„Scheidung 2026: Trennung, Geld, Kinder – was jetzt wirklich zählt“

Warum die aktuelle Diskussion über Scheidung jeden betreffen kann – und warum klare rechtliche Entscheidungen wichtiger sind als jemals zuvor

In den Medien wird gerade intensiv über Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensaufteilung gesprochen. Viele Menschen glauben, Scheidung bedeute „man trennt sich und der Rest regelt sich irgendwie“. Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass das Gegenteil der Fall ist. Scheidung ist ein hochkomplexes Rechtsverfahren mit tiefgreifenden finanziellen, familiären und emotionalen Folgen. Das Gesetz setzt klare Voraussetzungen, folgt einem traditionellen Ordnungsprinzip und schützt insbesondere die wirtschaftliche Stabilität der Familie. Wer hier uninformiert handelt, riskiert schwerwiegende Nachteile.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen – verständlich erklärt

Eine Scheidung setzt grundsätzlich das Trennungsjahr voraus. Der Gesetzgeber ordnet in § 1565 Abs. 1 BGB an:
„Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“

Das Trennungsjahr ist Ausdruck eines traditionellen Eheverständnisses: Der Gesetzgeber will die Ehe schützen und verlangt deshalb eine klare und stabile Trennung. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Härtefallscheidung ohne Trennungsjahr in Betracht, etwa bei schwersten unzumutbaren Umständen.

Unterhalt – finanzielle Verantwortung hört mit der Trennung nicht auf

Viele Mandanten sind überrascht, dass wirtschaftliche Verantwortung nach einer Trennung weiterbesteht. Der Gesetzgeber stellt klar: Ehegatten sind auch während der Trennung füreinander verantwortlich. § 1361 Abs. 1 BGB bestimmt:
„Ein getrennt lebender Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.“

Auch nach der Scheidung kann Unterhalt relevant bleiben. Dabei geht es insbesondere um Betreuungsunterhalt für Kinder, Krankheit, Altersunterhalt oder ehebedingte Nachteile. Diese Fragen werden medial stark diskutiert, rechtlich bleiben sie jedoch streng strukturiert.

Kinder stehen im Mittelpunkt
– Recht, Verantwortung und Zukunftssicherheit

Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt sind die emotional sensibelsten Themen. Das Gesetz stellt das Kindeswohl an oberste Stelle. § 1626 Abs. 2 BGB sagt dazu:
„Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.“

Auch beim Kindesunterhalt gibt es klare gesetzliche Leitlinien. Grundsätzlich gilt, dass beide Elternteile finanziell für ihr Kind verantwortlich bleiben. Streit entsteht häufig dann, wenn Erwartungen, Emotionen und rechtliche Realität auseinanderfallen. Hier braucht es Erfahrung, Klarheit und Verlässlichkeit.

Vermögen, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
– oft unterschätzt, aber entscheidend

Neben Emotionen entscheidet Scheidung vor allem über Vermögen und Zukunftssicherung. Beim Zugewinnausgleich gilt der gesetzliche Güterstand, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Ziel ist eine faire Beteiligung am in der Ehe erworbenen Vermögen. Dazu kommt der Versorgungsausgleich, der die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften teilt. Diese Regelungen sind Ausdruck einer traditionellen Schutzfunktion: Wirtschaftliche Gemeinsamkeit endet nicht abrupt, sondern wird rechtlich geordnet aufgeteilt.

Warum jetzt professionelle Beratung entscheidend ist

Wir erleben täglich, dass viele Betroffene zu spät handeln, falsche Annahmen treffen oder emotionale Entscheidungen treffen, die später teuer werden. Scheidung bedeutet: Rechte sichern, Pflichten kennen, Zukunft gestalten. Genau dabei unterstützen wir als Fachanwälte für Familienrecht unsere Mandanten – juristisch präzise, menschlich sensibel und mit großem Erfahrungshintergrund. Wir erklären verständlich, bewerten rechtlich fundiert und sorgen dafür, dass Sie Klarheit gewinnen.

Unsere Empfehlung: Frühzeitig informieren – Streit und Kosten vermeiden

Wer frühzeitig Beratung sucht, vermeidet Konflikte, unnötige Prozesse und finanzielle Risiken. Wir arbeiten strukturiert, traditionell klar und rechtlich zuverlässig. Wir begleiten Sie durch Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensauseinandersetzung – rechtssicher und vorausschauend.

Kostenfreie Ersteinschätzung – täglich bis 22:00 Uhr erreichbar

Wenn Sie vor einer Trennung stehen, bereits mitten in einer Scheidung sind oder einfach nur wissen möchten, welche Rechte Sie haben, sprechen Sie uns an. Wir bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung und sind täglich bis 22:00 Uhr telefonisch erreichbar.
Gemeinsam sichern wir Ihre Zukunft – rechtlich stark, menschlich verständnisvoll und verlässlich.

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Kindergeldbezugsberechtigter beim paritätischen Wechselmodell

Juristische Einordnung und Rechtsprechung

In Fällen, in denen ein Kind im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut wird und die Eltern sich nicht einigen können, wer das Kindergeld beziehen soll, kommt dem Familiengericht eine maßgebliche Rolle zu. Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Kindergeld grundsätzlich an denjenigen auszuzahlen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Problematisch wird dies, wenn das Kind im Wechselmodell etwa zur Hälfte bei jedem Elternteil betreut wird und keine Einigung der Eltern vorliegt, wer den Kindergeldbezug wahrnimmt.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG). § 61 Abs. 1 und Abs. 2 EStG definieren den Anspruch auf Kindergeld und die Berechtigten. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 EStG regelt das Verfahren zur Bestimmung des Berechtigten, wenn mehrere Personen Anspruch auf das Kindergeld haben und keine Einigung besteht. Dabei sieht das Gesetz keine materiellen Kriterien vor, nach denen die Entscheidung zu treffen ist; vielmehr dient § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG ausschließlich dazu, der Familienkasse eine eindeutige Bezugsberechtigung zuzuordnen, wenn die Eltern keinvernehmlich festgelegt haben, wer es beziehen soll. § 1612b BGB stellt klar, dass das Kindergeld dem Kindesunterhalt dient und zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden ist, wobei dies im Wechselmodell besondere Auswirkungen haben kann, weil beide Eltern dem Kindeswohl dienen und gleichzeitig unterhaltspflichtig sind.

Voraussetzungen der Gerichtlichen Bestimmung

Sobald das Kind im paritätischen Wechselmodell bei beiden Elternteilen jeweils annähernd gleich betreut wird und die Eltern nicht einvernehmlich bestimmt haben, wer den Kindergeldbezug übernimmt (§ 64 Abs. 2 S. 3 EStG), ist das Familiengericht anzurufen. Aufgabe des Familiengerichts ist es, denjenigen Elternteil als Kindergeldbezugsberechtigten zu bestimmen, der eher die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld dem Wohl des Kindes entsprechend verwendet wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:

Zunächst ist das Kindeswohl als entscheidender Maßstab zu betrachten. Beide Elternteile müssen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie in der Lage sind, das Kindergeld im Interesse des Kindes einzusetzen. Führt dies nicht zu einer eindeutigen Überlegenheit eines Elternteils, greift der Grundsatz der Bezugskontinuität: Derjenige Elternteil, der das Kindergeld bislang bezogen hat, wird regelmäßig weiterhin als Bezugsberechtigter bestimmt, um stetige finanzielle Verhältnisse im Interesse des Kindes aufrechtzuerhalten. Andere Gesichtspunkte wie etwa, welcher Elternteil welche Leistungen für das Kind erbracht hat oder wer welche Kosten getragen hat, sind für die Bestimmung der Lebensmittelpunkt-Berechtigung im Verfahren nach § 64 EStG regelmäßig ohne Bedeutung.

Rechtsprechung

Das Kammergericht Berlin hat die obenstehenden rechtlichen Grundsätze bestätigt und angewandt. In diesem Fall betreute ein getrennt lebendes Ehepaar seine gemeinsame Tochter zunächst nicht vollständig paritätisch, so dass die Mutter in den Jahren 2021 bis 2023 überwiegend Betreuung leistete. In dieser Phase stellte das Gericht klar, dass der Elternteil mit dem überwiegenden Betreuungsanteil auch als Kindergeldbezieher in Betracht kommt. Ab September 2023 lebte das Kind tatsächlich hälftig bei beiden Elternteilen im Wechselmodell. Hier griff der Grundsatz der Bezugskontinuität: Da die Mutter das Kindergeld seit der Geburt der Tochter bezogen hatte, bestätigte das Kammergericht ihre Bezugsberechtigung auch für den Zeitraum des paritätischen Wechselmodells. Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass etwaige finanzielle Streitigkeiten oder innerfamiliäre Abrechnungsfragen – zum Beispiel im Zusammenhang mit Kreditzahlungen – im Rahmen eines anderen Verfahrens zu behandeln seien; sie seien für die Bestimmung der Kindergeldbezugsberechtigung nicht maßgeblich. Damit setzte das Kammergericht Berlin den gesetzlichen und familiengerichtlichen Maßstab in der Praxis um. Das Gericht stellte fest, dass das Familiengericht den Bezugsberechtigten nach Kindeswohl und bei Gleichstand nach Bezugskontinuität zu bestimmen hat.

Zusammenfassung des Beschlusses in zwei Sätzen: Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass im paritätischen Wechselmodell derjenige Elternteil Kindergeldbezieher bleibt, der den größeren Betreuungsanteil hatte oder – bei Gleichwertigkeit beider Eltern in der Betreuung – aufgrund der bisherigen Bezugspraxis die Kontinuität wahrt. Finanzielle Streitigkeiten zwischen den Eltern über interne Leistungen oder Kosten spielen für diese Entscheidung keine Rolle.

Praktische Rechtsfolge und Bedeutung

Für die Praxis bedeutet dies: Können sich Eltern im paritätischen Wechselmodell nicht über den Kindergeldbezug einigen und ist das Verfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG eröffnet, wird das Familiengericht denjenigen Elternteil als Kindergeldbezieher bestimmen, der durch sein Verhalten besser gewährleistet, dass das Kindergeld dem Kindeswohl dient. Bei gleichem Betreuungsanteil ist regelmäßig der bisherige Bezugsberechtigte zu bestätigen. Diese Rechtsprechung unterstützt eine stabile und vorhersehbare finanzielle Situation für das Kind, während innerfamiliäre Ausgleichsansprüche gesondert im Rahmen des Unterhaltsrechts zu klären bleiben.

Wir sind für Sie erreichbar: Bei Fragen zur familiengerichtlichen Bestimmung von Kindergeldbezugsberechtigten im Wechselmodell oder zur rechtlichen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Unterhaltsrecht beraten wir Sie gerne umfassend. Telefonisch stehen wir Ihnen täglich bis 22 Uhr zur kostenfreien Ersteinschätzung zur Verfügung.

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Pflichtteil trotz Familienkrach – erbt das entfremdete Kind?“

Viele Eltern erleben in der heutigen Zeit, dass der Kontakt zu einem erwachsenen Kind über Jahre hinweg abbricht, sich das Verhältnis zunehmend verhärtet und selbst grundlegende familiäre Bande kaum noch bestehen. Die Frage, ob ein solcher Kontaktabbruch den Pflichtteilsanspruch mindern oder sogar ausschließen kann, beschäftigt zunehmend auch die öffentliche Diskussion. Juristisch bleibt jedoch zu betonen, dass das Pflichtteilsrecht tief in der deutschen Rechtsordnung verwurzelt ist und bewusst einen starken Schutz bietet. Der Gesetzgeber sah immer vor, dass Kinder als engste Angehörige selbst dann einen Mindestanteil am Nachlass erhalten, wenn sie im Testament übergangen werden. Nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausdrücklich, dass einem Abkömmling, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, der Pflichtteil zusteht, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Dieses Recht knüpft nicht an die Qualität der familiären Beziehung an, sondern an die Abstammung.

Wer also ein Kind testamentarisch enterbt, bewirkt zunächst lediglich dessen Ausschluss aus der Erbfolge; der Pflichtteilsanspruch bleibt davon unberührt. Dieser Anspruch kann nur dann entzogen werden, wenn ein gesetzlich geregelter Grund vorliegt. § 2333 Abs. 1 BGB nennt die hierfür erforderlichen Tatbestände und macht deutlich, wie eng der Gesetzgeber diese Ausnahmen gefasst hat. Eine Pflichtteilsentziehung setzt schwere Verfehlungen voraus, etwa wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet, es körperlich misshandelt, sich eines schweren Vermögensdelikts schuldig macht oder die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt. Der bloße Abbruch des Kontakts, persönliche Distanz, Kränkungen oder ein langjähriger familiärer Zerwürfnis reichen dafür nicht aus. Selbst erhebliche Enttäuschungen oder moralische Verletzungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht.

In der Praxis führt diese Rechtslage häufig zu Überraschungen. Viele Eltern glauben, ein Testament reiche aus, um ein entfremdetes Kind vollständig vom Nachlass auszuschließen. Tatsächlich entsteht jedoch eine Vermögensposition, die unmittelbar mit dem Erbfall entsteht und die der enterbte Abkömmling durch Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Erben durchsetzen kann. Nach § 2314 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter sogar ein detailliertes Nachlassverzeichnis verlangen und notfalls die Erstellung durch einen Notar erzwingen. Das bedeutet, dass selbst ein Kind, zu dem keinerlei Kontakt mehr besteht, umfassende Einblicke in die Vermögensverhältnisse des Erblassers erhält und seinen Anspruch rechtlich geltend machen kann.

Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige Nachlassplanung unerlässlich, wenn Konflikte bestehen oder Wert darauf gelegt wird, bestimmte Vermögensstrukturen zu schützen. Eine juristisch präzise Gestaltung des Testaments, ergänzt durch lebzeitige Übertragungen, Nießbrauchsrechte oder Pflichtteilsreduktionsstrategien, kann helfen, Streit zu reduzieren und zugleich sicherzustellen, dass der Nachlass nicht entgegen dem letzten Willen verteilt wird. In seltenen Fällen kommt auch eine Pflichtteilsentziehung in Betracht, doch diese muss nach § 2336 BGB im Testament klar und nachvollziehbar begründet werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Fehlende oder unzureichende Begründungen führen schnell zur Unwirksamkeit, sodass der Pflichtteil trotz gegenteiliger Absicht bestehen bleibt.

Wir empfehlen daher, frühzeitig Ordnung in die erbrechtliche Gestaltung zu bringen. Wer Wert auf klare Vermögensverhältnisse legt, sollte sich umfassend beraten lassen und die individuelle familiäre Situation, die rechtlichen Grenzen sowie mögliche Alternativen genau prüfen. So lässt sich vermeiden, dass ein entfremdetes Kind kraft Gesetzes Ansprüche erhält, die dem Willen des Erblassers widersprechen. Wir begleiten Sie mit der nötigen Diskretion und Erfahrung, um rechtssichere Lösungen zu entwickeln, die auch in emotional belasteten Familiensituationen Bestand haben und den Nachlass zuverlässig schützen.

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Unterhaltspflicht für volljährige Kinder – auch wenn sie nicht ausziehen wollen?

Viele Eltern geraten heute in die Situation, dass ihre volljährigen Kinder trotz Schulabschluss weiterhin zu Hause leben, Ausbildungsgänge wechseln, Studienrichtungen ausprobieren oder Phasen der Orientierung in Anspruch nehmen, ohne dass klare Fortschritte erkennbar sind. Gleichzeitig steigen Lebenshaltungs-, Miet- und Energiekosten spürbar, sodass die Frage, ob und wie lange Unterhalt tatsächlich geschuldet ist, nicht nur aus juristischer, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht an Bedeutung gewinnt. Das Gesetz knüpft den Anspruch erwachsener Kinder nicht an deren Alter, sondern an deren Ausbildungsweg. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet, und für volljährige Kinder konkretisiert § 1610 Abs. 2 BGB diese Pflicht, indem dort festgelegt wird, dass der Unterhalt denjenigen Lebensbedarf umfasst, der zur Ausbildung eines Kindes erforderlich ist. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass ein junger Erwachsener eine ernsthaft betriebene, zielgerichtete und in angemessener Zeit abgeschlossene Berufsausbildung erhalten kann.

Voraussetzung ist jedoch stets, dass das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und erkennbarer Zielstrebigkeit verfolgt. Verlängerungen, Studiengangswechsel oder Wartezeiten können gerechtfertigt sein, wenn sie nachvollziehbar begründet werden können, etwa bei besonderen Belastungen, fehlenden Studienplätzen oder gesundheitlichen Hindernissen. Nicht gedeckt sind hingegen längere Phasen der Untätigkeit, bloße Orientierung ohne ernsthafte Bemühungen oder der Abbruch mehrerer Ausbildungen ohne überzeugende Gründe. Ein volljähriges Kind ist verpflichtet, die Ausbildung so zu gestalten, dass sie in realistischem zeitlichen Rahmen abgeschlossen werden kann. Nimmt es diese Pflicht nicht ernst, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Zugleich schuldet ein erwachsenes Kind umfassende Mitwirkung: Es muss seine Ausbildungsfortschritte belegen, Immatrikulations- und Leistungsnachweise vorlegen und seine Bewerbungs- und Ausbildungsbemühungen dokumentieren. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, können Eltern eine Reduzierung oder Einstellung der Zahlungen rechtlich durchsetzen.

Eltern haben zudem ein Recht auf Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Kindes. Nach § 1605 BGB ist jeder Unterhaltsberechtigte zur Auskunft verpflichtet. Das bedeutet, dass ein volljähriges Kind seine Einkünfte, BAföG-Leistungen, Ausbildungsvergütungen oder Nebenjobs offenlegen muss. Verschweigt es Einkünfte oder weigert sich, Auskunft zu geben, kann der Unterhaltsanspruch bereits aus diesem Grund entfallen. Zu beachten ist auch, dass bei volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen barunterhaltspflichtig sind; Betreuungsunterhalt entfällt, sodass auch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, finanziell herangezogen wird.

In der Praxis erleben wir häufig, dass Eltern über Jahre hinweg zahlen, ohne ihre Rechte zu kennen oder die erforderlichen Nachweise einzufordern. Viele scheuen die Auseinandersetzung oder glauben, sie seien rechtlich verpflichtet, jede Form der beruflichen Neuorientierung zu finanzieren. Tatsächlich ist das Unterhaltsrecht jedoch klar strukturiert: Eine ersthafte Ausbildung wird unterstützt, ein missbräuchliches Ausnutzen der Elternpflicht jedoch nicht. Gerade bei Studienabbrüchen, mehrfachen Wechseln, ausbleibenden Leistungsnachweisen oder bloßen Interessenexperimenten ist eine genaue Prüfung geboten. Wir helfen Ihnen dabei, die Situation rechtlich einzuordnen, den tatsächlichen Ausbildungsstand zu bewerten und gegebenenfalls klare Grenzen zu setzen.

Wer frühzeitig reagiert, verhindert, dass sich Fehlentwicklungen verfestigen oder Unterhaltsansprüche über Jahre zu Unrecht weiterlaufen. Wir beraten Sie umfassend dazu, ob Ihr Kind tatsächlich unterhaltsberechtigt ist, wie Sie Auskünfte rechtssicher einfordern und wie eine Kürzung oder Einstellung der Unterhaltszahlungen juristisch sauber umgesetzt werden kann. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine ruhige, gut vorbereitete Vorgehensweise häufig zu klaren Lösungen führt, ohne dass es zu vermeidbaren familiären Konflikten kommt. Wir begleiten Sie zuverlässig, diskret und mit der rechtlichen Sorgfalt, die sich in vielen Jahrzehnten bewährt hat.

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Scheidung und Erbe: Geht mein Nachlass an den Ex? – Was Sie jetzt wissen müssen

Warum das Thema Erbrecht bereits während der Trennung höchste Bedeutung hat

In Zeiten einer angespannten Trennungssituation richtet sich die Aufmerksamkeit oft auf Unterhalt, Vermögen, die Wohnung und die Betreuung gemeinsamer Kinder. Häufig übersehen wird jedoch die erbrechtliche Dimension, die gerade während eines laufenden Scheidungsverfahrens erhebliche Risiken birgt. Es gehört zu den klassischen, immer wieder bestätigten Grundsätzen unseres Erbrechts, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht erst mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt. Solange die Ehe lediglich getrennt gelebt oder die Scheidung lediglich beantragt ist, bleibt der Ehegatte erbberechtigt. Dies führt regelmäßig zu überraschenden und mitunter dramatischen Folgen, insbesondere, wenn der Erblasser in der Trennungsphase verstirbt und sein Vermögen dadurch in die Hände des getrenntlebenden Ehegatten fällt.

Der Gesetzesbefund: Ehegatten bleiben bis zur Rechtskraft der Scheidung gesetzliche Erben

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ergibt sich aus § 1931 Absatz 1 BGB, der bestimmt: „Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen.“ Dieses Erbrecht bleibt unberührt, solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist. Die bloße Trennung ändert daran nichts. Selbst ein seit Jahren getrenntlebender Ehegatte behält daher seinen gesetzlichen Erbanspruch, solange kein endgültiger Auflösungsakt der Ehe erfolgt ist.

Die einzige gesetzliche Ausnahme enthält § 1933 BGB, der ausdrücklich regelt: „Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.“ Diese Vorschrift greift jedoch nur dann ein, wenn die Voraussetzungen der Scheidung tatsächlich vorlagen und ein Scheidungsantrag gestellt oder die Zustimmung erklärt worden war. Die Erfahrung zeigt, dass diese Hürde in der Praxis häufig zu spät oder nicht vollständig erfüllt wird, weil es an der rechtzeitigen Antragstellung oder an der gerichtlichen Dokumentation des Scheiterns fehlt. Erst wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt das gesetzliche Ehegattenerbrecht kraft Gesetzes.

Warum auch ein Testament den Ehegatten nicht immer ausschließt

Viele Mandanten nehmen an, dass ein Testament, das den Ehegatten nicht mehr berücksichtigt, automatisch wirksam ist und das Erbrecht des getrenntlebenden Partners beseitigt. Wir müssen jedoch immer wieder klarstellen, dass ein solches Testament lediglich die Erbenstellung beeinflusst, jedoch nicht die Pflichtteilsrechte beseitigt. Der Ehegatte bleibt nämlich nach § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB pflichtteilsberechtigt, solange die Scheidung nicht rechtskräftig ist und § 1933 BGB nicht eingreift. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich als reiner Geldanspruch unmittelbar gegen die Erben.

Dies bedeutet in der Praxis, dass der getrenntlebende Ehegatte selbst dann erhebliche Beträge verlangen kann, wenn er im Testament ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Ohne rechtzeitige erbrechtliche Gestaltung lässt sich dies kaum verhindern. Wir beobachten häufig, dass der Pflichtteil des Ex-Partners eine erhebliche Belastung des Nachlasses darstellt und zudem in Konfliktsituationen zu erheblichen Auseinandersetzungen unter den Hinterbliebenen führt.

Was geschieht im offenen Scheidungsverfahren? – Rechtslage zwischen Antrag und Rechtskraft

Wenn sich die Eheleute im Scheidungsverfahren befinden, führt dies noch nicht zum Entfall des Ehegattenerbrechts. Erst die Rechtskraft der Scheidung beendet das gesetzliche Erbrecht vollständig. Bis dahin gilt der getrenntlebende Ehegatte unverändert als Erbe. Der Gesetzgeber wollte damit die Ehe bis zum formellen Abschluss schützen und hat daher eine klare Zäsur vorgesehen: Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, bleibt das Erbrecht bestehen. Das gilt selbst dann, wenn die Ehe seit Jahren zerrüttet ist, keine gemeinsame Lebensführung mehr besteht oder schwerwiegende Konflikte herrschen.

Der entscheidende Punkt liegt deshalb darin, ob § 1933 BGB eingreift. Diese Vorschrift verlangt, dass die Ehe objektiv geschieden werden könnte und der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder der Scheidung zugestimmt hat. Wir stellen immer wieder fest, dass diese Fallkonstellation nur dann zuverlässig dokumentiert ist, wenn der Scheidungsantrag bereits beim Familiengericht eingegangen ist oder die Zustimmung des Ehegatten schriftlich erklärt wurde. Ohne eine klare Antragstellung bleibt der überlebende Ehegatte weiterhin erbberechtigt. Viele Betroffene vertrauen darauf, dass „Getrenntleben“ die erbrechtliche Bindung auflöst. Tatsächlich aber bleibt die Ehe rechtlich bestehen – und mit ihr das gesetzliche Erbrecht.

Die Bedeutung der güterrechtlichen Stellung – zusätzliche Ansprüche des Ehegatten

Neben dem Erbrecht selbst spielt während der Trennung auch der Güterstand eine wesentliche Rolle. Lebt das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte im Erbfall zusätzlich Anspruch auf den pauschalen Zugewinnausgleichserhöhungsbetrag nach § 1371 Absatz 1 BGB, sofern die Ehe nicht rechtskräftig geschieden war. Diese Norm bestimmt: „Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.“ Damit erhalten Ehegatten nicht nur ihr gesetzliches Erbrecht, sondern zugleich einen erbrechtlichen Vorteil aus dem Güterstand, der sich zu ihren Gunsten erheblich auswirken kann. In vielen Fällen führt dies dazu, dass der getrenntlebende Ehepartner insgesamt einen erheblichen Teil des Nachlasses erhält.

Gerade in Trennungsphasen kann dies zu Ergebnissen führen, die dem wirklichen Willen des Erblassers diametral widersprechen. Die Erfahrung zeigt, dass diese Rechtsfolgen vielen Betroffenen nicht bewusst sind und dass sie erst nach einem Todesfall sichtbar werden, wenn es für eine Gestaltung zu spät ist.

Wie Sie Ihr Vermögen rechtzeitig schützen – klassische Strategien und bewährte Vorsorge

Wir raten unseren Mandanten seit jeher, die erbrechtliche Gestaltung nicht auf die Zeit nach der Scheidung zu verschieben, sondern bereits am Beginn oder während der Trennungsphase aktiv zu werden. Ein klar formuliertes Testament, das den getrenntlebenden Ehegatten enterbt, schafft erste Sicherheit. Allerdings ersetzt dies nicht die Notwendigkeit, sich mit § 1933 BGB auseinanderzusetzen, da Pflichtteilsrechte nur entfallen, wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Deshalb gehört es zu einer vorausschauenden Nachlassplanung, den Scheidungsantrag frühzeitig zu stellen, Beweise für das Scheitern der Ehe zu sichern und die verfahrensrechtliche Dokumentation sicherzustellen.

Wir empfehlen zugleich, im Testament präzise zu regeln, wer als Erbe eingesetzt wird, wie der Nachlass verwaltet werden soll und welche Personen anstelle des Ehegatten bedacht werden. Auch ergänzende Anordnungen, wie Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaften, können sinnvoll sein, um den Einfluss des getrenntlebenden Partners vollständig auszuschließen.

Fazit: Erbrecht und Scheidung gehören untrennbar zusammen – handeln Sie rechtzeitig

Die Verbindung von Scheidungsrecht und Erbrecht führt häufig zu Ergebnissen, die ohne rechtliche Beratung kaum vorhersehbar sind. Wer während einer Trennungsphase nichts regelt, riskiert, dass der getrenntlebende Ehegatte trotz zerrütteter Beziehung erhebliche Teile des Vermögens erhält. Nach klassischem Verständnis ist die vorausschauende Gestaltung des Nachlasses ein wesentlicher Bestandteil der persönlichen Vorsorge und schützt sowohl Angehörige als auch das Vermögen selbst.

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Scheidungskosten – Überraschung vermeiden!

Warum die Kosten nicht immer allein getragen werden müssen

Wir erleben in unserer täglichen Beratungspraxis, dass die Furcht vor hohen Scheidungskosten zu den häufigsten Gründen gehört, eine längst notwendige Trennung hinauszuschieben. Viele Menschen sind überzeugt, dass derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, am Ende sämtliche Kosten tragen muss. Diese Sorge ist weit verbreitet, aber rechtlich unbegründet. Das Familienrecht kennt keine Kostenstrafe dafür, wer die Initiative ergreift. Im Gegenteil: Die Kosten werden nach festen gesetzlichen Regeln verteilt, und zwar nicht nach persönlicher Verantwortung, sondern nach objektiven Maßstäben. Traditionell gilt, dass die Gerichtskosten hälftig von beiden Ehegatten getragen werden. Die Anwaltskosten trägt grundsätzlich jeder für seinen eigenen Anwalt. Da im Scheidungsverfahren lediglich ein Anwalt zwingend notwendig ist, weil der Scheidungsantrag anwaltspflichtig ist (§ 114 FamFG), entsteht häufig nur eine Anwaltsgebühr, die die Beteiligten intern untereinander regulieren können. Dies bedeutet, dass eine Scheidung oftmals deutlich günstiger ist, als viele erwarten.

Gerichtskosten und Anwaltskosten – was steckt dahinter?

Die gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren beruhen seit Jahrzehnten auf festen gesetzlichen Grundlagen. Der wichtigste Ausgangspunkt ist der sogenannte Verfahrenswert. Dieser Wert bildet die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens ab und ist der Maßstab für die Gebühren von Gericht und Anwälten. Die Berechnung richtet sich nach § 43 FamGKG für den Verfahrenswert und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Anwaltsgebühren. Im Scheidungsverfahren wird der Verfahrenswert traditionell aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten gebildet, zuzüglich eventueller Werte für Folgesachen wie Versorgungsausgleich oder Unterhalt. Selbstverständlich kann dieser Wert im Einzelfall niedriger oder höher angesetzt werden, wenn die wirtschaftliche Lage dies gebietet. In diesem Bereich hat sich über die Jahrzehnte eine stabile, vorhersehbare Praxis herausgebildet, die dem Zweck dient, die Kosten transparent und nachvollziehbar zu halten.

Gerade in einer Zeit, in der viele Menschen mehrere Verpflichtungen haben und wirtschaftliche Unsicherheiten eine große Rolle spielen, ist es wichtig, sich rechtzeitig einen Überblick über die zu erwartenden Kosten zu verschaffen. Wir nehmen uns traditionell viel Zeit, um gemeinsam mit Ihnen zu klären, wie der Verfahrenswert im konkreten Fall zu bemessen ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Häufig lässt sich der Aufwand deutlich reduzieren, wenn bestimmte Streitpunkte außergerichtlich geklärt werden. Jede Einigung senkt den Aufwand und damit auch die Kosten. Wer beispielsweise den Versorgungsausgleich nicht streitig führt oder beim Unterhalt klare Vereinbarungen trifft, kann das Verfahren verschlanken und Gebühren vermeiden. Das Familienrecht belohnt Einigung und Kooperation, weil es damit das Ziel verfolgt, eine geordnete und faire Lösung zu ermöglichen.

Warum frühe Klarheit Kosten spart

Wir raten seit jeher, so früh wie möglich über die finanziellen Rahmenbedingungen zu sprechen. In vielen Fällen schrecken Menschen vor diesem Schritt zurück, weil sie befürchten, die Situation zu verschärfen oder einen Konflikt auszulösen. Unsere langjährige Erfahrung zeigt jedoch das Gegenteil: Offenheit über die Kosten schafft Sicherheit und nimmt Druck aus der Situation. Wer die finanziellen Auswirkungen kennt, trifft überlegte Entscheidungen und behält die Kontrolle über den Verlauf des Verfahrens. Wir empfehlen, schon zu Beginn der Trennung die relevanten Unterlagen zu sammeln, das Einkommen der letzten zwölf Monate zu dokumentieren und Vermögenswerte offen zu legen. Diese Transparenz ermöglicht es, den Verfahrenswert korrekt zu bestimmen und vor allem spätere Abweichungen zu vermeiden, die das Verfahren unnötig verteuern könnten.

Ein weiterer Aspekt ist, dass frühzeitige Einigung die Kosten nicht nur senkt, sondern auch den emotionalen Stress reduziert. Wenn Paare im Guten auseinandergehen, gelingt es häufig, das Verfahren auf das Notwendige zu beschränken. Das Gericht entscheidet in diesem Fall nur über die Scheidung und den gesetzlich zwingenden Versorgungsausgleich. Das spart nicht nur Gebühren, sondern schützt die Parteien vor langwierigen Auseinandersetzungen, die letztlich mehr Geld, mehr Nerven und mehr Zeit kosten.

Rechtliche Einordnung der Kostenverteilung

Die gesetzlichen Grundlagen der Kostenverteilung finden sich in den §§ 80 ff. FamFG sowie im Gerichtskostengesetz. Grundsätzlich trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten werden gemäß § 81 FamFG regelmäßig hälftig geteilt. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei grobem Fehlverhalten oder mutwilliger Verfahrensführung, weicht das Gericht hiervon ab. Diese Ausnahmen sind jedoch selten und werden zurückhaltend angewendet, weil das Familienrecht traditionell darauf ausgerichtet ist, nicht noch zusätzliche Belastungen zu schaffen.

Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, automatisch die Kosten allein zu tragen hätte. Diese Vorstellung entstammt eher emotionalen Bewertungen als rechtlichen Grundlagen. Tatsächlich ist es aus juristischer Sicht sogar sinnvoll, wenn ein Ehegatte den ersten Schritt macht, weil dies Klarheit schafft und den Beginn des Verfahrens strukturiert. Die Kostenlast bleibt hiervon unberührt.

Fazit: Kosten fair teilen – Scheidung planbar machen

Wir erleben seit vielen Jahren, dass Scheidungskosten weniger belastend sind, wenn der Ablauf transparent und gut vorbereitet ist. Eine Scheidung bringt genügend Herausforderungen mit sich, und die Kostenfrage sollte nicht zu einer weiteren Belastung werden. Durch eine realistische Einschätzung der Gebühren, eine geordnete Vorbereitung und eine faire Kommunikation der Beteiligten lässt sich die finanzielle Last in den meisten Fällen gut steuern und gerecht verteilen. Wer frühzeitig Klarheit schafft, vermeidet unangenehme Überraschungen und sorgt dafür, dass der Weg in die neue Lebensphase geordnet und verantwortungsvoll gelingt.


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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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Warum immer mehr Paare getrennte Wege gehen – und was Sie jetzt wissen müssen

Warum immer mehr Paare getrennte Wege gehen – und was Sie jetzt wissen müssen

Die steigenden Scheidungszahlen, die seit Monaten in der öffentlichen Berichterstattung dominieren, spiegeln nicht nur gesellschaftliche Entwicklungen wider, sondern werfen ganz konkrete rechtliche Fragen auf, die im Alltag vieler Familien hoch relevant sind. Hinter jeder Statistik stehen Menschen, die vor tiefgreifenden Veränderungen stehen und Sicherheit in einer Zeit suchen, in der vieles durcheinandergerät. Wir erleben in unserer täglichen Praxis, dass viele Paare nicht an juristischen Details scheitern, sondern daran, dass zentrale Fragen zu Vermögen, Unterhalt, Rente oder den Kindern ungelöst bleiben. Gerade deshalb ist es so wichtig, die bewährten Grundsätze des Familienrechts zu kennen und sie mit ruhiger Hand auf den Einzelfall anzuwenden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung

Das deutsche Recht knüpft die Auflösung der Ehe traditionell an klare, seit Jahrzehnten bewährte Grundsätze. Im Mittelpunkt steht der Gedanke des Scheiterns der Lebensgemeinschaft. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem in den §§ 1564 ff. BGB. § 1564 BGB bestimmt, dass eine Ehe ausschließlich durch richterliche Entscheidung geschieden wird. § 1565 Abs. 1 BGB formuliert den zentralen Grundsatz: „Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist.“ Das Scheitern liegt nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Dieses Prinzip ist Ausdruck eines Schutzgedankens, der über Jahrzehnte hinweg das Familienrecht geprägt hat und der verhindern soll, dass Ehen vorschnell oder ohne gründliche Prüfung ihrer tatsächlichen Lage aufgelöst werden.

Der Gesetzgeber erleichtert die Feststellung des Scheiterns durch gesetzliche Vermutungen. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und wollen beide geschieden werden oder stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zu, so wird das Scheitern nach § 1566 Abs. 1 BGB vermutet. Bei einem dreijährigen Getrenntleben greift die Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht auf die Zustimmung des anderen Ehegatten. Die Trennung setzt nach § 1567 Abs. 1 BGB voraus, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei schweren Härten, erlaubt § 1565 Abs. 2 BGB eine Scheidung ohne Trennungsjahr. Diese Grundsätze haben sich seit Jahrzehnten bewährt und bilden auch heute eine verlässliche Grundlage für jedes Scheidungsverfahren.

Unterhalt vor und nach der Scheidung

Das Unterhaltsrecht ist einer der zentralen Streitpunkte, weil es die wirtschaftliche Existenz beider Parteien entscheidend beeinflusst. Die Ehe ist eine wirtschaftliche Verantwortungsgemeinschaft, und dieser Gedanke dauert auch nach der Trennung fort. Während der Trennungszeit bestimmt § 1361 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sicherstellen soll, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte die Zeit bis zur Scheidung nicht ohne die bisherige Lebensgrundlage auskommen muss. Dieser Anspruch dient der Stabilität und soll dem Grundsatz Rechnung tragen, dass die gegenseitige Verantwortung nicht von einem Tag auf den anderen endet.

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. § 1569 BGB formuliert klar: „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.“ Dennoch besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn gesetzlich geregelte Gründe vorliegen. Die §§ 1570 bis 1576 BGB enthalten klassische Tatbestände wie Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsansprüche oder Ausbildungsunterhalt. Für die Berechnung bleibt § 1578 Abs. 1 BGB maßgeblich, der die ehelichen Lebensverhältnisse als Grundlage heranzieht. Seit vielen Jahren hat sich bewährt, dass Unterhalt zeitlich begrenzt oder der Höhe nach reduziert werden kann, wenn eine unbegrenzte Zahlung unbillig wäre. § 1578b Abs. 1 BGB schafft hierfür die gesetzliche Grundlage.

Für die Kinder bleibt es beim Grundsatz des § 1601 BGB, dass Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Hier bestimmen Einkommen, Leistungsfähigkeit und die anerkannten Selbstbehalte die Höhe des Unterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle, die seit Jahrzehnten Orientierung bietet, bleibt ein zentrales Instrument für eine gleichmäßige und nachvollziehbare Unterhaltsberechnung. Wer minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindern gegenüber verpflichtet ist, unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, die durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert wurde. Wer sich nicht ausreichend um ein Einkommen bemüht, muss damit rechnen, dass fiktive Einkünfte berücksichtigt werden.

Vermögen, Zugewinn und finanzielle Ordnung

Auch die Vermögensauseinandersetzung folgt traditionsreichen Grundsätzen. Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. § 1363 Abs. 1 BGB stellt klar, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines eigenen Vermögens bleibt. Beim Ende des Güterstands wird der Zugewinn verglichen, also die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält die Hälfte des Überschusses als schuldrechtlichen Anspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB). Dies dient einer ausgeglichenen Vermögensentwicklung während der Ehe und schützt insbesondere denjenigen Ehegatten, der sich zugunsten der Familie stärker der Betreuung der Kinder oder des Haushalts gewidmet hat.

Vermögensverschiebungen kurz vor der Trennung, die den Zugewinn künstlich mindern sollen, werden durch § 1375 BGB ausgeglichen. Diese Vorschriften haben sich über Jahrzehnte bewährt und tragen dazu bei, dass das Vermögen einer Ehe gerecht geteilt wird, ohne dass frühere Leistungen eines Ehegatten unter den Tisch fallen.

Ehewohnung, Hausrat, Sorgerecht und Umgang

Kaum etwas ist emotional so belastend wie der Streit um die gemeinsame Wohnung. Für die Trennungszeit regelt § 1361b Abs. 1 BGB die Zuweisung der Ehewohnung zur Vermeidung unbilliger Härten. Nach der Scheidung erfolgt die Zuweisung nach § 1568a Abs. 1 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten. Der Hausrat wird ebenfalls nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt (§ 1568a Abs. 5 BGB). Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass nicht wirtschaftliche Übermacht, sondern gerechte Erwägungen den Ausschlag geben.

Die elterliche Sorge bleibt vom Scheitern der Ehe unberührt. § 1626 Abs. 1 BGB betont die gemeinsame Verantwortung der Eltern, die durch eine Scheidung nicht aufgehoben wird. § 1671 BGB eröffnet die Möglichkeit einer Übertragung der Alleinsorge oder von Teilbereichen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Der Umgang nach § 1684 Abs. 1 BGB bleibt ein Recht des Kindes und eine Pflicht der Eltern. Aus der Praxis wissen wir, dass tragfähige Umgangslösungen frühzeitig gefunden werden müssen, da sie eine stabile Grundlage für die künftige Entwicklung des Kindes schaffen.

Versorgungsausgleich – die stille Säule der Scheidung

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt und teilt die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. § 1 Abs. 1 VersAusglG normiert den Grundsatz der hälftigen Teilung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Diese Regelung berücksichtigt, dass Rentenansprüche häufig der größte Vermögenswert einer Ehe sind und dass sie oft nur von einem Ehegatten aufgebaut werden, während der andere erhebliche familiäre Leistungen erbringt.

Unser traditionell bewährtes Vorgehen

Wir beginnen jedes Scheidungsverfahren mit einer vollständigen Bestandsaufnahme. Hierzu gehören Einkommen, Vermögen, Schulden, Renten, Versicherungen, die Wohnsituation sowie die Situation der Kinder. Auf dieser Grundlage entwickeln wir eine geordnete Strategie, die sowohl die rechtlichen Möglichkeiten als auch die persönliche Lage berücksichtigt. Wir prüfen alle Unterhaltsansprüche, berechnen den Zugewinn, sichern Beweise und gestalten den Versorgungsausgleich. Für die Kinder suchen wir nach stabilen und konfliktarmen Lösungen, die in gerichtlicher Form festgeschrieben werden können, wenn dies notwendig ist.

Typische Fehler und wie wir sie verhindern

Viele Menschen unterschätzen, wie wichtig es ist, das Trennungsdatum eindeutig festzuhalten, Unterlagen vollständig vorzulegen und Vereinbarungen nicht informell zu treffen. Ohne klare Dokumentation entstehen schnell Nachteile, etwa bei der Berechnung des Unterhalts oder des Zugewinns. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, indem wir Belege sichern, Fristen einhalten und rechtlich saubere Schritte einleiten.


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Scheidung nach 40 Jahren Ehe – Kommt jetzt die Revolution im Versorgungsausgleich?

Rentenansprüche bei kurzen Ehen oder später Trennung – was gilt?

Müssen Rentenansprüche auch bei kurzen Ehen oder einer späten Trennung hälftig geteilt werden? Diese Frage bewegt derzeit viele Menschen. Anlass ist die intensive öffentliche Debatte darüber, ob der Versorgungsausgleich in seiner heutigen Form noch zeitgemäß ist.

Der Hintergrund: Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass Rentenanwartschaften, die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, grundsätzlich hälftig geteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, wer wie viel gearbeitet oder in die Altersvorsorge eingezahlt hat – selbst wenn einer der Partner nie Beiträge geleistet hat.

Doch ist das immer gerecht? Viele Betroffene empfinden die Regelung als unflexibel, vor allem bei späten Eheschließungen oder Ehen, die wirtschaftlich nie „gelebt“ wurden.

Versorgungsausgleich: Das sagt das Gesetz aktuell

Nach den §§ 1587 ff. BGB findet der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung automatisch statt – es sei denn, er wird:

✔ durch einen Ehevertrag ausgeschlossen
✔ oder im Scheidungsverfahren vom Familiengericht ausgesetzt oder angepasst

Dies erfordert allerdings strenge rechtliche Voraussetzungen und ist nur in Einzelfällen möglich.

Was fordern Kritiker – und was könnte sich ändern?

Kritische Stimmen fordern eine Reform:

  • Bei späten Ehen oder kurzen Ehezeiten sollte der Versorgungsausgleich nicht mehr zwingend greifen.

  • Beide Partner sollen selbst entscheiden können, ob ihre Altersvorsorge geteilt wird – besonders wenn sie bereits vor der Ehe wirtschaftlich unabhängig waren.

Ob der Gesetzgeber in absehbarer Zeit Änderungen umsetzt, ist noch unklar. Klar ist jedoch: Wer handeln möchte, sollte rechtzeitig über einen Ehevertrag mit Versorgungsausgleichsklausel nachdenken.

Unsere Einschätzung als Fachanwälte für Familienrecht

In einer Zeit, in der Lebensmodelle vielfältiger werden, halten wir es für sinnvoll, den Versorgungsausgleich flexibler zu gestalten.

Wer:
✔ eine spätere Scheidung für möglich hält
✔ oder vor der Ehe bereits umfassend vorgesorgt hat,

sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. So lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden – sowohl beim Vermögensausgleich als auch bei der Altersvorsorge.

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Wir prüfen Ihre individuelle Situation schnell und diskret. Als Fachanwälte für Familienrecht mit täglichem Telefondienst bis 22:00 Uhr stehen wir Ihnen zur Seite – ob bei anstehender Scheidung, Ehevertrag oder Fragen zum Versorgungsausgleich.

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Kein Namenswechsel bei Adoptionen mehr erforderlich – Das gilt seit dem 1. Mai 2025

Wir sind Ihre Kanzlei für Familienrecht – mit kostenfreier Ersteinschätzung!

Zum 1. Mai 2025 ist das neue Namensrecht in Deutschland in Kraft getreten. Die Reform betrifft auch die Namensführung bei Adoptionen – sowohl bei Erwachsenen- als auch bei Minderjährigen Adoption. Die neuen Regelungen schaffen mehr Wahlfreiheit und berücksichtigen stärker die familiäre Identität. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht erläutern wir, was sich geändert hat, was jetzt möglich ist und was Sie bei einer Adoption beachten sollten.

1. Minderjährigen Adoption

Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes können die Beteiligten künftig gemeinsam entscheiden gem § 1757 Abs. 1 S. 2 BGB n.F., ob das Kind:

  • den Namen der Adoptiveltern annimmt,
  • einen Doppelnamen führt oder
  • in begründeten Fällen seinen bisherigen Namen behält.

Diese Wahl muss beim Familiengericht oder im Rahmen der Adoptionsanerkennung erklärt werden. Maßgeblich ist stets das Kindeswohl.

 2.Volljährigen Adoption

Auch volljährige Adoptierte haben nun das Recht gem § 1757 Abs. 4 BGB n.F.)

  • ihren bisherigen Familiennamen beizubehalten,
  • den Namen des Adoptierenden anzunehmen oder
  • einen Adoptionsdoppelnamen zu wählen.

Damit trägt das neue Namensrecht der emotionalen und sozialen Bedeutung von Adoptionen auch im Erwachsenenalter Rechnung.

Die Namenswahl wird im Rahmen des Adoptionsverfahrens erklärt. Zuständig ist das Familiengericht (§ 1752 BGB). Für die Eintragung in das Personenstandsregister ist das Standesamt verantwortlich. Die Änderung des Namens wird im Geburtenregister und bei Volljährigen zusätzlich im Melderegister dokumentiert.

Namensentscheidungen im Zusammenhang mit einer Adoption haben oft lebenslange Wirkung – emotional wie rechtlich. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht stehen wir Ihnen bei der Namenswahl kompetent zur Seite. Wir erklären Ihnen verständlich:

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Elternunterhalt 2025: Müssen Kinder jetzt wirklich für Pflegekosten zahlen?

BGH bestätigt: Bruttoeinkommen über 100.000 € verpflichtet zur Unterhaltszahlung – Was Sie jetzt wissen müssen!

Wer zahlt für die Pflege der Eltern? Diese Frage wird für viele Kinder in Deutschland immer drängender. Mit dem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2025 steht fest: Wer als Kind mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdient, muss grundsätzlich Elternunterhalt leisten. Und das oft schneller, als viele denken.

Was bedeutet das für Sie als gut verdienendes Kind?

Wenn Ihre Eltern pflegebedürftig sind und der Sozialhilfeträger einspringt, kann dieser von Ihnen Rückzahlung verlangen – sofern Ihr Einkommen über der Grenze von 100.000 € brutto jährlich liegt (§ 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII – sogenannter „Elternunterhalt für Besserverdienende“).
Doch Vorsicht: Ein pauschaler Selbstbehalt von 5.000 € monatlich ist nicht zulässig – auch wenn manche Gerichte dies zunächst angenommen hatten. Das hat der BGH nun klargestellt.

BGH stellt klar: Kein pauschaler Selbstbehalt von 5.000 €!

Der Selbstbehalt richtet sich nach dem „angemessenen Selbstbehalt“, nicht nach einem fiktiven Pauschalbetrag. Maßstab bleibt der sogenannte Mindestselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle – dieser lag zuletzt bei rund 2.000 € pro Monat. Nur darüber hinausgehendes Einkommen wird überhaupt berücksichtigt – und auch davon dürfen bis zu 70 % unangetastet bleiben.

Das bedeutet: Ihre individuelle Lebenssituation zählt!
Der konkrete Selbstbehalt kann im Einzelfall variieren – je nach Wohnkosten, familiären Verpflichtungen, Vermögensverhältnissen und weiteren Faktoren.

Wichtig für Geschwister: Alle haften anteilig – nicht nur einer!

Ein häufiger Fehler: Der Sozialhilfeträger verklagt nur ein einzelnes Kind auf den gesamten Unterhalt. Dabei gilt klar: Alle unterhaltspflichtigen Kinder haften nur anteilig – entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Sie müssen also nicht für Ihre Geschwister mitzahlen, wenn diese ebenfalls leistungsfähig sind.

Elternunterhalt berechnen – ein komplexes Thema mit vielen Fallstricken

Die Berechnung des Elternunterhalts ist juristisch anspruchsvoll. Einkommen, Vorsorgeaufwendungen, Kredite, unterhaltsberechtigte Kinder, Altersvorsorge – alles fließt in die Beurteilung ein. Jeder Abzug kann bares Geld sparen. Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihre Unterhaltspflicht juristisch prüfen, bevor Sie zahlen – es geht um Ihr Einkommen und Ihre Zukunft!

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