Der Umgangsberechtigte muss sich um Fremdbetreuung des Kindes kümmern, wenn er verhindert ist.
Immer wieder hören wir von Mandanten, dass der umgangsberechtigte andere Elternteil den Umgang wegen eigener Verhinderung kurzfristig absagt. Dies müssen Sie nicht hinnehmen.
Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 18.1.2024 hierzu aktuell entschieden. Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge dient der Umgang auch zur Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen. Für eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung ist es ausreichend, dass der angeordnete Umgang praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann.
Dem umgangsberechtigten Elternteil ist es bei erweiterten Umgängen zuzumuten, das Kind an einzelnen Terminen teilweise fremdbetreuen zu lassen . Wird der Umgang nicht wahrgenommen, so der Anwalt für Sorgerecht, kann ein Ordnungsgeld beantragt werden.
Wir schlagen vor, Sie zu Ihren familienrechtlichen Fragen, zur Gestaltung einer Umgangsvereinbarung, Sorgevollmacht, Düsseldorfer Tabelle, Scheidungsfolgenvereinbarung u.a. im Detail zu beraten – bundesweit ! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin