Die E-Rechnung kommt zum 01.01.2025 – was müssen mittelständische Unternehmer beachten?
Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstum Chancen vom 27.3.2024 sind die Regelungen zur Ausstellung von E-Rechnungen nach Paragraph 14 Umsatzsteuergesetz ab dem 01.01.2025 neu gefasst worden.
Unternehmen sind im B2B Geschäft, die dies umfasst Rechtsgeschäfte zwischen zwei Beteiligten Unternehmen, verpflichtet E-Rechnung zu legen. Sie sind des Weiteren verpflichtet, von ihren Vertragspartner E-Rechnungen zu erhalten.
Die E-Rechnung wird in einem strukturierten, elektronischen Format (X Rechnung) erstellt. Eine PDF-Rechnung ist keine E Rechnung.
Ein Unternehmer ist ab dem 1.1.2025 grundsätzlich verpflichtet, an seinen Vertragspartner, der ebenfalls Unternehmer ist, Rechnung als E- Rechnung zu legen und zu empfangen. Es gibt keinen Anspruch auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung.
Von der E-Rechnungspflicht sind Kleinbetragsrechnungen ausgenommen, deren Gesamtbetrag 250 € brutto nicht übersteigt.
Der Anwalt für Steuerrecht weist darauf hin, wenn eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht und stattdessen nur eine sonstige – zum Beispiel PDF-Rechnung – ausgestellt wird, ist ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht möglich. Einfach ausgedrückt. Bezahlen Sie eine PDF Rechnung Ihres Unternehmens Vertragspartners ab dem 1.1.2025 ist der Einbehalt der hierauf ausgewiesenen Umsatzsteuer rechtswidrig.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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