Schützen Sie das Vermögen Ihrer minderjährigen Kinder vor dem Ex Partner. Alleinerziehende Elternteile haben im Todesfall das Risiko, dass der Ex Zugriff auf das Erbe bekommt.

Nach der Trennung haben Eltern  gemeinsamer minderjähriger Kinder wenig Interesse daran, dass der Ex im Todesfall Zugriff auf das  den Kindern hinterlassene Vermögen erhält. Dies können Sie nur durch Testament verhindern.

Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert hierzu . Stirbt eine alleinerziehende Person, geht das Sorgerecht für minderjährige Kinder grundsätzlich  auf den anderen Sorgeberechtigten über. Dann verwaltet der Sorgeberechtigte das Vermögen der minderjährigen Kinder. Er unterliegt hier grundsätzlich keine Kontrolle.

Mit einem Testament können Sie sowohl den Zugriff des anderen Sorgeberechtigten auf das Vermögen der minderjährigen Kinder als auch die Übertragung des Sorgerechtes auf den anderen Elternteil grundsätzlich verhindern.

Der Anwalt für Erbrecht berät hierzu . Alleinerziehende können im Testament konkrete Angaben aufnehmen , warum die Übertragung des Sorgerechts auf den lebenden Elternteil dem Kindeswohl widerspräche. Sie können einen Vormund vorschlagen, aber auch andere infrage kommende Vormünder mit konkreter Begründung ausschließen .

Alleinerziehende mit gemeinsamem Sorgerecht können den überlebenden Ex-Partner im Testament von der Vermögenssorge ausschließen. Diese Regelung gilt für den Vermögensteil, den das Kind vom verstorbenen Elternteil erbt. Hier bietet sich besonders die Regelung einer Testamentsvollstreckung an.

Der Fachanwalt für Erbrecht erklärt weiter, wenn die minderjährigen Kinder z.B. bei einem Unfall unmittelbar nach ihnen versterben , geht ihr Vermögen auf den noch lebenden Elternteil über. Dies wird von streitigen Expartnern nicht gewünscht. Sie können dies verhindern durch eine testamentarische Regelung der Vor- und Nacherbschaft . Hierzu wird im Testament das Kind als Vorerbe eingesetzt und ein Nacherbe benannt, der den Erbteil in dessen Todesfall erhält.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Möglichkeiten der Testamentsgestaltung  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Ehegattennotvertretungsrecht – Vorsorgevollmacht erforderlich, wenn Sie nicht durch ihren Ehegatten vertreten werden möchten

Seit dem 1.1. 2023 sind Ehegatten berechtigt sich gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten. Hierzu regelt § 1358 BGB:

 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

  • Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten

1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,

2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,

3.über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und

4.Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn

1.die Ehegatten getrennt leben,

2.dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder
b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,

Soweit Sie nicht von ihrem Ehegatten vertreten werden möchten, empfiehlt der Fachanwalt für Erbrecht eine Vorsorgevollmacht für Sie zu erstellen.

Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für eine Vorsorgevollmacht  im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail an sekretariat@kanzlei-nussmann.de.

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Aufwendungen der Erbauseinandersetzung sind Nachlassregelungskosten

Der BFH hat am 21.8.24 steuergünstig entschieden.

Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.

Der Fachanwalt für Erbrecht der KANZLEI NUSSMANN erklärt den Sachverhalt.

Die Kl. ist testamentarische Miterbin. Die Erblasserin ist 2017 verstorben. Diese war Alleinerbin ihres im selben Jahr vorverstorbenen Ehemanns. Die Eheleute hatten verschiedene Familienmitglieder im Testament angeführt, die nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten Erben oder Vermächtnisnehmer sein sollten. Auch hatten sie festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erwerber ausgezahlt werden sollte.

Im Jahr 2018 wurde allen Miterben ein gemeinschaftlicher Erbschein mit den Erbquoten der einzelnen Erwerber entsprechend dem an sie auszuzahlenden Geldbetrag (für die Kl. eine Quote i.H.v 10,103 %) erteilt. Der Testamentsvollstrecker machte in der Erbschaftsteuererklärung  als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die Räumungskosten für ein Büro und die Wohnung der Erblasserin, Lagerkosten für die Einlagerung der Nachlassgegenstände bis zum Ende der Versteigerung der Nachlassgegenstände. Zudem machte er das Honorar einer Kunstexpertin für die Veräußerung der Kunstwerke geltend.

Das bekl. Finanzamt setzte gegenüber der Kl. Erbschaftsteuer fest. Die erklärten Erbfallkosten erkannte es nicht als Nachlassverbindlichkeiten an. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage vor dem FG Köln (DStRE 2023, 1444) hatte teilweise Erfolg.

Der Anwalt für Erbrecht erklärt , der BFH hat  bereits entschieden, dass es für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verbundenen Kosten nach § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG unerheblich ist, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist.

10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Es ist für den Abzug unschädlich und typisch, dass der Erbe selbst oder der Testamentsvollstrecker die Kosten ausgelöst hat (BFHE 272, 93.) Unerheblich ist und hierauf weist der Fachanwalt für Erbrecht hin, ob eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre.

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Patchwork Familie und Lebensgemeinschaft benötigen besonderes Testament

Insbesondere Lebensgemeinschaften und Patchwork-Familien sollten für die Vermögensgestaltung auf eine Beratung von erfahrenen Experten zurückgreifen. Die Vertragsgestaltung muss die persönliche Lebenssituation mit den rechtlichen Möglichkeiten und den steuerlichen Grenzen abgleichen. So können beispielsweise neue Partner abgesichert und versorgt, Steuern gespart oder der andere  Elternteil eines minderjährigen Kindes von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen werden.

Eine faire Verteilung des Vermögens unter den eigenen Kindern und den Kindern des neuen Partners kann  sichergestellt werden, wenn die Kinder des zuerst Versterbenden nicht mehr erben sollen als die weiteren. Bei der  Testaments- oder Vertragsgestaltung sollen  Ihre Wünsche ermittelt  und umgesetzt werden, z.B. erben “ Besenkammer Kinder“?,  was geschieht mit einem Testament nach der Scheidung ? und welche Rolle spielt eine Schenkung ? Besonders  steuerliche Aspekte werden von dem  Fachanwalt für Erbrecht  genau geprüft.

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Lenkende Erbausschlagung zur nachträglichen Korrektur der steuerlichen Nachteile des Berliner Testaments.

Nach wie vor ist das Berliner Testament, die am meisten in Deutschland gewählte Form der Erbrechtlichen Regelung. Der Fachanwalt für Erbrecht weist darauf hin, dass das Berliner Testament erhebliche erbschaftsteuerliche Nachteile hat.  Z.B. die für die Kinder beim ersten Erbfall bestehenden steuerlichen Freibeträge werden verschenkt. Hinzu kommen weitere Nachteile außerhalb des Steuerrechts.

Meist verwenden anwaltlich nicht vertretene Testierende abgeschriebene und nicht zweckmäßige Texte aus Zeitschriften mit unklaren  oder ungünstigen Bestimmungen zur Ausgestaltung der Wechselbezüglichkeit und zum Pflichtteil. Der Anwalt für Erbrecht betont, dass die im dem Laien Testament verwandte standardisierte Pflichtteilsklausel den heute geltenden Anforderungen  nicht entspricht. Insbesondere bietet sie den Erben nicht die Möglichkeit, aus steuerlichen Zwecken den Pflichtteil geltend zu machen

Die unerwünschten Erbschaftsteuerlichen Folgen des Berliner Testaments lassen sich unter anderem durch eine lenkende Erbausschlagung und die damit eintretende gesetzliche Erfolge reparieren. Eine lenkende Erbausschlagung ist dann genau zu prüfen , wenn Minderjährige im Testament als Ersatzerben eingesetzt wurden.

Ihr Testament sollte in keinem Fall den Erben oder möglichen Vermächtnisnehmern Streitpotenzial dazu geben , Ihren Willen auszulegen. Ihr  Testament muss Ihren Willen klar und ohne Widerspruch zum Ausdruck bringen.

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Wer erbt bei verheirateten, kinderlosen Ehepaaren?

Im Erbfall erbt der Ehepartner nicht automatisch alles! Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert, ohne Testament der Ehegatten oder wenn im Testament – wie sehr oft- nur der Schlusserbe nach dem Tod  beider Ehegatten benannt ist-   tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wie sieht eine solche Erbfolge aus und welche Auswirkungen hat sie auf Ihre Vermögensverteilung?

Bei kinderlosen Ehepaaren erben die Verwandten der zweiten Ordnung oder dritten Ordnung mit. Kinder Erben  der ersten Ordnung sind nicht vorhanden. (§ 1931 I BGB).

Die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge- die Geschwister- . Die  Erben dritter Ordnung sind  die Großeltern des Erblassers . Der Anwalt für Erbrecht weißt darauf hin, die  Erben einer vorangehenden Ordnung schließen immer die darauffolgende Ordnung von der Erbfolge grundsätzlich aus.

Sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben, erben als gesetzliche Erben an deren Stelle die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder  neben dem Ehepartner – unabhängig davon, wie eng das Verhältnis zu Lebzeiten war. Eine häufig ungewollte Situation, die mit einem Testament vermieden werden sollte.

Sind weder Verwandte der ersten Ordnung – Kinder -oder der zweiten Ordnung – Eltern und Geschwister-  noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft gem § 1931 Abs. 2 BGB.

Bei Ehepaaren, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und keinen Ehevertrag haben, erbt der überlebende Ehegatte zusätzlich ¼ somit gesamt drei Viertel des Nachlasses neben den Eltern oder Geschwister bzw. die Großeltern des verstorbenen Ehegatten.

Zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil erhält der überlebende Ehegatte den sogenannten Voraus. Das ist der  Haushalt  und Hausrat.

Der Fachanwalt für Familienrecht weißt darauf hin, wer als Paar egal wie lange ohne Trauschein zusammenlebt, erbt vom anderen nichts.

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Vorsicht, Steuerfalle Familienheim

Der Fachanwalt für Erbrecht, der Kanzlei Nussmann weist auf eine grobe Steuerfalle hin. Weit bekannt ist die Steuervergünstigung beim Vererben des Familienheimes. Der Erbe wird für dieses Familienheim von der Erbschaftssteuer befreit, wenn er zehn Jahre ab dem Erbfall im Familienheim wohnt.

Der Anwalt für Erbrecht erläutert einen einfachen Fall. Eheleute setzten sich als Erben ein. Ein wesentlicher Bestandteil des Nachlasses ist das Familienheim. Der überlebende Ehegatte wohnt im Familienheim und erhält die Steuerbefreiung.

Nun will der überlebende Ehegatte das Vermögen regeln, um den Anfall von hoher Erbschaftssteuer für das Kind zu vermeiden. Er überträgt das Familienheim auf das Kind und behält sich den Nießbrauch vor.

Der Bundesfinanzhof entscheidet, hierdurch entfällt der Erbschaftssteuer Freibetrag . Das Erbe des Familienheimes ist voll zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof fordert für die Steuerbefreiung des Familienheimes nicht nur die zehnjährige Nutzung durch den Erben, sondern auch, dass der Erbe zehn Jahre Eigentümer des Familienheimes  bleibt.

Vermeiden Sie Steuerfallen und besprechen Sie die Vermögensnachfolge mit dem Fachanwalt für Erbrecht der Kanzlei Nussmann . Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.

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Für den Verkauf von Nachlassgegenständen reicht eine Mehrheitsentscheidung der Erben

Immer wieder streiten Erben , ob und wie ein Nachlassgegenstand (z.B. wertvolle Uhren und Schmuck, Münzen) verkauft werden kann. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert. Auch eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung sein. Hierfür gilt das Mehrheitsprinzip der §§ 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 745 Abs. 1 BGB.

Hierzu hat der BGH 2014 entschieden, dass  eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, die sich als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung darstellt, mit Stimmenmehrheit beschlossen und von der Erbenmehrheit wirksam vorgenommen werden kann.

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Miterbe kann Wohnung weiter unentgeltlich nutzen

Immer wieder streiten Erben , ob ein Miterbe wie bisher mietfrei wohnen darf im ererbten Haus. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert. Wird ein Gebäude unentgeltlich ohne zeitliche Befristung zu Wohnzwecken überlassen, so ist der Leihvertrag nicht vor Erreichen des Zwecks der Leihe kündbar. Das Landgericht Göttingen hat hierzu am  20.03.1992 entschieden. die Zweckerreichung kann ein lebenslanges unentgeltliches Wohnen voraussetzen. Erblasser und Erbe haben keinen Termin für die Rückgabe des Gebäudes vereinbart.

Der Miterbe kann seinen  Herausgabeanspruch auch nicht auf § 604 Abs. 2 BGB stutzen, denn den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch hat der Beklagte noch nicht beendet, weil er das Gebäude weiterhin zum Wohnen benötigt. Die  Parteien haben  mit der Leihe einen Zweck vereinbart haben, der eine dauerhafte Überlassung des Gebäudes vorsieht.

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Erblasser verstirbt im Ausland und hat sein Vermögen in Deutschland. Wie kommen Sie an Ihr Erbe?

Immer häufiger sind die Fälle, dass Erblasser im Ausland leben oder  in Pflegeheimen untergebracht sind und dort versterben aber ihr Vermögen in Deutschland haben. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert, wie Sie als Erbe Ihre Rechte durchsetzen können.

Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat hierzu aktuell den „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers überraschend neu definiert. Folgender  Fall lag zugrunde, der demenzkranke Erblasser, der zunächst in deutschen Pflegeheimen lebte, wurde gegen seinen Willen in ein kostengünstigeres Pflegeheim in Polen verlegt und verstarb dort. Das Amtsgericht verweigerte den beantragten Erbschein mit der Begründung, der Verstorbene habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Polen gehabt – und damit gelte polnisches Erbrecht.

Im Mittelpunkt, so das Oberlandesgerichts Karlsruhe,  steht der „Bleibewille“ des Erblassers. Neben dem objektiven Aufenthaltsort sind auch subjektive Faktoren , der Wille des Erblassers  zu berücksichtigen. Ein Verbleib im Ausland kann nicht als „gewöhnlicher Aufenthalt“ beurteilt werden, wenn der Erblasser gegen seinen Willen im Ausland weilt.

Diese Entscheidung – so der Anwalt für Erbrecht – eröffnet allen Erben, für die ein Erbe nach deutschem Erbrecht bedeutend wirtschaftlich günstiger ist,  eine Grundlage  für die Beantragung des  Erbscheines.

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