Kein Unterhaltsanspruch wenn kein Sonderbedarf vorliegt

Regelmäßig sollen Väter neben dem Unterhalt weitere Zahlungen leisten. Es herrscht Unklarheit , was gefordert werden kann. Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert, dass Oberlandesgerichte  und der BGH  eine Zahlungspflicht für viele verschiedene Forderungen abgelehnt haben, z.B.:

Musikinstrument
Hier kann das Kind unter Umständen darauf verwiesen werden, so BGH NJWE-FER 2001, das Instrument zu mieten oder in der Musikschule zu üben.

Kindergarten/Hort.
Sonderbedarf wird hier  vom BGH mit Urteil 2009 unter Hinweis auf Regelmäßigkeit verneint und Mehrbedarf angenommen, weil die Kosten in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind.

Kinderzimmereinrichtung.
Eine hinreichende Vorhersehbarkeit – mit der Folge, dass kein Sonderbedarf anzunehmen ist – kann dann bejaht werden, OLG Koblenz FamRZ 1982, wenn die baldige Notwendigkeit einer Veränderung der Zimmereinrichtung bei Schaffung des Ausgangstitels feststeht.

Urlaub, Jugendfreizeit
Hier wird Sonderbedarf von der Rechtsprechung , z.B. OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1989, abgelehnt und auf die Absicherung durch den laufenden Unterhalt verwiesen.

Kommunion/Konfirmation.
Der BGH lehnt  mit Urteil von 2006 die damit verbundenen Kosten als Sonderbedarf ab mit der Begründung, sie sein mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen .

Auslandsstudium
Ist von einem längeren Studienaufenthalt auszugehen, wird , so OLG Hamm NJW 1994, Sonderbedarf zu verneinen und Mehrbedarf anzunehmen sein.

Klassenfahrten
Im Regelfall ist hier ein Sonderbedarf zu verneinen, so BGH NJW 2006,  mit der Begründung der Vorhersehbarkeit und der fehlenden außergewöhnlichen Höhe.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen bei Trennung und Scheidung  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin

 




Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Scheidung

Immer wieder entscheiden sich Mandanten, nach Durchführung der Ehescheidung an der Entscheidung über den Rentenausgleich nicht festhalten zu wollen. Eine  Rückgängigmachung der gerichtlichen Ehescheidung zum Versorgungsausgleich ist für private Renten möglich.

Der Anwalt für Familienrecht erklärt, wie sich der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG entnehmen lässt, sind die Möglichkeiten der Ehegatten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen, nicht auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung beschränkt. Vielmehr ist der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG zu entnehmen, dass es für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung hierüber als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung der notariellen Beurkundung bedarf.

Die geschiedenen Ehegatten können folglich nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.

Die Rechtslage  beim internen oder externen Ausgleich von betrieblichen oder berufsständischen Altersversorgungen erkennt somit einen nachträglichen Wechsel an . Hier wird eine Rückgängigmachung durch Vereinbarung für möglich gehalten, sofern der jeweilige Versorgungsträger zustimmt.

Der Fachanwalt für Familienrecht betont , die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Gerichts über die interne Teilung von gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie über den Ausgleich von Beamtenversorgungen können aber nicht mehr durch eine nachträgliche Vereinbarung rückgängig gemacht werden, vgl. BGH NJW 2002, 3463.

Hier bieten sich als Lösung vertragliche Gestaltungen an. Es können  Rentenzahlungen erstattet werden. Der Fachanwalt für Familienrecht schlägt  eine Verpflichtung zum Abschluss einer Lebensversicherung oder zur Nachentrichtung von Beiträgen zugunsten des geschiedenen Ehegatten vor.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren familienrechtlichen Fragen, zur Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, Namensvereinbarung, Umgangsvereinbarung, Vereinbarung zum Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Detail zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

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M. Peper
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Änderung der Unterhaltsleitlinien und der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Darauf weisen die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden sowie unser Fachanwalt für Familienrecht ausdrücklich hin. Die Anpassung betrifft sowohl die Kindesunterhaltsbeträge als auch erstmals seit Jahren die Selbstbehaltssätze – mit Auswirkungen auf Unterhaltsverpflichtete und Anspruchsberechtigte gleichermaßen.

Höherer Kindesunterhalt ab 2024

Die erhöhten Bedarfssätze basieren auf der Mindestunterhaltsverordnung. Vom jeweiligen Unterhaltsbetrag ist weiterhin das hälftige Kindergeld abzuziehen. Die genauen Zahlbeträge variieren je nach Einkommensgruppe und Altersstufe des Kindes.

Selbstbehalte wurden angepasst

Auch die bislang seit Jahren unveränderten Selbstbehalte wurden aktualisiert. Dabei handelt es sich um den monatlichen Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss:

  • Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern:
    1.450 € für erwerbstätige Unterhaltspflichtige
    1.200 € für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige
    (jeweils inklusive 520 € Warmmiete)

  • Angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern:
    1.750 € monatlich (inkl. 650 € Wohnkostenpauschale)

  • Eigenbedarf gegenüber getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten:
    1.600 € pro Monat

  • Gesamtbedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Haushalt:
    – weiterhin 930 € (inkl. 410 € Wohnkostenanteil)

Lassen Sie sich beraten – bundesweit

Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um:

  • Kindesunterhalt nach aktueller Düsseldorfer Tabelle

  • Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Namens- und Umgangsregelungen

  • Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt

  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

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M. Peper
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