Wie gut ist Ihre Notfallplanung?
Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, was geschieht, wenn Sie verunglücken oder ernsthaft erkranken? Auch junge Menschen können – z.B. infolge eines Unfalles – ganz oder vorübergehend in die Lage versetzt werden, dass sie die Belange des täglichen Lebens nicht mehr alleine regeln können. Wer kümmert sich dann um Sie und Ihr Vermögen? Die meisten Menschen meinen, dass dann automatisch der Ehepartner oder ein Kind handeln darf. Ein fataler Irrglaube. Nach bundesdeutschem Recht können Angehörige für Volljährige nur in zwei Fällen entscheiden und Erklärungen abgeben: entweder, wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind oder eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht haben.
Sie möchten vermeiden, dass im Falle Ihrer Hilfsbedürftigkeit eine fremde Person Ihre finanziellen und persönlichen Angelegenheiten regelt? Sie möchten nicht, dass das Betreuungsgericht von Amts wegen einen amtlichen Betreuer für Sie einsetzt? Dann benötigen Sie eine Vorsorgevollmacht. Mit dieser setzen Sie eine oder mehrere geeignete handlungsbefugte Vertrauenspersonen ein. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sichert Sie ab, dient der Vermeidung einer rechtlichen Betreuung und spart überdies auch Kosten. Ein Betreuer wird aus dem Vermögen der zu betreuenden Person bezahlt.
Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung: Sie können selbst entscheiden, welche Vertrauensperson sich im Ernstfall um Sie kümmern soll. Bei der Benennung einer oder mehrerer Bevollmächtigter, die bereit sind, im Bedarfsfall für Sie zu handeln, können sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen. Sie können auch Anweisungen erteilen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Die Vollmacht kann Bankgeschäfte, den Abschluss von Verträgen, die Vertretung vor Gericht und Gesundheitsangelegenheiten, Einwilligung in eine Operation oder riskante medizinische Behandlungen umfassen.
Eine Patientenverfügung beinhaltet die zukünftigen medizinischen und pflegerischen Behandlungen. Der Betroffene muss zumindest noch in der Lage sein, Bedeutung, Umfang und Tragweite seiner Verfügung zum Zeitpunkt der schriftlichen Niederlegung beurteilen zu können. Die Patientenverfügung ist eine Handlungsanweisung an den oder die behandelnden Ärzte. Sie ist schriftlich niederzulegen. Eine Beurkundung ist nicht erforderlich. Sie sollte individuell ausgearbeitet sein, damit sie den strengen Wirksamkeitsanforderungen des Bundesgerichtshofes entspricht.
Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht müssen so konkret wie möglich sein, hat der BGH im August 2016 geurteilt, BGH XII ZB 61/16. Die Angabe „Keine lebensverlängernde Maßnahmen“ – das ist auf jeden Fall zu wenig konkret, urteilt der BGH aktuell. Wir raten Ihnen deshalb von der Verwendung von standardisierten Formularen dringend ab.
Jeder Mensch ist verschieden. Entscheidend ist deshalb, dass Ihre Vollmacht und Patientenverfügung durch uns KANZLEI NUSSMANN Fachanwälte & Mediatoren individuell auf Ihre Bedürfnisse und Ihre besondere familiäre und vermögensrechtliche Situation zugeschnitten wird.
Bei der Erstellung Ihrer persönlichen Urkunde beraten wir Sie gerne. Wir bieten Ihnen auch in Abstimmung mit der Vorsorgevollmacht, eine Beratung zu Ihrem Testament an.
Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für die Gestaltung der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.
Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht