Der Pflichtteilsanspruch geht nicht auf den Sozialträger über, soweit er als Schonvermögen dem Zugriff des Sozialamts entzogen ist. Fachanwältin für Erbrecht Frau Marion Peper empfiehlt, Schönvermögen testamentarisch zu übertragen um den Pflichtteilsanspruch zu verhindern.

§ 90 Abs. 2 Nr. 1-9 SGB XII regelt das „Schonvermögen“ . § 90 Abs. 2 SGB XII stellt bestimmte Vermögensbestandteile von der Einsatzverpflichtung frei, sodass sie bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden. Ergänzt wird § 90 Abs. 2 SGB XII durch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO § 90 SGB XII), die die Höhe der freizustellenden kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte bestimmt. Es ist Aufgabe des Betreuten, sein Schonvermögen darzulegen und zu sichern.

Das Sozialamt darf seine Leistungen nicht von der vorherigen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches abhängig machen. Gem § 93 SGB XII ist die dortige Überleitung des Pflichtteilsanspruches von seiner Geltendmachung durch den Betreuten unabhängig.

Der Pflichtteil geht grundsätzlich nur in Höhe der seit dem Tod des Erblassers erbrachten Sozialleistungen über.

Wir zitieren aus der Entscheidung des AG Mannheim, Beschluss vom 10.07.2009

„ Hinsichtlich des Anteils des Pflichtteilsanspruchs, der unter Berücksichtigung des übrigen Vermögens des Betroffenen den Schonbetrag überschreitet, tritt durch die Überleitung ein Gläubigerwechsel ein, wonach das Sozialamt gegenüber der Erbin allein anspruchsberechtigt ist (Gerenkamp, in: Mergler/Fink, SGB XII, Stand August 2008, § 93 Rd.-Nr. 28). Der Übergang des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger erfolgt bis zur Höhe der von diesem seit Fälligkeit des Anspruchs geleisteten Aufwendungen. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift wird der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt, als bei rechtzeitiger Leistung des Drittschuldners die Sozialhilfeleistung nicht erbracht worden wäre oder – wie hier – Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag von der leistungsberechtigten Person zu leisten gewesen wäre. Das bedeutet , dass als fiktiver Tatbestand zu prüfen ist, welche Leistungen nicht erbracht worden wären, wenn die geschuldeten Zahlungen durch den Drittschuldner an die leistungsberechtigte Person zu dem Zeitpunkt bewirkt worden wären, zu dem der Leistungsberechtigte sie erstmals hätte verlangen können. (Gerenkamp, a.a.O. § 93 Rd.-Nr. 31). Der Übergang dieses Anspruchs auf das Sozialamt erfolgt aufgrund der Überleitung jedoch erst mit den tatsächlichen (nach dem genannten Datum) erbrachten Leistungen des Sozialamts in deren Höhe(vgl. Gerenkamp, a.a.O. Rd.-Nr. 28, Münder, in LPK-SGB XII, § 93 Rd.-Nr. 30). Es muss eine kausale Verknüpfung bestehen zwischen der Nichtleistung des Dritten und der erfolgten Zahlung des Sozialhilfeträgers, damit der Sozialhilfeträger nicht im Wege der Überleitung eine günstigere Lage erhält, als er sie hätte, wenn der Dritte an den Leistungsberechtigten gezahlt hätte (Münder, a.a.O. Rd.-Nr. 35).

Danach sind die Pflichtteilsansprüche des Betroffenen nur in der Höhe auf das Sozialamt übergegangen, in der Anrechnungen nach §§ 19 Abs. 5, 92 Abs. 1 SGB XII zu Lasten des Betroffenen auf die seit dem Todestag des Erblassers erfolgten Zahlungen des Sozialhilfeträgers bis heute hätten erfolgen müssen, wenn dem Betroffenen der Pflichtteilsbetrag umgehend seit dem Erbfall zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Gerenkamp a.a.O. Rd.-Nr. 37).

Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Pflichtteilsanspruch nicht im Rahmen des Schonvermögens dem Zugriff des Sozialamts entzogen ist.

Da vorliegend nach bisheriger Sachlage die erbrachten Leistungen des Sozialamts den Pflichtteilsanspruch bei Weitem übersteigen, kann es hier allenfalls darum gehen, zu klären, ob ein Teil des Pflichtteilsanspruchs dem Schonvermögen zufällt

…….Denn das Sozialamt ist nicht berechtigt, Leistungen zu verweigern mit der Begründung, der Leistungsempfänger müsse zuvor ihm zustehende Pflichtteilsansprüche realisieren. Gem. § 2317 BGB steht dem Betroffenen der Pflichtteilsanspruch zwar zu, doch steht ihm frei, ob er diesen geltend macht (vgl. BGH ZB 30/08, Beschluss vom 26.02.2009, zitiert nach Juris Rd.-Nr. 20; BGH ZR 116/92, Urteil vom 08.07.1993, zitiert nach Juris Rd.-Nr. 10). Um den Grundsatz nachrangiger Hilfegewährung gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verwirklichen, um also zu vermeiden, dass Vermögen zu Lasten des Sozialamts dem Betroffenen entzogen wird, sieht § 93 SGB XII die Möglichkeit der Überleitung des Pflichtteilsanspruch in Höhe der erbrachten Leistung vor, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene seinen Pflichtteil in Anspruch nimmt ( BGH Urteil vom 08.12.2004, IV ZR 223/03). Den dem Sozialamt durch die Überleitung allein zustehenden Anspruch in der übergeleiteten Höhe direkt gegen die Erbin – notfalls klageweise- geltend zu machen, ist dann aber Sache des Sozialamtes. Dieses hat hierfür die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu ermitteln und die Höhe der erbrachten Leistungen darzulegen. Die Erbin kann dann – gegebenenfalls unterstützt durch den Betroffenen nach Streitverkündung und Nebenintervention – die Höhe eines möglichen Schonvermögens darlegen.“

Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten der Vermögenssicherung im Erbfall im Detail mit Ihnen zu beraten und zu gestalten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980


gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht