Für den Verkauf von Nachlassgegenständen reicht eine Mehrheitsentscheidung der Erben

Immer wieder streiten Erben , ob und wie ein Nachlassgegenstand (z.B. wertvolle Uhren und Schmuck, Münzen) verkauft werden kann. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert. Auch eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung sein. Hierfür gilt das Mehrheitsprinzip der §§ 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 745 Abs. 1 BGB.

Hierzu hat der BGH 2014 entschieden, dass  eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, die sich als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung darstellt, mit Stimmenmehrheit beschlossen und von der Erbenmehrheit wirksam vorgenommen werden kann.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Nachlassauseinandersetzung  und zu Ihren Rechten als Erbe  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Miterbe kann Wohnung weiter unentgeltlich nutzen

Immer wieder streiten Erben , ob ein Miterbe wie bisher mietfrei wohnen darf im ererbten Haus. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert. Wird ein Gebäude unentgeltlich ohne zeitliche Befristung zu Wohnzwecken überlassen, so ist der Leihvertrag nicht vor Erreichen des Zwecks der Leihe kündbar. Das Landgericht Göttingen hat hierzu am  20.03.1992 entschieden. die Zweckerreichung kann ein lebenslanges unentgeltliches Wohnen voraussetzen. Erblasser und Erbe haben keinen Termin für die Rückgabe des Gebäudes vereinbart.

Der Miterbe kann seinen  Herausgabeanspruch auch nicht auf § 604 Abs. 2 BGB stutzen, denn den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch hat der Beklagte noch nicht beendet, weil er das Gebäude weiterhin zum Wohnen benötigt. Die  Parteien haben  mit der Leihe einen Zweck vereinbart haben, der eine dauerhafte Überlassung des Gebäudes vorsieht.

Ihr Testament sollte in keinem Fall den Erben oder möglichen Vermächtnisnehmern Streitpotenzial dazu geben , Ihren Willen auszulegen. Ihr  Testament muss Ihren Willen klar und ohne Widerspruch zum Ausdruck bringen.

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Erblasser verstirbt im Ausland und hat sein Vermögen in Deutschland. Wie kommen Sie an Ihr Erbe?

Immer häufiger sind die Fälle, dass Erblasser im Ausland leben oder  in Pflegeheimen untergebracht sind und dort versterben aber ihr Vermögen in Deutschland haben. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert, wie Sie als Erbe Ihre Rechte durchsetzen können.

Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat hierzu aktuell den „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers überraschend neu definiert. Folgender  Fall lag zugrunde, der demenzkranke Erblasser, der zunächst in deutschen Pflegeheimen lebte, wurde gegen seinen Willen in ein kostengünstigeres Pflegeheim in Polen verlegt und verstarb dort. Das Amtsgericht verweigerte den beantragten Erbschein mit der Begründung, der Verstorbene habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Polen gehabt – und damit gelte polnisches Erbrecht.

Im Mittelpunkt, so das Oberlandesgerichts Karlsruhe,  steht der „Bleibewille“ des Erblassers. Neben dem objektiven Aufenthaltsort sind auch subjektive Faktoren , der Wille des Erblassers  zu berücksichtigen. Ein Verbleib im Ausland kann nicht als „gewöhnlicher Aufenthalt“ beurteilt werden, wenn der Erblasser gegen seinen Willen im Ausland weilt.

Diese Entscheidung – so der Anwalt für Erbrecht – eröffnet allen Erben, für die ein Erbe nach deutschem Erbrecht bedeutend wirtschaftlich günstiger ist,  eine Grundlage  für die Beantragung des  Erbscheines.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Pflichten und Rechten im Erbfall,   beim Berliner Testament, zum   Erbvertrag , zum Vermächtnis und zum Pflichtteil im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit.

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Vermeiden Sie die Anordnung der Betreuung im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit

Wir werden immer wieder mit der fehlerhaften Rechtsansicht konfrontiert, dass nahe Familienangehörige oder der Ehegatte sich gegenseitig vertreten können, wenn Sie geschäftsunfähig sind. Das stimmt nicht! Alle volljährigen Kinder und Ehegatten können nur dann Familienangehörige vertreten, wenn sie vorher mit einer schriftlichen Vorsorgevollmacht legitimiert worden sind. Die Vorsorgevollmacht bietet eine einfache Lösung. Sie sorgt für Klarheit und Sicherheit. Die KANZLEI NUSSMANN unterstützt Sie dabei, eine Vorsorgevollmacht als Instrument der Fairness und Vorsorge zu gestalten, das auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt ist.

Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht vermeidet man die kostenpflichtige Bestellung eines Betreuers und die staatliche Einmischung in die Privatsphäre. Der Vollmachtgeber bestimmt selbst den Umfang seiner Vertretung. Außerdem wählt er selbst seine(n) Bevollmächtigte(n) aus. Auch bestimmt der Vollmachtgeber, in welchen Fällen und in welchem zeitlichen Rahmen die Vorsorgevollmacht gelten soll. So kann man in der Vorsorgevollmacht z.B.  verfügen, dass die Vollmacht schon vor Eintritt der eigenen Hilfsbedürftigkeit zum Tragen kommt, oder dass sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Geltung haben soll.

Die Vollmacht muss viele Eventualitäten beachten. Sie soll eine Regelung enthalten, was passiert, wenn Ihr Bevollmächtigter mit Ihnen verunfallt. Sie sollte regeln, ob Ihr Bevollmächtigter über sein Handeln Rechenschaft legen muss und wem. Die Fachanwältin für Erbrecht der KANZLEI NUSSMANN rät, mit einer Vorsorgevollmacht konkret die eigenen Wünsche für den Fall der Handlungsunfähigkeit festzulegen.

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Betreuungsverfügung. Die Betreuungsverfügung ist dann zu gestalten, wenn Sie keine Vertrauensperson haben. Sollte dieser Fall für Sie relevant sein, wird die KANZLEI NUSSMANN alle umfangreichen Möglichkeiten, die sich hier für Sie bieten mit Ihnen abstimmen.

Eine Vorsorgevollmacht wird oft verwechselt mit einer Patientenverfügung. Die Anwältin für Erbrecht der KANZLEI NUSSMANN erläutert die Patientenverfügung. Diese beinhaltet die zukünftigen medizinischen und pflegerischen Behandlungen. Die Patientenverfügung muss nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofes so konkret wie möglich sein. Eine Patientenverfügung sollte man dann gestalten, wenn ein größerer medizinischer Eingriff bevorsteht.

Fazit: Eine Vorsorgevollmacht sollte gut durchdacht sein

Eine Vorsorgevollmacht mag auf den ersten Blick einfach und klar wirken, doch die damit verbundenen Risiken sind nicht zu unterschätzen. Eine vorausschauende Planung, die die Bindungswirkung und Rechenschaft berücksichtigt, ist unerlässlich. Die KANZLEI NUSSMANN unterstützt Sie dabei, eine individuelle und maßgeschneiderte Vorsorgevollmacht zu finden, die Ihre Interessen und die Ihrer Erben bestmöglich schützt.

Kontaktieren Sie die KANZLEI NUSSMANN noch heute, um sich umfassend beraten zu lassen. Unsere erfahrene Fachanwältin im Erbrecht berät sie zur Absicherung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit, ob eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Generalvollmacht oder Betreuungsverfügung den von Ihnen gewünschten Inhalt hat und die gesetzlichen Anforderung erfüllt.

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Ehevertrag: Ein solider Grundstein für eine starke und vertrauensvolle Partnerschaft

Eine Ehe basiert auf Liebe, Vertrauen und gemeinsamen Zielen. Doch neben den romantischen Vorstellungen einer Partnerschaft bringt die Ehe auch rechtliche und finanzielle Verbindungen mit sich. Ein Ehevertrag kann in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen – und zwar nicht, um Misstrauen zu säen, sondern um Klarheit zu schaffen und die Partnerschaft zu stärken. Für den Eintritt in eine Gesellschaft wird von den anderen Gesellschaftern regelmäßig eine Beschränkung des Zugewinn gefordert. Z.B auch Banken stellen einen Ehevertrag regelmäßig als Bedingung für eine Immobilienfinanzierung.  

Die KANZLEI NUSSMANN unterstützt Sie dabei, einen Ehevertrag als Instrument der Fairness und Vorsorge zu gestalten, das auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt ist.

Ehevertrag: Ein Zeichen von Verantwortungsbewusstsein

Für viele Paare ist der Gedanke an einen Ehevertrag zunächst ungewohnt. Doch weit entfernt davon, einen Keil zwischen die Partner zu treiben, kann ein Ehevertrag vielmehr ein Ausdruck gegenseitigen Respekts und Verantwortungsbewusstseins sein. Ein gut durchdachter Ehevertrag ermöglicht es Ihnen, finanzielle Aspekte von Beginn an transparent zu regeln und sorgt dafür, dass im Falle unerwarteter Ereignisse, wie etwa einer Scheidung, keine unnötigen Konflikte entstehen.

Die KANZLEI NUSSMANN legt großen Wert darauf, dass der Ehevertrag fair gestaltet wird und auf die spezifischen Lebensumstände der Partner eingeht. Unser Ziel ist es, für Sie eine Lösung zu erarbeiten, die beiden Seiten gerecht wird und langfristige Sicherheit bietet.

Was kann ein Ehevertrag regeln?

Ein Ehevertrag ermöglicht es Ihnen, klare Vereinbarungen über Vermögensfragen, Unterhalt für die Ehegatten oder nach Düsseldorfer Tabelle für die Kinder, Nutzung der Ehewohnung, Wechselmodell und Erbansprüche zu treffen. Insbesondere bei Ehepaaren, bei denen ein Partner ein eigenes Unternehmen führt oder ein höheres Einkommen erzielt, kann ein Ehevertrag helfen, die finanziellen Interessen beider Partner zu wahren. Dabei geht es nicht darum, jemanden zu benachteiligen, sondern faire Regelungen zu schaffen.

Beispielsweise können Sie im Ehevertrag festlegen, ob die gesetzliche Zugewinngemeinschaft bestehen bleiben soll oder ob eine Gütertrennung oder modifizierte Gütergemeinschaft die bessere Wahl ist. Mit einer individuellen Regelung werde Sie im Falle einer Scheidung  komplizierte Auseinandersetzungen über den Zugewinn,  Streit, teure Sachverständigengutachten und Prozesskosten vermeiden. Der Fachanwalt für Familienrecht der  KANZLEI NUSSMANN hilft Ihnen dabei, die für Sie beste Lösung zu finden.

Nachehelicher Unterhalt: Gemeinsam fair gestalten

Ein weiterer wichtiger Punkt, den Sie in einem Ehevertrag regeln können, ist der nacheheliche Unterhalt. Hier geht es darum, schon frühzeitig festzulegen, wie im Falle einer Scheidung der Unterhalt gestaltet wird. Das kann sowohl den finanziellen Bedürfnissen des Partners als auch der gemeinsamen Lebensplanung Rechnung tragen. Ein Ehevertrag gibt Ihnen die Möglichkeit, diese Fragen individuell und fair zu gestalten, anstatt sie später im Rahmen eines Scheidungsverfahrens regeln zu müssen.

Absicherung im Erbfall

Neben Vermögens- und Unterhaltsfragen kann ein Ehevertrag auch Erbansprüche regeln. Das ist besonders dann wichtig, wenn größere Vermögenswerte oder Immobilien vorhanden sind, die im Erbfall nicht zersplittert werden sollen. Durch eine vorausschauende Regelung können Sie dafür sorgen, dass Ihr Ehepartner und Ihre Familie auch im Falle Ihres Todes gut abgesichert sind und gleichzeitig steuerliche Vorteile nutzen. Die Fachanwältin für Erbrecht  der KANZLEI NUSSMANN stehen Ihnen hier mit ihrer Expertise zur Seite.

Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensvotum – sondern eine Vorsorge

Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass ein Ehevertrag als Ausdruck von Misstrauen angesehen wird. Dabei geht es vielmehr darum, die Partnerschaft durch klare Vereinbarungen zu stärken. In vielen Fällen wird der Ehevertrag als ein Instrument der finanziellen und rechtlichen Absicherung gesehen, das dazu beiträgt, zukünftige Konflikte zu vermeiden. Ein Ehevertrag schützt beide Partner und stellt sicher, dass im Falle einer Trennung oder eines anderen unerwarteten Ereignisses gerechte Lösungen bereits festgelegt sind.

Ein Ehevertrag, der auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist

Jede Ehe ist einzigartig, und das sollte sich auch in Ihrem Ehevertrag widerspiegeln. Die KANZLEI NUSSMANN arbeitet mit Ihnen zusammen, um einen individuellen Vertrag zu erstellen, der genau auf Ihre Situation und Ihre gemeinsamen Pläne abgestimmt ist. Unser Fokus liegt dabei immer darauf, faire und sinnvolle Regelungen zu finden, die beiden Partnern gerecht werden und den langfristigen Erhalt der Partnerschaft fördern.

Lassen Sie sich von der KANZLEI NUSSMANN beraten

Ein Ehevertrag ist ein sinnvolles Instrument, um die Weichen für eine sichere und stabile Zukunft zu stellen. Die KANZLEI NUSSMANN bietet Ihnen eine umfassende Beratung und unterstützt Sie dabei, einen maßgeschneiderten Vertrag zu erstellen, der Ihre Bedürfnisse und Lebensziele in den Mittelpunkt stellt. Wir beraten Sie individuell und einfühlsam, sodass Sie und Ihr Partner sicher und voller Vertrauen in die gemeinsame Zukunft blicken können.

Kontaktieren Sie die KANZLEI NUSSMANN noch heute, um mehr über die Möglichkeiten eines Ehevertrags zu erfahren. Unsere erfahrene Fachanwältin  für Familienrecht und zertifizierte Mediatorin steht Ihnen zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen eine faire und tragfähige Lösung zu erarbeiten.

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Verteilungstestament – wer ist Erbe bei der Zuwendung von Einzelgegenständen?

Einen der größten Konfliktherde im Erbrecht stellt ein so genanntes Verteilungstestament dar, wenn  Erblasser in ihrem Testament keine Erben benennen, sondern nur einzelne Gegenstände an Einzelpersonen zuwenden. Ob damit eine Erbeinsetzung, eine Erbeinsetzung nach Quoten oder die Geltung der gesetzlichen Erbfolge mit Anordnung von Vermächtnissen und/oder Teilungsanordnungen usw. gemeint ist, ist Auslegungsfrage.

  • 2087 II BGB sieht vor, dass der Bedachte, dem nur einzelne

Gegenstände zugewendet sind, im Zweifel nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer sein soll (BayObLG, BeckRS 1990, 30887932).

Nach der Rechtsprechung soll nur ein Alleinerbe bestimmt sein , wenn der Wert des zugewendeten Einzelgegenstands den Wert des Restnachlasses „ganz erheblich“ übertrifft, wozu das Wertverhältnis zwischen dem zugewendeten Einzelobjekt und dem restlichen Gesamtnachlass zu bilden ist; in diesen Fällen wird ein „Gesamtverfügungswille“ des Erblassers erkennbar.

Erreicht der Wert des Einzelgegenstands die 80 %-Grenze im Verhältnis zum Gesamtnachlasswert, nimmt die Rechtsprechung in der Regel eine Alleinerbeinsetzung an (BGH, ZEV 2000, 195: 84 %; BayObLG, NJW-RR 2000, 888; OLG Celle, BeckRS 2002, 30273735: 83 %).

Ihr Testament sollte in keinem Fall den Erben oder möglichen Vermächtnisnehmern Streitpotenzial dazu geben , Ihren Willen auszulegen. Ihr  Testament muss Ihren Willen klar und ohne Widerspruch zum Ausdruck bringen.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Testamentsgestaltung im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Ein korrekter Ehevertrag: Die Grundlage für eine stabile Ehe und den Schutz Ihres Vermögens

Bei der Eheschließung stehen meist Liebe und Vertrauen im Vordergrund. Doch neben den romantischen Vorstellungen einer gemeinsamen Zukunft spielen auch finanzielle und rechtliche Fragen eine entscheidende Rolle. Z.B. Unternehmer müssen den Schutz vor Pfändung des Unternehmen wegen Ansprüchen aus der Ehe oft der Bank und immer den Mitgesellschaftern nachweisen. Die KANZLEI NUSSMANN legt großen Wert darauf, unsere Mandanten in diesen wichtigen Belangen zu unterstützen. Ein Ehevertrag ist ein essenzielles Instrument, um mögliche Konflikte im Falle einer Trennung zu vermeiden und klare Regelungen für Vermögen und Unterhalt zu schaffen. Die KANZLEI NUSSMANN bietet Ihnen eine umfassende und individuelle Beratung, damit Ihr Ehevertrag Ihre Wünsche und Ziele bestmöglich widerspiegelt.

Ehevertrag: Schutz vor finanziellen Unklarheiten

Viele Paare wissen nicht, dass mit der Eheschließung automatisch die gesetzliche Zugewinngemeinschaft begründet wird. Dies bedeutet, dass die Ehepartner gleichermaßen am Vermögenszuwachs des anderen während der Ehe beteiligt sind. Sollten Sie dies nicht wünschen, bietet ein Ehevertrag die Möglichkeit, von der Zugewinngemeinschaft abzuweichen und stattdessen eine Gütertrennung oder eine modifizierte Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Die KANZLEI NUSSMANN berät Sie umfassend darüber, welche Regelung für Ihre individuelle Situation am sinnvollsten ist. Besonders für Unternehmer, Gesellschafter und Eigentümer von Grundstücken kann ein Ehevertrag von entscheidender Bedeutung sein.

