Wann schulden Kinder den Eltern Unterhalt? Wann müssen Kinder für die Eltern an den Sozialträger zahlen

Viele Angehörige stellen sich die Frage: Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen, wenn diese pflegebedürftig werden oder Sozialhilfe erhalten? Die Antwort liefert § 1601 BGB in Verbindung mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz und der aktuellen Rechtsprechung.

Als Fachanwältin für Familienrecht erläutere ich Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Kinder für den Unterhalt der Eltern aufkommen müssen – und wann der Sozialhilfeträger Ersatz fordern darf.


Grundsatz: Unterhaltspflicht der Kinder nach § 1601 BGB

Kinder sind laut § 1601 BGB grundsätzlich verpflichtet, ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu gewähren. Bedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern zur Finanzierung von Pflegeheimkosten oder alltäglichen Ausgaben nicht ausreicht.


Die 100.000-Euro-Grenze: Wann greift das Angehörigen-Entlastungsgesetz?

Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes im Jahr 2020 gilt:

Erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro kann der Sozialhilfeträger Elternunterhalt von den Kindern verlangen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Das heißt konkret:

  • Liegt das Einkommen darunter, besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sozialamt.

  • Erst bei Überschreiten der Grenze kann ein Regress durch die Behörde erfolgen.


Wie viel bleibt dem unterhaltspflichtigen Kind? Der Selbstbehalt

Was gilt, wenn das Einkommen des Kindes über 100.000 Euro liegt?
Hierzu hat das OLG München mit Beschluss vom 6. März 2024 (Az.: 2 UF 1201/23) eine wegweisende Entscheidung getroffen:

▶️ Ein Selbstbehalt von 5.500 Euro monatlich (netto) ist angemessen.
Das entspricht exakt dem Jahresbrutto von 100.000 Euro – und schützt das Einkommen bis zu dieser Grenze vollständig.

Das Gericht stützt sich dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ehegattenunterhalt (NJW 2019, 3570). Daraus folgt:

Ein Einkommen in dieser Höhe wird in der Regel vollständig für den eigenen Lebensbedarf verwendet – und steht daher nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung.


Altersvorsorge: Abziehbar bis zu 25 %

Zusätzlich können – so der Fachanwalt für Familienrecht – Vorsorgeaufwendungen bis zu 25 % des Einkommens berücksichtigt werden. Das betrifft etwa Beiträge zu privater Altersvorsorge, Berufsunfähigkeitsversicherung oder Riester-Renten. Diese mindern das unterhaltsrelevante Einkommen.


Aktueller Stand der Rechtsprechung

Das OLG München hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da die genaue Höhe des Selbstbehalts seit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde. Eine grundsätzliche BGH-Entscheidung steht somit noch aus.


Wir beraten Sie kompetent zum Thema Elternunterhalt

Die Frage, ob und in welchem Umfang Sie Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von vielen Faktoren ab – Einkommen, familiäre Situation, Vorsorgeaufwendungen, Regressforderungen durch das Sozialamt.

Wir bieten Ihnen:

  • Individuelle Prüfung Ihrer Unterhaltspflicht

  • Beratung zu Selbstbehalt und Vorsorge

  • Vertretung gegenüber Sozialhilfeträgern

  • Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Haftung


📞 Jetzt kostenfreie Ersteinschätzung nutzen!
Unsere Fachkanzlei berät Sie bundesweit – täglich bis 22 Uhr telefonisch oder per Mail.

HOTLINE WURZEN: 03425 / 90020
HOTLINE LEIPZIG: 0341 / 9838980
E-Mail: sekretariat@kanzlei-nussmann.de


M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin


🔔 Immer aktuell informiert via WhatsApp!

Rechtstipps, Steuernews und Urteilsanalysen bequem aufs Handy:
👉 KANZLEI NUSSMANN NEWS abonnieren




Vaterschaftsanerkennung zur Erschleichung des Aufenthaltstitel.

Die Bundesregierung ist seit 2008 mehr oder weniger erfolglos bemüht, Vaterschaftsanerkennung zur Erschleichung eines Aufenthaltstiteln von ausländischem Mitbürger zu unterbinden. Das 2008 eingerichtete Recht der Anfechtung durch die Ausländerbehörde wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.

Nun mehr gibt es einen neuen Versuch, die Erschleichung von Aufenthaltstitel zu vermeiden. Hierzu soll bei Aufenthaltsrechtlichen Gefälle zwischen angeblichem Kindesvater und der Kindesmutter die Zustimmung der Ausländerbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich sein.  Hierzu wurde in § 85 Aufenthaltsgesetz, ein Katalog von Tatbeständen für aufenthaltsrechtliches Gefälle aufgenommen.

Es bleibt zu prüfen, ob durch diese geplanten gesetzlichen Neuerungen nunmehr die Erschleichung von Aufenthaltstitel durch Vaterschaftsanerkennung reduziert werden kann.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertips und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Mehrbedarf und Sonderbedarf

Der Fachanwalt für Familienrecht möchten Sie auf die Unterschiede  für Mehrbedarf und Sonderbedarf hinweisen. Im Kindesunterhalt deckt der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Betrag üblicherweise den gesamten Elementarbedarf ab.

Der tatsächliche Bedarf kann aber bei ungewöhnlichen Fällen auch höher liegen. Unterschieden wird zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf

Mehrbedarf liegt vor,  so der Anwalt für Scheidung ,wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, der regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg anfällt und der das Übliche dermaßen übersteigt, dass die typischen Durchschnittsbeträge der Düsseldorfer Tabelle dies nicht berücksichtigen.

Der Anwalt Familienrecht führt aus , Mehrbedarfspositionen können beispielsweise die langfristige Nachhilfe, eine orthopädische Zahnspange, Studiengebühren, die Konfirmation sein.

Der Rechtsanwalt Familienrecht  erklärt, Sonderbedarf ist hingegen gemäß der Legaldefinition in § 1613 II Nr.1 BGB ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Der Anwalt Scheidung erklärt weiter , der Bedarf muss  ein überraschender, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbarer und der Höhe nach nicht abzuschätzender Bedarf sein.

Der Fachanwalt Familienrecht erläutert Fälle von Sonderbedarf sind Ausgaben für Nachhilfeunterricht, wenn dieser nur vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich ist.

In jedem Fall , so der Scheidungsanwalt unter Verweis auf  OLG Hamm 1994, OLG Hamburg  1991, müsse der Verpflichtete so rechtzeitig wie möglich über den drohenden Bedarf informiert werden, damit er sich finanziell hierauf einstellen kann.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren familien- und namensrechtlichen Fragen, zur Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, Namensvereinbarung, Umgangsvereinbarung, Vereinbarung zum Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Detail zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen steht  Ihnen  der Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung. Sie erreichen täglich bis 22 Uhr unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

M.Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Namensänderung eines Kindes

Häufig werden wir  um Hilfe bei der Namensänderung eines Kindes gebeten. Grundlage der Namensänderung ist §1618 Einbenennung BGB .

Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert kurz die Rechtslage . Die Mutter des Kindes, über dessen Namen vorliegend gestritten wird, hat sich vom Vater des Kindes scheiden lassen und erneut geheiratet; dabei haben die Ehegatten den Namen des Mannes als Ehenamen bestimmt, § 1355 I BGB. Das Kind lebt im Haushalt der Ehegatten und trägt den Namen seines Vaters. In einem solchen Fall ermöglicht § 1618 S. 1 BGB, dass der Elternteil und sein neuer Ehegatte dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen können (Einbenennung). Weil das Kind bislang den Namen seines Vaters trägt, ist hierzu dessen Einwilligung erforderlich, § 1618 S. 3 BGB. Diese kann ersetzt werden, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1618 S. 4 BGB.

Der BGH hat 2023 hierzu aktuell entschieden. Die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters  ist zwar auch weiterhin nur möglich, wenn durch die Namensdifferenz eine Belastung des Kindes ausgelöst wird, die über die typischerweise mit der Einbeziehung in eine Stieffamilie verbundenen Schwierigkeiten hinausgeht. Es reicht das Bedürfnis des Kindes nach einer namensmäßigen Integration in die Stieffamilie oder der Wunsch nach Namensübereinstimmung mit hinzugetretenen (Halb-)Geschwistern nicht aus.

Der BGH  ändert seine Rechtsprechung und fordert für die Namensänderung keine Kindeswohlgefährdung mehr. Der Anwalt für Familienrecht erläutert, erforderlich ist eine Einbenennung bereits dann sein, wenn sie die bislang nicht oder nicht zufriedenstellend erfolgte Integration des Kindes in seine neue Familie fördern kann, weil das Kind beispielsweise erheblich darunter leidet, dass ihm bei gleichzeitiger Einbenennung eines Halbgeschwisters die Einbenennung nicht gestattet wird, und diese Ungleichbehandlung als Zurücksetzung empfindet (OLG Bamberg NJW-RR 2008, 1243).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt dies  umso mehr, wenn die Einbenennung sogar zur Besserung oder Linderung einer physischen oder psychischen Erkrankung des Kindes beitragen kann, die aufgrund der empfundenen Unsicherheiten und Unregelmäßigkeiten ausgebrochen ist oder sich verschlimmert hat. Hierzu muss, so der Anwalt für Familienrecht , im Antrag ausführlich erläutert werden.

Der BGH hat 2023 auch die Möglichkeit der Einbenennung mit einem unechten Doppelnamen des Kindes ermöglicht: „  Bei Vorliegen der Erforderlichkeit einer Einbenennung muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit stets die in § 1618 S. 2 BGB geregelte additive Einbenennung, die zu einem unechten Doppelnamen des Kindes führt, als milderes Mittel erwogen werden. Denn in diesem Fall bleibt das Kind einerseits namensmäßig mit dem namensgebenden Elternteil verbunden und kann andererseits trotzdem sichtbar in seine neue Familie eingegliedert werden.“

Der Fachanwalt für Familienrecht  weist darauf hin, wenn  die Einwilligung in eine Namensersetzung gem. § 1618 S. 1 BGB ersetzt werden, müssen Gründe vorliegen, die über die additive Einbenennung hinaus gerade den vollständigen Namenswechsel erfordern .Genügt hingegen die additive Einbenennung den Belangen des Kindes, so darf die Einwilligung des namensgebenden Elternteils  nur insoweit ersetzt werden. Hierauf muss im gerichtlichen Antrag geachtet und umfassend vorgetragen werden .

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen auf Namensänderung   im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Beweislast für die Unwirksamkeit eines Ehevertrages

Immer wieder hören wir von Mandanten, dass Sie bei Abschluss eines Ehevertrages betrogen wurden.

Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Feststellungslast den Ehegatten, der sich auf die Unwirksamkeit eines Ehevertrags beruft.

Der Fachanwalt für Scheidungen erläutert, das OLG Brandenburg hat hierzu 2023 aktuell entschieden und hilft dem unterlegenen Vertragspartner.

Das OLG Brandenburg hat dies nun dahingehend konkretisiert, dass der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist, wenn objektive Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Vertrags aktenkundig sind . Hiervon geht das Gericht z.B.  bei folgenden Anhaltspunkten aus:

  • Globalverzicht,
  • Migrationshintergrund,
  • wirtschaftliche Unterlegenheit
  • fortgeschrittene Schwangerschaft des belasteten Ehegatten bei Abschluss des Vertrags.

Diese Anhaltspunkte müssen, so der Fachanwalt für Familienrecht, dem Gericht aber klar dargestellt werden.

Die Überprüfung des Ehevertrages erfolgt mit Zwischenfeststellungsantrag erläutert der Anwalt für Ehescheidung.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen bei Trennung und Scheidung  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin




Kein Unterhaltsanspruch wenn kein Sonderbedarf vorliegt

Regelmäßig sollen Väter neben dem Unterhalt weitere Zahlungen leisten. Es herrscht Unklarheit , was gefordert werden kann. Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert, dass Oberlandesgerichte  und der BGH  eine Zahlungspflicht für viele verschiedene Forderungen abgelehnt haben, z.B.:

Musikinstrument
Hier kann das Kind unter Umständen darauf verwiesen werden, so BGH NJWE-FER 2001, das Instrument zu mieten oder in der Musikschule zu üben.

Kindergarten/Hort.
Sonderbedarf wird hier  vom BGH mit Urteil 2009 unter Hinweis auf Regelmäßigkeit verneint und Mehrbedarf angenommen, weil die Kosten in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind.

Kinderzimmereinrichtung.
Eine hinreichende Vorhersehbarkeit – mit der Folge, dass kein Sonderbedarf anzunehmen ist – kann dann bejaht werden, OLG Koblenz FamRZ 1982, wenn die baldige Notwendigkeit einer Veränderung der Zimmereinrichtung bei Schaffung des Ausgangstitels feststeht.

Urlaub, Jugendfreizeit
Hier wird Sonderbedarf von der Rechtsprechung , z.B. OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1989, abgelehnt und auf die Absicherung durch den laufenden Unterhalt verwiesen.

Kommunion/Konfirmation.
Der BGH lehnt  mit Urteil von 2006 die damit verbundenen Kosten als Sonderbedarf ab mit der Begründung, sie sein mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen .

Auslandsstudium
Ist von einem längeren Studienaufenthalt auszugehen, wird , so OLG Hamm NJW 1994, Sonderbedarf zu verneinen und Mehrbedarf anzunehmen sein.

Klassenfahrten
Im Regelfall ist hier ein Sonderbedarf zu verneinen, so BGH NJW 2006,  mit der Begründung der Vorhersehbarkeit und der fehlenden außergewöhnlichen Höhe.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen bei Trennung und Scheidung  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

 

gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin

 




Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Scheidung

Immer wieder entscheiden sich Mandanten, nach Durchführung der Ehescheidung an der Entscheidung über den Rentenausgleich nicht festhalten zu wollen. Eine  Rückgängigmachung der gerichtlichen Ehescheidung zum Versorgungsausgleich ist für private Renten möglich.

Der Anwalt für Familienrecht erklärt, wie sich der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG entnehmen lässt, sind die Möglichkeiten der Ehegatten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen, nicht auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung beschränkt. Vielmehr ist der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG zu entnehmen, dass es für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung hierüber als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung der notariellen Beurkundung bedarf.

Die geschiedenen Ehegatten können folglich nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.

Die Rechtslage  beim internen oder externen Ausgleich von betrieblichen oder berufsständischen Altersversorgungen erkennt somit einen nachträglichen Wechsel an . Hier wird eine Rückgängigmachung durch Vereinbarung für möglich gehalten, sofern der jeweilige Versorgungsträger zustimmt.

Der Fachanwalt für Familienrecht betont , die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Gerichts über die interne Teilung von gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie über den Ausgleich von Beamtenversorgungen können aber nicht mehr durch eine nachträgliche Vereinbarung rückgängig gemacht werden, vgl. BGH NJW 2002, 3463.

Hier bieten sich als Lösung vertragliche Gestaltungen an. Es können  Rentenzahlungen erstattet werden. Der Fachanwalt für Familienrecht schlägt  eine Verpflichtung zum Abschluss einer Lebensversicherung oder zur Nachentrichtung von Beiträgen zugunsten des geschiedenen Ehegatten vor.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren familienrechtlichen Fragen, zur Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, Namensvereinbarung, Umgangsvereinbarung, Vereinbarung zum Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Detail zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen steht Ihnen der Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.

Sie erreichen täglich bis 22 Uhr unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

 

M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin Zertifizierte
Testamentsvollstreckerin

 




Änderung der Unterhaltsleitlinien und der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Darauf weisen die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden sowie unser Fachanwalt für Familienrecht ausdrücklich hin. Die Anpassung betrifft sowohl die Kindesunterhaltsbeträge als auch erstmals seit Jahren die Selbstbehaltssätze – mit Auswirkungen auf Unterhaltsverpflichtete und Anspruchsberechtigte gleichermaßen.

Höherer Kindesunterhalt ab 2024

Die erhöhten Bedarfssätze basieren auf der Mindestunterhaltsverordnung. Vom jeweiligen Unterhaltsbetrag ist weiterhin das hälftige Kindergeld abzuziehen. Die genauen Zahlbeträge variieren je nach Einkommensgruppe und Altersstufe des Kindes.

Selbstbehalte wurden angepasst

Auch die bislang seit Jahren unveränderten Selbstbehalte wurden aktualisiert. Dabei handelt es sich um den monatlichen Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss:

  • Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern:
    1.450 € für erwerbstätige Unterhaltspflichtige
    1.200 € für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige
    (jeweils inklusive 520 € Warmmiete)

  • Angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern:
    1.750 € monatlich (inkl. 650 € Wohnkostenpauschale)

  • Eigenbedarf gegenüber getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten:
    1.600 € pro Monat

  • Gesamtbedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Haushalt:
    – weiterhin 930 € (inkl. 410 € Wohnkostenanteil)

Lassen Sie sich beraten – bundesweit

Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um:

  • Kindesunterhalt nach aktueller Düsseldorfer Tabelle

  • Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Namens- und Umgangsregelungen

  • Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt

  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wir bieten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Vereinbaren Sie einfach einen persönlichen oder telefonischen Besprechungstermin – bundesweit.

Kontaktieren Sie uns – auch abends erreichbar

📞 HOTLINE Wurzen: 03425 / 90020
📞 HOTLINE Leipzig: 0341 / 9838980
📧 E-Mail: sekretariat@kanzlei-nussmann.de


M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin