„Die Immobilie soll in der Familie bleiben!“ – Warum dieser Wunsch oft zum Rosenkrieg führt

Aktuelles Thema: Streit ums Haus nach dem Erbfall – wer darf bleiben, wer muss gehen?

Das Eigenheim ist für viele Familien nicht nur ein Vermögenswert, sondern auch emotionales Zentrum und Zankapfel zugleich. In den Medien häufen sich derzeit Berichte über Erbstreitigkeiten rund um Immobilien. Besonders kritisch: Erbengemeinschaften.

Was viele nicht wissen: Miterben können die Nutzung des Hauses oder sogar den Verkauf erzwingen. Wir erklären, worauf Sie achten sollten – und wie Sie rechtzeitig Streit vermeiden können.

Die Erbengemeinschaft – rechtlich bindend, emotional explosiv

Stirbt ein Elternteil ohne klare testamentarische Regelung, entsteht häufig eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Das bedeutet: Mehrere Personen erben gemeinsam – und müssen auch gemeinsam entscheiden. Bei einer Immobilie führt das regelmäßig zu Problemen:

  • Wer darf im Haus wohnen?
  • Muss die Immobilie verkauft werden?
  • Was, wenn sich ein Miterbe querstellt?

Die Folge: Auseinandersetzungen, gerichtliche Teilungsversteigerungen, familiäre Zerwürfnisse.

Der häufigste Fehler: kein Testament oder nur ein kurzes handschriftliches

Ein juristisch geprüftes Testament mit klarer Immobilienregelung hätte in vielen Fällen schlimme Konflikte verhindert. Besonders bei Patchwork-Familien, unverheirateten Paaren oder mehreren Kindern ist die Gefahr groß, dass es nach dem Erbfall zum Streit kommt.

Als Fachanwälte für Erbrecht und Familienrecht wissen wir: Rechtzeitige Gestaltung ist der Schlüssel zur Wahrung des Familienfriedens.

Unser Angebot: Kostenfreie Ersteinschätzung vom Fachanwalt – täglich bis 22:00 Uhr

Sie haben Fragen zur Absicherung Ihrer Immobilie, zur Erbengemeinschaft oder zu Pflichtteilsrechten? Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung – diskret, verständlich und rechtlich fundiert.

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Lassen Sie sich beraten – Ihr digitales Erbe  ist unser Anliegen . Unsere erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht kämpfen für Ihr Recht. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Digitales Erbe und Trennung: Wer bekommt die Online-Konten nach dem Aus?




Verteilungstestament – wer ist Erbe bei der Zuwendung von Einzelgegenständen?

Einen der größten Konfliktherde im Erbrecht stellt ein so genanntes Verteilungstestament dar, wenn  Erblasser in ihrem Testament keine Erben benennen, sondern nur einzelne Gegenstände an Einzelpersonen zuwenden. Ob damit eine Erbeinsetzung, eine Erbeinsetzung nach Quoten oder die Geltung der gesetzlichen Erbfolge mit Anordnung von Vermächtnissen und/oder Teilungsanordnungen usw. gemeint ist, ist Auslegungsfrage.

  • 2087 II BGB sieht vor, dass der Bedachte, dem nur einzelne

Gegenstände zugewendet sind, im Zweifel nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer sein soll (BayObLG, BeckRS 1990, 30887932).

Nach der Rechtsprechung soll nur ein Alleinerbe bestimmt sein , wenn der Wert des zugewendeten Einzelgegenstands den Wert des Restnachlasses „ganz erheblich“ übertrifft, wozu das Wertverhältnis zwischen dem zugewendeten Einzelobjekt und dem restlichen Gesamtnachlass zu bilden ist; in diesen Fällen wird ein „Gesamtverfügungswille“ des Erblassers erkennbar.

Erreicht der Wert des Einzelgegenstands die 80 %-Grenze im Verhältnis zum Gesamtnachlasswert, nimmt die Rechtsprechung in der Regel eine Alleinerbeinsetzung an (BGH, ZEV 2000, 195: 84 %; BayObLG, NJW-RR 2000, 888; OLG Celle, BeckRS 2002, 30273735: 83 %).

Ihr Testament sollte in keinem Fall den Erben oder möglichen Vermächtnisnehmern Streitpotenzial dazu geben , Ihren Willen auszulegen. Ihr  Testament muss Ihren Willen klar und ohne Widerspruch zum Ausdruck bringen.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Testamentsgestaltung im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Namensänderung eines Kindes

Häufig werden wir  um Hilfe bei der Namensänderung eines Kindes gebeten. Grundlage der Namensänderung ist §1618 Einbenennung BGB .

Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert kurz die Rechtslage . Die Mutter des Kindes, über dessen Namen vorliegend gestritten wird, hat sich vom Vater des Kindes scheiden lassen und erneut geheiratet; dabei haben die Ehegatten den Namen des Mannes als Ehenamen bestimmt, § 1355 I BGB. Das Kind lebt im Haushalt der Ehegatten und trägt den Namen seines Vaters. In einem solchen Fall ermöglicht § 1618 S. 1 BGB, dass der Elternteil und sein neuer Ehegatte dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen können (Einbenennung). Weil das Kind bislang den Namen seines Vaters trägt, ist hierzu dessen Einwilligung erforderlich, § 1618 S. 3 BGB. Diese kann ersetzt werden, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1618 S. 4 BGB.

Der BGH hat 2023 hierzu aktuell entschieden. Die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters  ist zwar auch weiterhin nur möglich, wenn durch die Namensdifferenz eine Belastung des Kindes ausgelöst wird, die über die typischerweise mit der Einbeziehung in eine Stieffamilie verbundenen Schwierigkeiten hinausgeht. Es reicht das Bedürfnis des Kindes nach einer namensmäßigen Integration in die Stieffamilie oder der Wunsch nach Namensübereinstimmung mit hinzugetretenen (Halb-)Geschwistern nicht aus.

Der BGH  ändert seine Rechtsprechung und fordert für die Namensänderung keine Kindeswohlgefährdung mehr. Der Anwalt für Familienrecht erläutert, erforderlich ist eine Einbenennung bereits dann sein, wenn sie die bislang nicht oder nicht zufriedenstellend erfolgte Integration des Kindes in seine neue Familie fördern kann, weil das Kind beispielsweise erheblich darunter leidet, dass ihm bei gleichzeitiger Einbenennung eines Halbgeschwisters die Einbenennung nicht gestattet wird, und diese Ungleichbehandlung als Zurücksetzung empfindet (OLG Bamberg NJW-RR 2008, 1243).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt dies  umso mehr, wenn die Einbenennung sogar zur Besserung oder Linderung einer physischen oder psychischen Erkrankung des Kindes beitragen kann, die aufgrund der empfundenen Unsicherheiten und Unregelmäßigkeiten ausgebrochen ist oder sich verschlimmert hat. Hierzu muss, so der Anwalt für Familienrecht , im Antrag ausführlich erläutert werden.

Der BGH hat 2023 auch die Möglichkeit der Einbenennung mit einem unechten Doppelnamen des Kindes ermöglicht: „  Bei Vorliegen der Erforderlichkeit einer Einbenennung muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit stets die in § 1618 S. 2 BGB geregelte additive Einbenennung, die zu einem unechten Doppelnamen des Kindes führt, als milderes Mittel erwogen werden. Denn in diesem Fall bleibt das Kind einerseits namensmäßig mit dem namensgebenden Elternteil verbunden und kann andererseits trotzdem sichtbar in seine neue Familie eingegliedert werden.“

Der Fachanwalt für Familienrecht  weist darauf hin, wenn  die Einwilligung in eine Namensersetzung gem. § 1618 S. 1 BGB ersetzt werden, müssen Gründe vorliegen, die über die additive Einbenennung hinaus gerade den vollständigen Namenswechsel erfordern .Genügt hingegen die additive Einbenennung den Belangen des Kindes, so darf die Einwilligung des namensgebenden Elternteils  nur insoweit ersetzt werden. Hierauf muss im gerichtlichen Antrag geachtet und umfassend vorgetragen werden .

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen auf Namensänderung   im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Mietzinsbindung erfolgreich umgehen mit dem ,,Kellertrick“

Wir haben regelmäßig Mandanten und  Vermieter, die nach Wegen suchen, eine  ,,Mietpreisbremse“ zu umgehen. Der Fachanwalt für Mietrecht empfiehlt  die  separate Vermietung von Wohnung und Garage oder Keller.  Der BGH hat eine solche Vertragsgestaltung im Jahr 2023 für wirksam erachtet.

Die Vermietung  von Wohnung und Kellerräume an den selben Mieter in verschiedenen Verträgen ist grundsätzlich zulässig und zwar unabhängig davon, ob die regionale  Verkehrsanschauung Wohnung und Keller im Mietshaus als zusammengehörig betrachtet. Der Anwalt für Mietrecht erklärt, unterschiedliche Mietzinsen  und Regelungen zur  Mieterhöhung ( z.B. Staffelmiete ) Kündigungsverzicht und verschiedene Kündigungsfristen können geregelt werden.

Mit einer guten  Vertragsgestaltung kann der Vermieter eine die  zulässige höchst Wohnungsmiete mit einem z.B.  jährlich steigerndem völlig überhöhten Mietzins  für einen Kellerraum ,,kombinieren“, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Mietverträgen im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Abmahnkosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vermeiden

Regelmäßig berät unser  Anwalt für Wettbewerbsrecht Mandanten bei der Abwehr von Abmahnkosten. Was müssen Sie wissen und beachten?

Nach dem Urteil des Landgerichtes Dessau Roßlau vom 11.01.2017  handelt derjenige gewerblich, der monatlich 15-25 Verkäufe tätigt und auf einer Internet-Plattform mit Hilfe einer professionell gestalteten Seite Artikel anbietet.

Wer gleichzeitig mehrere Anzeigen schaltet und / oder  gleichartige Artikel in mehreren Mengen anbietet , lässt den  Rückschluss darauf zu, dass es sich um keinen haushaltstypischen Verkauf mehr handelt, so dass der Verkäufer unter Gesamtwürdigung der vorgetragenen und erkennbaren Umstände als gewerblicher Verkäufer anzusehen ist.

Der   Anwalt für Wettbewerbsrecht betont, ein solcher gewerblicher Verkäufer ist verpflichtet, die nach § 5 TMG notwendigen Pflichtangaben zum Impressum anzugeben und beim Verkauf bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung in gesetzlich vorgeschriebener Form zu verwenden.

Wer diese Pflichten nicht erfüllt, kann abgemahnt werden gem § 13 UWG Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung.

Er trägt gem § 13 Abs 3 UWG  auch die Abmahnkosten“ (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.“

Der Abmahner kann zudem Erstattung von Dokumentations- und Testkaufkosten verlangen, vgl. Köhler/Bornkamm, 35. Auflage 2017, § 12 UWG, Rn. 2.123.

Diese Kosten sind auf der Grundlage des Gegenstandswertes abzurechnen. Dieser hat eine Spanne von € 5.000,00- 50.000,00.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Rechten aber auch Pflichten bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht    im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Ansprüche bei Beendigung einer Lebensgemeinschaft

Wenn eine Lebensgemeinschaft endet, sind die Folgen oft ebenso tiefgreifend wie bei einer Scheidung – emotional wie wirtschaftlich. Doch während das Eherecht klare Regelungen für den Fall der Trennung bereithält, fehlt es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften an vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben. Das kann zu Unsicherheiten und Streit führen – insbesondere dann, wenn gemeinsame Investitionen, Kredite oder unklare Geldflüsse im Spiel sind.

Keine gesetzliche Grundlage wie bei der Ehe

Im Gegensatz zur Ehe ist die Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht geregelt. Es gibt keine „Ehe light“. Selbst bei langjährigem Zusammenleben, gemeinsamen Kindern und klassischer Rollenverteilung (etwa Haushalt und Kinderbetreuung) gelten keine familienrechtlichen Schutzvorschriften. Es besteht kein Anspruch auf Unterhalt, kein Zugewinnausgleich, keine automatische Vermögensbeteiligung.

Was gehört wem nach der Trennung?

Nach der Trennung behält grundsätzlich jeder das Eigentum an dem, was er oder sie in die Partnerschaft eingebracht oder währenddessen allein erworben hat. Auch wenn ein Partner überwiegend bezahlt und der andere gespart hat, entsteht daraus kein Anspruch auf Ausgleich.

Darlehen oder Schenkung? Vorsicht bei Geldflüssen

Finanzielle Unterstützungen innerhalb der Partnerschaft führen nach der Trennung häufig zu Streit. Die zentrale Frage: Handelte es sich um ein Darlehen oder eine Schenkung?

Ein Rückzahlungsanspruch besteht nur, wenn klar nachweisbar ist, dass das Geld als Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung gewährt wurde. Deshalb ist bei größeren Beträgen dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Darlehensvertrag aufzusetzen.

Alltägliche Ausgaben sind nicht rückforderbar

Ausgaben für alltägliche Bedürfnisse – etwa Lebensmittel, Freizeit, Mietanteile oder Urlaube – gelten als Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung und sind grundsätzlich nicht rückforderbar. Diese Leistungen wurden typischerweise in der Erwartung einer andauernden Partnerschaft erbracht.

Außergewöhnliche Zuwendungen können zurückgefordert werden

Anders sieht es bei größeren, zweckgebundenen Investitionen aus – etwa beim gemeinsamen Hauskauf. Wenn solche Zuwendungen in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft geleistet wurden, kann bei deren Scheitern ein Rückforderungsanspruch bestehen. Die rechtliche Grundlage hierfür liefert die sogenannte „Zweckverfehlung“.

Keine Vergütung für Haushaltsführung

Auch wer jahrelang den Haushalt geführt, gekocht, geputzt oder den Garten gepflegt hat, hat keinen Anspruch auf Ausgleich. Solche Tätigkeiten gelten – ohne ausdrücklich geschlossenen Vertrag – als unentgeltlich. Die Rechtsprechung ist in der Zuerkennung nachträglicher Vergütungen sehr zurückhaltend.

Lassen Sie sich beraten – bevor es zu spät ist

Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, bereits während einer Lebensgemeinschaft klare vertragliche Regelungen zu treffen – besonders bei gemeinsamen Anschaffungen, Immobilien oder finanziellen Unterstützungen. Unsere Kanzlei berät Sie hierzu kompetent und diskret.

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Der Umgangsberechtigte muss sich um Fremdbetreuung des Kindes kümmern, wenn er verhindert ist.

Immer wieder hören wir von Mandanten, dass der umgangsberechtigte andere Elternteil den Umgang wegen eigener Verhinderung kurzfristig absagt. Dies müssen Sie nicht hinnehmen.

Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 18.1.2024  hierzu aktuell entschieden.  Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge dient der Umgang auch zur Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen. Für eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung ist es ausreichend, dass der angeordnete Umgang praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann.

Dem umgangsberechtigten Elternteil ist es bei erweiterten Umgängen zuzumuten, das Kind an einzelnen Terminen teilweise fremdbetreuen zu lassen . Wird der Umgang nicht wahrgenommen, so der Anwalt für Sorgerecht, kann ein Ordnungsgeld beantragt werden.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren familienrechtlichen Fragen, zur Gestaltung einer Umgangsvereinbarung, Sorgevollmacht, Düsseldorfer Tabelle, Scheidungsfolgenvereinbarung u.a. im Detail zu beraten – bundesweit ! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

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