Digitales Erbe & steigende Immobilienwerte – was Erben jetzt unbedingt beachten sollten“

Das moderne Erbrecht im Wandel – neue Fragen, bewährte Antworten

Das Erbrecht befindet sich an einem entscheidenden Wendepunkt. Technologische Entwicklungen, digitale Vermögensformen und veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen führen dazu, dass moderne Nachlassplanung heute wesentlich komplexer ist als noch vor wenigen Jahrzehnten. Während früher vor allem Bargeld, Sparvermögen und Immobilien vererbt wurden, stehen heute zusätzlich digitale Konten, Profile, Verträge und Werte im Raum, die in klassischen Testamenten häufig nicht berücksichtigt wurden. Gleichzeitig haben steigende Immobilienpreise und veränderte steuerliche Rahmenbedingungen neue Herausforderungen geschaffen, die rechtzeitig erkannt und in eine kluge Nachlassplanung eingebettet werden müssen. Trotz dieser neuen Entwicklungen bleibt das Erbrecht im Kern ein bewährtes System, das auf klaren gesetzlichen Grundsätzen beruht und die gerechte Vermögensverteilung über Generationen hinweg gewährleisten soll. Unsere Aufgabe besteht darin, diese modernen Fragestellungen mit den traditionellen Normen zu verbinden und daraus rechtssichere Lösungen zu entwickeln.

Das digitale Erbe – ein zunehmend unverzichtbarer Teil des Nachlasses

In nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens entstehen heute digitale Spuren, die einen wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben können. Cloud-Speicher, E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, digitale Abonnements, Online-Banking-Zugänge und Kryptowährungen sind für viele Menschen selbstverständliche Bestandteile ihres Alltags geworden. Was zu Lebzeiten bequem und praktisch ist, wird nach dem Tod eines Menschen jedoch häufig zum rechtlichen Problem, wenn Angehörige keinen Zugang zu diesen Daten haben, laufende Verträge nicht beenden können oder nicht wissen, welche Werte im digitalen Raum existieren. Genau an dieser Stelle greift der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, wie ihn § 1922 Abs. 1 BGB seit jeher unverändert vorgibt. Die Vorschrift bestimmt, dass mit dem Tod einer Person ihr gesamtes Vermögen, und damit auch alle Rechte und Pflichten, auf die Erben übergeht. Damit ist gesetzlich eindeutig festgelegt, dass auch digitale Vermögenswerte, Profile und Vertragsverhältnisse automatisch in den Nachlass fallen.

Diese rechtliche Zuordnung bedeutet nicht nur, dass digitale Konten zu verwalten sind, sondern auch, dass Verträge, Abonnements oder Mitgliedschaften weiterlaufen, bis sie aktiv beendet werden. In der Praxis führt das ohne klare Nachlassregelung oft zu erheblichen Belastungen für die Angehörigen, weil Plattformbetreiber aus Sicherheitsgründen den Zugriff verweigern, Passwörter nicht bekannt sind oder die Familie nicht weiß, welche Konten existieren. Deshalb empfehlen wir, den digitalen Nachlass als festen Bestandteil der Vorsorge zu behandeln. Bereits im Testament oder durch eine ergänzende digitale Nachlassverfügung lässt sich genau bestimmen, wer Zugang zu welchen Daten erhält, wie Profile verwaltet werden sollen und welche Werte einer besonderen Schutzwürdigkeit unterliegen. Die Digitalisierung macht es zudem notwendig, diese Regelungen mit Vorsorgevollmachten zu kombinieren, damit auch im Fall schwerer Krankheit eine handlungsfähige Person berechtigt ist, digitale Verträge zu beenden oder zu verwalten. Eine solche Kombination aus traditioneller Testamentserstellung und moderner digitaler Vorsorge schafft Klarheit und verhindert jahrelange Auseinandersetzungen mit Dienstanbietern.

Immobilien im Erbfall – steuerliche Risiken und Chancen einer werthaltigen Vermögensklasse

Für viele Menschen stellt eine Immobilie den wertvollsten Bestandteil ihres Vermögens dar. Der Immobilienboom der vergangenen Jahre führt jedoch dazu, dass die Werte vieler Grundstücke, Häuser und Wohnungen heute deutlich über den Freibeträgen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes liegen. § 16 ErbStG sieht zwar großzügige Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel vor, diese reichen aber in vielen Regionen – insbesondere in Großstädten und deren Umland – längst nicht mehr aus, um eine Erbschaft steuerfrei zu gestal­ten. Dadurch geraten Familien zunehmend in Situationen, in denen ein erheblicher Teil des Nachlasses durch Erbschaftsteuer verloren gehen kann. § 17 ErbStG gewährt zwar zusätzliche Versorgungsfreibeträge, die den wirtschaftlich schwächeren Angehörigen Schutz bieten sollen, doch diese entlasten nur begrenzt.

Eine zentrale Rolle spielt in diesem Zusammenhang das sogenannte Familienheimprivileg, das in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG normiert ist. Die Vorschrift ermöglicht eine vollständige Steuerbefreiung, wenn der überlebende Ehegatte oder ein Kind die Immobilie weiterhin selbst bewohnt. Dieser steuerliche Vorteil kann das Familienvermögen erheblich schützen. Jedoch verlangt das Gesetz eine fortgesetzte Eigennutzung über zehn Jahre hinweg, andernfalls entfällt die Befreiung rückwirkend. Die praktische Bedeutung dieser Frist wird oft unterschätzt. Selbst gut gemeinte familiäre Entscheidungen, wie etwa ein späterer Umzug aus gesundheitlichen Gründen oder eine unvorhergesehene berufliche Veränderung, können zur Steuerpflicht führen. Deshalb empfehlen wir, diese Regelungen bereits bei der Testamentsgestaltung strategisch zu berücksichtigen.

Viele Belastungen lassen sich außerdem durch lebzeitige Planung vermeiden. Die Übertragung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt, die Beteiligung der Kinder durch Teilübertragungen oder Gestaltungen mit Vor- und Nacherbschaft können nicht nur die Steuerlast reduzieren, sondern auch Streitigkeiten vermeiden und klare Eigentumsverhältnisse schaffen. § 14 ErbStG ermöglicht es zudem, Freibeträge alle zehn Jahre erneut zu nutzen, sodass langfristige Übertragungsmodelle erhebliche steuerliche Vorteile bieten. Gerade bei Immobilien, deren Werte stetig steigen, ist eine gestaffelte Vermögensübertragung ein wirksames Mittel, das Erbe steueroptimiert zu gestalten.

Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist die korrekte Bewertung der Immobilie. Das Finanzamt arbeitet nach standardisierten Bewertungsmodellen, die häufig zu höheren Verkehrswerten führen als im realen Markt erzielbar wäre. Renovierungsbedarf, ungünstige Lagen oder besondere Belastungen werden oft erst im Rahmen einer individuellen Begutachtung korrekt erfasst. Wer hier rechtzeitig handelt, kann die Steuerlast erheblich reduzieren und gewinnt zugleich Planungssicherheit für die Vermögensnachfolge.

Pflichtteilsansprüche – der unterschätzte Auslöser finanzieller Belastungen

Ein weiterer Kernbereich des Erbrechts, der häufig übersehen wird, betrifft die Pflichtteilsrechte. § 2303 BGB schützt bestimmte nahe Angehörige – insbesondere Ehegatten, Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen Eltern – selbst dann, wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss stets in Geld ausgezahlt werden. Gerade bei Immobilieneigentum kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen, denn die Pflichtteilslast entsteht unabhängig davon, ob liquide Mittel vorhanden sind. Dadurch kommt es häufig zu Situationen, in denen ein Erbe gezwungen ist, Kredite aufzunehmen oder sogar eine Immobilie zu verkaufen, nur um Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können. Diese Gefahr lässt sich durch sorgfältige Testamentsgestaltung entschärfen.

Instrumente wie Vermächtnisse, Teilungsanordnungen oder Pflichtteilsstrafklauseln ermöglichen es, die wirtschaftliche Belastung für den Erben zu steuern und zugleich die familiären Interessen zu schützen. Auch der Blick auf lebzeitige Schenkungen ist wichtig, denn viele Zuwendungen werden bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Wer zu Lebzeiten Werte überträgt, muss sich bewusst sein, dass diese nach rechtlichen Grundsätzen dem Nachlass hinzugerechnet werden können, wenn sie der Benachteiligung eines Pflichtteilsberechtigten dienen. Eine strukturierte Planung schafft hier Klarheit und verhindert spätere Auseinandersetzungen.

Fazit: Vorsorgen heißt gestalten – nicht abwarten

Das moderne Erbrecht zeigt, dass traditionelle Grundsätze und moderne Herausforderungen eng miteinander verbunden sind. Wer digitale Nachlassverfügungen trifft, Immobilienwerte realistisch bewertet und Pflichtteilsrechte vorausschauend berücksichtigt, schafft Sicherheit für die Familie und bewahrt sein Lebenswerk. Wir begleiten Sie dabei von der ersten Beratung über die Testamentsgestaltung bis hin zur steuerlichen Planung und zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Eine rechtzeitige Gestaltung schafft Frieden, vermeidet Kosten und sorgt dafür, dass Ihr Wille zuverlässig umgesetzt wird. Wir stehen Ihnen dabei mit umfangreicher Erfahrung und ruhiger Hand zur Seite.

Lassen Sie sich beraten – Ihr Erbrecht ist unser Anliegen. Unsere erfahrene Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht kämpft für Ihr Recht. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht 2025: Was Erben jetzt wissen sollten – digitale Nachlassplanung trifft steuersensible Gestaltung

Erbrecht 2025: Was Erben jetzt wissen sollten – digitale Nachlassplanung trifft steuersensible Gestaltung

Das Erbrecht des Jahres 2025 steht mehr denn je im Spannungsfeld zwischen bewährten rechtlichen Grundprinzipien und den tiefgreifenden Veränderungen unserer digitalen und wirtschaftlichen Lebensrealität. Die Zahl der digitalen Vermögenswerte wächst stetig, während zugleich hohe Immobilienpreise steuerliche Herausforderungen erzeugen, die ohne frühzeitige Planung zu erheblichen Belastungen für Familien führen können. Wir beobachten seit Jahren, dass sich diese beiden Bereiche zunehmend überschneiden und heute zu den zentralen Bausteinen einer verantwortungsvollen Nachlassgestaltung gehören. Während das Gesetz in vielen Punkten klare Strukturen vorgibt, kommt es in der Praxis entscheidend darauf an, diese Strukturen intelligent zu nutzen und mit vorausschauender Planung zu verbinden. Diese Verbindung aus traditioneller Rechtsprechung und moderner Lebenswirklichkeit prägt das Erbrecht im Jahr 2025 und erfordert eine Nachlassplanung, die die Bedürfnisse der Familie ebenso berücksichtigt wie steuerliche Risiken und digitale Verpflichtungen.

Die digitale Nachlassplanung ist längst kein Randthema mehr, sondern ein fester Bestandteil jeder umfassenden Vorsorgestrategie. Immer mehr Menschen hinterlassen ein beachtliches digitales Vermögen, das von Social-Media-Profilen über E-Mail-Konten und Cloud-Speicher bis zu Kryptowährungen, Kundenkonten, Domains oder digitalen Verträgen reicht. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, den § 1922 Abs. 1 BGB ausdrücklich normiert, gehören diese digitalen Werte vollständig zur Erbmasse. Das bedeutet, dass Erben rechtlich verpflichtet sind, nicht nur physisches Vermögen zu übernehmen, sondern auch digitale Rechte und Verpflichtungen fortzuführen oder ordnungsgemäß zu beenden. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz bereits 2018 bestätigt. Der Bundesgerichtshof entschied im Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, dass digitale Inhalte denselben erbrechtlichen Regeln unterliegen wie analoge Vermögenswerte. Zusammengefasst hält der BGH fest, dass der digitale Nachlass vollständig vererbbar ist und Plattformbetreiber den Erben Zugang gewähren müssen. Damit besteht Klarheit darüber, dass Social-Media-Konten, Online-Speicher und digitale Daten nicht dem Ermessen der Anbieter unterliegen, sondern Teil des Nachlasses sind. Weiterführende Informationen finden sich unter dejure.org – III ZR 183/17.

Für die Praxis bedeutet dies, dass fehlende Passwörter, unklare Vollmachten oder verstreute digitale Profile zu erheblichen Problemen für die Erben führen können. Viele Angehörige stehen nach einem Todesfall vor der schwierigen Aufgabe, digitale Verträge zu beenden, wiederkehrende Zahlungen zu stoppen oder den Zugriff auf wertvolle Daten zu sichern. Wir empfehlen daher, digitale Nachlassverfügungen zu einem festen Bestandteil von Testament oder Erbvertrag zu machen und diese mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Auf diese Weise bleibt der digitale Nachlass geordnet und transparent, und Angehörige werden vor langwierigen Auseinandersetzungen mit Plattformbetreibern geschützt. Eine rechtzeitig getroffene Verfügung stellt sicher, dass Konten geschlossen, Daten archiviert oder Vermögenswerte übertragen werden können, ohne dass familiärer oder finanzieller Schaden entsteht.

Neben den digitalen Herausforderungen gewinnt auch die steuerliche Optimierung des Vermögensübertrags immer mehr an Bedeutung. Besonders Immobilien stellen heute einen wesentlichen Teil vieler Nachlässe dar und zugleich eine erhebliche steuerliche Risikoposition. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz knüpft den steuerlichen Erwerb an den Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls, wie § 12 Abs. 3 ErbStG ausdrücklich bestimmt. In vielen Regionen liegen diese Werte mittlerweile deutlich über den steuerlichen Freibeträgen. Nach § 16 ErbStG stehen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein Freibetrag von 500.000 Euro, Kindern ein Freibetrag von 400.000 Euro und Enkeln ein Freibetrag von 200.000 Euro zu. Zusätzlich schützt § 17 ErbStG Ehegatten und Kinder mit Versorgungsfreibeträgen, die je nach Alter gestaffelt sind. Dennoch reichen diese Beträge oft nicht aus, wenn Immobilien erheblich an Wert gewonnen haben.

Ein bedeutendes steuerliches Privileg stellt das sogenannte Familienheim dar, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG beim Erwerb durch den überlebenden Ehegatten oder die Kinder vollständig steuerfrei bleibt, sofern die Immobilie weiterhin selbst genutzt und innerhalb von zehn Jahren nicht veräußert oder vermietet wird. Dieses Privileg ist ein Ausdruck der traditionellen Wertschätzung des familiären Wohnraums, setzt jedoch zwingend voraus, dass der Erwerber die Voraussetzungen exakt erfüllt. Wird die Selbstnutzung auch nur kurzfristig unterbrochen oder wird die Immobilie aus wirtschaftlichen Gründen veräußert, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, was zu erheblichen Steuernachforderungen führen kann. Aus diesem Grund achten wir bereits bei der Testamentsgestaltung darauf, dass das Familienheim rechtssicher zugewiesen und der steuerliche Vorteil nicht durch ungeplante Entwicklungen gefährdet wird.

In vielen Erbfällen entzündet sich der Streit an der Frage der Immobilienbewertung. Das Finanzamt ermittelt den Verkehrswert auf Grundlage gesetzlich vorgegebener Verfahren. Diese standardisierten Bewertungsmethoden führen jedoch häufig zu Ergebnissen, die mit dem tatsächlichen Marktwert nicht übereinstimmen, etwa wenn sich eine Immobilie in renovierungsbedürftigem Zustand befindet oder die Lage nur schwer vermarktbar ist. Der Bundesfinanzhof hat deshalb mit Urteil vom 16. September 2020 – II R 49/17 – klargestellt, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf eine realitätsnahe Bewertung hat und ein sachverständiges Gutachten als Beweismittel zu berücksichtigen ist. In zwei Sätzen zusammengefasst lautet die Entscheidung, dass Überbewertungen nicht hingenommen werden müssen und ein steuerlich relevanter Verkehrswert durch ein Gutachten präzise nachzuweisen ist. Der Zugang zur Entscheidung findet sich unter dejure.org – II R 49/17.

Durch die Kombination von erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gestaltungsmitteln lässt sich das Familienvermögen langfristig schützen. Lebzeitige Schenkungen, Nießbrauchsgestaltungen, Vor- und Nacherbschaften oder Übergaben gegen Versorgungsleistungen ermöglichen es, die Freibeträge nach § 14 ErbStG mehrfach über Jahrzehnte hinweg auszuschöpfen. Ein klassisches Beispiel zeigt die Wirkung: Überträgt eine Mutter ihrem Sohn heute ein Haus im Wert des Freibetrags, kann sie nach zehn Jahren weitere Vermögenswerte übertragen, ohne dass hierfür Erbschaftsteuer anfällt. Auf diese Weise lässt sich die Vermögensnachfolge über Generationen hinweg steueroptimiert strukturieren.

Wir beraten umfassend zu der Frage, welche Instrumente im Einzelfall sinnvoll zusammenspielen. Die Kombination aus Testament, Erbvertrag, lebzeitiger Übertragung und güterrechtlicher Gestaltung schafft die notwendige Sicherheit, um sowohl den familiären als auch den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden. Gleichzeitig sorgt eine solche Planung dafür, dass Streit, Liquiditätsprobleme und unvorhergesehene Steuerbelastungen zuverlässig vermieden werden.

Das Fazit für das Erbrecht 2025 lautet daher: Wer digital vorsorgt, steuerlich durchdacht plant und seine Nachlassstruktur klar gestaltet, schützt seine Familie und erhält sein Lebenswerk. Wir unterstützen Sie dabei mit fachlicher Erfahrung, umfassender Analyse und individuellen Lösungen.


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Steuerrecht aktuell: So schützen Sie Ihr Erbe vor hohen Steuern

Steuerrecht aktuell: Wie wir Ihr Erbe zuverlässig vor hohen Steuerbelastungen schützen

Hohe Erbschaft- und Schenkungssteuern können ein Lebenswerk erheblich vermindern. Gerade in Zeiten stark steigender Immobilienwerte und wachsender Vermögensstrukturen zeigt sich, wie bedeutsam eine frühzeitige, solide und traditionsbewusste Nachlassplanung ist. Wir greifen auf die gefestigten Grundsätze des Erbschaftsteuerrechts zurück und erläutern, wie Sie mit einer klaren Strategie Freibeträge optimal nutzen, Vermögenswerte schützen und steuerliche Belastungen vermeiden. Unsere Erfahrung zeigt, dass frühzeitige Entscheidungen nicht nur Steuern sparen, sondern auch die familiäre Ordnung stärken und Streit verhindern.

Steuerliche Grundlagen im Überblick: Warum § 10 und § 16 ErbStG die entscheidenden Pfeiler bilden

Im Zentrum der steuerlichen Nachfolge steht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. § 10 ErbStG bestimmt, dass jeder Erwerb von Todes wegen und jede Schenkung grundsätzlich steuerpflichtig ist. Damit wird jeder Vermögenszufluss berücksichtigt, unabhängig davon, ob er durch Testament, Erbvertrag, gesetzliche Erbfolge oder Schenkung zu Lebzeiten erfolgt. Gleichzeitig sieht das Gesetz in § 16 ErbStG traditionell bewährte Freibeträge vor, die je nach familiärer Beziehung zum Erblasser erheblich variieren. Diese Freibeträge bilden die Grundlage jeder steuerlich optimierten Nachlassgestaltung. Wird frühzeitig geplant, lassen sich große Teile des Familienvermögens steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.

Lebzeitige Übertragungen nutzen: Wie der Zehnjahres-Turnus des § 14 ErbStG Ihr Familienvermögen schützt

Ein Grundsatz, der sich seit Jahrzehnten bewährt hat, lautet: Je früher Vermögen übertragen wird, desto geringer fällt die steuerliche Belastung später aus. § 14 ErbStG gewährt die Möglichkeit, die Freibeträge alle zehn Jahre erneut zu nutzen. Wer heute eine Schenkung vornimmt und nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums eine weitere Übertragung plant, kann Vermögen schrittweise und steuerlich effizient auf die nächste Generation übertragen. Dieser Mechanismus wirkt wie ein langfristiger Schutzschirm, weil er hohe steuerliche Belastungen im Erbfall verhindert und Vermögenswerte in geordneter Struktur weitergibt.

Schenkung oder Erbe: Welche Gestaltung sich in Ihrer Situation bewährt hat

Die Frage, ob Vermögen erst im Erbfall oder bereits zu Lebzeiten übertragen werden soll, gehört zu den wichtigsten Entscheidungen der Nachfolgeplanung. Die Schenkung bietet den Vorteil, dass der steuerpflichtige Nachlass reduziert wird und Freibeträge mehrfach genutzt werden können. Gleichzeitig erlaubt das Erbrecht dem Schenker, sich über Instrumente wie Nießbrauch, Wohnrechte oder Rückfallklauseln wirtschaftlich abzusichern. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erkennt diese Gestaltungen ausdrücklich an. Die erbrechtliche Übertragung im Todesfall schafft dagegen eine klare, einheitliche Struktur des Nachlasses. Wir prüfen sorgfältig, welche Gestaltung zur familiären Situation und den langfristigen Interessen am besten passt und entwickeln eine maßgeschneiderte Lösung.

Immobilien im Nachlass: Warum der Verkehrswert nach § 12 Abs. 3 ErbStG steuerlich entscheidend ist

Immobilien bilden den Kern vieler Nachlässe und sind zugleich die häufigste Ursache für hohe Steuerlasten. § 12 Abs. 3 ErbStG knüpft die Steuer an den Verkehrswert der Immobilie, was insbesondere in gefragten Regionen zu erheblichen Belastungen führen kann. Zwar schützen die Freibeträge des § 16 ErbStG bis zu bestimmten Grenzen, doch reichen diese vielfach nicht mehr aus. Von besonderer Bedeutung ist das Familienheimprivileg in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, das bei Selbstnutzung durch den Ehegatten oder ein Kind eine vollständige Steuerbefreiung ermöglicht. Diese Befreiung ist jedoch strikt an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Wir achten daher bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen darauf, dass diese Voraussetzungen zuverlässig eingehalten werden und die Steuerbefreiung nicht rückwirkend verloren geht.

Typische Steuerfallen: Wenn fehlende Planung zum Verlust des Familienvermögens führt

In unserer täglichen Arbeit begegnen wir immer wieder Situationen, in denen unzureichende Planung zu erheblichen Steuerbelastungen und Konflikten führt. Werden beispielsweise mehrere Kinder Miterben einer wertvollen Immobilie und steht nicht ausreichend Liquidität zur Verfügung, können Pflichtteilsansprüche oder die Erbschaftsteuer dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss. Dies widerspricht häufig dem Willen des Erblassers. Durch frühzeitige Gestaltung – etwa durch lebzeitige Übertragungen, Nießbrauchslösungen, klug abgestimmte Testamente oder die Kombination mehrerer erbrechtlicher Instrumente – lässt sich dieses Risiko zuverlässig vermeiden und das Familienvermögen langfristig sichern.

Steuerrecht im Erbrecht immer ganzheitlich denken: Warum frühzeitige Planung entscheidend ist

Das Steuerrecht steht im Erbrecht niemals für sich allein. Es greift tief in familienrechtliche Strukturen, Pflichtteilsrechte, güterrechtliche Fragen und testamentarische Gestaltungen ein. Eine isolierte Betrachtung führt fast immer zu Nachteilen. Wer frühzeitig gestaltet, schützt Vermögen, vermeidet Streit und sorgt für klare, rechtssichere Regelungen, die die Familie entlasten und den Nachlass geordnet übertragen. Wir begleiten Sie durch diesen gesamten Prozess – mit fundierter juristischer Erfahrung, traditioneller Klarheit und einem strukturierten Blick auf das große Ganze.

Steueroptimierte Nachlassplanung – rechtssicher, vorausschauend und traditionsbewusst

Eine steueroptimierte Nachfolgeplanung ist nicht nur eine Frage finanzieller Vernunft, sondern Ausdruck von Verantwortung gegenüber der nächsten Generation. Wir prüfen Vermögenswerte umfassend, entwickeln langfristige steuerliche Konzepte und gestalten eine Nachfolge, die rechtssicher, klar und zuverlässig ist. Dabei legen wir besonderen Wert auf bewährte Strukturen und sorgfältige Dokumentation, um Ihr Familienvermögen nachhaltig zu schützen und Ihre Wünsche präzise umzusetzen.

  

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Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen – Einspruch einlegen!

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird . Die zu erwartende  Entscheidung betrifft  nicht nur Zinsen für Aussetzungen und Stundungen, sondern auch solche für hinterzogene Steuern sowie Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.

Der Anwalt für Steuerrecht erläutert den Sachverhalt : Ein Steuerzahler sollte im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens Zinsen in Höhe von mehr als 12.500 Euro bezahlen – entsprechend dem Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Zinsen dürfen Finanzämter erheben, wenn die Forderung bis zur endgültigen Klärung  eines Streites hierüber zwischen der Behörde und dem Betroffenen durch ein Gericht ausgesetzt wird. Der Steuerzahler wehrte sich gegen die Höhe des Zinssatzes.

Auch nach der Zinsanpassung gelten bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen weiterhin 6 % Zinsen pro Jahr, erklärt der  Anwalt für Verwaltungsrecht. Für Steuernachzahlungen und -erstattungen hat der Gesetzgeber diesen Wert längst angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe 2021 als zu hoch beurteilt hat – auf nun 1,8 %.

Der Anwalt für Steuerrecht rät Betroffenen, denen das Finanzamt 6 % Zinsen für eine Stundung oder Aussetzung in Rechnung gestellt hat, Einspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Betroffene sollten  bereits jetzt aktiv werden. Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide kann es sich lohnen, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dadurch wird der Steuerbescheid offengehalten und das Finanzamt kann nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht entsprechende Anpassungen vornehmen.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Forderung   im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Die E-Rechnung kommt zum 01.01.2025 – was müssen mittelständische Unternehmer beachten?

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstum Chancen vom 27.3.2024 sind die Regelungen zur Ausstellung von E-Rechnungen nach Paragraph 14 Umsatzsteuergesetz ab dem 01.01.2025 neu gefasst worden.

Unternehmen sind im B2B Geschäft, die dies umfasst Rechtsgeschäfte zwischen zwei Beteiligten Unternehmen, verpflichtet E-Rechnung zu legen. Sie sind des Weiteren verpflichtet, von ihren Vertragspartner E-Rechnungen zu erhalten.

Die E-Rechnung wird in einem strukturierten, elektronischen Format (X Rechnung) erstellt. Eine PDF-Rechnung ist keine E Rechnung.

Ein Unternehmer ist ab dem 1.1.2025 grundsätzlich verpflichtet, an seinen Vertragspartner, der ebenfalls Unternehmer ist, Rechnung als E- Rechnung zu legen und zu empfangen. Es gibt keinen Anspruch auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung.

Von der E-Rechnungspflicht sind Kleinbetragsrechnungen ausgenommen, deren Gesamtbetrag 250 € brutto nicht übersteigt.

Der Anwalt für Steuerrecht weist darauf hin, wenn eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht und stattdessen nur eine sonstige – zum Beispiel PDF-Rechnung – ausgestellt wird, ist ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht möglich. Einfach ausgedrückt. Bezahlen Sie eine PDF Rechnung Ihres Unternehmens Vertragspartners ab dem 1.1.2025 ist der Einbehalt der hierauf ausgewiesenen Umsatzsteuer rechtswidrig.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Pflichten als Unternehmer insbesondere bei der Erstellung von E-Rechnungen im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Abwehr von Säumniszuschläge des Finanzamtes nach § 240 I 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.

Endlich mal eine gute Entscheidung des BFH zum Steuerrecht.

Der BFH hat aktuell 2023 entschieden zur Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge:

„Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 III FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 I 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind „

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