Der Kfz Halter ist nicht für den Parkverstoß verantwortlich

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.5.2024 aktuell entschieden, bei einem Parkverstoß darf nicht allein aus der Eigenschaft als Halter des PKW auf die Täterschaft geschlossen werden. Das Gericht  hat die Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 30 € des zuständigen Gerichtes aufgehoben.

Der Anwalt für Verkehrsrecht weist auf folgendes hin. Nicht nur das Bundesverfassungsgericht auch die einhellige Auffassung in Literatur und die fachgerichtliche Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Halter Eigenschaft ein unzureichender Beweis zur Feststellung eines Täters ist. Für einen Verkehrsverstoß muss das zuständige Gericht ein aktives Tun des zu Verurteilenden feststellen. Hier reichen weder Angaben im Bußgeldbescheid, Lichtbilder des Fahrzeuges oder die Feststellung des Kfz Halters. Diese haben keinerlei Aussagekraft. Auch aus dem Umstand, dass der Betroffene Halter des PKW ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweis nicht auf eine Täterschaft geschlossen werden, vgl bereits  Bundesverfassungsgericht NJW 1994,847 .

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Verteidigung bei Unfallflucht – auf die Argumente kommt es an!

Unfallflucht ist nicht Unfallflucht. Strafbar macht sich jeder der nicht an der Unfallstelle bleibt, auch der Fußgänger, Mitfahrer, Fahrradfahrer und zum Beispiel der Ausführende eines tobenden Hundes, auch ein Reiter oder derjenige, der einen Einkaufswagen schiebt.

Dem Täter der Unfallflucht nach Paragraph 142 StGB droht des Weiteren die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Paragraph 69 Abs. 2 Nummer 3 StGB.

Der Anwalt für Verkehrsrecht rät, bei Unfallflucht muss gut argumentiert werden. Kein strafwürdiger Unfall liegt bei Schäden der Bagatellgrenze vor. Diese liegt bei bis 150 €. Es kommt auf den am Unfallort vom Flüchtenden  vermuteten Schaden an.  Bereits hier beginnt die gute oder schlechte Argumentation.

Das unverschuldete Entfernen ist straflos. Fraglich ist, ob der Unfall überhaupt bemerkt wurde. Die Wartepflicht gilt nur zur Feststellung der Personalien für den Unfallbeteiligten und nicht für ein Warten auf die Polizei. Auch hier sind gute Argumente wichtig

Unfallflucht kann nur vorsätzlich begangen werden, erläutert der Fachanwalt für Verkehrsrecht.  Der Vorsatz, muss positiv festgestellt und kann nicht vermutet werden. Es gibt zahlreiche Strafmilderungsgründe, zum Beispiel hoher Eigenschaden, Arbeitslosigkeit, Verkehrstherapie, Unfall Schock,  Schadenswiedergutmachung, Regress des Haftpflichtversicherer und viele mehr. Hierzu sollte vorgetragen und eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 153 a STPO  angestrebt werden.

Zur Vermeidung der Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis sind außergewöhnliche Umstände immer vorzutragen, zum Beispiel  Verkehrs Nachschulungen, Verkehrstherapie, berufliche Konsequenzen,  Wegfall des erzieherischen Effektes wegen der Dauer des Verfahrens. Deshalb kann es besonders wichtig sein, gegen Sie geführtes Verfahren zu verzögern, erläutert der Anwalt für Verkehrsrecht.

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Achtung Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers

Der Anwalt für Verkehrsrecht weist darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur  Fahrtenbuchauflage verschärft hat.

Im konkreten Fall hatte das Unternehmen im Bußgeldverfahren die Angaben zum Fahrzeugführer gegenüber der Bußgeldstelle erst einen Tag vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsfrist veranlasst.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 07.05.2024, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers   für die Behörde auch dann im Sinne des § 31 a I 1 StVZO unmöglich war , wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte .

Der Anwalt für Verkehrsrecht rät: Die späte Angabe des Fahrzeugführers ist  in Bußgeldverfahren ein zulässiges Mittel, um Bußgeldentscheidungen zu vermeiden. Mit der späten Angabe des Fahrzeugführers muss aber im Detail belegt und nachgewiesen werden, weshalb dieser umfangreiche Zeitaufwand für die Ermittlung des Fahrzeugführers erforderlich war.

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Standgebühren für ein vom privaten Parkplatz ( zB Rewe Markt ) abgeschleppten PKW müssen nicht immer gezahlt werden

Das OLG Dresden hatte entschieden, dass der Halter des abgeschleppten PKW  grundsätzlich keine Standgebühren zahlen muss. Der Anwalt für Verkehrsrecht erläutert , dies sieht der BGH anders und hat in seinem Urteil vom 17. November 2023 entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen.

Der Anwalt für Bußgeld  erklärt den Fall : Der Kläger ist der Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab. Im Auftrag der  Parkplatzeigentümer wurde der PKW abgeschleppt. Auf das nach fünf Tagen geäußerte Herausgabeverlangen des Klägers reagierte die Beklagte nicht.

Der BGH entschied, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs auch die Abstell Kosten zählen. Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten.

Der Anwalt für Verkehrsrecht   betont, der Erstattungsanspruch für Abstellkosten   ist begrenzt, bis zu dem  Herausgabeverlangen des Halters. Nachfolgend anfallende Abstellkosten  dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern beruhen auf einer Herausgabeverweigerung  des PKW mit dem  damit bezweckten Druck, die Strafgebühr und die Abschleppkosten zu erstatten.

Mithin hat die Beklagte im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Ersatz der bis zum Herausgabeverlangen nach 5 Tagen angefallene Standgebühren.

Der Anwalt für Verkehrsrecht warnt, auch nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von Abstellkosten nach § 304 BGB in Betracht,  wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen.

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Hinterbliebenengeld ist die Entschädigung für den Verlust einer Naheperson

Seit dem Jahr 2017 regelt § 844 III BGB das Hinterbliebenengeld. Vorher hatten die Obergerichte entschieden , so der Anwalt für Verkehrsrecht,  dass Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der-Bahn-geworfen-seins“ und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zu Kollaps-Belastungen keinen Schockschaden darstellen und es deshalb kein Schmerzensgeld gibt.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 168/21 geändert, so der Anwalt für Schmerzensgeld. Jetzt  reicht jede, auch mittelbare psychische Erkrankung infolge der Tötung einer Naheperson  für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes aus. Die psychische Störung muss nicht  über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsguts eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.

Das Hinterbliebenengeld ist eine Entschädigung, die im Falle der Tötung einer Person durch einen Dritten gezahlt wird. Personen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten standen, können das Hinterbliebenengeld geltend machen. Bei Eltern, Kindern, Ehegatten oder Lebenspartner liegt i.d.R. ein besonderes persönliches Näheverhältnis vor. Bei getrenntlebenden Ehegatten oder anderen Personen muss ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Einzelfall nachgewiesen werden.

Der Anwalt für Verkehrsrecht hinterfragt , ob im Falle des Eintritts einer psychischen Beeinträchtigung beim Hinterbliebenen infolge der Tötung das Hinterbliebenengeld zusätzlich zu einem Schmerzensgeld verlangt werden kann? Hier ist sich die Rechtsprechung noch nicht einig. ZB das Landgericht Tübingen verneint dies mit  Urteil vom 17.05.2019, 3 O 108/18 .

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist abhängig von dem Ausmaß der seelischen Beeinträchtigung und richtet sich nach dem Einzelfall. Der Anwalt für Verkehrsrecht zählt exemplarisch auf, Tod Geschwister Hinterbliebenengeld von 5.000 €, Tod Kind Hinterbliebenengeld in Höhe von 15.000 € für jeden 10.000 €. Alle Beträge beruhen auf Einzelfallentscheidungen.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen bei einem Unfall oder dem Tod einer Naheperson durch Fremdverschulden   im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Kein Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Regelmäßig werden wir gefragt, ob Trunkenheitsdelikte mit dem E-Scooter ein Fahrverbot zur Folge haben . Es herrscht Unklarheit , welche Rechtsfolgen die Trunkenheitsfahrt hat . Der Anwalt für Verkehrsrecht  erläutert, dass  das Landgericht Leipzig  mit Urteil vom 24.06.2022 die Verhängung eines Fahrverbots abgelehnt hat. Das Gericht urteilt gut verständlich.

Aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinfahrzeug wie einem E-Scooter kann keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis für führerscheinpflichtige Fahrzeuge entzogen werden soll, bei der Nutzung eines solchen führerscheinpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr verhält.

Bei Anwendung des §§ 69, 69a StGB ergäbe sich die groteske Situation, dass der Angeklagte wegen des Fehlverhaltens mit dem E-Scooter zwar kein Auto mehr fahren, aber weiterhin mit einem E-Scooter unterwegs sein dürfte. Der Anwalt für Verkehrsrecht  betont, es muss immer die konkrete Verkehrssituation berücksichtigt werden.

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Nutzung einer vom Fahrer nicht selbst aktivierten „Blitzer-App“ wird geahndet

Ein durch § 23 c Abs. 1 S. 3 StVO verbotenes Verwenden der Blitzer App zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Dies hat das OLG Karlsruhe mit  Beschluss v. 7.2.2023 entschieden.

Durch Urteil des AG Heidelberg wurde der Betroffene wegen vorsätzlichen Mit-Sich-Führens eines Betriebsbereiten technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, zu der Geldbuße von 100 EUR verurteilt.

Das OLG wies die Beschwerde ab und entschied:“ Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte  von §23 steht außer Zweifel, dass die Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1 c S. 3 StVO kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraussetzt, sondern vielmehr jedes Handeln genügt, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht.

Erfasst wird deshalb auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion (ebenso König aaO, § 23 StVO Rn. 36; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 23 StVO Rn. 22 h), wie sie sich aus den vorliegend getroffenen Feststellungen ergibt.

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