Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf den tatsächlichen Grundstückswert – Ihre Rechte im Erbfall stärken!

Erben aufgepasst: So verhindern Sie eine Benachteiligung beim Pflichtteil!

Gute Nachrichten für Pflichtteilsberechtigte! Sie haben das Recht auf eine genaue Wertermittlung eines Nachlassgrundstücks – selbst wenn dieses nach dem Erbfall verkauft wurde. Damit wird verhindert, dass Erben durch künstlich niedrige Verkaufspreise den Pflichtteil reduzieren. Doch was bedeutet das für Sie? Lesen Sie weiter, um Ihre Rechte zu kennen und Streitigkeiten zu vermeiden!

Pflichtteil und Wertermittlungsrecht – Was Sie wissen müssen

Pflichtteilsberechtigte – meist Kinder, Ehepartner oder Eltern eines Erblassers – haben das Recht, eine professionelle Wertermittlung der Erbschaftsgegenstände zu verlangen. Dies ist entscheidend, da der Pflichtteil in Geld ausgezahlt wird und auf dem tatsächlichen Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls basiert.

Warum ist das wichtig? Ein geerbtes Grundstück kann unter Wert verkauft werden – sei es absichtlich oder aufgrund schlechter Marktbedingungen. Ohne eine Wertermittlung könnte Ihr Pflichtteil dadurch erheblich geschmälert werden. Lassen Sie sich das nicht gefallen!

Ihr Recht auf Wertermittlung – Lassen Sie sich nicht benachteiligen!

Viele Erben argumentieren, dass der Verkaufspreis ausreicht, um den Pflichtteil zu berechnen. Doch das ist nicht immer fair! Wenn das Grundstück nach dem Erbfall für weniger als seinen tatsächlichen Wert verkauft wurde, haben Sie das Recht, eine unabhängige Wertermittlung zu verlangen.

Tipp: Lassen Sie sich nicht mit einem beliebigen Verkaufspreis abspeisen! Fordern Sie eine neutrale Bewertung durch einen Gutachter.

Wie Sie Ihr Recht durchsetzen

– Bestehen Sie auf eine Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen.

– Lassen Sie sich nicht auf den bloßen Verkaufspreis verweisen.

– Holen Sie sich anwaltliche Unterstützung, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Was bedeutet das für Erben?

Erben müssen sich darauf einstellen, dass ein Verkaufspreis nicht automatisch als Pflichtteilsgrundlage akzeptiert wird. Ein niedriger Verkauf schützt nicht vor einer Wertermittlung – und kann zu Nachforderungen führen!

Unser Rat: Lassen Sie ein geerbtes Grundstück bewerten, bevor Sie es verkaufen. So vermeiden Sie spätere Streitigkeiten und unerwartete finanzielle Belastungen!

Fazit: Pflichtteilsansprüche fair und gerecht durchsetzen!

Pflichtteilsberechtigte haben das Recht auf eine realistische Wertermittlung – und sollten dieses auch einfordern! Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Pflichtteil korrekt berechnet wurde, zögern Sie nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Lassen Sie sich beraten, bevor es zu spät ist! Sichern Sie sich Ihren rechtmäßigen Anteil am Erbe und schützen Sie Ihre finanziellen Interessen.

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Ist die Einsetzung eines Berufsbetreuers als Erbe erlaubt oder sittenwidrig?

Testament & Berufsbetreuer: Ist das zulässig?

Darf ein Berufsbetreuer als Erbe eingesetzt werden? Diese Frage beschäftigt viele Erblasser und potenzielle Erben gleichermaßen.

Grundsätzlich gilt: Die Testierfreiheit erlaubt es, den Nachlass nach eigenen Wünschen zu regeln. Doch gerade bei Berufsbetreuern stellt sich die Frage, ob eine testamentarische Einsetzung als Erbe sittenwidrig sein kann.

Gesetzliche Schutzvorschriften: Einschränkung der Testierfreiheit?

Zum Schutz betreuter Personen gibt es spezielle gesetzliche Vorgaben. Besonders relevant ist § 30 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG), der es beruflichen Betreuern untersagt, geldwerte Zuwendungen von den Betreuten anzunehmen. Dies umfasst grundsätzlich auch eine Erbeinsetzung
durch Testament.

Darüber hinaus existieren in den Bundesländern weitere Regelungen, etwa Betreuungsordnungen und Heimgesetze, die solche Konstellationen unterbinden sollen. Ziel dieser Vorschriften ist es, eine unzulässige Beeinflussung des Erblassers zu vermeiden.

Ist die Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers sittenwidrig?

Gerichtliche Entscheidungen im Überblick

Ob die Einsetzung eines Berufsbetreuers als Erbe sittenwidrig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unterschiedliche Oberlandesgerichte haben dazu unterschiedliche Einschätzungen getroffen:

  • OLG Celle (Beschluss vom 9.1.2024): Die Einsetzung eines Berufsbetreuers als Erbe wurde als sittenwidrig eingestuft.
  • OLG Frankfurt am Main (21.12.2023): Trotz eines Verstoßes gegen § 32 Hessische Berufsordnung wurde die testamentarische Verfügung zugunsten eines Arztes für wirksam erklärt.
  • OLG Nürnberg (19.7.2023): Die testamentarische Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers wurde nicht als sittenwidrig gewertet.

Wann ist die Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers möglich?

Ob ein Berufsbetreuer erben darf, ist eine komplexe
juristische Frage. Grundsätzlich kann eine solche Erbeinsetzung wirksam sein,
sofern keine unzulässige Beeinflussung des Erblassers vorliegt. Es kommt
entscheidend auf die Beweggründe für die Testamentserrichtung an.

Für nahe Verwandte, die sich durch eine solche Erbeinsetzung benachteiligt sehen, empfiehlt es sich, Einwände gegen das Testament nach § 138 BGB unter Berücksichtigung einschlägiger Schutzvorschriften gegenüber dem Nachlassgericht vorzubringen.

Ihr Fachanwalt für Erbrecht berät Sie!

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Volljährigenadoption: Steuervorteile clever nutzen!

Viele vermögende Unternehmer stehen vor der Herausforderung, ihre geschaffenen Werte an nahestehende, aber nicht verwandte Personen weiterzugeben. Eine effektive Möglichkeit, erhebliche Steuerfreibeträge zu nutzen, bietet die Volljährigenadoption. Doch was genau ist zu beachten?

Warum ist die Volljährigenadoption steuerlich so interessant?
Derzeit beträgt der Steuerfreibetrag für Kinder 400.000 €. Durch eine Adoption eines Volljährigen kann dieser Freibetrag genutzt werden, wodurch erhebliche Erbschaft- und Schenkungsteuerersparnisse möglich sind. Dies ist besonders für Unternehmer und vermögende Privatpersonen attraktiv.

Die wichtigste Voraussetzung: Namensänderung erforderlich
Eine zentrale Anforderung bei der Volljährigenadoption ist die Annahme des Nachnamens des Adoptierenden. Dies dient der rechtlichen und sozialen Darstellung des neuen Eltern-Kind-Verhältnisses.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu am 24.10.2024 entschieden, dass die Namensänderung ein wesentlicher Bestandteil der Adoption ist. Sie wird höher gewichtet als das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens.

Ausnahme für Ehegatten des Adoptierten
Der Fachanwalt für Erbrecht weist darauf hin, dass der Ehegatte des Adoptierten seinen bisherigen Namen in begründeten Fällen beibehalten darf. Dies setzt eine konkrete Notwendigkeitsprüfung voraus.

Unsere Empfehlung: Frühzeitig planen und professionell beraten lassen
Die Volljährigenadoption ist eine äußerst effektive Möglichkeit, Vermögenswerte steuerlich optimiert weiterzugeben. Eine rechtssichere Gestaltung ist jedoch entscheidend. Wir beraten Sie gerne umfassend zu den Chancen und Herausforderungen dieses Modells.

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Testamentsvollstreckung – Sichern Sie die Umsetzung Ihrer Wünsche und schützen Sie Ihr Erbe vor Gläubigern

Die Testamentsvollstreckung ist ein unverzichtbares Instrument, um die ordnungsgemäße Abwicklung eines Nachlasses sicherzustellen. Sie schützt nicht nur Ihre Vermögenswerte, sondern garantiert auch die Einhaltung Ihrer letzten Wünsche. Die Vorteile einer Testamentsvollstreckung sind umfassend:

  • Schutz vor Zwangsvollstreckung: Verhindern Sie die Zwangsvollstreckung in den Nachlass.
  • Vermeidung der Zerschlagung des Nachlasses: Sorgen Sie dafür, dass der Nachlass als Ganzes erhalten bleibt.
  • Umsetzung von Teilungsanordnungen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Vorgaben zur Erbteilung umgesetzt werden.
  • Sicherung von Vermächtnissen: Sorgen Sie dafür, dass Vermächtnisse ordnungsgemäß erfüllt werden.
  • Überwachung der Erfüllung von Auflagen: Der Testamentsvollstrecker kontrolliert, ob die Erben Ihre Auflagen einhalten.
  • Vereinfachung der Nachlassverwaltung: Optimieren Sie die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses.
  • Sicherung der Unternehmensnachfolge: Schützen Sie das Unternehmensvermögen und gewährleisten Sie die Übergabe an die richtigen Erben.
  • Vermeidung des Sozialhilferegresses: Verhindern Sie, dass Sozialhilfekosten das Erbe mindern.

Testamentsvollstreckung bei minderjährigen und mehreren Erben

Für minderjährige Erben: Testamentsvollstreckung ist zwingend erforderlich, um:

  • Unerwünschte Verfügungen des Sorgeberechtigten zu vermeiden.
  • Zwangsvollstreckung in den Nachlass zu verhindern.
  • Die Umsetzung einer Teilungsanordnung sicherzustellen.

Für mehrere Erben: Testamentsvollstreckung wird immer notwendig, um:

  • Die faire Verteilung des Nachlasses entsprechend dem Testament zu gewährleisten.
  • Das Risiko eines Sozialhilferegresses zu vermeiden.

Formen der Testamentsvollstreckung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung, die individuell auf Ihre Ziele abgestimmt werden können:

  • Abwicklungsvollstreckung
  • Reine Verwaltungsvollstreckung
  • Vollstreckung mit beschränktem Aufgabengebiet
  • Nacherbenverwaltung
  • Vermächtnisvollstreckung (einschließlich Kontrolle der Auflagen und Nachvermächtniserfüllung)
  • Pflichtteilsbeschränkung: Auszahlung des Pflichtteils in Raten bei Vorliegen von Verschwendung
  • Dauertestamentsvollstreckung

Kosten der Testamentsvollstreckung und die Rolle des Testamentsvollstreckers

Die Testamentsvollstreckung ist mit bestimmten Kosten für den Nachlass verbunden. Der Testamentsvollstrecker hat grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung und kann auch Drittunternehmen (z. B. für Hausmeistertätigkeiten) zur Ausführung von Arbeiten beauftragen.

Doch trotz der damit verbundenen Kosten garantiert die Testamentsvollstreckung, dass die Wünsche des Erblassers strikt umgesetzt werden.

Ihre Rechte als Erbe oder Testamentsvollstrecker

Sind Sie als Erbe betroffen, unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu wahren und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. In bestimmten Fällen kann durch einen Erbenbeschluss die Abwicklungsverwaltung auch beendet werden.

Als Testamentsvollstrecker stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite, um Ihre anspruchsvolle Aufgabe zu meistern und unberechtigte Schadensersatzforderungen abzuwehren.

Rechtsanwältin Marion Peper ist geprüfte Testamentsvollstreckerin sowie Fachanwältin für Erbrecht und Spezialistin im Erbrecht. Sie bietet Ihnen kompetente Beratung und Unterstützung in allen Bereichen der Testamentsvollstreckung.

Vereinbaren Sie noch heute einen Besprechungstermin oder Telefontermin, um Ihre Fragen zur Testamentsvollstreckung im Detail zu klären. Nutzen Sie auch unsere kostenfreie Ersteinschätzung!

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Pflegekosten und Nießbrauchsrecht: Müssen Kinder die Immobilie vermieten?

Wenn Pflegekosten steigen: Droht eine Zwangsvermietung trotz Nießbrauch?

Wenn Eltern pflegebedürftig werden, geraten viele Familien unter finanziellen Druck. Besonders brisant wird es, wenn das Sozialamt Unterstützung fordert. Eine häufig gestellte Frage: Muss eine an die Kinder übertragene Immobilie trotz Nießbrauchsrechts vermietet werden, um Pflegekosten zu decken?

Nießbrauchsrecht: Schutzschild gegen Zwangsvermietung

Das Nießbrauchsrecht bietet weitreichenden Schutz. Auch wenn der Berechtigte in ein Pflegeheim umzieht, behält er das Recht an der Immobilie. Eine Vermietung ohne seine Zustimmung ist unzulässig, selbst wenn das Sozialamt dies fordert.

Wer bestimmt über die Nutzung der Immobilie?

  • Nießbrauchsberechtigte haben das letzte Wort: Nur sie können über eine Vermietung entscheiden.
  • Kinder als Eigentümer sind nicht verpflichtet, Einkünfte aus der Immobilie zu erzielen.
  • Sozialbehörden dürfen keine Vermietung erzwingen, solange das Nießbrauchsrecht besteht.

Rechtliche Klarheit für Familien

Das Nießbrauchsrecht gibt sowohl dem Berechtigten als auch den neuen Eigentümern Sicherheit. Es verhindert ungewollte finanzielle Belastungen und sichert das selbstbestimmte Wohnen bis ins hohe Alter.

Jetzt rechtliche Beratung sichern

Haben Sie Fragen zu Ihrem Nießbrauchsrecht? Wir beraten Sie bundesweit und täglich bis 22 Uhr. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin per Telefon oder E-Mail!

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Sozialhilferegress: Schenkung und Pflegekosten vermeiden

Ein im Volksmund verbreitetes Sprichwort lautet: „Lieber mit warmen Händen geben.“ Doch gerade bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten sollte dies gut durchdacht sein, insbesondere im Hinblick auf Pflegekosten, Heimunterbringung und den möglichen Sozialhilferegress. Immer häufiger reichen Rente und Pflegegeld nicht aus, um die anfallenden Pflegeheimkosten zu decken, sodass das Sozialamt einspringt.

Was passiert, wenn das eigene Vermögen nicht ausreicht?

Kann eine pflegebedürftige Person die Kosten nicht selbst tragen, übernimmt das Sozialamt die Pflegekosten, sofern kein Schenkungswiderruf möglich ist. Um den Nachrang der Sozialhilfe sicherzustellen, kann das Sozialamt Ansprüche gegen Dritte für erbrachte sowie zukünftige Leistungen auf sich überleiten.

Besonders problematisch ist dies bei einer Verarmung des Schenkers. Hier kann das Sozialamt die Schenkung widerrufen und die übertragenen Werte zurückfordern, um die Unterhaltskosten des Bedürftigen zu decken. Dieser Rückforderungsanspruch bleibt selbst nach dem Tod des Schenkers bestehen.

Wann ist eine Rückforderung ausgeschlossen?

Eine Rückforderung der Schenkung ist ausgeschlossen, wenn:

  • Seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind.
  • Der Beschenkte selbst bedürftig ist und nach § 529 Abs. 2 BGB die Rückgabe verweigern kann.

Sozialhilferegress bei Immobilienschenkungen

Gerade bei der Schenkung von Immobilien oder Grundstücken ist Vorsicht geboten. Schenkungen sind unentgeltliche Zuwendungen, die vom Sozialamt zurückgefordert werden können. Eine Immobilie ist ein unteilbares Objekt, sodass unter Umständen das gesamte Haus oder Grundstück zurückgegeben werden muss.

Expertentipp: Sozialhilferegress vermeiden

Um einen Sozialhilferegress im Pflegefall zu vermeiden, sollten Schenkungen wohlüberlegt sein. Möglich sind:

  • Leistungsverknüpfungen, z. B. wenn der Beschenkte bereits Pflege, Mitarbeit oder Bauleistungen erbracht hat.
  • Gegenleistungen wie Wohnrechte oder Nießbrauch, die den unentgeltlichen Anteil reduzieren.

Lassen Sie sich professionell beraten

Wenn Sie darüber nachdenken, Ihre Immobilie zu Lebzeiten an Ihre Kinder zu übertragen oder Rechtsberatung zum Sozialhilferegress benötigen, steht Ihnen unsere Erbrechtsanwältin zur Seite.

Eine Beratung ist täglich bis 22 Uhr möglich – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Patchwork Familie und Lebensgemeinschaft benötigen besonderes Testament

Insbesondere Lebensgemeinschaften und Patchwork-Familien sollten für die Vermögensgestaltung auf eine Beratung von erfahrenen Experten zurückgreifen. Die Vertragsgestaltung muss die persönliche Lebenssituation mit den rechtlichen Möglichkeiten und den steuerlichen Grenzen abgleichen. So können beispielsweise neue Partner abgesichert und versorgt, Steuern gespart oder der andere  Elternteil eines minderjährigen Kindes von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen werden. Eine faire Verteilung des Vermögens unter den eigenen Kindern und den Kindern des neuen Partners kann  sichergestellt werden, wenn die Kinder des zuerst Versterbenden nicht mehr erben sollen als die weiteren. Bei der  Testaments- oder Vertragsgestaltung sollen  Ihre Wünsche ermittelt  und umgesetzt werden, z.B. erben “ Besenkammer Kinder“?,  was geschieht mit einem Testament nach der Scheidung? und welche Rolle spielt eine Schenkung? Besonders  steuerliche Aspekte werden von dem  Fachanwalt für Erbrecht  genau geprüft.

Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für eine Testamentsgestaltung  im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

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Aufwendungen der Erbauseinandersetzung sind Nachlassregelungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Entscheidung vom 21. August 2024 eine wegweisende Klärung zur steuerlichen Behandlung von Nachlasskosten getroffen: Kosten für die Versteigerung beweglicher Nachlassgegenstände zur Erfüllung testamentarischer Geldzuweisungen sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stehen.

Sachverhalt: Streit um Nachlasskosten bei Versteigerung

Die Klägerin war testamentarisch eingesetzte Miterbin einer 2017 verstorbenen Erblasserin, die zuvor Alleinerbin ihres Ehemanns war. Im gemeinschaftlichen Testament hatten die Eheleute konkrete Geldbeträge an mehrere Erwerber festgelegt. 2018 wurde der Klägerin ein gemeinschaftlicher Erbschein mit einer Quote von 10,103 % erteilt.

Der Testamentsvollstrecker machte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung unter anderem folgende Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG geltend:

  • Räumungskosten von Wohnung und Büro

  • Lagerkosten bis zur Versteigerung der Nachlassgegenstände

  • Honorar für eine Kunstexpertin zur Bewertung und Veräußerung von Kunstwerken

Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an. Der Einspruch blieb erfolglos, die Klage vor dem FG Köln (DStRE 2023, 1444) hatte teilweise Erfolg. Nun entschied der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen.

BFH: Versteigerungskosten können abzugsfähig sein

Der Fachanwalt für Erbrecht der Kanzlei Nussmann erklärt die Rechtslage:

Nach dem aktuellen BFH-Urteil sind auch solche Kosten abzugsfähig, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses anfallen, etwa durch Verkauf beweglicher Gegenstände zur Auszahlung testamentarisch bestimmter Geldbeträge. Entscheidend ist laut BFH nicht, ob die Erbengemeinschaft durch gesetzliche Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen entstand.

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG verlangt lediglich, dass die Kosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses stehen.

Der Fachanwalt weist darauf hin, dass es für die steuerliche Absetzbarkeit unsereitig unerheblich ist, ob eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre oder ob die Kosten durch den Erben selbst oder den Testamentsvollstrecker ausgelöst wurden. (vgl. BFHE 272, 93)

Lassen Sie sich umfassend beraten – bundesweit

Sie sind Miterbe, Testamentsvollstrecker oder betroffen von einer Nachlassauseinandersetzung? Wir beraten Sie zu:

  • Nachlassregelungskosten & Absetzbarkeit in der Erbschaftsteuer

  • Auseinandersetzungen in der Erbengemeinschaft

  • Gestaltung von Erbverträgen und Testamentsvollstreckung

  • Prüfung von Steuerbescheiden

  • Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

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Die Vorteile der Anordnung der Testamentsvollstreckung für das minderjährige Kind.

In der Trennung sollte folgende erbrechtliche Problemlage unbedingt beachtet werden. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert. Wenn Ehepartner sich trennen und minderjährige Kinder haben, erbt nach gesetzlicher Erbfolge der getrennt lebende Ehegatte 1/2 und die andere Hälfte die Kinder. Möchten getrennt lebende Ehegatten nicht mehr vom anderen Ehegatten beerbt werden, bedarf es einer Testamentsgestaltung. Verständlicherweise lehnen getrennt lebende Ehegatten ab, dass der andere Elternteil das an die  minderjährigen Kinder vererbte Vermögen verwaltet. Hierfür muss eine Testamentsvollstreckung im Testament geregelt werden.

Der Anwalt für Erbrecht stellt die wesentlichen Vorteile der Testamentsvollstreckung dar.

1. Sicherstellung der Erbverwaltung durch einen unabhängigen Testamentsvollstrecker

 2197 Abs. 1 BGB regelt, „Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.“

Ohne Testamentsvollstreckung würde der andere Elternteil als gesetzlicher Vertreter nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vermögenssorge übernehmen.

Nach § 1638 Abs. 1 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung die Verwaltung des Nachlasses durch den anderen Elternteil ausschließen:
„Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung anordnen, dass der andere Elternteil das von dem Kind ererbte Vermögen nicht verwaltet.“

Falls zwischen den geschiedenen Ehegatten Konflikte bestehen oder Zweifel an einer sachgerechten Verwaltung bestehen, können Sie durch die Testamentsvollstreckung sicherstellen, dass ein unabhängiger Dritter das Erbe verwaltet.

2. Gestaltungsmöglichkeit durch Dauertestamentsvollstreckung

Gemäß § 2209 BGB können wir eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen:

„Der Erblasser kann anordnen, dass sich die Befugnis des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses erstreckt.“

Um das Erbe Ihres Kindes langfristig zu schützen, sollte die Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus, beispielsweise bis zum 25. Lebensjahr, gestaltet werden . Damit stellen Sie sicher, dass Ihr Kind erst mit einer gewissen Reife über sein Erbe verfügen kann.

3. Schutz vor Gläubigern und finanziellen Fehlentscheidungen 

Wenn Sie eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen, bleibt das Erbe vor möglichen Gläubigern des Kindes geschützt, da der Erbe gemäß § 2214 BGB nicht selbstständig über den Nachlass verfügen kann:
„Der Erbe kann über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen.“

Gerade in der Phase des jungen Erwachsenenalters kann dies eine sinnvolle Maßnahme sein, um unüberlegte finanzielle Entscheidungen zu vermeiden.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung für Ihr minderjähriges Kind bietet zahlreiche Vorteile:

  • Sicherung des Nachlasses durch eine neutrale Instanz
  • Ausschluss des geschiedenen Elternteils von der Vermögensverwaltung
  • Effektiver Schutz vor Fehlentscheidungen und Gläubigern
  • Gestaltungsmöglichkeit durch eine Dauertestamentsvollstreckung

Durch eine durchdachte Regelung im Testament können Sie sicherstellen, dass Ihr Kind sein Erbe bestmöglich gesichert und verwaltet erhält.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Testamentsgestaltung  und zu Ihren Rechten als Erbe im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Erbschaftssteuer sparen durch Abzug von Kosten

Der Bundesfinanzhof BFH hat   entschieden, dass auch Kosten für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abzugsfähig sind“ Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen“

Der Anwalt für Erbrecht erklärt ,es für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verbundenen Kosten nach § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG unerheblich ist, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist.

  • 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie
    dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen .

Es ist für den Abzug unschädlich und typisch, dass der Erbe selbst oder der Testamentsvollstrecker die Kosten ausgelöst hat (BFHE 272, 93 .

Unerheblich ist und hierauf weist der Fachanwalt für Erbrecht hin, ob eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre.

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