Bei massiven und kurzfristigen Materialpreissteigerungen stellt sich die oft existentielle Frage nach den Möglichkeiten zur Weitergabe der Materialpreiserhöhungen an den Auftraggeber.
Der Bundesgerichtshofs hat hierzu bereits am 08.02.1978 entschieden , Az. VIII ZR 221/76, im Zusammenhang mit der sog. „Ölkrise“ in den 1970er- Jahren. Auch z.B. das Oberlandesgericht Hamburg hat am 28.12.2005 (Az. 14 U 124/05) anlässlich der Stahlpreiserhöhungen entschieden. Nach beiden Entscheidungen kann der Werkunternehmer keine Anpassung angebotener und vertraglich vereinbarter Preise verlangen, wenn diese auf dem Weltmarkt steigen. Auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg führt aus : Kalkuliert der Auftragnehmer von Stahlbauleistungen den Angebotspreis auf der Grundlage eines (als freibleibend gekennzeichneten) Angebots eines (einzigen) Stahllieferanten, so übernimmt er auf dieser Grundlage das Risiko für die Auskömmlichkeit seines Angebots. Bei Änderung der Stahlpreise auf dem Weltmarkt vor und insbesondere nach der Auftragserteilung hat er somit keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrages in Höhe der aus der Preisentwicklung entstandenen Mehrkosten aus dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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