Der Erblasser kann im Testament eine Kürzung von Vermächtnissen zur Erfüllung von Pflichtteilen verbieten
Der Fachanwalt für Erbrecht wird häufig mit dem Wunsch konfrontiert, dass ein Erblasser seine Kinder nicht gleich behandeln möchte. Ein Dritter soll aber etwas zusätzlich erhalten z.B. für die abgestimmte Organisation der Grabpflege oder für Unterstützung und Pflege .
Der Erbe möchte, dass dieser Betrag oder der Gegenstand der Person auf jeden Fall zukommt. Er weiß nicht, dass der Erbe ohne testamentarische Verfügung dieses Vermächtnis kürzen kann.
Der Anwalt für Erbrecht erläutert ein einfaches Beispiel:
Die Witwe W hinterlässt eine Tochter T und einen Sohn S. Sie setzt S testamentarisch zu ihrem Erben ein. Ihre Nachbarin soll für die steige Unterstützung einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro erhalten . Dies hat sie der Nachbarin versprochen. Der Nachlass beträgt 25.000,00 €. Der Pflichtteil der T ist € 6.250,00. Für diesen Pflichtteil kann der Erbe anteilig das Vermächtnis der Nachbarin kürzen gemäß § 2318 Abs. 1 BGB um einen größeren Nachlass selbst zu behalten. Dies hat der Erblasser natürlich nicht gewollt.
Dieses Kürzungsrecht gilt nicht nur bei klassischen Geldvermächtnissen , sondern auch bei unteilbaren Gegenständen, Schmuckstücke, Grundstücke oder eines Nießbrauches. In diesen Fällen erfolgt die Kürzung des Vermächtnisses in der Weise, dass der Erbe beim Vollzug des Vermächtnisses von dem begünstigten Vermächtnisnehmer einen Geldbetrag in Höhe des Kürzungsbetrages fordern kann. Ist der Vermächtnisnehmer nicht bereit, diesen Betrag zu zahlenerhält er nicht den Gegenstand .sondern nur den entsprechend gekürzten Schätzwert .
Um eine Kürzung der Zahlung an die Nachbarin zu vermeiden, so der Fachanwalt für Erbrecht, muss dieses Kürzungsrecht im Testament ausdrücklich ausgeschlossen werden gemäß § 2324 BGB.
Wir raten bei der Erstellung von Testamenten, so einfach sie auch erscheinen mögen, eine juristische Beratung des Fachanwaltes für Erbrecht in Anspruch zu nehmen , um ungewollte Ergebnisse zu vermeiden.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin