Der Kfz Halter ist nicht für den Parkverstoß verantwortlich

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.5.2024 aktuell entschieden, bei einem Parkverstoß darf nicht allein aus der Eigenschaft als Halter des PKW auf die Täterschaft geschlossen werden. Das Gericht  hat die Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 30 € des zuständigen Gerichtes aufgehoben.

Der Anwalt für Verkehrsrecht weist auf folgendes hin. Nicht nur das Bundesverfassungsgericht auch die einhellige Auffassung in Literatur und die fachgerichtliche Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Halter Eigenschaft ein unzureichender Beweis zur Feststellung eines Täters ist. Für einen Verkehrsverstoß muss das zuständige Gericht ein aktives Tun des zu Verurteilenden feststellen. Hier reichen weder Angaben im Bußgeldbescheid, Lichtbilder des Fahrzeuges oder die Feststellung des Kfz Halters. Diese haben keinerlei Aussagekraft. Auch aus dem Umstand, dass der Betroffene Halter des PKW ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweis nicht auf eine Täterschaft geschlossen werden, vgl bereits  Bundesverfassungsgericht NJW 1994,847 .

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
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