Diese Erhöhung Ihres Schonbetrages gilt für alle laufenden Prozesskostenhilfe – und Verfahrenskostenhilfeverfahren. Sie gilt auch für die Überprüfung bereits beendeter Verfahren.
Soweit Sie eine Abstimmung in dem von uns für Sie geführten Verfahren benötigen treten Sie bitte auf uns zu.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin