Regelmäßig werden wir mit der falschen Rechtsauffassung konfrontiert, dass im Rahmen des Zugewinnausgleiches der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf das Vermögen beschränkt ist, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung noch hat. Dies steht zwar so in § 1378 Abs. 2 BGB. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist aber § 1378 Abs. 2 seit dem 1. September 2009 immer i.V.m. 1384 BGB dahingehend auszulegen, dass für die Höhe des Ausgleichs das Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages relevant ist.

Der Bundesgerichtshof: Urteil vom 16.07.2014 – XII ZR 108/12 führt aus, die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, regeln, dass im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt.
Dies kann für Sie enorme Bedeutung haben. Häufig versucht der ausgleichspflichtige Ehegatte im Rahmen des Scheidungsverfahrens sein Vermögen wesentlich zu reduzieren. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird dann vorgetragen unter Verweis auf § 1378 S. 2 BGB, dass ein Anspruch nur in Höhe des jetzt noch vorhandenen Vermögens geltend gemacht werden kann. Dies ist falsch.

Ihr Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der jeweiligen realen Berechnung ist nur begrenzt durch das Vermögen, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hatte. Hat sich sein Vermögen hiernach vermindert, reduziert sich hierdurch nicht Ihr Rechtsanspruch. Dies ist eine nicht ganz einfache Rechtslage. Soweit Sie der Auffassung sind, Zugewinn Ansprüche zu haben, treten Sie gerne auf uns zu . Wir ermitteln Ihre Ansprüche.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht