Grundstück auf die nächste Generation übertragen aber alle Rechte am Grundstück behalten – Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt

Um  finanziellen Überraschun­gen bei der Steuerlast  zu vermeiden, bietet es sich an, z.B. dem Kind bereits zu Lebzeiten  Immobilien unter Nießbrauchvorbehalt zu übertragen.  Hierdurch kann der alle zehn Jahre bestehende Steuerfreibetrag  Des Kindesausgenutzt werden.

Übertragen  die Eltern dem Kind die Immobilien  unter Nießbrauchvor­behalt, wird das Kind Eigentümer der Immobilie. Das kann einkommensteuerlich attraktiv sein, insbesondere, wenn noch Verluste aus der Vermietung erzielt werden und die Eltern mit ihren selbst­ständigen Einkünften einem hohen Einkommen­steuersatz unterliegen. Auch nach Beendigung der Tätigkeit ist diese Gestaltung zur Versorgung im Alter sinnvoll.

Der Nießbrauch räumt dem Nießbraucher diverse Rechte ein. Für gewöhnlich ist dies das Recht in der Immobilie zu wohnen und sämtliche “Früchte aus der Immobilie zu ziehen”, sprich, diese zu vermieten. Ähnlich wie bei regulären Mietobjekten ist der Bewohner bzw. Vermieter dazu verpflichtet, das Haus oder die Wohnung in einem gewissen Umfang instand zu halten. Darüber hinaus sind die Mieteinnahmen, sofern der Nießbraucher sich für eine Vermietung entscheidet, wie bei anderen Mietobjekten natürlich vom Nießbraucher zu versteuern.

Durch den Nießbrauch vermindert sich der Wert der Grundstücksübertragung und damit die Schenkungsteuer. Wird eine Immobilie schenkweise unter Nießbrauchvorbehalt übertragen, wird für die Berechnung der Schenkung­steuer vom Wert der Immobilie der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs abgezogen und nur die Differenz der Schenkungsteuer unterworfen, das heißt der Freibetrag wird auf einen geringeren Wert der Schenkung angerechnet.

Der Wert des Nießbrauchs hängt, wenn es sich um ein lebenslängliches Nießbrauchrecht handelt, vom Alter der nießbrauchberechtigten Person und von deren Geschlecht ab. Ein lebenslängliches Nießbrauchrecht entfällt mit dem Tod der nießbrauch­berechtigten Person, ohne dass dann Erbschaftsteuer dafür anfällt. Möglich ist, das Nießbrauchrecht erst mit dem Tod des zuletzt versterbenden Eltern­teils entfallen zu lassen.

Dadurch könnte erreicht werden, dass die Mieteinnahmen bis zum Tod des zweiten Elternteils dem überlebenden Elternteil zufließen und damit die Ver­sorgung sichergestellt ist.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer Grundstücks- und Vermögensübertragungen  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr– bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche

Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.

 




Steuerbefreiung für geerbtes Familienheim, auch wenn dieses weniger als zehn Jahre durch den Erben bewohnt wird

Für das Erbe des Familienheims gibt es gemäß § 13 I, 4b ErbStG eine Steuerbefreiung, wenn der Erbe das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall zu Wohnzwecken nutzt . Wie  der BFH( Bundesfinanzhof) am 01.12.2021 entschied,  gilt diese Steuerbefreiung auch, wenn die Nutzung vorzeitig beendet wird.

Entschieden wurde darüber, ob eine Steuerbefreiung bezüglich eines Familienheims gemäß § 13 I, 4b ErbStG rückwirkend aufgehoben werden sollte, wenn der Erwerber das Familienheim vor Ablauf  von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt. Laut BFH ist Vorschrift der Steuerbefreiung eng auszulegen. Folglich stellt sich die Frage, ob bei der Klägerin zwingende Gründe vorliegen, weshalb sie das Familienheim nicht mehr bewohnen konnte. Die Klägerin leidet an einer nach dem Tod ihres Ehemannes erstarkten Depression, weswegen sie in ärztlicher Behandlung ist. Für das FG ( Finanzgericht) Münster ist dies für eine Ausnahme für die Steuerbefreiung  unzureichend.

Diese Auffassung teilt der Senat des BFH nicht. Die Vorschrift des § 13 I, 4b, 5 ErbStG beziehe sich ausschließlich auf das erworbene Familienheim. Die Auslegung des FG Münster verfehlt laut BFH den Zweck der Begünstigung,  den familiären Raum und das Familiengebrauchsvermögen zu schützen.

Ein zwingender Grund  für eine Fortgeltung der Steuervergünstigung trotz Beendigung der Nutzung des Familienheimes vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Erbfallliegt laut BFH vor, wenn dem Erwerber nicht mehr zuzumuten ist, das Familienheim weiter selbst zu nutzen. Eine Gesundheitsschädigung wie die Depression der Klägerin, kann nach umfassender Betrachtung und ärztlicher Einschätzung als zwingender Grund angesehen werden.  Der Anwalt für  Erbrecht und Steuerrecht rät, vor einem Auszug aus dem ererbten Familienheim sollte man umfangreiche Beweise sichern und Argumente prüfen um eine rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung gegenwirken zu können.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Pflichten und Rechten im Erbfall,   beim Berliner Testament, für den  Erbvertrag im Detail zu beraten täglich bis
22 Uhr – bundesweit.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Der Kontobevollmächtigte ist den Erben gegenüber nicht zur Rechenschaft verpflichtet

Regelmäßig erteilen nahe Familienangehörige einander Kontoführungsvollmacht. Fraglich ist dann, ob die Erben umfassende Auskunft und Rechenschaft vom Bevollmächtigten und Herausgabe von Erlösen verlangen können.

Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert, im Auftragsrecht ist anerkannt, dass der Beauftragte die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages zu beweisen hat. Dieser Grundsatz der Beweislastverteilung ist aber nicht ausnahmslos. Für den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 666 BGB) hat die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass ein nachträgliches Abrechnungsverlangen gegen Treu und Glauben verstoßen könne, wenn es jahrelang nicht erhoben wurde.

In einem solchen Fall muss zunächst der Auftraggeber bzw. Berechtigte Tatsachen nachweisen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Geschäftsführung zu erwecken . Besteht begründeter Verdacht, dass dieses Vertrauen nicht am Platze war, verlangen es Treu und Glauben, dem Auftraggeber oder seinen Erben  den gesetzlichen Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen Zuwartens auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen.

Der Fachanwalt für Erbrecht betont, ob diese Grundsätze auch auf den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB übertragen werden können, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGH WM 1987, 79, 80). Des Weiteren ist zu bedenken, dass Übernahme der finanziellen und auch behördlichen  Angelegenheiten meist  unentgeltlich und nicht gewerbsmäßig erfolgt und aufgrund der engen Verwandtschaft ein ebenso tiefes Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorliegt.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Pflichten und Rechten im Erbfall,   beim Berliner Testament, für den  Erbvertrag im Detail zu beraten täglich bis
22 Uhr – bundesweit.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.

Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Das Erbe in der kinderlosen Ehe

Der kinderlose Erblasser muss, wenn er sein Vermögen werthaltig und steuergünstig weiter geben will erbrechtliche und steuerliche Aspekte beachten.

Die kinderlosen Ehegatten wollen sich in aller Regel gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Es stellt sich die Frage, ob man diese Erbeinsetzung zu beider Lebzeiten vielleicht noch einmal etwas ändern will, zB im Fall der Insolvenz oder der Pflegebedürfigkeit.

Gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehört zu den Erben des kinderlosen Erblassers der überlebende Ehegatte die Eltern des Erblassers und deren Kinder, die Geschwister. Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte einen Teil des Nachlasses an die möglicherweise unbekannten Verwandten, zB. Cousins (Abkömmlinge der Urgroßeltern) abtreten muss, empfiehlt es sich insbesondere in einer kinderlosen Ehe, ein Testament zu errichten.

Kinderiose Ehegatten, die sich wechselseitig zu Erben einsetzen, müssen auch immer das Pflichtteilsrecht ihrer Elter im Auge behalten, § 2303 Abs. 2 BGB. Wir empfehlen den

Abschluss eines Piichtteilsverzichtsvertrages mit den eigenen Eltern.

Meistens möchten unsere kinderlosen Mandanten Nichten oder Neffen als Schlusserben benennen. Hier ist die Steuerlast zu beachten. Der Freibetrag beträgt derzeit noch € 20.000,00 bei einem Eingangssteuersatz von 15% Erbschaftssteuer. Fachanwältin für Erbrecht, Frau Marion Peper empfiehlt zur Steuervermeidung Vermächtnisse zu gestalten.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Testamentsgestaltung im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.

Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020

HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.


https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

 

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Anspruch für Pflege der Eltern im Erbfall

Der Fachanwalt für Erbrecht beschäftigt sich mit der Frage, wie bei der Ermittlung des Erbteils von mehreren Kindern die Pflegeleistungen zu berücksichtigen sind, die ein Kind für den verstorbenen Elternteil erbracht hat.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 22.11.2016, Az. 3 U 25/16 entschieden.

Grundsätzlich kann ein Kind, das seinen Elternteil über längere Zeit gepflegt hat, nach § 2057a BGB von seinen Geschwistern einen Ausgleich, d.h. einen höheren Erbanteil verlangen. Die Ausgleichungspflicht gilt auch für die Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen, reduziert also auch den Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes gegenüber dem zum Erben eingesetzten Kind, das den Elternteil gepflegt hat.

Der Fachanwalt für Erbrecht  erläutert, auszugleichen sind aber nur besondere Unterstützungsleistungen, die zeitlich deutlich über das hinausgehen, was in einem normalen Eltern-Kind-Verhältnis üblich ist. Durch die Pflegeleistung muss das Vermögen des Erblassers erhalten worden oder vermehrt worden sein. Dies ist der Fall, wenn das Pflegegeld auf dem Konto des Erblassers verblieb. Da der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff  nach Pflegegraden deutlich weiter ist, als der alte, kann dies auch zu einer umfangreicheren Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Ausgleichung führen.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Ansprüchen als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Beerdigungskosten muss Sozialamt tragen

Das Bundesozialgericht hat mit Urteil vom 12.03.2023 entschieden, dass das Sozialamt auch dann die Bestattungskosten zu übernehmen hat, wenn ein Erbe vorhanden ist. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Der Erblasser lebte von seiner Ehefrau getrennt und hinterließ  mehrere Kinder. Bis auf einen Sohn schlugen alle die Erbschaft aus. Die Witwe und der Sohn bezogen Grundsicherung. Die Witwe veranlasste die Beerdigung und beantragte die Erstattung der Kosten beim Sozialamt.

Das Sozialgericht hat die Kostenübernahme abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat die Pflicht zur Erstattung der Bestattungskosten bestätigt.

Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert, grundsätzlich ist der Erbe verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Hier war die Witwe gem § 74 SGB XII Verpflichtete hinsichtlich der Bestattungskosten. Diese Pflicht kann sich aus der Erbenstellung gem § 1968 BGB,   einer Unterhaltspflicht oder landesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Nach der der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsordnung oblag der Witwe die Bestattungspflicht vor den Kindern.

In  Sachsen trifft die Bestattungspflicht die Kinder und das älteste Kind zuerst. Soweit der diejenige der die Bestattung bezahlt hat,  hierzu als Erbe oder nach landesrechtlichen Regelungen verpflichtet ist, hat das Sozialamt diese Kosten zu erstatten. Bezieht der diejenige der die Kosten der Beerdigung bezahlt hat Leistungen für den Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII liegt die Unzumutbarkeit der Kostentragung regelmäßig aus diesem Grunde bereits vor.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Rechten und Pflichten im Erbfall . im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Das Gericht darf für einen Erbscheinantrag keine übermäßigen Beweismittel fordern

Immer wieder hören wir von Mandanten, dass Nachlassgerichte für einen Erbschein unzählige Geburts- und Eheurkunden fordern.

Der BGH hat hierzu 2023 aktuell entschieden „ Ein Erbscheinsantrag ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Antragsteller vom Gesetz eigentlich geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt.

Im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht hat das Gericht die Beteiligten zur Mitwirkung zu veranlassen und entweder auf eine Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens hinzuwirken oder Hinderungsgründe hierfür vorzutragen.

Das Gericht hat für die Frage der Zulässigkeit des Erbscheinsantrags festzustellen, ob den Antragsteller ein Verschulden an der bisher unterbliebenen Angabe von Beweismitteln für die Existenz oder Nichtexistenz einer weiteren Erbin trifft. Der Antragsteller ist dabei nicht zur Einschaltung eines Erbenermittlers oder Privatdetektivs verpflichtet, weil die Beschaffung weiterer Informationen nur verlangt werden kann, wenn dies mit – auch finanziell -vertretbarem Aufwand möglich ist. „

 Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: In der Sterbefallanzeige des Ortsgerichts, deren Inhalt auf den Angaben der Beteiligten zu 2 beruht, sind als Kinder des Erblassers die Beteiligte zu 3 und „eine uneheliche Tochter L., weiteres nicht bekannt, wohnt in GB“ angegeben. Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass die Beteiligten zu 2 und 3 Erben zu je 1/2 seien. Das Nachlassgericht hat darauf hingewiesen, dass auch die nichteheliche Tochter Erbin geworden sein könnte, und um Mitteilung gebeten, ob den Verfahrensbeteiligten hinsichtlich dieser Tochter Erkenntnisse vorlägen, die von den Angaben in der Sterbefallanzeige abwichen. Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin hilfsweise einen Erbschein beantragt, wonach der Erblasser zu 1/2 von der Beteiligten zu 2 und zu je 1/4 von der Beteiligten zu 3 und „L. “, Nachname und Adresse unbekannt, beerbt worden sei. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Der BGH hat das Nachlassgericht zur Ermittlung verpflichtet, da der antragstellenden Nachlassgläubigerin insoweit kein Schuldvorwurf gemacht werden kann.

Der Fachanwalt für Erbrecht kann den Erlass einer öffentlichen Aufforderung nach § 352d FamFG in Betracht zu ziehen. Dies ist das letzte Mittel, wenn die Beibringung der an sich erforderlichen urkundlichen Nachweise dem Antragsteller unmöglich ist oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde (KG BeckRS 2011, 374).

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrem konkreten Erbenanspruch im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Pflichtteilsansprüche abwehren- Zahlen Sie nicht zuviel

Immer wieder müssen wir feststellen, dass Erben zuviel auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch zahlen.  Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert. Hat der Erblasser Dritte beschenkt, hat der enterbte Pflichtteilsberechtigte einen Ergänzungsanspruch. Auf diesen Anspruch kann der Erbe Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhalten hat, gemäß § 2327 BGB anrechnen. Eine ausdrückliche Anrechnungsbestimmung  des Erblasser ist nicht erforderlich.

Für den anzurechnenden Wert des Eigengeschenks gilt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 S. 1, 2 BGB nicht. Das Geschenk ist auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch mit dem vollen Wert anzurechnen.

Die Pflichtteilsberechnung ist kompliziert. Um nicht zu viel zu zahlen, empfehlen wir die Beratung durch den Anwalt für Erbrecht.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Verpflichtungen und  Ansprüchen  im Erbfall  im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin

 Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten
Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen
Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp
.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Pflichtteil Kurz erläutert

Nicht selten werden Angehörige durch den Erblasser per Testament vom Erbe ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch meist nicht, dass Sie als enterbte Person nichts erhalten. Im Gesetz benannte Angehörige können den sogenannten Pflichtteil einfordern . Die Pflichtteilsberechtigten haben einen Anspruch in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbteils.

Beabsichtigen Sie, Ihren Pflichtteil einzufordern? Zur rechtlichen Einschätzung Ihres Falls bieten wir Ihnen ein telefonische kostenfreie Ersteinschätzung, in der Sie Ihre Situation schildern und wir Ihnen Tipps beim Einfordern des Pflichtteils in Ihrem individuellen Fall geben.

Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Eine Übereignung bestimmter Nachlassgegenstände ist beim Pflichtteil demnach ausgeschlossen. Die Höhe des einforderbaren Pflichtteils ist exakt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie erhalten als Pflichtteil die Hälfte des Betrages, der Ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.

Berechtigte Angehörige
Die Pflichtteilsberechtigen sind im Gesetz geregelt.

• Kinder des Erblassers (ehelich, unehelich sowie adoptiert)
• Ehepartner des Erblassers
• Eingetragener Lebenspartner des Erblassers
• Eltern des Erblassers

Bereits bei den Eltern des Erblassers gelten gewisse Einschränkungen. Eltern sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hatte. Auch alle anderen Verwandten, selbst nicht eheliche Lebensgefährten oder Stiefkinder, sind vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.

Pflichtteil geltend machen

Pflichtteilsberechtigte müssen den ihnen zustehenden Pflichtteil aktiv geltend machen gegenüber dem oder den Erben. Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie dazu gem § 2314 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben.

Verjährung des Pflichtteilsanspruch

Wenn Sie Ihren Pflichtteil einfordern, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten. Es gilt die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB. Diese beläuft sich auf einen Zeitraum von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist oder Sie von Ihrem Anspruch Kenntnis erlangten.

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilansprüche entstehen auch für Schenkungen die vom Erblasser vor dessen Tod getätigt worden sind. Aus solchen Schenkungen resultiert häufig ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch, der zusätzlich neben dem Pflichtteil besteht. Dieser Anspruch ist ggf gegenüber dem Beschenkten geltend zu machen Pflichtteil ermitteln Der Pflichtteil muss konkret ermittelt werden für jeden Nachlassgegenstand. Er muss konkret beziffert werden.

Der Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Sie

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit einem Fachanwalt für Erbrecht erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen in Ihrem Erbfall im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin




Der Erblasser kann im Testament eine Kürzung von Vermächtnissen zur Erfüllung von Pflichtteilen verbieten

 

Der  Fachanwalt für Erbrecht wird häufig mit dem Wunsch konfrontiert, dass ein Erblasser seine Kinder nicht gleich behandeln möchte. Ein Dritter soll aber etwas zusätzlich erhalten  z.B. für die abgestimmte Organisation der Grabpflege oder für Unterstützung und Pflege .

Der Erbe möchte, dass dieser Betrag  oder der Gegenstand der Person auf jeden Fall zukommt. Er weiß nicht, dass der Erbe ohne testamentarische Verfügung dieses Vermächtnis kürzen kann.

Der Anwalt für Erbrecht erläutert ein einfaches Beispiel:

Die Witwe W hinterlässt eine Tochter T und einen Sohn S. Sie setzt  S testamentarisch zu ihrem Erben  ein. Ihre Nachbarin soll für die steige Unterstützung einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro erhalten .  Dies hat sie der Nachbarin versprochen. Der Nachlass beträgt 25.000,00 €. Der Pflichtteil der T  ist € 6.250,00. Für diesen Pflichtteil kann der Erbe anteilig das Vermächtnis der Nachbarin kürzen gemäß § 2318 Abs. 1 BGB um einen größeren Nachlass selbst zu behalten. Dies hat der Erblasser natürlich nicht gewollt.

Dieses Kürzungsrecht gilt nicht nur bei klassischen Geldvermächtnissen , sondern auch bei unteilbaren Gegenständen, Schmuckstücke, Grundstücke  oder eines Nießbrauches. In diesen Fällen erfolgt die Kürzung des Vermächtnisses in der Weise, dass der Erbe beim Vollzug des Vermächtnisses von dem begünstigten Vermächtnisnehmer einen Geldbetrag in Höhe des Kürzungsbetrages fordern kann. Ist der Vermächtnisnehmer nicht bereit, diesen Betrag zu zahlenerhält er nicht den Gegenstand .sondern  nur den entsprechend gekürzten Schätzwert .

Um eine Kürzung der Zahlung an die Nachbarin zu vermeiden, so der Fachanwalt für Erbrecht, muss  dieses Kürzungsrecht im Testament  ausdrücklich ausgeschlossen werden gemäß § 2324 BGB.

Wir raten bei der Erstellung von Testamenten, so einfach sie auch erscheinen mögen, eine juristische Beratung des Fachanwaltes für Erbrecht  in Anspruch zu nehmen , um ungewollte Ergebnisse zu vermeiden.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Testamentsgestaltung   im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin