Das Erbe in der kinderlosen Ehe

Der kinderlose Erblasser muss, wenn er sein Vermögen werthaltig  und steuergünstig weiter geben will erbrechtliche und steuerliche Aspekte beachten.

Die kinderlosen Ehegatten wollen  sich in aller Regel gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Es stellt sich die Frage, ob man diese Erbeinsetzung zu beider Lebzeiten vielleicht noch einmal etwas ändern will, zB. im Fall der Insolvenz oder der Pflegebedürftigkeit.

Gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehört zu den Erben des kinderlosen Erblassers der überlebende Ehegatte die Eltern des Erblassers und deren Kinder , die Geschwister. Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte einen Teil des Nachlasses an die möglicherweise unbekannten Verwandten, zB. Cousins (Abkömmlinge der Urgroßeltern) abtreten muss, empfiehlt es sich insbesondere in einer kinderlosen Ehe, ein Testament zu errichten.

Kinderlose Ehegatten, die sich  wechselseitig zu Erben einsetzen, müssen auch immer das Pflichtteilsrecht ihrer Eltern im Auge behalten, § 2303 Abs. 2 BGB. Wir empfehlen den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages mit den eigenen Eltern.

Meistens möchten unsere kinderlosen Mandanten Nichten oder Neffen als Schlusserben benennen. Hier ist die Steuerlast zu beachten. Der Freibetrag beträgt derzeit noch  € 20.000,00 bei einem Eingangssteuersatz von 15% Erbschaftssteuer. Fachanwältin für Erbrecht, Frau Marion Peper empfiehlt  zur Steuervermeidung Vermächtnisse zu gestalten.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Testamentsgestaltung im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin




Der Betreuer kann Erbe des Betreuten werden.

OLG Nürnberg: Testament zugunsten eines Berufsbetreuers ist nicht sittenwidrig

Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 hat das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 15 W 1830/23) entschieden: Ein Berufsbetreuer kann rechtmäßig Erbe seines Betreuten werden – auch wenn dies gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt. Das Testament bleibt dennoch formwirksam und rechtlich gültig.

Der Fall: Testament zugunsten des Betreuers

Im konkreten Fall hatte der Betreute ein maschinengeschriebenes Testament in Form eines Lückentextes handschriftlich ergänzt. In die vorgesehene Lücke trug er handschriftlich den Namen seines Betreuers ein, unterzeichnete das Dokument und setzte diesen damit als Alleinerben ein.

Das OLG Nürnberg beurteilte das Testament als wirksam, da die wesentlichen Inhalte – insbesondere die Erbeinsetzung – handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben waren (§ 2247 BGB).

Verstoß gegen § 30 BtOG: Keine Nichtigkeit

Nach § 30 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) dürfen Betreuer sich grundsätzlich keine Zuwendungen vom Betreuten versprechen oder zuwenden lassen. Dennoch erklärte das OLG: Ein solcher Verstoß macht das Testament nicht unwirksam.

Vielmehr handelt es sich um einen Verstoß gegen Berufspflichten, der zivilrechtlich nicht zur Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung führt. Der Betreuer darf das Erbe annehmen – auch wenn dies berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Risiko: Verlust der Eignung als Berufsbetreuer

Trotz der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Testaments bleibt ein Risiko bestehen: Wer als Betreuer eine Zuwendung vom Betreuten annimmt, verstößt gegen § 30 BtOG. Dies kann zur Folge haben, dass die Person nach § 27 BtOG künftig nicht mehr als Berufsbetreuer zugelassen wird.

Das bedeutet: Erbrechtlich zulässig, aber berufsrechtlich heikel.


Unser Rat: Rechtssicher vorsorgen mit Testament & Erbvertrag

Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine rechtssichere Nachlassregelung ist – besonders bei sensiblen Konstellationen wie Betreuung und Vermögensnachfolge. Wir unterstützen Sie bei:

  • Gestaltung individueller Testamente und Erbverträge

  • Prüfung besonderer Fallkonstellationen mit Berufsbetreuern

  • Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen


Lassen Sie sich persönlich beraten

Unsere Fachanwältin für Erbrecht, Marion Peper, steht Ihnen bundesweit mit rechtlicher Expertise zur Seite – auch zu Sonderfällen wie der Erbeinsetzung von Betreuern. Vereinbaren Sie jetzt Ihre persönliche oder telefonische Beratung.

📞 HOTLINE WURZEN: 03425 / 90020
📞 HOTLINE LEIPZIG: 0341 / 9838980
📧 MAIL: sekretariat@kanzlei-nussmann.de


👩‍⚖️ Über die Autorin

Marion Peper
Fachanwältin für Erbrecht & Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin




Alle Erben schlagen aus, wer trägt die Beerdigungskosten in Sachsen?

Häufig streiten sich Hinterbliebene darüber, wer verantwortlich ist für die Beerdigungskosten. Wir erläutern die Rechtslage.

Zunächst sind die Erben gem. § 1968 BGB dafür verantwortlich die Beerdigungskosten zu tragen. Dies sind die testamentarischen und die gesetzlichen Erben.

Schlagen alle Erben aus, sind die Abkömmlinge , d.h. die Kinder des Verstorbenen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Hierbei ist es egal, ob die Kinder jemals Kontakt zum verstorbenen Elternteil hatten. Dies hat z.B. AG Büdingen 15.5.14, 53 F 65/14 RI entschieden. Die Kinder haften zu gleichen Teilen. Voraussetzung für eine Haftung der Kinder ist, dass sie leistungsfähig sind.

Eine Unterhaltspflicht der Kinder besteht seit  dem 01.01.2020 nach dem Angehörigen-entlastungsgesetz nur dann, wenn ihr Einkommen jährlich über 100.000,00 € liegt, gem. § 94 Abs 1a S. 3 SGB XII.

Wenn die  Erben ausgeschlagen haben und  Kindern nicht vorhanden oder nicht leistungsfähig sind, dann haften die weiteren Verwandten  für die Kosten der Beerdigung nach dem Landesrecht Sachsen. Gem. § 10 Abs. 1 S. 1, S. 2 SächsBestG sind die Ehegatten untereinander, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, der nicht eingetragene Partner, sonstige Sorgeberechtigte, Großeltern, die Enkelkinder und sonstige Verwandte in genau dieser Reihenfolge verantwortlich. Kommen mehrere Personen in Betracht, ist immer  nur die jeweils älteste Person verantwortlich gem. § 10 Abs. 1 S. 3 SächsBestG. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verpflichteten etwas anderes vereinbart haben.

Dies wurde auch bereits vom Landessozialgericht  bestätigt. Das LSG entschied, dass eine jüngere Schwester nicht verantwortlich war, weil ihr Bruder älter ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2012 – L 8 SO 24/11 B).

Wir schlagen vor, Sie zu ihren erbrechtlichen Fragen und Problemen im Detail zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

Sie erreichen täglich bis 22 Uhr unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht




Ausgleichsanspruch aus dem Erbe für Pflege des Erblassers

Ehegatten und Lebensgefährten, gegebenenfalls auch Dritte, haben einen Anspruch gegen den Nachlass für die von ihnen veranlasste Pflege des Erblassers. Der Rechtsanwalt für Erbrecht berät hierzu.

Bislang galt die gesetzliche Regelung, dass nur Abkömmlinge des Erblassers einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Das galt auch für das Berliner Testament. Allerdings gibt es mittlerweile Gerichtsurteile, die auch weitere Personen begünstigen. Der Erbrecht Anwalt hat den Ausgleichsanspruch aus dem Erbe für Pflege des Erblassers geprüft.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 25.02.2023 entschieden, dass auch ein Ehegatte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, wenn er einen pflegebedürftigen Partner gepflegt hat.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.03.2023 entschieden, dass auch ein erwachsener Lebenspartner einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, wenn er einen pflegebedürftigen Partner gepflegt hat.

Der Anwalt Erbrecht ergänzt, es gibt auch Entscheidungen für weitere Personen, z. B. Enkel, Bruder. Dies kann man bereits im Testament oder Berliner Testament regeln.

In allen Urteilen haben die Gerichte einen Anspruch auf Ausgleich für Pflege aus dem Erbe anerkannt, so der Erbrecht Rechtsanwalt. Sie haben aber Voraussetzungen gefordert wie z.B. beachtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen, Pflegedauer, Unentgeltlichkeit der Pflege, Pflege ohne Fremdhilfe.

Wir schlagen vor, Sie zu ihren erbrechtlichen Fragen, zur Gestaltung eines Testaments, Erbvertrag, Berliner Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Detail zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen täglich bis 22 Uhr unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin