Derzeit kann der Scheinvater vom biologischen Vater Unterhalt rückwirkend bis zur Geburt des Kindes ohne Begrenzung fordern. Dies soll durch Gesetz begrenzt werden. Soweit Sie Scheinvater sind, empfehlen wir Ihre Ansprüche umgehend geltend zu machen.
Der Scheinvater kann nach jetzigem Recht keine Auskunft der Mutter über den Vater des Kindes verlangen.
Das BVerfG erteilt dem vom BGH anerkannten – und über Jahrzehnte hinweg auf § 242 BGB gestützten – Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Auskunft über die Identität des biologischen Vaters eine Absage. Hierzu ist im Bundestag eine Gesetzesänderung in Arbeit. Das Gesetz wird dem Scheinvater einen Auskunftsanspruch gewähren.
Der Gesetzgeber hat bereits reagiert und einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wonach ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters in § 1607 BGB verankert werden soll.
Der neue § 1607 Abs.4 BGB soll lauten (Gesetzestext):
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- „Die Mutter des Kindes ist verpflichtet, dem Dritten, der dem Kind als Vater Unterhalt gewährt, auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, soweit dies zur Feststellung des über gegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre.“
Achtung es soll geregelt werden, dass der Scheinvater einen Regressanspruch nur für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit von dem Vater des Kindes verlangen kann. Derzeit gibt es keine zeitliche Einschränkung des Regressanspruchs. Wenn die Anfechtung der Vaterschaft sehr spät betrieben wird, entstehen Regressansprüche über viele Jahre. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass in der Regel die Abstammung des Kindes zunächst nicht hinterfragt und dieses Familienleben tatsächlich gelebt werden konnte. Zum Schutz des biologischen Vaters soll dies begrenzt werden. Ein neuer § 1613 Abs.3 BGB wird folgendes vorsehen (Gesetzestext):
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- Der Berechtigte kann die Erfüllung eines nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 übergegangenen Unterhaltsanspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft bis zum Abschluss dieses Verfahrens verlangen.“
Wir schlagen vor, die Rechtslage für Ihren Unterhaltsregress gegenüber dem biologischen Vater im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.
M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin