Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen – Einspruch einlegen!

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird . Die zu erwartende  Entscheidung betrifft  nicht nur Zinsen für Aussetzungen und Stundungen, sondern auch solche für hinterzogene Steuern sowie Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.

Der Anwalt für Steuerrecht erläutert den Sachverhalt : Ein Steuerzahler sollte im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens Zinsen in Höhe von mehr als 12.500 Euro bezahlen – entsprechend dem Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Zinsen dürfen Finanzämter erheben, wenn die Forderung bis zur endgültigen Klärung  eines Streites hierüber zwischen der Behörde und dem Betroffenen durch ein Gericht ausgesetzt wird. Der Steuerzahler wehrte sich gegen die Höhe des Zinssatzes.

Auch nach der Zinsanpassung gelten bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen weiterhin 6 % Zinsen pro Jahr, erklärt der  Anwalt für Verwaltungsrecht. Für Steuernachzahlungen und -erstattungen hat der Gesetzgeber diesen Wert längst angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe 2021 als zu hoch beurteilt hat – auf nun 1,8 %.

Der Anwalt für Steuerrecht rät Betroffenen, denen das Finanzamt 6 % Zinsen für eine Stundung oder Aussetzung in Rechnung gestellt hat, Einspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Betroffene sollten  bereits jetzt aktiv werden. Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide kann es sich lohnen, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dadurch wird der Steuerbescheid offengehalten und das Finanzamt kann nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht entsprechende Anpassungen vornehmen.

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gez. M. Peper
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Die E-Rechnung kommt zum 01.01.2025 – was müssen mittelständische Unternehmer beachten?

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstum Chancen vom 27.3.2024 sind die Regelungen zur Ausstellung von E-Rechnungen nach Paragraph 14 Umsatzsteuergesetz ab dem 01.01.2025 neu gefasst worden.

Unternehmen sind im B2B Geschäft, die dies umfasst Rechtsgeschäfte zwischen zwei Beteiligten Unternehmen, verpflichtet E-Rechnung zu legen. Sie sind des Weiteren verpflichtet, von ihren Vertragspartner E-Rechnungen zu erhalten.

Die E-Rechnung wird in einem strukturierten, elektronischen Format (X Rechnung) erstellt. Eine PDF-Rechnung ist keine E Rechnung.

Ein Unternehmer ist ab dem 1.1.2025 grundsätzlich verpflichtet, an seinen Vertragspartner, der ebenfalls Unternehmer ist, Rechnung als E- Rechnung zu legen und zu empfangen. Es gibt keinen Anspruch auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung.

Von der E-Rechnungspflicht sind Kleinbetragsrechnungen ausgenommen, deren Gesamtbetrag 250 € brutto nicht übersteigt.

Der Anwalt für Steuerrecht weist darauf hin, wenn eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht und stattdessen nur eine sonstige – zum Beispiel PDF-Rechnung – ausgestellt wird, ist ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht möglich. Einfach ausgedrückt. Bezahlen Sie eine PDF Rechnung Ihres Unternehmens Vertragspartners ab dem 1.1.2025 ist der Einbehalt der hierauf ausgewiesenen Umsatzsteuer rechtswidrig.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Pflichten als Unternehmer insbesondere bei der Erstellung von E-Rechnungen im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Abwehr von Säumniszuschläge des Finanzamtes nach § 240 I 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.

Endlich mal eine gute Entscheidung des BFH zum Steuerrecht.

Der BFH hat aktuell 2023 entschieden zur Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge:

„Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 III FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 I 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind „

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