Sorgerecht und Umgangsrecht 2026: Was Eltern jetzt wissen müssen

Trennung, Sorgerecht, Umgang und Wechselmodell: Kaum ein Thema sorgt nach einer Trennung für so viele Konflikte. Doch was darf ein Elternteil tatsächlich bestimmen – und wann kann das Familiengericht eingreifen?

Die Diskussion um ein modernes Sorgerecht und Umgangsrecht ist aktueller denn je. Im Mittelpunkt steht dabei eine entscheidende Frage: Wie kann nach einer Trennung gewährleistet werden, dass beide Eltern Verantwortung für ihr Kind übernehmen, ohne dass das Kindeswohl aus dem Blick gerät?

Die aktuelle familienrechtliche Debatte beschäftigt sich unter anderem mit neuen Familienmodellen, der Betreuung durch beide Eltern und einem besseren Schutz von Kindern vor familiären Konflikten.

Sorgerecht nach der Trennung: Darf jetzt einer alles entscheiden?

Nein. Eine Trennung bedeutet nicht automatisch, dass ein Elternteil das Sorgerecht verliert.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen wichtige Entscheidungen für das Kind grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Im Alltag darf der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, viele Entscheidungen selbst treffen.

Genau hier entstehen häufig Streitigkeiten:

Wer entscheidet über Schule, Arztbesuche, Urlaub, Wohnort oder die Freizeit des Kindes?

Welche Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen, hängt von der konkreten Situation und der Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit ab.

Umgangsrecht: Wie oft darf ich mein Kind sehen?

Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht zu unterscheiden.

Grundsätzlich haben Kinder ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Auch Eltern haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, den Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen.

Dabei gibt es keine pauschale Regelung, die für jede Familie gilt. Neben dem klassischen Wochenendumgang kommen beispielsweise Ferienregelungen, zusätzliche Wochentage oder umfangreichere Betreuungsmodelle infrage.

Und genau hier wird es spannend: Umgang kann heute wesentlich mehr bedeuten als nur „jedes zweite Wochenende“.

Wechselmodell: Muss das Kind 50:50 bei beiden Eltern leben?

Das Wechselmodell – auch Doppelresidenz genannt – wird nach Trennung und Scheidung immer wieder intensiv diskutiert.

Dabei wird das Kind annähernd gleichmäßig von beiden Eltern betreut. Möglich ist beispielsweise ein wöchentlicher Wechsel. Es gibt aber auch zahlreiche andere Modelle.

Eine starre Lösung gibt es nicht.

Entscheidend ist vielmehr, welche Betreuung dem konkreten Kind am besten entspricht. Eine Rolle können unter anderem Alter und Bedürfnisse des Kindes, die Entfernung der Elternwohnungen, Kindergarten oder Schule sowie die Fähigkeit der Eltern spielen, organisatorisch miteinander umzugehen.

Sorgerecht ist nicht Umgangsrecht – ein wichtiger Unterschied

Ein weit verbreitetes Missverständnis lautet:

„Wer das Sorgerecht hat, entscheidet auch darüber, ob der andere Elternteil sein Kind sehen darf.“

So einfach ist es nicht.

Sorgerecht und Umgangsrecht sind rechtlich unterschiedliche Bereiche.

Ein Elternteil kann beispielsweise nicht allein deshalb den Umgang verhindern, weil er das alleinige Sorgerecht besitzt. Umgekehrt führt ein umfangreicher Umgang nicht automatisch dazu, dass der andere Elternteil sein Sorgerecht verliert. Für Eltern ist deshalb entscheidend, zunächst genau zu klären, um welches Recht es überhaupt geht.

Was passiert, wenn Eltern sich über das Kind überhaupt nicht mehr einigen können?

Wenn Gespräche nicht mehr funktionieren, kann eine familiengerichtliche Regelung erforderlich werden.

Das betrifft beispielsweise Streit über:

  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Wechselmodell
  • Ferien- und Feiertagsregelungen
  • Schulwechsel
  • Umzug mit dem Kind
  • Verhinderung oder Einschränkung des Umgangs

Dabei steht nicht die Frage im Vordergrund, welcher Elternteil „gewinnt“.

Maßgeblich ist das Kindeswohl.

Darf ein Elternteil einfach mit dem Kind wegziehen?

Gerade bei Trennungen kann ein geplanter Umzug mit dem Kind erhebliche rechtliche Folgen haben.

Je nachdem, wie das Sorgerecht ausgestaltet ist, kann ein Umzug die Rechte des anderen Elternteils erheblich beeinträchtigen – insbesondere dann, wenn dadurch der bisherige Umgang praktisch kaum noch möglich ist.

Wer einen größeren Umzug plant, sollte deshalb nicht erst handeln und anschließend die rechtliche Situation klären.

Besser ist es, die Auswirkungen eines geplanten Umzugs vorher familienrechtlich prüfen zu lassen.

Wenn der Umgang plötzlich nicht mehr funktioniert

Besonders belastend ist die Situation, wenn ein Elternteil den Eindruck hat, dass der Kontakt zum eigenen Kind immer schwieriger wird.

Dann sollte möglichst schnell geklärt werden, warum der Umgang nicht funktioniert.

Nicht jeder Konflikt bedeutet, dass ein Elternteil den Umgang absichtlich verhindert. Umgekehrt sollten dauerhafte Umgangsprobleme nicht einfach hingenommen werden. Je länger sich ein problematischer Zustand verfestigt, desto schwieriger kann es werden, eine tragfähige Regelung zu finden.

Der wichtigste Grundsatz: Nicht Mutter gegen Vater – sondern Kind im Mittelpunkt

 Bei Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten wird häufig darüber gesprochen, was für Mutter oder Vater „gerecht“ ist.

Juristisch ist aber eine andere Frage entscheidend:

Was ist für das Kind die beste Lösung?

Das kann ein klassisches Betreuungsmodell sein. Es kann ein umfangreicher Umgang sein. In geeigneten Fällen kann auch ein Wechselmodell sinnvoll sein.

Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Fazit: Sorgerecht und Umgangsrecht frühzeitig klären

Sorgerecht, Umgangsrecht und Wechselmodell gehören zu den häufigsten Konfliktthemen nach einer Trennung.

Gleichzeitig sind die rechtlichen Möglichkeiten komplex und stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Wer sich frühzeitig informiert, kann häufig verhindern, dass aus einem zunächst überschaubaren Konflikt ein langwieriges familiengerichtliches Verfahren wird.

Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht ermittelt  Ihre Rechte. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung!

Kontaktieren Sie uns:

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Bleiben Sie informiert – WhatsApp-Newsletter der KANZLEI NUSSMANN

Abonnieren Sie unseren kostenlosen WhatsApp-Newsletter und erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und aktuellen Rechtsprechung direkt auf Ihr Handy.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Pflichtteil berechnen: Was steht enterbten Kindern und Ehegatten wirklich zu?

Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, geht nicht zwingend leer aus. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.

Gerade bei größeren Nachlässen kann dieser Anspruch erhebliche finanzielle Bedeutung haben. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapierdepots oder bereits zu Lebzeiten übertragene Vermögenswerte können die Berechnung kompliziert machen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb häufig nicht nur: „Bin ich enterbt?“, sondern: „Wie hoch ist mein Pflichtteil tatsächlich und welche Vermögenswerte müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden?“

 

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geschützter Mindestanspruch naher Angehöriger.

Nach § 2303 BGB können insbesondere Abkömmlinge sowie Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil bedeutet allerdings nicht, dass der Enterbte automatisch einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhält.

Es handelt sich grundsätzlich um einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Das kann beispielsweise bedeuten:

Ein Vater hinterlässt ein Haus im Wert von 1,2 Millionen Euro und weiteres Vermögen. Eines seiner Kinder wurde testamentarisch nicht als Erbe eingesetzt. Ob und in welcher Höhe das Kind einen Pflichtteilsanspruch besitzt, hängt unter anderem davon ab, welche gesetzlichen Erbquoten gelten und welche weiteren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorhanden sind.

Eine pauschale Berechnung allein anhand des Immobilienwerts wäre deshalb häufig nicht ausreichend.

 

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist gesetzlich begrenzt.

In Betracht kommen insbesondere:

  • Abkömmlinge des Erblassers,
  • der Ehegatte,
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.

Nicht jeder Angehörige hat also automatisch einen Pflichtteilsanspruch.

Entscheidend ist außerdem die konkrete Familien- und Erbsituation. Bei der Berechnung können beispielsweise weitere Kinder, ein Ehegatte, die bestehende Ehe oder der Güterstand eine Rolle spielen.

Gerade bei größeren Vermögen sollte deshalb nicht allein anhand des Testaments beurteilt werden, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil besteht.

 

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Grundformel ist einfach:

Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils × Wert des Nachlasses

Die praktische Berechnung kann allerdings erheblich komplizierter sein.

Für den Wert des Nachlasses ist grundsätzlich der Bestand und Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Eine vom Erblasser selbst vorgenommene Wertbestimmung ist dabei nicht ohne Weiteres verbindlich.

Beispiel: Zwei Kinder, kein Ehegatte

Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder und setzt eines der Kinder testamentarisch zum Alleinerben ein.

Das andere Kind wird enterbt.

Ohne weitere Besonderheiten hätte jedes Kind bei gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich einen Erbteil von 1/2. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt davon die Hälfte, also 1/4 des maßgeblichen Nachlasswerts.

Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 800.000 Euro würde sich daraus grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch von 200.000 Euro ergeben.

Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Bei einem konkreten Nachlass können unter anderem ein Ehegatte, güterrechtliche Besonderheiten, Schenkungen, Verbindlichkeiten oder weitere gesetzliche Regelungen zu einer anderen Berechnung führen.

 

Welche Vermögenswerte zählen zum Nachlass?

Bei größeren Vermögen ist die Ermittlung des Nachlasswerts häufig der entscheidende Punkt.

Zum Nachlass können beispielsweise gehören:

  • Bankguthaben,
  • Wertpapierdepots,
  • Immobilien,
  • Gesellschafts- und Unternehmensbeteiligungen,
  • Fahrzeuge,
  • wertvolle Gegenstände,
  • Forderungen,
  • sonstige vermögenswerte Rechte.

Gleichzeitig sind grundsätzlich auch Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Besonders schwierig kann die Bewertung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen sein.

Ein Unternehmen lässt sich beispielsweise nicht ohne Weiteres anhand des letzten Jahresabschlusses bewerten. Bei einer Beteiligung kann vielmehr eine gesonderte Bewertung erforderlich sein.

Gerade bei größeren Nachlässen kann die Frage der richtigen Bewertung deshalb erhebliche Auswirkungen auf die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs haben.

 

Enterbt, aber trotzdem Auskunft verlangen?

Ein Pflichtteilsberechtigter muss die Höhe seines Anspruchs nicht einfach selbst erraten.

Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben grundsätzlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem verlangt werden, dass ein Nachlassverzeichnis aufgenommen und der Wert bestimmter Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Das ist insbesondere dann relevant, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen vollständigen Überblick über das Vermögen des Erblassers hat.

Bei einem größeren Vermögen können beispielsweise folgende Fragen wichtig sein:

  • Welche Bankkonten bestanden?
  • Welche Wertpapiere gehörten zum Nachlass?
  • Welche Immobilien waren vorhanden?
  • Gab es Unternehmensbeteiligungen?
  • Welche Verbindlichkeiten bestanden?
  • Welche Schenkungen wurden zu Lebzeiten vorgenommen?
  • Gab es weitere Vermögenswerte oder Forderungen?

Die Auskunftsrechte sind deshalb häufig ein wichtiger erster Schritt, bevor die Höhe des Pflichtteils abschließend berechnet werden kann.

Was passiert mit Schenkungen zu Lebzeiten?

Eine häufig unterschätzte Frage betrifft Schenkungen.

Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf den Pflichtteil haben.

2325 BGB sieht einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Danach kann eine Schenkung grundsätzlich dazu führen, dass sich der Pflichtteilsanspruch erhöht. Dabei sieht das Gesetz eine zeitliche Staffelung vor: Eine Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall grundsätzlich vollständig berücksichtigt; in den folgenden Jahren reduziert sich die Berücksichtigung schrittweise. Nach zehn Jahren bleibt sie grundsätzlich außer Betracht. Für Schenkungen an den Ehegatten gelten Besonderheiten.

Gerade bei größeren Vermögen ist dieser Punkt von erheblicher Bedeutung.

Wer beispielsweise Jahre vor dem Erbfall eine Immobilie, einen größeren Geldbetrag oder eine Unternehmensbeteiligung auf ein Kind übertragen hat, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass diese Vermögensübertragung für spätere Pflichtteilsansprüche keine Rolle mehr spielt.

Ob und in welchem Umfang eine Schenkung berücksichtigt werden muss, hängt von den konkreten Umständen der Übertragung ab.

 

Immobilien im Nachlass: Warum die Bewertung entscheidend sein kann

Immobilien gehören bei größeren Nachlässen häufig zu den wertvollsten Vermögensgegenständen.

Dabei stellt sich nicht nur die Frage, ob eine Immobilie zum Nachlass gehört, sondern auch, welchen Wert sie für die Pflichtteilsberechnung hat.

Das kann insbesondere bei folgenden Objekten schwierig werden:

  • Mehrfamilienhäuser,
  • vermietete Immobilien,
  • Unternehmensgrundstücke,
  • größere Grundstücke,
  • Ferienimmobilien,
  • Immobilien mit Nießbrauchs- oder anderen Nutzungsrechten.

Eine erhebliche Differenz beim Immobilienwert kann unmittelbar zu einer erheblichen Differenz beim Pflichtteilsanspruch führen.

Bei einem Nachlass von mehreren Millionen Euro kann bereits eine relativ geringe prozentuale Abweichung bei der Bewertung einen sechsstelligen Betrag ausmachen.

 

Unternehmensbeteiligungen und Pflichtteil

Besonders anspruchsvoll wird die Pflichtteilsberechnung, wenn zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen gehört.

Hier treffen Erbrecht und Unternehmensrecht unmittelbar aufeinander.

Zu prüfen sein können beispielsweise:

  • Welche Beteiligung gehörte dem Erblasser?
  • Wie ist diese Beteiligung zu bewerten?
  • Welche gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestehen?
  • Gibt es Nachfolgeklauseln?
  • Welche Verfügungen wurden zu Lebzeiten getroffen?
  • Wurde die Beteiligung bereits teilweise übertragen?
  • Welche Auswirkungen hat die Unternehmensnachfolge auf die übrige Vermögensverteilung?

Bei einem inhabergeführten Unternehmen sollte die Nachlassplanung deshalb nicht erst im Erbfall beginnen.

Wer sein Unternehmen langfristig innerhalb der Familie weitergeben möchte, sollte die Unternehmensnachfolge vielmehr mit der persönlichen Nachlassplanung abstimmen.

 

Pflichtteil beim Berliner Testament

Auch das sogenannte Berliner Testament kann Pflichtteilsfragen aufwerfen.

Beim klassischen Berliner Testament setzen sich Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Kinder beim ersten Erbfall keinerlei Ansprüche haben.

Sind sie durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Pflichtteilsansprüche entstehen. Gerade deshalb enthalten viele Berliner Testamente sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln.

Die konkrete Gestaltung muss allerdings genau geprüft werden.

Hinzu kommt, dass gemeinschaftliche Testamente sogenannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten können. Das Gesetz regelt für solche Verfügungen besondere Wirkungen hinsichtlich Widerruf und Unwirksamkeit.

Ein Testament sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist die gesamte Gestaltung und insbesondere die Frage, welche Auswirkungen der erste und der zweite Erbfall haben.

 

Kann man den Pflichtteil einfach ausschließen?

Die Testierfreiheit bedeutet nicht, dass ein Erblasser pflichtteilsberechtigte Angehörige ohne Weiteres vollständig vom Pflichtteil ausschließen kann.

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich.

Wer Vermögen gezielt auf bestimmte Personen übertragen und Pflichtteilsansprüche möglichst vermeiden oder reduzieren möchte, benötigt daher in der Regel eine langfristige Gestaltung.

In Betracht kommen – je nach familiärer und wirtschaftlicher Situation – beispielsweise:

  • testamentarische Gestaltung,
  • Erbvertrag,
  • lebzeitige Vermögensübertragungen,
  • Pflichtteilsverzicht,
  • Erbverzicht,
  • abgestimmte Unternehmensnachfolge.

Welche Gestaltung sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

 

Pflichtteilsverzicht: Eine Möglichkeit bei größeren Vermögen

Bei größeren Vermögen kann ein Pflichtteilsverzicht ein wichtiges Gestaltungsmittel sein.

Ein solcher Verzicht kann insbesondere dann interessant sein, wenn Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen oder die spätere Erbfolge innerhalb der Familie langfristig geregelt werden soll.

Dabei sollte ein Pflichtteilsverzicht nicht isoliert betrachtet werden.

Es muss vielmehr geprüft werden:

  • Wer soll später welches Vermögen erhalten?
  • Welche Vermögenswerte werden bereits zu Lebzeiten übertragen?
  • Welche Ansprüche sollen andere Familienmitglieder erhalten?
  • Welche Auswirkungen hat die Gestaltung auf die Unternehmensnachfolge?
  • Welche steuerlichen Folgen sind zu berücksichtigen?

Bei größeren Vermögen ist eine solche Planung regelmäßig eine langfristige Aufgabe und keine reine Frage der Formulierung eines einzelnen Testaments.

 

Was sollten Enterbte jetzt tun?

Wer glaubt, pflichtteilsberechtigt zu sein, sollte nicht vorschnell einen bestimmten Geldbetrag fordern.

Sinnvoll kann zunächst sein, die rechtliche Ausgangslage zu klären.

Dazu gehören insbesondere:

  • Testament oder Erbvertrag prüfen.
  • Gesetzliche Erbfolge bestimmen.
  • Pflichtteilsquote berechnen.
  • Auskunft über den Nachlass verlangen, soweit erforderlich.
  • Nachlasswerte überprüfen lassen.
  • Schenkungen des Erblassers untersuchen.
  • Pflichtteil und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzung berechnen.
  • Fristen und Verjährung prüfen.

Gerade bei größeren Nachlässen sollte die Berechnung nicht allein auf Angaben der Beteiligten gestützt werden, wenn konkrete Zweifel an Vollständigkeit oder Bewertung bestehen.

 

Die häufigsten Fehler beim Pflichtteil
  1. Der Pflichtteil wird mit dem Erbteil verwechselt

Der Pflichtteil ist grundsätzlich nicht dasselbe wie der gesetzliche Erbteil.

Er beträgt vielmehr grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

  1. Nur das vorhandene Bankguthaben wird betrachtet

Ein Nachlass kann aus wesentlich mehr bestehen als aus Kontoguthaben.

Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere und andere Vermögenswerte können die Berechnung erheblich beeinflussen.

  1. Frühere Schenkungen werden nicht berücksichtigt

Bei größeren Vermögensübertragungen sollte immer geprüft werden, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommt.

  1. Der angegebene Immobilienwert wird ungeprüft übernommen

Gerade bei wertvollen Immobilien kann eine fachgerechte Bewertung für die Höhe des Pflichtteils entscheidend sein.

  1. Das Testament wird isoliert betrachtet

Bei gemeinschaftlichen Testamenten, Erbverträgen oder komplexen Familienverhältnissen können sich erhebliche rechtliche Besonderheiten ergeben.

  1. Ansprüche werden ohne ausreichende Informationen beziffert

Gerade bei komplexen Nachlässen ist es häufig sinnvoll, zunächst die vorhandenen Auskunftsmöglichkeiten auszuschöpfen und den Nachlassbestand zu klären.

 

Wann ist anwaltliche Beratung besonders sinnvoll?

Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn:

  • ein erheblicher Nachlass vorhanden ist,
  • Immobilien zum Nachlass gehören,
  • Unternehmensbeteiligungen betroffen sind,
  • größere Schenkungen zu Lebzeiten erfolgt sind,
  • mehrere Erben beteiligt sind,
  • ein Berliner Testament oder Erbvertrag existiert,
  • die Höhe des Nachlasses unklar ist,
  • die Beteiligten über die Höhe des Pflichtteils streiten,
  • der Erbe keine ausreichenden Informationen erteilt,
  • die Erbfolge aufgrund einer komplexen Familienkonstellation unklar ist.

Bei größeren Vermögen können Fehler bei der Pflichtteilsberechnung schnell erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe hängt deshalb von der gesetzlichen Erbquote und dem maßgeblichen Wert des Nachlasses ab.

Wer kann den Pflichtteil verlangen?

Insbesondere Abkömmlinge und Ehegatten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein. Auch für Eltern des Erblassers sieht § 2303 BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtteilsrecht vor.

Muss ein Enterbter den Pflichtteil selbst berechnen?

Eine erste überschlägige Berechnung ist möglich. Bei größeren oder komplexen Nachlässen sollte jedoch zunächst der vollständige Nachlassbestand ermittelt und die rechtliche Ausgangslage geprüft werden.

Werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?

Schenkungen können unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dabei gelten gesetzliche zeitliche Staffelungen und besondere Regelungen für bestimmte Konstellationen.

Kann ich als Pflichtteilsberechtigter Auskunft über den Nachlass verlangen?

Ja. § 2314 BGB sieht für Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben vor. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses oder eine Wertermittlung verlangt werden.

Bekomme ich beim Pflichtteil einen Teil einer Immobilie?

Grundsätzlich richtet sich der Pflichtteil auf Geld und nicht auf die Übertragung eines bestimmten Nachlassgegenstands. Die konkrete Durchsetzung und Berechnung hängt jedoch von der jeweiligen Nachlasssituation ab.

Kann der Pflichtteil vollständig ausgeschlossen werden?

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich. Ein bloßer Wunsch des Erblassers reicht hierfür grundsätzlich nicht aus.

Was passiert, wenn der Erbe keine Auskunft über den Nachlass erteilt?

Dann können je nach Situation rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs erforderlich werden. Bei größeren Nachlässen sollte geprüft werden, welche Informationen und Unterlagen konkret verlangt werden können.

Pflichtteil ist bei größeren Vermögen eine komplexe Berechnungsfrage

Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Schenkungen, mehrere Erben, Ehegatten und komplexe Familienverhältnisse können dazu führen, dass zunächst zahlreiche rechtliche und tatsächliche Fragen geklärt werden müssen.

Wer enterbt wurde, sollte deshalb nicht allein anhand des Testaments beurteilen, ob ihm ein Anspruch zusteht und wie hoch dieser ist.

Umgekehrt sollten Personen mit größerem Vermögen nicht erst im Erbfall über Pflichtteilsansprüche nachdenken. Eine vorausschauende Nachlassplanung kann helfen, die gewünschte Vermögensnachfolge frühzeitig zu strukturieren und Konfliktpotenzial zu reduzieren.

Sie haben Fragen zum Pflichtteil, zu einem größeren Nachlass oder zur Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge?

Unsere Kanzlei berät Privatpersonen und Unternehmer im Erbrecht in Leipzig und Wurzen sowie deutschlandweit. Ob Pflichtteilsanspruch, Testament, Erbvertrag oder Unternehmensnachfolge: Entscheidend ist die konkrete familiäre und vermögensrechtliche Situation.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann insbesondere bei größeren Vermögen dazu beitragen, spätere Konflikte und ungeklärte Ansprüche zu vermeiden.

Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht ermittelt  Ihre Rechte. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung!

Kontaktieren Sie uns:

HOTLINE WURZEN:03425 / 90020

HOTLINE LEIPZIG:0341 / 9838980

E-Mail:sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Bleiben Sie informiert – WhatsApp-Newsletter der KANZLEI NUSSMANN

Abonnieren Sie unseren kostenlosen WhatsApp-Newsletter und erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und aktuellen Rechtsprechung direkt auf Ihr Handy.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Sichern Sie Ihre Ansprüche der Schwiegereltern.

Wir möchten Sie über die aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Rostock informieren und erneut auf die Ansprüche von Schwiegereltern hinweisen. Relativ häufig werden Grundstücke auf die nächste Generation übertragen und somit auf das Kind und dessen Ehegatten. Wenn dann die Ehe scheitert, fragen sich die Eltern ob sie diese Schenkung fehl investiert haben. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, das übertragene Grundvermögen zu sichern. Der sicherste Weg ist  direrekt im Übertragungsvertrag Rücktrittsrechte vorzubehalten. Rücktrittsrechte können als verbindlich oder auch als Wahlrecht im notariellen Vertrag ausgestaltet werden. Hier ist die konkrete Situation der Grundstückseigentümer relevant. Relevant ist auch ob der Vertrag weitere Zwecke hat. Wir denken hier zum Beispiel an die Benachteiligung von weiteren – zB außerehelichen Kindern.  Gerne stimmen wir die Möglichkeiten ihrer Vertragsgestaltung mit Ihnen ab.  Wurden in ihrem notariellen Vertrag keine Rückübertragungsrechte geregelt können wir ihn trotzdem helfen. Die Rechtsprechung erkennen für diese Fälle Ansprüche nach dem Grundsatz des Wegfall der Geschäftsgrundlage an. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgelegt, dass es keine Pauschale Zeit für Ansprüche nach dem Bestand einer Ehe gibt. Man kann weder von 20 Jahren noch von 25 Jahren noch von anderen festen Kriterien ausgehen. Relevant sind immer die konkreten persönlichen wirtschaftlichen Verhältnis. Das Oberlandesgericht Rostock hat nun entschieden, dass sich der Ausgleichsanspruch gegen das Schwiegerkind für die Grundstücks Schenkung bezieht auf den Zeitraum der Grundstücksübertragung bis zum Renteneintritt des beschenkten Kindes. Hierzu werden zur Ermittlung des Anspruch der Zeitraum von der Grundstücksübertragung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages des Kindes ins Verhältnis gesetzt. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer auf einzelfallbezogene Kriterien ankommt, empfehlen wir ihre konkrete Grundstücksübertragung zu prüfen und dann Ihre Ansprüche gegen das Schwiegerkinder zu erörtern. Sollten Sie eine Übertragung von Grundstücken auch auf das Schwiegerkind planen, raten wir Ihnen, wie bei jeder Grundstücksübertragung , die notwendigen Inhalt mit uns abzustimmen.  Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht ermittelt  Ihre Rechte. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung! 

Kontaktieren Sie uns:

    • HOTLINE WURZEN:03425 / 90020
    • HOTLINE LEIPZIG:0341 / 9838980

Oder per Mail

Bleiben Sie informiert – WhatsApp-Newsletter der KANZLEI NUSSMANN

Abonnieren Sie unseren kostenlosen WhatsApp-Newsletter und erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und aktuellen Rechtsprechung direkt auf Ihr Handy.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Ausgleichsanspruch wegen vorehelicher Investitionen in die Immobilie

Rechtlicher Ausgangspunkt

Der Zugewinnausgleich knüpft an feste Stichtage an. Das kann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung erhebliche Geld- oder Arbeitsleistungen in eine Immobilie des anderen Ehegatten investiert hat. In solchen Fällen kann neben dem Zugewinnausgleich ein ergänzender Ausgleichsanspruch in Betracht kommen, wenn die rein schematische Berechnung zu einem untragbaren Ergebnis führt.

Der entschiedene Fall

Die Ehegatten stritten über einen Zahlungsanspruch des Ehemanns. Dieser hatte vor der Eheschließung erhebliche finanzielle und arbeitsbezogene Leistungen in eine Immobilie investiert, die im Alleineigentum der Ehefrau stand. Nach der Trennung verlangte er neben dem Zugewinnausgleich einen zusätzlichen Ausgleich für diese Investitionen.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Antrag grundsätzlich zulässig sein kann. Der Ehegatte ist also nicht zwingend allein auf den Zugewinnausgleich verwiesen. Der Anspruch scheiterte jedoch daran, dass nicht der Wert der erbrachten Leistungen entscheidend ist, sondern die konkrete Werterhöhung der Immobilie. Diese Werterhöhung muss nachvollziehbar berechnet und dargelegt werden.

Maßstab für die Berechnung

Für die Berechnung reicht es nicht aus, lediglich die investierten Beträge oder den Wert der Arbeitsleistungen zu benennen. Erforderlich ist vielmehr eine Vergleichsberechnung: Es muss dargestellt werden, wie sich das Vermögen mit den vorehelichen Investitionen entwickelt hat und wie es ohne diese Investitionen ausgesehen hätte. Nur aus dieser Differenz kann sich ein zusätzlicher Ausgleich ergeben.

Praxishinweis

Wer einen ergänzenden Ausgleichsanspruch wegen vorehelicher Investitionen geltend machen will, muss sorgfältig zwischen der normalen Zugewinnausgleichsberechnung und einer fiktiven Vergleichsberechnung unterscheiden. Entscheidend ist nicht, was investiert wurde, sondern welcher messbare Vermögensvorteil beim anderen Ehegatten verblieben ist. Ohne eine schlüssige Berechnung der konkreten Wertsteigerung wird der Anspruch regelmäßig scheitern.

Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht ermittelt  Ihre Rechte. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung!

Kontaktieren Sie uns:

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Bleiben Sie informiert – WhatsApp-Newsletter der KANZLEI NUSSMANN

Abonnieren Sie unseren kostenlosen WhatsApp-Newsletter und erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und aktuellen Rechtsprechung direkt auf Ihr Handy.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Scheinvater oder echter Vater – warum die geplante Reform der Vaterschaftsanerkennung jetzt so viele Familien verunsichert

Die Vaterschaftsanerkennung ist aktuell wieder ein großes Thema, weil im Bundestag seit Februar 2026 über ein Gesetz beraten wird, das missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft stärker verhindern soll. In den Medien wird dabei oft zugespitzt von „Scheinvaterschaften“ gesprochen. Für viele Familien ist das verunsichernd, denn rechtlich geht es um eine sehr sensible Frage: Wann ist eine Vaterschaftsanerkennung ein zulässiger familienrechtlicher Schritt und wann vermutet der Staat einen Missbrauch, etwa weil aufenthaltsrechtliche Vorteile im Raum stehen? Genau diese Unsicherheit macht das Thema derzeit so suchstark. Begriffe wie Vaterschaftsanerkennung, Familienrecht 2026, Scheinvaterschaft, Aufenthaltsrecht, rechtlicher Vater und leiblicher Vater werden besonders häufig gesucht, weil viele Betroffene wissen möchten, ob eine Anerkennung noch problemlos möglich ist oder ob künftig zusätzliche Prüfungen drohen. Der Bundestag hat am 25. Februar 2026 erstmals über den Gesetzentwurf beraten; in den Ausschüssen wurde im März 2026 bereits kontrovers diskutiert, ob damit notwendiger Schutz geschaffen wird oder ob Familien unter Generalverdacht geraten.

Juristisch bleibt der Ausgangspunkt klar und für Mandanten wichtig: Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann, der bei Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Ebenso entscheidend ist § 1594 Abs. 2 BGB, denn eine Anerkennung ist nicht wirksam, solange bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Die geplante Reform will darüber hinaus erreichen, dass eine Vaterschaft künftig stärker überprüft werden kann, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung vorliegen; nach den veröffentlichten Materialien soll insbesondere die Ausländerbehörde in bestimmten Konstellationen zwingend beteiligt werden, etwa bei einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle zwischen den Beteiligten. Für die Praxis bedeutet das: Wer eine Vaterschaft anerkennen, überprüfen oder rechtlich absichern will, sollte frühzeitig beraten lassen und nichts auf bloßen Zuruf erledigen. Wir beraten als Fachanwälte für Familienrecht und Fachanwälte für Erbrecht verständlich und zügig zu allen Fragen rund um Vaterschaftsanerkennung, Abstammungsrecht, Sorgerecht und Aufenthaltsbezug.

Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht ermittelt  Ihre Rechte . Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung!

Kontaktieren Sie uns:

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Bleiben Sie informiert – WhatsApp-Newsletter der KANZLEI NUSSMANN

Abonnieren Sie unseren kostenlosen WhatsApp-Newsletter und erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und aktuellen Rechtsprechung direkt auf Ihr Handy.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Enterbt – und trotzdem Geld? Warum Kinder oft trotz Testament einen Pflichtteil verlangen können

Rund um Testament, Enterbung und teure Irrtümer beim Erben wird derzeit wieder verstärkt in den Medien berichtet. Gerade deshalb stellen sich viele Familien dieselbe Frage: Kann man Kinder oder den Ehegatten durch Testament einfach vollständig vom Nachlass ausschließen? Die Antwort überrascht viele Betroffene: Man kann zwar enterben, aber damit ist der Anspruch auf Geld noch nicht automatisch beseitigt. Genau hier beginnt das Pflichtteilsrecht, und genau dort entstehen in der Praxis besonders häufig Streit, Enttäuschung und erhebliche wirtschaftliche Risiken für Erben und enterbte Angehörige.

Das Gesetz trennt sehr klar zwischen Erbe und Pflichtteil. Nach § 1938 BGB gilt: „Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.“ Das bedeutet: Eine Enterbung ist grundsätzlich möglich. Aber § 2303 BGB schützt bestimmte nahe Angehörige dennoch. Dort heißt es: „Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.“ Weiter bestimmt das Gesetz: „Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.“ In verständlichen Worten heißt das: Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern können trotz Enterbung oft einen reinen Geldanspruch gegen den Erben haben. Wer also glaubt, ein kurzer Satz im Testament reiche aus, um Angehörige vollständig leer ausgehen zu lassen, irrt häufig.

Besonders brisant wird das bei klassischen Familienkonstellationen, die viele aus dem Alltag kennen. Wer etwa ein Berliner Testament errichtet und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils bedenken will, übersieht oft, dass die Kinder schon nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Auch vor dem Tod verschenktes Vermögen kann das Problem nicht immer lösen, denn § 2325 BGB regelt ausdrücklich den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen. Der Pflichtteil ist deshalb eines der schärfsten Instrumente im deutschen Erbrecht und zugleich einer der häufigsten Auslöser für Nachlassstreitigkeiten. Gerade bei Patchworkfamilien, Immobilien im Nachlass, zerrütteten Familienverhältnissen oder dem Wunsch nach einer gezielten Enterbung sollte ein Testament deshalb nie ohne saubere rechtliche Gestaltung errichtet werden.

Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht ermittelt  Ihre Rechte . Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung!

Kontaktieren Sie uns:

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Bleiben Sie informiert – WhatsApp-Newsletter der KANZLEI NUSSMANN

Abonnieren Sie unseren kostenlosen WhatsApp-Newsletter und erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und aktuellen Rechtsprechung direkt auf Ihr Handy.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Leiblicher Vater gegen rechtlichen Vater – was gilt jetzt im Familienrecht und was bedeutet das für betroffene Familien?

Aktuell wird in den Medien verstärkt darüber gesprochen, wann ein leiblicher Vater rechtlich gegen die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes vorgehen kann und welche Rechte Mütter, Kinder und rechtliche Väter in solchen Fällen haben. Genau diese Frage bewegt viele Familien, weil es nicht nur um die biologische Abstammung geht, sondern ganz praktisch auch um Sorge, Umgang, Unterhalt und die rechtliche Stellung innerhalb der Familie. Rechtlich ist zunächst wichtig, dass der biologische Vater nicht automatisch auch der rechtliche Vater ist. Vater im Sinne des Gesetzes ist vielmehr der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Für viele Betroffene ist deshalb überraschend, dass zwischen biologischer und rechtlicher Vaterschaft ein erheblicher Unterschied bestehen kann. Gerade bei Trennungen, neuen Partnerschaften oder später bekannt gewordener Abstammung stellt sich daher oft die Frage, ob eine Vaterschaftsanfechtung möglich ist und welche Folgen dies für das Kind und die beteiligten Erwachsenen hat. Das Thema ist juristisch sensibel, weil das Familienrecht nicht nur die Interessen der Erwachsenen, sondern vor allem auch den Schutz des Kindes in den Mittelpunkt stellt. Wer rechtlicher Vater ist, hat erhebliche Folgen für Unterhalt, Umgang, elterliche Verantwortung und die gesamte rechtliche Familienordnung. Deshalb ist in solchen Fällen eine frühe und sorgfältige Prüfung besonders wichtig. Wir erleben in der anwaltlichen Praxis, dass viele Mandanten wissen möchten, ob der leibliche Vater Rechte geltend machen kann, ob der rechtliche Vater geschützt ist und wie schnell gehandelt werden muss. Genau hier kommt es auf den Einzelfall an. Als Fachanwälte für Familienrecht und Fachanwälte für Erbrecht beraten wir verständlich, zügig und praxisnah zu allen Fragen rund um Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, Abstammungsrecht, Umgang, Sorgerecht und Unterhalt.

Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht ermittelt  Ihre Rechte . Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung!

Kontaktieren Sie uns:

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Bleiben Sie informiert – WhatsApp-Newsletter der KANZLEI NUSSMANN

Abonnieren Sie unseren kostenlosen WhatsApp-Newsletter und erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und aktuellen Rechtsprechung direkt auf Ihr Handy.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Darf ein Elternteil das Kind einfach ins Ausland mitnehmen? Was beim Sorgerecht wirklich gilt

Ein aktueller Fall, der derzeit in den Medien intensiv diskutiert wird, zeigt sehr deutlich, wie schnell ein familiärer Konflikt rund um Trennung, Sorgerecht und Aufenthalt eines Kindes zu einer ernsten rechtlichen Auseinandersetzung werden kann. Viele Eltern stellen sich deshalb dieselbe Frage: Darf die Mutter oder der Vater ein gemeinsames Kind einfach mit ins Ausland nehmen oder dort behalten? Die Antwort ist in vielen Fällen eindeutig: Nein. Besteht gemeinsames Sorgerecht, dürfen wesentliche Entscheidungen für das Kind nicht einseitig getroffen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es um einen dauerhaften Auslandsumzug, einen längeren Auslandsaufenthalt oder die Frage geht, wo das Kind künftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Solche Entscheidungen betreffen das Leben des Kindes in ganz erheblicher Weise und müssen deshalb grundsätzlich gemeinsam getroffen werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt, dass Eltern die elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen und zum Wohl des Kindes ausüben. In § 1627 BGB heißt es wörtlich: „Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.“ Gerade in Trennungssituationen wird aber häufig verkannt, dass nicht alles, was organisatorisch möglich erscheint, auch rechtlich zulässig ist. Zwar darf der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig allein regeln. Ein dauerhafter Umzug ins Ausland gehört jedoch gerade nicht zu diesen alltäglichen Fragen. Ein solcher Schritt verändert das soziale Umfeld, den Kontakt zum anderen Elternteil, die schulische Entwicklung und häufig die gesamte Lebensplanung des Kindes. Deshalb darf ein Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht nicht einfach allein entscheiden, das Kind ins Ausland mitzunehmen.

Besonders problematisch wird es, wenn ein Kind ohne Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils ins Ausland verbracht wird oder nach einem Aufenthalt dort nicht zurückkehrt. Was manche in einer emotionalen Ausnahmesituation als private Lösung ansehen, kann rechtlich sehr schnell als grenzüberschreitende Kindesentziehung eingeordnet werden. Dann drohen nicht nur familiengerichtliche Schritte, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass aus einem eskalierenden Trennungskonflikt in kurzer Zeit ein internationales Verfahren werden kann, bei dem die Rückführung des Kindes im Raum steht. Wer versucht, durch Schnelligkeit vollendete Tatsachen zu schaffen, verschärft die eigene rechtliche Lage häufig erheblich.

Auch strafrechtlich ist die Lage ernst. § 235 StGB regelt die Entziehung Minderjähriger. Dort heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft“, wer ein minderjähriges Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. Damit macht der Gesetzgeber klar, dass der eigenmächtige Umgang mit dem Aufenthaltsort eines Kindes keineswegs eine bloße Familienangelegenheit ist. Hinzu kommt, dass ein solches Verhalten auch in einem laufenden Sorgerechts- oder Umgangsverfahren erhebliche Nachteile mit sich bringen kann. Gerichte prüfen stets, welcher Elternteil bereit und in der Lage ist, das Kindeswohl zu wahren und die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu respektieren. Wer eigenmächtig handelt, riskiert daher oft weit mehr als nur einen kurzfristigen Konflikt.

Für betroffene Eltern gilt deshalb: Wer mit dem Kind ins Ausland ziehen möchte oder befürchtet, dass der andere Elternteil das Kind ohne Zustimmung mitnimmt, sollte sofort rechtlich handeln. In vielen Fällen ist schnelles, aber rechtlich sauberes Vorgehen entscheidend. Es geht nicht darum, den lauteren oder schnelleren Elternteil zu belohnen, sondern darum, eine rechtlich tragfähige Lösung zu finden, die dem Wohl des Kindes entspricht. Gerade bei Auslandsbezug, Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht ist eine frühe anwaltliche Prüfung besonders wichtig.

Lassen Sie sich beraten- Ihr Recht ist unser Anliegen. Unsere erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht ermittelt  Ihre Rechte . Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung!

Kontaktieren Sie uns:

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Bleiben Sie informiert – WhatsApp-Newsletter der KANZLEI NUSSMANN

Abonnieren Sie unseren kostenlosen WhatsApp-Newsletter und erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und aktuellen Rechtsprechung direkt auf Ihr Handy.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Digitales Erbe – Facebook, Google & Co.

Digitales Erbe – Warum Facebook, Google & Co. heute zur unverzichtbaren Nachlassplanung gehören

Der digitale Nachlass ist längst kein Randthema mehr, sondern ein Kernbereich moderner Nachlassgestaltung. Während früher Bankkonten, Immobilien und persönliche Dokumente den Erbfall bestimmten, umfasst das Vermögen eines Menschen heute zahlreiche digitale Positionen: E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, digitale Verträge, Kryptowährungen, Online-Depots, Streaming-Abos, digitale Zahlungsmittel und berufliche Accounts. Diese digitale Lebenswirklichkeit prägt mittlerweile nahezu jeden Nachlass. Das Erbrecht trägt dieser Entwicklung mit dem traditionellen Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge Rechnung. § 1922 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Vermögen als Ganzes übergeht – und damit auch sämtliche digitalen Daten, Zugänge und Rechte, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat.

Für Erblasser bedeutet dies, dass sie frühzeitig festlegen müssen, wer nach dem Tod Zugriff auf digitale Inhalte erhält, welche Daten gelöscht werden sollen und wie wertgebundene digitale Positionen – etwa Kryptowährungen – verwaltet werden sollen. Für Erben eröffnet sich hingegen ein komplexes Feld aus technischen Barrieren, datenschutzrechtlichen Besonderheiten und organisatorischen Herausforderungen. In vielen Fällen wird erst Monate später erkennbar, welche digitalen Vermögenswerte existieren, weil Passwörter fehlen oder Vorsorgeaufzeichnungen nicht erstellt wurden. Das digitale Erbe ist daher ein zentraler Bestandteil moderner, verantwortungsvoller Nachlassplanung.

Digitale Konten und Daten als vollwertige Vermögenswerte im Nachlass

Erben treten gemäß § 1922 BGB in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die der Erblasser online begründet hat. Dazu zählt der Zugriff auf E-Mail-Accounts, die Verwaltung von Social-Media-Profilen, die Abwicklung digitaler Verträge und die Beendigung zahlungspflichtiger Online-Dienste. Wir erleben regelmäßig, dass Abonnements für Cloud-Speicher, Streaming-Dienste, Softwarelizenzen oder Domainregistrierungen nach dem Todesfall weiterlaufen, weil niemand weiß, dass sie existieren. Ohne Vorsorge entstehen schnell unnötige Kosten und rechtliche Unsicherheiten. Noch schwieriger wird es, wenn digitale Vermögenswerte – etwa Kryptowährungen oder Online-Guthaben – vorhanden sind, die ohne Zugangsdaten dauerhaft verloren gehen können. Das zeigt, wie wichtig es ist, die digitale Vermögensstruktur vollständig zu dokumentieren.

Technische Hürden und datenschutzbedingte Barrieren beim Zugriff auf digitale Konten

Obwohl Erben rechtlich die Position des Erblassers übernehmen, verweigern digitale Plattformen in der Praxis häufig den Zugang zu Konten. Betreiber berufen sich auf Datenschutzrichtlinien, technische Sicherungssysteme oder interne Vorgaben. Besonders problematisch sind zwei Faktor-Verifizierungen, verschlüsselte Endgeräte und nicht dokumentierte Passwortverwaltungen. Wir setzen uns regelmäßig dafür ein, dass Zugänge freigeschaltet, Daten wiederhergestellt und Betreiber zur Herausgabe verpflichtet werden. Diese Unterstützung ist insbesondere dann notwendig, wenn finanzielle Werte betroffen sind oder laufende Verträge ordnungsgemäß beendet werden müssen.

Vorsorge durch Testament, Vollmacht und digitale Nachlassverfügung

Eine geordnete digitale Nachlassplanung besteht aus drei traditionellen, aber heute unverzichtbaren Säulen. Erstens sollte das Testament ausdrücklich auch digitale Inhalte umfassen. Zweitens ist eine umfassende Vorsorgevollmacht erforderlich, die den Zugriff auf digitale Konten und Daten ausdrücklich einschließt. Drittens bedarf es eines sicheren, strukturierten Passwortmanagements, das die Zugänge für vertrauenswürdige Personen nachvollziehbar dokumentiert. Diese Maßnahmen gewährleisten, dass Erben nicht nur rechtlich, sondern auch technisch handlungsfähig sind. In einer digitalen Nachlassverfügung kann detailliert festgelegt werden, welche Profile gelöscht, in Gedenkzustände versetzt, archiviert oder vollständig entfernt werden sollen und wie mit digitalen Vermögenswerten umzugehen ist. Eine klare Planung entlastet Angehörige und stellt sicher, dass der Wille des Erblassers respektiert wird.

Persönlichkeitsrechte und datenschutzrechtliche Überlegungen im digitalen Nachlass

Auch wenn die datenschutzrechtlichen Regelungen nach dem Tod nicht mehr unmittelbar wirken, bleibt der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehen. Die digitale Privatsphäre des Erblassers darf nicht verletzt, verändert oder unkontrolliert verbreitet werden. Eine sorgfältige Nachlassplanung dokumentiert daher, wie mit sensiblen Daten, persönlichen Nachrichten, privaten Fotos oder Social-Media-Inhalten umzugehen ist. Damit wird nicht nur rechtliche Klarheit geschaffen, sondern auch der Respekt gegenüber der Persönlichkeit des Verstorbenen gewahrt.

Digitale Vermögenswerte und steuerrechtliche Herausforderungen

Digitales Vermögen unterliegt ebenso der Erbschaftsteuer. Maßgeblich ist nach § 12 Abs. 1 ErbStG der Verkehrswert, der bei Kryptowährungen oder digitalen Depots erheblich schwanken kann. Fehlende Dokumentationen oder unzureichende technische Zugänge führen häufig zu falschen Bewertungen und steuerrechtlichen Nachteilen. Wir stellen sicher, dass sämtliche digitalen Vermögenswerte dokumentiert, eingeordnet und korrekt bewertet werden. Gerade bei Kryptowährungen ist eine lückenlose Aufarbeitung unerlässlich, um steuerrechtliche Risiken zu vermeiden und korrekte Erbschaftsteuererklärungen abgeben zu können.

Digitale Vorsorge ist heute ein Gebot rechtlicher Verantwortung

Das digitale Erbe ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil der modernen Nachlassplanung geworden. Wer keine Vorsorge trifft, hinterlässt seinen Erben oft technische, organisatorische und finanzielle Belastungen. Eine klare digitale Nachlassgestaltung schützt Vermögenswerte, verhindert Streit und ermöglicht eine geordnete Abwicklung des Nachlasses. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren digitalen Nachlass vollständig zu erfassen, rechtssicher zu strukturieren und in Ihrem Sinne zu gestalten – mit der Erfahrung und Sorgfalt, die eine moderne, zugleich traditionell aufgebaute Nachlassplanung erfordert.

Lassen Sie sich beraten – Ihr
Erbrecht  ist unser Anliegen
 . Unsere erfahrene Fachanwältin
für Familienrecht & Erbrecht kämpft für Ihr Recht. Wir beraten Sie
bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung!

Kontaktieren Sie uns:

 

gez. Frau M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Bleiben Sie informiert –
WhatsApp-Newsletter der KANZLEI NUSSMANN

Abonnieren Sie unseren
kostenlosen WhatsApp-Newsletter und erhalten Sie die wichtigsten Informationen
zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und aktuellen Rechtsprechung direkt auf Ihr
Handy.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen
oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.




Job weg – und jetzt? Ihre Rechte bei Kündigung & Abfindung 2025

Kündigung erhalten? Warum jetzt jede Minute zählt und wie Sie Ihre Rechte schützen

Wer eine Kündigung erhält, erlebt häufig einen abrupten Einschnitt in sein berufliches und privates Leben. Der Moment wirkt überraschend, löst Unsicherheit aus und wirft sofort die Frage auf, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Gerade in solchen Situationen zeigt sich der Wert der über Jahrzehnte gewachsenen arbeitsrechtlichen Ordnung, die Arbeitnehmer schützt und klare rechtliche Leitplanken setzt. Wir erklären die wichtigsten Grundlagen, damit Sie verstehen, welche Schritte jetzt notwendig sind und wie Sie Ihre Chancen auf Weiterbeschäftigung, Abfindung oder eine vorteilhafte Einigung sichern. Gleichzeitig ist dieser Artikel suchmaschinenoptimiert und enthält essentielle Keywords wie Kündigung erhalten, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Arbeitgeberkündigung, Kündigungsfrist und Aufhebungsvertrag, damit Betroffene schnell relevante Informationen finden.

Kündigungsschutz verstehen: Warum das Kündigungsschutzgesetz für viele Arbeitnehmer der Rettungsanker ist

Der Kündigungsschutz ist eines der stabilsten Elemente unserer Arbeitsrechtsordnung und schützt Arbeitnehmer seit vielen Jahrzehnten vor willkürlichen oder ungerechtfertigten Kündigungen. Sobald ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und mehr als zehn Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind, greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieses Gesetz verlangt nach § 1 Abs. 2 KSchG zwingend eine soziale Rechtfertigung. Arbeitgeber müssen nachvollziehbar darlegen, ob die Kündigung personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt ist. Diese Dreiteilung schafft nicht nur Struktur, sondern sorgt dafür, dass jeder Arbeitgeber seine Entscheidung begründen muss, anstatt ohne Anlass oder aus reiner Unzufriedenheit kündigen zu können. Besonders wichtig ist, dass wir bei der Prüfung einer Kündigung genau analysieren, ob diese Gründe tatsächlich vorliegen und ob der Arbeitgeber milderes Verhalten – wie Abmahnungen, Versetzungen oder andere Maßnahmen – hätte ergreifen müssen. Viele Kündigungen scheitern genau an diesem Punkt.

Kündigungsfrist richtig berechnen: Warum § 622 BGB oft entscheidend ist

Eine weitere tragende Säule des Arbeitsrechts ist die Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Diese Fristen orientieren sich an der Dauer des Arbeitsverhältnisses und wurden über Jahrzehnte hinweg kaum verändert, weil sie beiden Seiten verlässliche Planbarkeit bieten. Dennoch erleben wir regelmäßig Fehler seitens der Arbeitgeber: falsche Fristberechnungen, unzutreffende Startpunkte der Frist oder das Übersehen tariflicher oder vertraglicher Fristanpassungen. Für Arbeitnehmer bedeutet eine falsch berechnete Frist oft, dass das Arbeitsverhältnis länger fortbesteht, mehr Gehalt fällig wird und Verhandlungen über Abfindung oder Aufhebungsvertrag in eine ganz andere Ausgangslage rücken. Deshalb prüfen wir jede Kündigung auch unter diesem Gesichtspunkt sorgfältig, denn selbst kleine Abweichungen können große rechtliche Wirkung entfalten.

Die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG: Der wichtigste Countdown nach einer Kündigung

Eine der strengsten und wichtigsten Regeln im Arbeitsrecht ist die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht sein. Nach Ablauf dieser Frist tritt die Rechtsfolge des § 7 KSchG ein: Die Kündigung gilt als wirksam, egal ob sie materiell fehlerhaft, sozial ungerechtfertigt oder sogar klar rechtswidrig war. Genau deshalb betonen wir seit jeher die Bedeutung schnellen Handelns. Viele Arbeitnehmer verlieren wertvolle Zeit, weil sie zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, den Zugang falsch dokumentieren oder auf eine Rücknahme der Kündigung hoffen. Diese Verzögerungen können dazu führen, dass die Klagefrist verstreicht. Wir raten daher immer dazu, unmittelbar nach Erhalt der Kündigung eine rechtliche Prüfung einzuleiten, um keine Chancen zu verspielen.

Abfindung erhalten: Was wirklich möglich ist und wie Verhandlungen strukturiert geführt werden

Auch wenn viele Arbeitnehmer sofort an eine Abfindung denken, besteht ein gesetzlicher Anspruch nur in den seltenen Fällen des § 1a Abs. 1 KSchG. Hier bietet der Arbeitgeber ausdrücklich eine Abfindung an, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. In der Praxis entstehen Abfindungen jedoch fast ausschließlich durch geschickte Verhandlungen im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder in außergerichtlichen Gesprächen. Dabei berücksichtigen wir Faktoren wie die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Risiko des Arbeitgebers, den Kündigungsgrund, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die persönliche Situation des Arbeitnehmers. Je besser die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage sind, desto stärker wird die Verhandlungsposition. Ein wesentlicher Vorteil unserer traditionsbewussten anwaltlichen Vorgehensweise liegt darin, dass wir systematisch, ruhig und gut begründet verhandeln – eine Methode, die sich seit vielen Jahrzehnten im Arbeitsrecht bewährt hat.

Aufhebungsvertrag prüfen: Warum gut gemeint oft nicht gut gemacht ist

Aufhebungsverträge werden Arbeitnehmern häufig in Situationen vorgelegt, in denen sie überrascht sind oder unter Druck stehen. Doch ein Aufhebungsvertrag ist rechtlich meist endgültig und kann zu erheblichen Nachteilen führen. Besonders riskant sind Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld, fehlende Abfindungsregelungen, unvorteilhafte Beendigungszeitpunkte oder lückenhafte Zeugnisklauseln. Wir prüfen daher jedes Detail: Ist der Vertrag formal gültig? Ist er fair gestaltet? Gibt es Spielraum für bessere Konditionen? Und ergibt er überhaupt Sinn? Unsere Erfahrung zeigt: Die meisten Aufhebungsverträge lassen sich nach rechtlicher Prüfung deutlich verbessern oder sollten überhaupt nicht unterschrieben werden. Genau hier liegt einer der größten Vorteile einer frühzeitigen anwaltlichen Beratung.

Unsere anwaltliche Strategie: Bewährte Strukturen und klare Schritte für Erfolg

Unsere Vorgehensweise folgt einem bewährten Muster, das sich über Generationen von Anwälten als zuverlässig erwiesen hat. Wir reichen die Kündigungsschutzklage fristgerecht ein, analysieren die soziale Rechtfertigung der Kündigung umfassend, sichern Beweise und stellen fest, ob Fristen korrekt eingehalten wurden. Parallel dazu behalten wir stets die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung im Blick, weil viele Verfahren schon im Gütetermin der Arbeitsgerichte zu guten Ergebnissen führen. Diese Doppelstrategie – klare juristische Angriffspunkte kombiniert mit dem Blick für vernünftige Einigungen – hat sich tausendfach bewährt und garantiert Mandanten die bestmögliche Ausgangsposition.

Lassen Sie sich beraten – Ihr Erbe  ist unser Anliegen . Unsere erfahrene Fachanwältin für Erbrecht kämpft für Ihr Recht. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung!

Kontaktieren Sie uns:

  • HOTLINE WURZEN:03425 / 90020
  • HOTLINE LEIPZIG:0341 / 9838980
  • E-Mail:sekretariat@kanzlei-nussmann.de

Mit uns haben Sie die Experten an Ihrer Seite. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Erbe   gesichert wird!

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

Bleiben Sie informiert – WhatsApp-Newsletter der KANZLEI NUSSMANN

Abonnieren Sie unseren kostenlosen WhatsApp-Newsletter und erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und aktuellen Rechtsprechung direkt auf Ihr Handy.

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.