Ein Ehevertrag kann zudem den Versorgungsausgleich regeln, also die Teilung und den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Ehepartner können den Versorgungsausgleich entweder ganz oder teilweise ausschließen – etwa einzelne Renten wie eine Betriebsrente. Auch hier berät Sie die KANZLEI NUSSMANN, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen und finanziellen Ansprüche gewahrt bleiben.

Unterhaltsregelungen im Ehevertrag

Im Falle einer Scheidung spielt der nacheheliche Unterhalt oft eine große Rolle. Mit einem Ehevertrag können Sie schon frühzeitig festlegen, wie diese Unterhaltsansprüche geregelt werden. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich vollständig ausgeschlossen oder zeitlich und in der Höhe beschränkt werden, solange dies nicht sittenwidrig ist. Das Team der KANZLEI NUSSMANN wird gemeinsam mit Ihnen den besten Weg finden, um sowohl Ihre als auch die Ansprüche Ihres Partners fair zu gestalten.

Erbansprüche und der Ehevertrag

Eine Ehe begründet auch Erbansprüche des Ehegatten, selbst im Falle einer Scheidung bleiben oft Pflichtteilsansprüche bestehen. Ein Ehevertrag ermöglicht es, diese Ansprüche gezielt zu regeln oder sogar ganz auszuschließen. Dies ist besonders dann relevant, wenn größere Vermögenswerte oder ein Unternehmen vorhanden sind, die im Erbfall nicht zersplittert werden sollen. Die Fachanwältin für Familienrecht der KANZLEI NUSSMANN sorgt dafür, dass Ihr Ehevertrag nicht nur Ihre finanziellen Interessen schützt, sondern auch eventuelle steuerliche Vorteile berücksichtigt.

Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle und Wechselmodell im Ehevertrag 

Ein Ehevertrag kann weit mehr als nur Gütertrennung und Rentenansprüche regeln. Sie können ebenfalls Festlegungen über den Kindesunterhalt, die Verteilung des Hausrats oder die Rückgabe von Schenkungen treffen. Da auf den zukünftigen Kindesunterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften nicht verzichtet werden darf, ist hier besondere Vorsicht geboten. Die KANZLEI NUSSMANN hilft Ihnen dabei, solche sensiblen Themen rechtssicher und im Sinne des Kindeswohls zu gestalten.

Unsere Empfehlung: Vorsorge durch einen individuellen Ehevertrag

Gerade Unternehmer, Arbeitnehmer mit höherem Einkommen oder Eigentümer von Immobilien sollten über einen Ehevertrag nachdenken. Mit einem maßgeschneiderten Ehevertrag stellen Sie sicher, dass Sie im Falle einer Trennung nicht plötzlich vor unerwarteten finanziellen Problemen stehen. Die KANZLEI NUSSMANN hat es sich zur Aufgabe gemacht, ihre Mandanten bestmöglich zu unterstützen und einen Ehevertrag zu gestalten, der sowohl Ihre rechtlichen als auch wirtschaftlichen Interessen schützt.

Lassen Sie sich von der KANZLEI NUSSMANN beraten

Ein Ehevertrag mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, doch mit der richtigen Beratung ist es möglich, alle Eventualitäten zu berücksichtigen und den Vertrag auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen. Bei der KANZLEI NUSSMANN stehen Ihre Lebensziele und Ihre wirtschaftliche Absicherung im Mittelpunkt. Gemeinsam erarbeiten wir mit Ihnen eine Lösung, die Ihnen langfristig Sicherheit bietet.

Kontaktieren Sie die KANZLEI NUSSMANN noch heute, um eine umfassende Beratung zu erhalten. Unsere erfahrene Fachanwältin für Familienrecht und zertifizierte Mediation ist für Sie da, um sicherzustellen, dass Ihre Ehe rechtlich auf einer soliden Basis steht. Vereinbaren Sie einen Termin oder nutzen Sie unsere telefonische Beratung, um erste Fragen zu klären.

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Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung: Ihre Ansprüche sichern

Viele Erben sind sich ihrer Rechte nicht bewusst, insbesondere wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Gesetzgeber hat jedoch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den sogenannten Pflichtteil verankert, der enterbten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantiert. Doch damit nicht genug – auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch gewährt enterbten Erben in bestimmten Fällen einen Ausgleich für frühere Schenkungen des Verstorbenen. In der KANZLEI NUSSMANN sorgen wir dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und durchsetzen können.

Der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB

Der Pflichtteilsanspruch sichert enterbten Angehörigen wie den Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel), den Eltern des Erblassers und dem Ehegatten einen Anteil am Nachlass in Geldform. Es handelt sich dabei nicht um eine direkte Teilhabe am Nachlass, wie beispielsweise bei der Übertragung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten, sondern um einen reinen Geldanspruch. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispielfall: Ein Ehepaar hat zwei Kinder und es stirbt ein Ehepartner, dann erbt der zweite Ehepartner 50% und beide Kinder je 25% oder ¼. Wird ein Kind enterbt, steht ihm die Hälfte seines Erbanteils, also ⅛, zu. Beläuft sich der Nachlasswert auf 80.000 €, dann beträgt der Pflichtteilsanspruch 10.000 €.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Es ist wichtig, den Pflichtteil rechtzeitig geltend zu machen, da dieser Anspruch der Verjährung unterliegt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der Enterbung durch Testament oder Erbvertrag erhalten hat. Die KANZLEI NUSSMANN unterstützt Sie bei der rechtzeitigen Geltendmachung Ihrer Ansprüche und stellt sicher, dass Ihnen nichts entgeht.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB

Neben dem Pflichtteilsanspruch gibt es auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser greift dann, wenn der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, die den Nachlass geschmälert haben. Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, an solchen Schenkungen beteiligt zu werden, auch wenn sie nicht enterbt wurden. Ziel des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist es, den Erben davor zu schützen, dass der Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten stark verringert wird.

Beispiel: Hat der Erblasser sein gesamtes Vermögen vor seinem Tod verschenkt, so erhält ein Pflichtteilsberechtigter trotzdem einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Hälfte seines Erbanspruchs, berechnet auf den Wert der Schenkung.

Berechnung und Abschmelzungsmodell

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird auf Basis des Wertes der Schenkung berechnet. Dabei wird der Wert der Schenkung fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet, um den Pflichtteil zu berechnen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass dieser Anspruch im Laufe der Jahre abschmilzt. Für Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, entfällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch vollständig. Bei Schenkungen an Ehepartner oder bei eingeräumten Nutzungsrechten (z.B. Nießbrauch) bleibt der Anspruch jedoch bestehen, auch wenn die Schenkung länger als zehn Jahre zurückliegt.

Lebensversicherungen und Pflichtteilsergänzung

Auch Lebensversicherungen können den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen, wenn der Erblasser einen Bezugsberechtigten für die Versicherungssumme festgelegt hat. In diesem Fall zählt die Versicherungssumme als Schenkung auf den Todesfall und wird nicht Teil des Nachlasses. Dennoch haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, an dieser Schenkung teilzuhaben.

Auskunftsrechte

Um festzustellen, was der Erblasser verschenkt hat, haben Sie umfassende Auskunftsansprüche gegen den Erben. Daneben können Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis einfordern und den Erben seine Auskunft eidesstattlich versichern lassen. Die KANZLEI NUSSMANN unterstützt Sie, den Nachlass und Schenkungen des Erblassers zu ermitteln.

Die Rolle des Beschenkten

Interessant ist auch, dass der Beschenkte, wenn der Nachlass nicht ausreicht, für den Pflichtteilsergänzungsanspruch herangezogen werden kann. Der Erbe ist primär verpflichtet, den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen. Reicht der Nachlass jedoch nicht aus, kann sich der Pflichtteilsberechtigte an den Beschenkten wenden und die Herausgabe des Geschenks verlangen. Alternativ kann der Beschenkte die Herausgabe durch eine Geldzahlung abwenden, wie es in § 2329 BGB geregelt ist.

Nutzen Sie Ihre Ansprüche – Die KANZLEI NUSSMANN steht Ihnen zur Seite

Der Pflichtteil und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind wichtige Mittel, um sicherzustellen, dass nahe Angehörige auch im Falle einer Enterbung oder großer Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers nicht leer ausgehen. Die KANZLEI NUSSMANN bietet Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem individuellen Fall und hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.

Kontaktieren Sie die KANZLEI NUSSMANN noch heute, um Ihre Ansprüche zu klären. Wir sind telefonisch täglich bis 22 Uhr und auch am Wochenende für Sie erreichbar, um Ihnen mit unserer Expertise im Erbrecht zur Seite zu stehen.

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Vorsicht beim Berliner Testament: Chancen und Risiken – Was Sie wissen sollten

Das Berliner Testament ist eine der am häufigsten gewählten Testamentsformen bei Eheleuten. Es bietet eine scheinbar einfache Lösung: Beide Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, während die Kinder oder andere Erben erst nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners erben. Dies sorgt auf den ersten Blick für Klarheit und Sicherheit. Doch das Berliner Testament hat auch einige wesentliche Nachteile, die nicht unterschätzt werden sollten. Die KANZLEI NUSSMANN möchte Sie über diese möglichen Fallstricke informieren, damit Sie fundierte Entscheidungen treffen können.

Nachteil 1: Pflichtteilsansprüche der Kinder

Beim Berliner Testament werden die Kinder im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen. Zwar erben sie nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners, doch sie haben das Recht, ihren Pflichtteil bereits nach dem Tod des ersten Elternteils einzufordern. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und stellt eine Geldforderung dar.

Besonders problematisch wird dies, wenn das Vermögen überwiegend in Immobilien oder anderen nicht leicht liquidierbaren Vermögenswerten steckt. In solchen Fällen kann der überlebende Ehepartner vor der Herausforderung stehen, den Pflichtteil auszahlen zu müssen, ohne ausreichend liquide Mittel zu haben. Die KANZLEI NUSSMANN empfiehlt daher, über mögliche Lösungen wie ein Vermächtnis nachzudenken, das den Kindern einen Anreiz bietet, ihren Pflichtteil nicht sofort geltend zu machen.

Nachteil 2: Bindungswirkung des Berliner Testaments

Eine oft übersehene Konsequenz des Berliner Testaments ist die sogenannte Bindungswirkung. Das bedeutet, dass der überlebende Ehepartner nach dem Tod des Erstverstorbenen nicht mehr frei über das Erbe bestimmen kann. Die Vermögensverteilung ist nach dem ersten Erbfall festgelegt, auch wenn sich die familiären oder finanziellen Verhältnisse der Schlusserben ändern sollten. Dies kann in Fällen sein, in denen ein Kind insolvent oder sozial bedürftig wird oder andere finanzielle und persönliche Schwierigkeiten auftreten.

Die KANZLEI NUSSMANN rät dazu, Flexibilitätsklauseln in das Testament aufzunehmen, um den überlebenden Ehepartner in bestimmten Fällen von der Bindungswirkung zu befreien. So kann vermieden werden, dass das Erbe in falsche Hände gerät, etwa in die des Insolvenzverwalters.

Nachteil 3: Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners

Ein weiterer kritischer Punkt beim Berliner Testament betrifft die Wiederverheiratung. In vielen Fällen erlischt die Bindungswirkung des Testaments, sobald der überlebende Ehepartner wieder heiratet. Dies bedeutet, dass er nun ein neues Testament aufsetzen kann, in dem die ursprünglich vorgesehenen Erben, oft die gemeinsamen Kinder, benachteiligt oder sogar ausgeschlossen werden. Dies ist besonders dann problematisch, wenn der neue Ehepartner bevorzugt wird.

Um dies zu verhindern, empfiehlt die KANZLEI NUSSMANN, das Berliner Testament um eine Klausel zu erweitern, die den überlebenden Ehepartner auch bei Wiederverheiratung an das ursprüngliche Testament bindet. So bleibt sichergestellt, dass der Nachlass wie ursprünglich geplant an die gemeinsamen Erben übergeht.

Nachteil 4: Steuerliche Nachteile

Das Berliner Testament kann erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen. Da die Kinder im ersten Erbfall komplett enterbt werden, bleibt der ihnen zustehende Erbschaftssteuerfreibetrag ungenutzt. Stattdessen erben die Kinder im zweiten Erbfall das Vermögen beider Eltern und müssen das Erbe des Erstverstorbenen nochmals versteuern. Dies führt dazu, dass das Vermögen im ungünstigsten Fall doppelt besteuert wird.

Eine durchdachte steuerliche Planung ist hier unerlässlich. Die KANZLEI NUSSMANN empfiehlt Lösungen wie lebzeitige Schenkungen oder spezielle Vermächtnisse, um die Steuerlast für die Erben zu minimieren und den Freibetrag der Kinder schon im ersten Erbfall zu nutzen.

Nachteil 5: Verfall der Pflichtteilsergänzungsansprüche

Ein letzter Nachteil des Berliner Testaments betrifft Schenkungen, die der erstversterbende Ehepartner zu Lebzeiten gemacht hat. Nach der gesetzlichen Regelung können Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, wenn der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt hat. Der überlebende Ehepartner kann jedoch mit dem Berliner Testament oft keine Schenkungen rückgängig machen oder den Kindern den Zugriff auf diese Werte ermöglichen. Besonders wenn die Schenkungen den Nachlass erheblich geschmälert haben, kann dies für die Erben nachteilig sein.

Die KANZLEI NUSSMANN hilft Ihnen dabei, solche Fallstricke zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch im Testament ausreichend berücksichtigt wird.

Fazit: Ein Berliner Testament will gut durchdacht sein

Das Berliner Testament mag auf den ersten Blick einfach und klar wirken, doch die damit verbundenen Risiken sind nicht zu unterschätzen. Eine vorausschauende Planung, die mögliche steuerliche Nachteile, Pflichtteilsansprüche und die Bindungswirkung berücksichtigt, ist unerlässlich. Die KANZLEI NUSSMANN unterstützt Sie dabei, eine individuelle und maßgeschneiderte Nachlassregelung zu finden, die Ihre Interessen und die Ihrer Erben bestmöglich schützt.

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Handlungsbedarf bei der Erbschaftssteuer – Rechtzeitig agieren und steuerliche Belastungen minimieren

Im Zuge der bevorstehenden Bundestagswahl 2025 ist absehbar, dass Änderungen bei der Erbschaftssteuer in Kraft treten werden. Vor allem unter einer möglichen Koalition von SPD, Grünen und Union ist eine stärkere Besteuerung großer Erbschaften sehr wahrscheinlich. Umso wichtiger ist es, bereits jetzt zu handeln und Ihre Nachfolge für Immobilien und Unternehmen steuerlich optimal zu gestalten.

Wir nehmen die zu erwartenden Änderungen im Erbrecht zum Anlass Sie zu informieren. Hier ist ein Überblick über die Positionen der wichtigsten Parteien zur Erbschaftssteuer im Jahr 2024:

SPD Befürwortet eine Erhöhung der Steuer auf große Erbschaften, vor allem bei Unternehmensvermögen. Auch hohe Immobilienerbschaften sollen stärker belastet werden.

Union (CDU/CSU) Die Union spricht sich gegen eine Erhöhung der Erbschaftssteuer aus und fordert im Gegenteil eine Erhöhung der Freibeträge, insbesondere aufgrund gestiegener Immobilienwerte.

Grüne Sie setzen sich für eine stärkere Besteuerung von großen Erbschaften und Unternehmensvermögen ein, mit dem Ziel, mehr soziale Gerechtigkeit zu schaffen.

FDP Die FDP plädiert für eine deutliche Anhebung der Freibeträge, um insbesondere Erben von Immobilien und mittelständischen Betrieben zu entlasten.

AfD Fordert die vollständige Abschaffung der Erbschaftssteuer.

Linke Setzt sich für eine sehr viel stärkere Besteuerung großer Erbschaften ein, um eine Umverteilung zugunsten derjenigen zu erreichen, die nichts erben.

Hier sind einige Strategien, wie Sie mögliche Mehrbelastungen rechtzeitig abfedern können:

  1. Vorweggenommene Erbfolge: Durch Schenkungen zu Lebzeiten können Sie die Freibeträge mehrfach ausnutzen und so die Steuerlast minimieren. Diese lassen sich alle zehn Jahre in Anspruch nehmen.
  2. Nutzung von Freibeträgen: Es ist ratsam, den bestehenden Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder sowie 500.000 Euro für Ehepartner effizient zu nutzen.
  3. Immobilienübertragung mit Wohnrecht: Übertragen Sie Immobilien zu Lebzeiten und sichern Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht. So können Sie die Steuerlast reduzieren und gleichzeitig weiterhin von der Immobilie profitieren.
  1. Betriebsvermögen richtig nutzen: Für Unternehmensbesitzer bieten sich je nach Reform weiterhin Abschläge und Verschonungen, insbesondere bei der Weiterführung des Unternehmens, an. Prüfen Sie, ob Ihre Nachfolgestrategie den neuen Anforderungen entspricht. Nutzen Sie jetzt bestehende Verschonungsregelungen.

Es ist entscheidend, frühzeitig zu handeln und Ihre Nachlassplanung den voraussichtlichen Änderungen anzupassen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns, um Ihre individuelle Situation zu besprechen.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin

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