Der BGH hat mit Beschluss vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18 festgestellt:
Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an Senat, BGHZ 214, 62 = NJW 2017, 1737 = FamRZ[nbsp] 2017, 748). Diese Grundsätze gelten auch für die Vorsorgevollmacht.
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Wir raten Ihnen von der Nutzung von Formularen ab , deren Wirksamkeit[nbsp] Sie nicht selbst einschätzen können. Wir empfehlen Ihnen, nicht auf einer späteren Auslegung Ihrer zu[nbsp] kurzen oder nicht umfassenden[nbsp] oder widersprüchlichen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung durch die Gerichte zu vertrauen . Wir empfehlen, Ihre Patientenverfügung rechtssicher und umfassend[nbsp] mit einem Fachanwalt für Erbrecht zu gestalten.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht