Pflichtteil und Eigenheim: Muss der überlebende Ehegatte das Haus verkaufen?

Wir erleben seit vielen Jahren, dass die Sorge um das Familienheim im Erbfall zu den stärksten Belastungen gehört, insbesondere wenn Pflichtteilsansprüche mit der wirtschaftlichen Existenz kollidieren. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, und gerade in Familien, deren Vermögen im Eigenheim gebunden ist, stellt sich die Frage, ob der überlebende Ehegatte gezwungen ist, das Haus zu verkaufen, um diese Ansprüche zu erfüllen. Nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB steht Abkömmlingen zwar der Pflichtteil zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Zugleich bestimmt § 93 SGB XII, dass Pflichtteilsansprüche auf den Sozialhilfeträger übergehen, sobald ein Kind Sozialhilfe bezieht und der Anspruch realisierbar ist. Damit entsteht häufig ein Spannungsverhältnis zwischen Pflichtteilsrecht, sozialhilferechtlicher Refinanzierung und dem verfassungsrechtlich geprägten Schutz des Familienheims.

Das Bundessozialgericht hat hierzu eine für die Praxis bis heute maßgebliche Leitentscheidung getroffen. Das Gericht hat klargestellt, dass der überlebende Ehegatte das Familienheim nicht verkaufen muss, um Pflichtteilsansprüche oder übergegangene Ansprüche des Sozialhilfeträgers zu bedienen. Der Schutz der selbstgenutzten Immobilie hat Vorrang, sofern eindeutige Eigentums- oder Miteigentumsverhältnisse bestehen und die Nutzung tatsächlich der eigenen Lebensführung dient. Das BSG betonte, dass der Sozialhilfeträger lediglich realisierbare Ansprüche geltend machen darf. Der zwangsweise Verkauf des Eigenheims, durch den der überlebende Ehegatte sein bislang von Art. 14 GG geschütztes Zuhause verlieren würde, sei regelmäßig unzumutbar. Deshalb kann der Sozialhilfeträger den Pflichtteil zwar einfordern, aber nicht durchsetzen, wenn dies faktisch nur durch eine Zwangsverwertung des Familienheims möglich wäre.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Pflichtteil nach der gesetzlichen Konzeption ein Geldanspruch ist, dessen sofortige Erfüllung nicht verlangt werden kann, wenn der Erbe hierzu objektiv nicht in der Lage ist, ohne sein selbstgenutztes Wohnhaus aufzugeben. Vielmehr hat der Anspruch nur den Charakter eines langfristig durchsetzbaren Zahlungsanspruchs, dessen Realisierung aufgeschoben wird, bis eine wirtschaftlich tragbare Lösung besteht. Damit unterscheidet sich dieser Fall deutlich von Situationen, in denen umfangreiches liquides Vermögen vorhanden ist. Das BSG stellte zugleich fest, dass es dem Sozialhilfeträger nicht zusteht, das Familienheim durch die Hintertür wirtschaftlich zu verwerten, obwohl sozialrechtlich anerkannt ist, dass die selbstgenutzte Immobilie zum geschützten Schonvermögen zählt.

Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass wir in jedem Einzelfall die Eigentumsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage des überlebenden Ehegatten und die Höhe des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs sorgfältig zu prüfen haben. Sobald der überlebende Ehegatte Miteigentümer oder Alleineigentümer ist und das Haus selbst bewohnt, greift der Schutz der selbstgenutzten Immobilie. Weder Kinder noch Sozialhilfeträger können verlangen, dass das Haus veräußert, belehnt oder in anderer Weise wirtschaftlich verwertet wird, wenn dies den Verlust des familiären Lebensmittelpunkts bedeuten würde. Der Pflichtteilsanspruch besteht zwar weiterhin, doch ist seine Durchsetzung aufgeschoben. Häufig werden in solchen Konstellationen Ratenzahlungen, Stundungsvereinbarungen oder langfristige Lösungen entwickelt, die den Fortbestand des Familienheims sichern und zugleich die rechtlichen Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten berücksichtigen, ohne das Existenzminimum des Ehegatten zu gefährden.

Besonders sensibel sind Fälle, in denen der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch eines bedürftigen Kindes geltend macht. Hier prüfen wir traditionell, ob die Inanspruchnahme überhaupt rechtmäßig ist, denn nicht jeder Pflichtteilsanspruch ist realisierbar. Nach der Rechtsprechung ist ein übergegangener Pflichtteil nur dann einzufordern, wenn der Anspruch wirtschaftlichen Wert besitzt. Ist der überlebende Ehegatte nicht leistungsfähig, weil sein Vermögen vollständig im selbstgenutzten Familienheim gebunden ist, fehlt es an der Realisierbarkeit des Anspruchs. Aus diesem Grund kann der Sozialhilfeträger nicht auf Verwertung drängen. Diese Rechtslage schützt das Familienvermögen und verhindert, dass überlebende Ehegatten nach dem Tod des Partners ihr Zuhause verlieren.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
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