Seit dem 1.1.2022 ist das  Lobbyregistergesetz , Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, Lobbyregistergesetz – LobbyRG v. 16.4.2021, BGBl. 2021 I 818 des Bundes in Kraft. Ziel ist Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität bei der Lobbyarbeit bzw. der Interessenvertretung auf Bundesebene zu ermöglichen.

Für Stiftungen, die registrierungspflichtige Interessenvertreter im Sinne des LobbyRG sind, besteht hiernach fortan eine Pflicht, sich in das beim Deutschen Bundestag geführte, öffentlich einsehbare und durchsuchbare Lobbyregister einzutragen und dort eine Vielzahl von — auch personenbezogenen Informationen, ggf auch zu Spendern und/oder Zustiftern, bereitzustellen.

Die Pflichten nach dem LobbyRG sind fristgerecht zu erfüllen, weshalb  alle  Stiftungen — sofern nicht bereits erfolgt — zeitnah  überprüfen sollten, ob sie nach dem LobbyRG registrierungspflichtig sind. Die Übergangsvorschrift nach § 8 LobbyRG, wonach bis zum 28.2.2022 vorgenommene Eintragungen noch als unverzüglich galten, ist lange abgelaufen.

Verstöße gegen die Offenlegungs- oder Aktualisierungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 7 LobbyRG im Falle der Fahrlässigkeit mit einem Bußgeld bis zu 20.000 EUR und bei Vorsatz mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Wir wollen die sich  für Stiftungen ergebenden  Pflichten nach dem LobbyRG in ihren Grundzügen kurz darstellen.

Die eingetragenen Stiftungen haben sich einem  vom Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft festgelegten Verhaltenskodex zu unterwerfen, der durch die Registereintragung als akzeptiert gilt.

Nach § 2 1 LobbyRG registrierungspflichtig sind grundsätzlich auch Stiftungen und Non-Profit-Organisationen. Eine allgemeine auch nur teilweise Befreiung für gemeinnützige Stiftungen iSd § 52 AO sieht das LobbyRG hingegen nicht vor.

Registrierungspflichtige Vertreter  der Stiftung haben nach § 3 1 LobbyRG eine Vielzahl von Informationen im Lobbyregister bereitzustellen und gem. § 3 III 1 LobbyRG jährlich zu aktualisieren.

Gem § 2 II Nr. 6-8 LobbyRG können freiwillig !  finanzbezogenen Angaben gemacht werden, zB Angaben zu Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand oder Schenkungen Dritter, gem. Art. 6 I Buchst. c iVm Art. 6 III Buchst. b DSGVO.

Das Lobbyregistergesetz gibt die  rechtliche Verpflichtung Schenkungen mit einem Betrag von 20.000 EUR oder der Gesamtwert von 20.000 EUR bezogen auf einen Geber in einem Kalenderjahr zu registrieren.

Die  finanzbezogenen Angaben können nach § 3 II LobbyRG  verweigert werden. Die Verweigerung wird im Lobbyregister vermerkt. Die die Angaben verweigernden Interessenvertreter werden in einer gesonderten öffentlichen Liste ausgewiesen.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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