Ehevertrages

Immer wieder hören wir von Mandanten, dass Sie bei Abschluss eines Ehevertrages betrogen wurden.

Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Feststellungslast den Ehegatten, der sich auf die Unwirksamkeit eines Ehevertrags beruft.

Der Fachanwalt für Scheidungen erläutert, das OLG Brandenburg hat hierzu 2023 aktuell entschieden und hilft dem unterlegenen Vertragspartner.

Das OLG Brandenburg hat dies nun dahingehend konkretisiert, dass der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist, wenn objektive Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Vertrags aktenkundig sind . Hiervon geht das Gericht z.B.  bei folgenden Anhaltspunkten aus:

  • Globalverzicht,
  • Migrationshintergrund,
  • wirtschaftliche Unterlegenheit
  • fortgeschrittene Schwangerschaft des belasteten Ehegatten bei Abschluss des Vertrags.

Diese Anhaltspunkte müssen, so der Fachanwalt für Familienrecht, dem Gericht aber klar dargestellt werden.

Die Überprüfung des Ehevertrages erfolgt mit Zwischenfeststellungsantrag erläutert der Anwalt für Ehescheidung.

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Kein Unterhaltsanspruch wenn kein Sonderbedarf vorliegt

Regelmäßig sollen Väter neben dem Unterhalt weitere Zahlungen leisten. Es herrscht Unklarheit , was gefordert werden kann. Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert, dass Oberlandesgerichte  und der BGH  eine Zahlungspflicht für viele verschiedene Forderungen abgelehnt haben, z.B.:

Musikinstrument
Hier kann das Kind unter Umständen darauf verwiesen werden, so BGH NJWE-FER 2001, das Instrument zu mieten oder in der Musikschule zu üben.

Kindergarten/Hort.
Sonderbedarf wird hier  vom BGH mit Urteil 2009 unter Hinweis auf Regelmäßigkeit verneint und Mehrbedarf angenommen, weil die Kosten in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind.

Kinderzimmereinrichtung.
Eine hinreichende Vorhersehbarkeit – mit der Folge, dass kein Sonderbedarf anzunehmen ist – kann dann bejaht werden, OLG Koblenz FamRZ 1982, wenn die baldige Notwendigkeit einer Veränderung der Zimmereinrichtung bei Schaffung des Ausgangstitels feststeht.

Urlaub, Jugendfreizeit
Hier wird Sonderbedarf von der Rechtsprechung , z.B. OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1989, abgelehnt und auf die Absicherung durch den laufenden Unterhalt verwiesen.

Kommunion/Konfirmation.
Der BGH lehnt  mit Urteil von 2006 die damit verbundenen Kosten als Sonderbedarf ab mit der Begründung, sie sein mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen .

Auslandsstudium
Ist von einem längeren Studienaufenthalt auszugehen, wird , so OLG Hamm NJW 1994, Sonderbedarf zu verneinen und Mehrbedarf anzunehmen sein.

Klassenfahrten
Im Regelfall ist hier ein Sonderbedarf zu verneinen, so BGH NJW 2006,  mit der Begründung der Vorhersehbarkeit und der fehlenden außergewöhnlichen Höhe.

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Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Scheidung

Immer wieder entscheiden sich Mandanten, nach Durchführung der Ehescheidung an der Entscheidung über den Rentenausgleich nicht festhalten zu wollen. Eine  Rückgängigmachung der gerichtlichen Ehescheidung zum Versorgungsausgleich ist für private Renten möglich.

Der Anwalt für Familienrecht erklärt, wie sich der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG entnehmen lässt, sind die Möglichkeiten der Ehegatten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen, nicht auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung beschränkt. Vielmehr ist der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG zu entnehmen, dass es für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung hierüber als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung der notariellen Beurkundung bedarf.

Die geschiedenen Ehegatten können folglich nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.

Die Rechtslage  beim internen oder externen Ausgleich von betrieblichen oder berufsständischen Altersversorgungen erkennt somit einen nachträglichen Wechsel an . Hier wird eine Rückgängigmachung durch Vereinbarung für möglich gehalten, sofern der jeweilige Versorgungsträger zustimmt.

Der Fachanwalt für Familienrecht betont , die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Gerichts über die interne Teilung von gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie über den Ausgleich von Beamtenversorgungen können aber nicht mehr durch eine nachträgliche Vereinbarung rückgängig gemacht werden, vgl. BGH NJW 2002, 3463.

Hier bieten sich als Lösung vertragliche Gestaltungen an. Es können  Rentenzahlungen erstattet werden. Der Fachanwalt für Familienrecht schlägt  eine Verpflichtung zum Abschluss einer Lebensversicherung oder zur Nachentrichtung von Beiträgen zugunsten des geschiedenen Ehegatten vor.

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Änderung der Unterhaltsleitlinien und der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1. Januar 2024

Der Fachanwalt für Familienrecht weist auf den geänderten Kindesunterhalt hin. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben die ab 1. Januar 2024 geltende „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die erhöhten Kindesunterhaltsbeträge beruhen auf der Mindestunterhaltsverordnung. Das hälftige Kindergeld ist abzuziehen.
Angepasst wurden auch die seit Jahren unveränderten Selbstbehalte. Hierbei handelt es sich, so der der Anwalt für Scheidung , um den Betrag, der dem Unterhaltsschuldner für seinen eigenen Bedarf regelmäßig verbleiben muss.
Der Anwalt Familienrecht führt aus , der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450,00 €, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200,00 €. Hierin sind jeweils 520,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Selbstbehalt , der insbesondere gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt, liegt künftig in der Regel bei 1.750,00 € monatlich (incl. 650,00 € Wohnkostenpauschale).
Der monatliche Eigenbedarf , erläutert der Fachanwalt Familienrecht , des Unterhaltsschuldners gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt 1.600,00 €.
Der regelmäßige monatliche Gesamtbedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Wohnsitz beträgt wie bisher 930,00 € (incl. 410,00 € Wohnkostenpauschale).

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